BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 103/05 Verk374ndet am: 6. November 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 6. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 12. Mai 2005 verk374nde-te Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 25. M344rz 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt f374r das Land B. die Aufgabe der Entsorgung von Hausm374ll und Bioabf344llen wahr. Die Beklagte ist professionelle Hausverwalterin und Eigent374merin einer Vielzahl von Wohnungen. Die Kl344gerin verlangt von der 1 - 3 - Beklagten Entgelte f374r die M374llentsorgung betreffend das Grundst374ck in B. f374r den Zeitraum vom 1. April 1997 bis 31. Dezember 1997. Am 28. Dezember 2000 hat die Kl344gerin den Erlass eines Mahnbescheids 374ber die vorgenannten Forderungen bean-tragt. Dieser Mahnbescheid ist der Beklagten am 8. Januar 2001 zugestellt worden. Die Hauptforderung ist dort wie folgt bezeichnet worden: "Dienstleistungsvertrag 1) gem. Rechnung Nr. 1623767720 vom 13.03.97 1.280,40 DM 2) gem. Rechnung Nr. 1623761720 vom 13.03.97 16.562,40 DM 3) gem. Rechnung Nr. 1623767720 vom 13.03.97 1.280,40 DM 4) gem. Rechnung Nr. 1623761720 vom 13.03.97 16.562,40 DM 5) gem. Rechnung Nr. 1623767720 vom 13.03.97 1.280,40 DM 6) gem. Rechnung Nr. 1623761720 vom 13.03.97 16.562,40 DM" Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj344hrung. Sie behauptet, sie habe die Rechnungen vom 13. M344rz 1997 erstmalig mit der Anspruchsbegr374ndung erhalten. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung ver-j344hrt sei. Das Berufungsgericht hat der Klage in der Hauptsache in vollem Um-fang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese weiterhin die Klageabweisung erreichen will. Die Kl344gerin tritt dem entge-gen. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. Das Berufungsgericht hat zu Un-recht die Verj344hrung der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderun-gen verneint. 4 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 5 Durch die Zustellung des Mahnbescheids sei die Verj344hrungsfrist von vier Jahren gehemmt worden. Diese Wirkung sei mit Einreichung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids eingetreten. Zwar erfordere die Hemmung der Verj344hrung die Zustellung eines ordnungsgem344337en Mahnbescheids. Dies setze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Anspruch gegen374ber anderen Anspr374chen abgrenzbar sei, damit der Schuldner erkennen k366nne, ob und wie er sich gegen ihn verteidigen k366nne. Diese Anforderungen erf374lle der Mahnbescheid jedoch. Dieser enthalte Rechnungsnummern, Rech-nungsdatum und Rechnungsbetr344ge. Es sei f374r die Individualisierung unerheb-lich, ob die Beklagte 374ber eine Vielzahl von Grundst374cken verf374ge und ob die Ermittlung des Anspruchs umfangreiche buchhalterische T344tigkeiten erfordere. Die Beklagte habe aus den gleich lautenden Rechnungsdaten und den dreifach identischen Rechnungsnummern und Zahlbetr344gen entnehmen k366nnen, dass die Rechnungen sich auf das 2. bis 4. Quartal 1997 bezogen h344tten. Dass es sich um Kosten f374r die Entsorgung von M374ll gehandelt habe, ergebe sich aus einer Aufaddierung der ver366ffentlichten Quartalstarife und aus einem Vergleich mit den Abrechnungen f374r die Stra337enreinigung. Bei ordnungsgem344337er Verwal-tung habe der Beklagten bekannt sein m374ssen, dass f374r den hier in Rede ste-henden Geb344udekomplex eine Abrechnung der Betriebskosten gegen374ber den 6 - 5 - Mietern in Bezug auf die Abfallentsorgung f374r das Jahr 1997 wegen einer feh-lenden Rechnungslegung durch die Kl344gerin noch nicht habe erfolgen k366nnen. Aus alledem habe sie darauf schlie337en k366nnen und m374ssen, welche Forderun-gen die Kl344gerin mit dem Mahnbescheid geltend gemacht habe. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht oder hemmt ein Mahnbescheid den Lauf der Verj344hrung nur dann, wenn der geltend ge-machte Anspruch nach 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert wor-den ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Anspr374chen so un-terschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft f344higen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch durch den Mahnbescheid geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, Urt. v. 05.12.1991 - VII ZR 106/91, NJW 1992, 1111; Urt. v. 28.10.1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324; Urt. v. 08.05.1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153; Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420; Urt. v. 17.10.2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, m.w.N.). Bei einer Mehrzahl von Forderungen ist jede Einzelforderung zu bezeichnen. