BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 103/05 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Die au337ergerichtlichen Kosten des Streithelfers tr344gt dieser selbst. Der Gegenstandswert wird auf 153.387,56 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts. 1 1. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde ger374gte Versto337 gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Berufungsgerichts vom 21. April 2005 haben die Prozessparteien der Ent- 2 - 3 - scheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den vorbereitenden Ein-zelrichter gem344337 247 527 Abs. 4 ZPO zugestimmt. Eines besonderen 334bertra-gungsaktes durch den Senat des Berufungsgerichts bedurfte es deshalb nicht (vgl. Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO 26. Aufl. 247 527 Rn. 14). 2. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Verteilung der Darle-gungs- und Beweislast in Bezug auf die angeblich unterbliebene Belehrung f374-gen sich in die einschl344gige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1826; v. 27. Oktober 1994 - IX ZR 12/94, WM 1995, 118, 120) und betreffen im 334brigen einen nicht verallgemeinerungsf344higen Einzelfall. Das gefundene Beweisergebnis ist zu-mindest nahe liegend, keinesfalls willk374rlich. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.09.2004 - 4 O 2/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.05.2005 - 3 U 34/04 -
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