BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 103/10 vom 25 . Februar 2014 i n der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 25 . Februa r 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, H off mann und Dr. Deichfuß beschlossen : Die Anhörungsrüge gegen das am 22. Oktober 2013 verkündete U r teil des Senats wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Gründe : I. Die Beklagte beanstandet mit ihrer gegen das Urteil des Senats vom 22. Oktober 20 13 gerichteten Anhörungsrüge Gehörsverletzungen im Hinblick auf die Verwertung der Anla ge A 5 ( " d ' Avella " ) sowie der Gutachten der Sachverständigen Professor Dr. - Ing. S . und Prof. Dr. V . , die Nichtberücksichtigung von Vortrag zu den Merkmale n 2.2 (frequenzkorrigierende Datensignalvorverarbeitung) und 3.2 (Rahmen - Feinsynchronisation mit Frequenz - Feinsynchronisation bei der Aufsynchro - nisation) sowie eine Verkürzung ihrer Rechte bei der Befragung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. - Ing. D . . II. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. 1. D er Senat hat berücksichtigt, dass d'Avella zwar von einer Präambel spricht, indessen eine Trainingssequenz in Burstmitte beschreibt (Rn. 39 des Urteils). Er hat sich auch unter Bezugnahme auf die Ausführungen des gerichtlichen Sac h- verständigen mit den Konsequenzen dieser " Präambelverschiebung " befasst (Rn. 41). Die Frage der Funktionsfähigkeit der von d'Avella beschriebenen Anor d- nung ist in der von der Anhörungsrüge aufgeworfenen allgemeinen Form n icht G e- 1 2 3 - 3 - genstand des Urteils. Dass es aus den von der Beklagten behaupteten Mängeln nicht wie von ihr gewünscht ableitet, der Fachmann " der Offenbarung der A 5 ziehen " , berührt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. 2. Ebenso hat der Senat das Vorbringen der Beklagten berücksichtigt, die Phasenkorrektur erfolge bei d'Avella innerhalb des Entzerrers, der in der in der En t- gegenhaltung beschriebenen Anordnung aus Optimalfilter ( Matched Filter ) und Viterbi - Prozessor bestehe. Die E ntscheidung legt dieses Vorbringen zugrunde und verweist in den Randnummer n 44 und 45 ausdrücklich auf die auch von der Anh ö- rungsrüge in Bezug genommene Figur 2 der A 5 ; das von der Anhörungsrüge als " sinnentstellend " bezeichnete Zitat aus dem Gutachten O . (dort Rn. 261) be - sagt nichts anderes . Der Senat hat mithin nicht " ausschließlich den Viterbi - Prozessor als den Entzerrer " eingeordnet . Die Rüge, der Senat habe das diesbezügliche Vo r- bringen der Beklagten übergangen, geht daher ebenso fehl wie die R üge, die B e- kla g te sei durch den Vorsitzenden von einer weiteren Befragung des Sachverständ i- gen zu diesem Punkt abgehalten worden. Die Anhörungsrüge führt denn auch (z u- treffend) aus, dass der Vorsitzende das Ergebnis der Befragung des Sachverständ i- gen im vo rerwähnten Sinne zusammengefasst habe und die Beklagtenvertreter de s- halb wunschgemäß die weitere Befragung des Sachverständigen beendet hätten. Die Bewertung des Senats, der Fachmann habe aus d'Avella ungeachtet der Ausgestaltung des Entzerrers und der Phasenanpassung (erst) unmittelbar vor dem Viterbi - Prozessor (Rn. 45) die Erkenntnis gewinnen können, dass Datensignale e i- nem Entzerrer bereits frequenzkorrigiert zugeführt werden können, ist demgege n- über eine rechtliche Schlussfolgerung aus dem zugrunde g elegten Sachverhalt, d e- ren Richtigkeit im Rahmen der Anhörungsrüge nicht zur Überprüfung steht. 