BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 103/11 Verkündet am: 15. November 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlun g vom 15. November 2012 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Juni 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ni mmt die beklagte S . aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts F . als Verwalter in dem am 22. Dezember 2005 beantragten und am 19. Juni 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A . KG ( fortan: Verwalter ) in A nspruch. Er verlangt Schadense r- satz wegen unzeitiger Kreditkündigung, die zur Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens geführt habe, sowie we gen Schlechterfüllung des bankrechtliche n G e- schäftsbesorgungsvertrages . Der Verwalter hat die Darlehensforderungen der Bek lagten in Höhe von insgesamt 3.228.827,62 a- belle festgestellt. Mit Vereinbarung vom 11./12. Dezember 2008 hat er die 1 - 3 - Schadensersatzansprüche, mit weiterer Vereinbarung vom 2./9. April 2009 auch mögliche Anfechtungsansprüche an den Kläger abgetreten. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die " durch die Kreditkündigung vom 29. Juli 2005 bezüglich des Kreditengagements der Schuldnerin und aus der Schlechtleistung des bankrechtlichen Geschäftsbesor gungsvertrages entsta n- den " seien. Der festzustellende Schaden bestehe insbesondere im Verlust des verwerteten Immobilienvermögens und der vollständigen Zerschlagung des G e- schäftsbetriebs der Schuldnerin . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufu ng des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Antrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgeri cht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob die Feststellungsklage zulässig sei, ob die Abtretung der Ansprüche im Hinblick auf § 92 InsO unwirksam sei und ob die Rechtskraftwirkung der Feststellung zur Tabelle der Ge ltendm achung des Schadensersatzanspruchs entgegenstehe. Jedenfalls sei das Verhalten des V erwalters und damit auch des Klägers 2 3 4 - 4 - rechtsmissbräuchlich und verstoße wegen eines unlösbaren Selbstwide r- spruchs gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Verwalter hätte ein e im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung stehende Schadensersatzford e- rung der Schuldnerin nach der rechtskräftigen Feststellung der Darlehensford e- rungen nur mit den gegen rechtskräftige Urteile zulässigen Rechtsmitteln ge l- tend machen können. Eine Volls treckungsgegenklage hätte jedoch keine Au s- sicht auf Erfolg, weil die Schadensersatzansprüche, mit denen der V erwalter gegen die Forderung hätte aufrechnen können, dem Grunde nach vor der Fes t- stellung zur Tabelle entstanden seien (§ 767 Abs. 2 ZPO), so dass eine Au f- rechnung nicht in Betracht komme. § 767 Abs. 2 ZPO stehe der klageweisen Geltendmachung der Forderung zwar nicht entgegen. Für den Fall der Inso l- venz gelte das jedoch nicht. Der Verwalter könne nicht eine Darlehensforderung zur Tabelle feststellen und dann eine Schadensersatzforderung einklagen oder einklagen lassen , deren Begründung schon die Anerkennung der Forderung, insbesondere der Zinsforderung, gehindert hätte. Daran ändere die Vorschrift des § 41 InsO nichts. Der Rückzahlungsanspruch sei un abhängig von der Wir k- samkeit der Kündigung fällig gewesen; die durch die vorzeitige Kündigung a n- gefallenen Zinsen seien demgegenüber jedoch nur dann berechtigt, wenn die Kündigung tatsächlich wirksam gewesen wäre. Mit der Feststellung der vol l- ständigen Zin sforderung habe der Verwalter daher zum Ausdruck gebracht, dass er die Kündigung für wirksam halte. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des durch die nach Ansicht des Kl ägers ungerechtfertigte Kreditkündigung und die nach Ansicht des Klägers 5 - 5 - unberechtigte n Umbuchungen verursachten Schadens ist nicht deshalb ausg e- schlossen, weil der Verwalter vor der Abtretung den Anspruch der beklagten Bank auf Rückzah lung des Darlehens n ebst Zinsen zur Tabelle festgestellt hat. 1 . Wie das Berufungsgericht selbst nicht verkannt hat, steht der Klage nicht der Einwand der rechtskräftigen Entscheidung (res iudicata ; ne bis i n id em; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 28 8 f , 289; vom 23. September 1992 - I ZR 224/90, NJW 1993, 333, 334; vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50 ) entgegen. Nach § 178 Abs. 3 InsO wirkt die Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderu