BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 103/07 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 16. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.782.467,22 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach 247 544 ZPO, 247 26 Nr. 8 EGZPO zul344ssig; sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Das rechtliche Geh366r der Beklagten ist nicht verletzt. Da die Schuldnerin ihre Zahlungen - wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat - jedenfalls ab dem 12. M344rz 2001 eingestellt hatte, w344re der Insolvenzgrund nur durch die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen beseitigt worden. Eine von einem Dritten abgegebene Patronatserkl344rung reichte hierf374r nicht aus. Auch in sub-jektiver Hinsicht l344sst eine etwaige Patronatserkl344rung nicht die Kenntnis der 2 - 3 - Beklagten von Umst344nden, die zwingend auf die Zahlungsunf344higkeit schlie337en lassen, entfallen. Haben zun344chst Umst344nde vorgelegen, die zwingend auf die Zahlungsunf344higkeit schlie337en lie337en, weshalb deren Kenntnis der Kenntnis der Zahlungsunf344higkeit gleich stand (247 130 Abs. 2 InsO), kommt ein Wegfall der Kenntnis der Zahlungsunf344higkeit nur in Betracht, wenn diese Umst344nde nicht mehr gegeben sind (BGH, Urt. v. 27. M344rz 2008 - IX ZR 98/07, ZIP 2008, 930, 931 Rn. 17). Daran fehlt es hier. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 01.09.2004 - 91 O 252/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 16.05.2007 - 2 U 123/04 -
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