3. Das zu den Akten des Rechtsstreits gereichte Gutachten des in einem a n- deren Verfahren vom Senat zu einem weitgehend übereinstimmenden Sachverhalt beauftrag ten gerichtlichen Sachverständigen Professor Dr. - Ing. S . konnte im 4 5 6 - 4 - Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Hierauf brauchte die Beklagte nicht hingewiesen werden, zumal auch der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. - Ing. D . bei seiner mündl ichen Anhörung mehrfach auf das Gutachten S . Bezug genommen hat. Einen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen Professor Dr. - Ing. S . hat die Beklagte weder vor noch in der mündlichen Verhandlung gestellt; den Sachverständigen von Amts wegen zu laden, hat der Senat keinen Anlass ges e- hen. Das Parteigutachten des von der vormaligen Klägerin zu 1 beauftragten Pr o- fessors Dr. V . hat der Senat ebenso als qualifizierten Parteivortrag berücksichtigt wie die gutachterlichen Äußerungen des Parteig utachters Dr. O . der Beklag - ten , die er erörtert hat, wo er dies für sachlich geboten hielt . 4. Soweit die Anhörungsrüge beanstandet , der Senat habe d ie Befragung des gerichtlichen Sachverständigen auf die Entgegenhaltung A 5 beschränkt , zeigt sie damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichfalls nicht auf. Der Senat hat den gerichtlichen Sachverständigen Prof. - Dr. Ing. D . zu den - jenigen Punkten befragt, zu denen er eine weitere Klärung des für die Beurteilung der Patentfäh igkeit relevanten und in den schriftlichen Gutachten S . und D . behandelten technischen Sachverhalts für erforderlich oder möglich hielt. Die Anh ö- rungsrüge zeigt weder auf , welche entscheidungserheblichen Erkenntnisse eine we i- tere Befragung des Sa chverständigen erbracht hätte oder auch nur hätte erbringen können , noch ist ihr zu entnehmen, inwiefern sich dem Senat ein weitere r Aufkl ä- rungsbedarf hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 X ZR 165/07 , GRUR 2011, 461 = BlPMZ 20 11, 220 - Formkörper ). 7 8 9 - 5 - Dass die Beklagte, wie sie behauptet, den Senat ausdrücklich um einen Hi n- weis gebeten hätte, sollte es für die Entscheidung auch auf eine andere Entgege n- haltung als die Schrift A 5 ankommen, ist den Mitgliedern des Senats , die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, nicht erinner lich. Der Senat hält es auch nach den Aufzeichnungen des Vorsitzenden zu seiner Einführung in den Sach - und Streit stand jedenfalls für ausgeschlossen, dass die Beklagte nach dem Gang der mündl ichen Ver handlung den auch nach dem Klagevorbringen und dem angefochtenen Urteil des Patentgerichts fernlie genden Eindruck gewinnen durfte, entscheidungserheblich sei allein die Entgegenhaltung A 5. 5. Schließlic h hat auch die Rüge, das Urteil des S enats lege unzutreffend zugrunde, die Beklagte nehme nicht in Abrede, dass während des Normalbetriebs eine Rahmen - Feinsynchronisation auf umgebende Feststationen durchzuführen sei, keinen Erfolg. Für die Begründung der Entscheidung kommt es auf den Beklagt e n- vortrag zu diesem Punkt nicht an, da das Urteil der Entgegenhaltung A 9 die Lehre entnimmt, den Synchronisationsburst bei der Aufsynchronisation für die Rahmen - 10 11 - 6 - Synchronisation zu verwenden, und hieraus aus den zu Randnummer 50 angegeb e- nen Gründen die A nregung ableitet, diesen Burst auch für die Frequenzfeinsynchr o- nisation zu verwenden. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen diese Begründung wendet, unternimmt sie es, ihre eigene Bewertung an die Stelle der Beurteilung des Senats zu setzen. Meier - Beck Gra binski Bacher Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.05.2010 - 5 Ni 109/09 -
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