n- gen ihrem Betrag un d ihrem Rang nach gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftige s Urteil. Eine Klage gegen den Insolvenzv erwalter, die während des laufenden Insolvenzverfahrens auf Fes t- stellung zu r Tabelle gerichtet sein müsste ( § 18 0 Abs. 1 InsO ; vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - IX ZR 15/04, BGHZ 168, 112 Rn. 21 ), wäre wegen der mit der Eintragung verbundenen Rechtskraftwirkung unzulässig ( BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07, NZI 2009, 167 Rn. 10 ) . Die Rechtskraftwi r- kung erstreckt sich jedoch nur auf den festgestellten Anspruch . Nach § 322 ZPO sind Urtei le insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch die Klage (oder durch die Widerklage) erhobenen Anspruch entschieden ist. In Recht s- kraft er wachsen die im Hinblic k auf den Streitgegenstand ausgesprochenen Rechtsfolgen, nicht jedoch die einzelnen Tatsachen, präjudiziellen Rechtsve r- hältnisse und sonstigen Vorfragen, aus welchen das Gericht diese Rechtsfolge abgeleitet hat (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239 /07, BGHZ 183, 77 Rn. 9 f). Nichts anderes gilt fü r die Feststellung zur T abelle. Die Recht s- kraftwirkung der Eintragung erstreckt sich nicht a uf Gegenansprüche des Schuld ners . 6 - 6 - 2. Ebenso wenig steht § 767 Abs. 2 ZPO der Schadensersatzklage aus a bgetrete nem Recht des V erwalters entgegen. a ) Nach § 178 Abs. 1 InsO gilt eine Forderung als festgestellt, soweit g e- gen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein W i- derspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzglä ubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Einwendu n- gen gegen die angemeldete Forderung müssen danach im Prüfungstermin vo r- gebracht werden. Eine Nachholung des Bestreitens ist ebenso wenig erlaubt wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( vgl. Eckardt in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., S. 554 Rn. 38). Einwendungen gegen den zur Tabelle festgestellten An spruch können ebenso wie gegen ein en durch Urteil festgestellten Anspruch nur im Wege der Vollstreckungsge genklage (§ 767 ZPO) geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07, NZI 2009, 167 Rn. 12). b ) Nach § 767 Abs. 2 ZPO sind Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beru hen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung - im hier gegebenen Fall der Feststellung zur Tabelle: nach dem Prüfungstermin oder dem im schriftlichen Verfahren bestimmten Termin - entstanden sind. Zu Einwendungen im Sinne dieser Vors chrift führen solche Umstände, die den festgestellten Anspruch nachträglich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen. Erfasst sind damit nur die eigentlichen rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Einwe n- dungen und Einreden im Sinne des materiellen Rechts (BGH, Urteil vom 6. März 1987 - V ZR 19/86, BGHZ 100, 211, 212 ). 7 8 9 - 7 - c) Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen unzeitiger Kündigung der Bankverbindung stellt keine Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO dar. Er lässt den Bestand und die Durc hsetzbarkeit des Anspruchs auf Rückzahlung des Kredits nebst Zinsen unberührt. Gleiches gilt für den A n- spruch auf Ersatz des durch die nach Ansicht des Klägers unberechtigten U m- buchungen. Der Kläger wendet nicht das Erlöschen der festgestellten Ford e- rung d urch Aufrechnung mit dem (behaupteten) Schadensersatzanspruch ein (§§ 387, 389 BGB). Zwar unterfällt auch der Aufrechnungseinwand § 767 Abs. 2 ZPO. Ist die Forderung, mit welcher der Schuldner des festgestellten Anspruchs aufrechnen will, bereits vor der l etzten mündlichen Verhandlung - hier: vor dem Prüfungstermin oder dem im schriftlichen Verfahren b e stimmten Termin - entstanden, ist der Aufrechnungseinwand präkludiert (BGH, Urteil vom 19. März 1987 - IX ZR 148/86, BGHZ 100, 222, 225; vom 5. März 2009 - I X ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn. 11; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZR 319/09, NJW - RR 2010, 1598). Folge der Präklusion ist jedoch nur die Abwe i- sung der Vollstreckungsgegenklage, verbunden mit der materiellrechtlichen Unwirksamkeit der Aufrechnung selbs t (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn. 10, 12). Auf den Bestand und die Durc h- setzbarkeit der vergeblich zur Aufrechnung gestellten Forderung des Tite l- schuldners hat die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO hingegen keinen Ei n flus s. Diese kann vielmehr wie zuvor gegen den Titelgläubiger geltend gemacht und eingeklagt werden. 