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist nicht - wie die Revisionserwiderung ausf374hrt - ausschlie337lich oder in erster Linie das Interesse des in Anspruch genommenen Schuldners, die Belastung mit Prozesskosten zu vermeiden, sondern die Er366ffnung der M366glichkeit f374r den Schuldner, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu pr374fen und so eine Grundlage f374r die Entscheidung zu gewinnen, ob und in welchem Um-fang er sich gegebenenfalls gegen diese verteidigen will. 7 Nach dieser Rechtsprechung trifft bereits der vom Berufungsgericht auf-gestellte Grundsatz, es sei unerheblich, ob die Ermittlung der geltend gemach- 8 - 6 - ten Anspr374che umfangreiche buchhalterische T344tigkeiten erfordere, jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. Die Anforderungen an die Erkennbarkeit richten sich im Einzelnen nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsver-h344ltnis und der Art des konkreten Anspruchs, wobei die jeweiligen Umst344nde entscheidend sind (BGH, Urt. v. 05.12.1991, aaO; Urt. v. 28.10.1993, aaO). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte die im Mahnbescheid angegebenen Rechnungen erhalten hatte. Dagegen hat die Kl344-gerin keine Gegenr374gen erhoben. Hatte die Beklagte vor Zustellung des Mahn-bescheids die Rechnungen nicht erhalten, konnte sie die im Mahnbescheid an-gegebenen Rechnungsdaten und Rechnungsnummern nicht, insbesondere kei-nem bestimmten Objekt, zuordnen. Auch hinsichtlich der Art der Anspr374che und des Zeitraums, f374r den sie geltend gemacht wurden, konnte die Beklagte dem Mahnbescheid nichts entnehmen au337er dem Rechnungsdatum und dem Um-stand, dass je drei der insgesamt sechs Rechnungsbetr344ge identisch waren, also wohl regelm344337ig anfallende gleich hohe Entgelte betrafen. Danach konnte sie nicht erkennen, welche Forderungen mit dem Mahnbescheid geltend ge-macht wurden. Auch soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Be-klagte habe aus den Rechnungsbetr344gen darauf schlie337en k366nnen, dass es um M374llentsorgung f374r ein bestimmtes Objekt gegangen sei, war dies allein aus den dreifach identischen Rechnungsbetr344gen nicht zu entnehmen, solange nicht auch das Objekt bekannt war, auf das sich die Forderung beziehen sollte. Aus diesen Umst344nden durfte das Berufungsgericht daher nicht darauf schlie-337en, dass die Beklagte habe erkennen k366nnen, welche Forderungen dem Mahnbescheid zugrunde lagen. 9 Die Beklagte musste auch nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, st344ndig die 334bersicht dar374ber haben, bei welchen der von ihr verwalteten 10 - 7 - Objekte noch eine Forderung der Kl344gerin f374r die Vergangenheit offenstand. Vielmehr oblag es der Kl344gerin, ihre Forderung so deutlich zu bezeichnen, dass die Beklagte die Berechtigung ohne Weiteres pr374fen konnte. Das Risiko, dass die Beklagte hierzu aufgrund der Angaben im Mahnbescheid nicht in der Lage war, tr344gt die Kl344gerin. Soweit das Berufungsgericht ausf374hrt, die Zul344ssigkeit der Klage erforde-re ebenfalls nur, dass der Klageanspruch eindeutig individualisiert sei, und in Bezug auf die Ordnungsgem344337heit eines Mahnbescheids k366nnten keine h366he-ren Anforderungen gelten, ist dem entgegenzuhalten, dass auch die Individuali-sierung der Klageforderung eine Bestimmung des Streitgegenstandes voraus-setzt (BGH, Urt. v. 17.10.2000 - XI ZR 312/99, aaO). Im Mahnverfahren wird die ausreichende Bezeichnung des Anspruchs vom Mahngericht vor Erlass des Mahnbescheids gepr374ft. In diesem Zeitpunkt muss der Anspruch individualisiert sein. Ein Mahnbescheid, der diesen Anforderungen nicht gen374gt, unterbricht oder hemmt den Lauf der Verj344hrung nicht. 11 Andere Umst344nde, die den Schluss rechtfertigen k366nnten, es sei f374r die Beklagte erkennbar gewesen, welche Anspr374che mit dem Mahnbescheid gel-tend gemacht wurden, sind nicht ersichtlich. Deshalb kann der Senat selbst entscheiden und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zur374ckweisen. 12 - 8 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 ZPO. 13 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2004 - 19 O 430/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.05.2005 - 16 U 44/04 -
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