3. Die Geltendmachung de s Anspruchs auf Ersatz des durch die nach Ansicht des Klägers unzeitige Kündigung ist schließlich auch nicht nach § 242 BGB ausge schlossen. 10 11 - 8 - a ) Die Rechtsordnung missbilligt widersprüchliches Verhalten einer Pa r- tei im Grundsatz nicht ( vgl. Bamberger/Roth/Sutsche t , BGB, 3. Aufl., § 242 Rn. 1 0 6 ; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 242 Rn. 55 ). Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern (BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04, BGHZ 162, 175, 181) , sich auf die Nichtigkeit einer von ihr abgegebenen Erkl ä- rung berufen (BGH, Urteil vom 7. April 1983 - IX ZR 24/82, BGHZ 87, 169, 177) oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angre i- fen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 271/90, ZIP 1992, 124, 125) . Widersprüchliches Verhal ten ist dann rechtsmissbräuchli ch, wenn für den and e- ren Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere b e- sondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 271/90, NJW 1992, 834; vom 17. Februar 2005, aaO ). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1975 - IV ZR 18/74, BGHZ 64, 5, 9; vom 12. No - vember 2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41) kann eine Rechtsau s- ü bung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesa mtbild eines widersprüchl i- chen V erhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorra n- g ig schutzwürdig erscheinen. b) Die Voraussetzungen dieses engen Ausnahmetatbestandes liegen ersichtlich nicht vor. aa) Schon ein objektiv widersprüchliches V erhalten des Verwalters lässt sich kaum feststellen. Der Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bestand unabhän gig davon, ob die Beklagte sich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht hatte . Spätestens 12 13 14 - 9 - mit der Eröffnung des Insolvenzverfah rens war die Darlehensf orderung fällig (§ 41 Abs. 1 InsO). Das Berufungsgericht hat für ausschlaggebend gehalten, dass auch solche Zinsen angemeldet und zur Tabelle festgestellt worden seien, die nur infolge der Kündigung a ngefallen sein können . Dem bei den Akten b e- findlichen Aus zug aus der Tabelle lässt sich allerdings nicht entnehmen, we l- cher Teil der Zinsforderun g auf den gegenüber dem Vertragszins höheren Ve r- zugszins entfällt . Das Verhalten des Verwalters kann überdies n icht ohne Rüc k- sicht darauf gewürdigt werden, dass die Feststellung des Anspruchs zur Tabelle auf den eigenen Angaben der Beklagten beruhte. Die Beklagte hat nicht darg e- legt, bei der Anmeldung ihrer Forderung oder zu einem späteren Zeitpunkt die ihr bekannt en Umstände der streitigen Kündigung offengelegt und so dem V e r- walter die Prüfung etwaiger Gegenansprüche ermöglicht zu haben. Die bei den Akten befindliche Forderungsanmeldung lässt nicht einmal die Kündigung vom 29. Juli 2005 erkennen. bb ) Jedenfall s aber sind s chutzwürdige Interessen der Beklagten nicht ersichtlich , welche der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs entg e- genstehen könn ten . Es gereicht d er Beklagten nicht zum Nachteil, mit der Fes t- stellung zur Tabelle zunächst einen rechtskräftige n Titel zu erhalten, aus we l- chem sie nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstr e- ckung betreiben kann (§ 201 Abs. 2 InsO). Wenn der V erwalter ihre Forderung bestritten und im folgenden Rechtsstreit auf Feststellung der Forderung zur T a- bell e den behaupteten Schadensersatzanspruch eingewandt hätte, hätte sie sich insoweit nicht besser gestande n. Im Hinblick auf den behaupteten Sch a- densersatzanspruch hat sich ihre Rechtsstellung nicht verschlechtert. Die Ve r- teidigung gegen diesen Anspruch ist durch dessen selbständige Geltendm a- chung nicht erschwert worden . 15 - 10 - III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentsch eidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zu rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). Di e- ses wird sich nunmehr mit dem Gegenstand der Klage und dem Vorbringen der Parteien hierzu zu befassen haben. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Mainz, Ent scheidung vom 22.02.2010 - 5 O 2/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.06.2011 - 3 U 214/10 - 16
Full & Egal Universal Law Academy