BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 103/11 Verkündet am: 18. Juni 2013 Besirovic Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 18. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens, den Richter Gröning, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das am 26. Mai 2011 verkünd e- te Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben. Die Sache wird zu neue r Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver - wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Bekla gte, die unter anderem Folien und Vliesstoffe für die Bauindu - s trie herstellt, ist eingetragene Inhaberin des am 27. Mai 2004 angemeldeten europäischen Patents 1 607 339. Es umfasst sechs Patentansprüche, deren erster in der Verfahrenssprache lautet: 1 - 3 - " Flex ibles Verpackungsbehältnis aus Kunststoff, bei welchem mit - tels Schweiß - oder Klebenähten durch einen Überlapp zwischen den beiden Außenkanten einer zur Herstellung des Verpackung s- behältnisses dienenden Folie ein Bereich mit innerer und äußerer Wandung geb ildet ist, wobei in der in ne ren Wandung Öffnungen vorgesehen sind, die einen Gasaustritt aus dem Inneren des B e- hältnisses in den Bereich zwischen der inneren und der äußeren Wandung ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, dass die den B e- reich einschli eßende n Quer - Schweiß - bzw. Kleb enähte zumindest in einem Teilbereich so ausgebildet sind, dass ein kontrollierter Gasaustritt zum Abbau eines während o der nach der Füllung au f- tretenden Überdruckes gewährleistet ist. " Dieselbe Erfindung ist auch Gegenstand eine r unter Inanspruchnahme der Priorität der europäischen Patentanmeldung vom 27. April 2004 getätigten internationalen Patentanmeldung (WO 2005/115856) der Beklagten für zahlre i- che Bestimmungsstaaten. Als Erfinder sind im Streitpatent und in der internatio nalen Patentanme l- dung d er Kläger, der früher bei der Beklagten beschäftigt war , sowie H. und L., zwei weitere Angehörige ihres Unternehmens , genannt . Zu ihrer Erfindung s- meldung gab die Beklagte am 26. Juli 2004 eine schriftliche Erklärung ab (A n- lage K10) . Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte die Diensterfi n- dung mit dieser Erklärung recht s wirksam unbeschränkt i n A nspruch genommen hat . Der Kläger hat aus eigenem Recht sowie als Prozessstandschafter für H. und L. Klage erhoben , der d as Landgeric ht im Wesentlichen stattgegeben hat . E s hat die Beklagte unter anderem sinngemäß verurteilt, das Streitpatent bzw., soweit in einzelnen Staaten noch kein Schutzrecht erteilt worden ist, die Rechte aus seiner Anmeldung sowie aus der PCT - Anmeldung WO 20 0 5/11 5856 auf den Kläger sowie H. und L. zu übertragen , die entsprechenden Registereintr a- gung en zu bewilligen und unter anderem Rechnung über Benutzungshandlu n- g en zu legen. Außerdem hat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten 2 3 - 4 - festgestellt, an den Kläger sowie H. und L. jeweils ein Drittel des sich nach der Rechnungslegung ergebenden Betrags verzinst zu zahlen. Das Oberlandesg e- richt hat a uf die Berufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurüc kweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft flexible Verpackungsbehältnisse aus Kunststoff zum Abfüllen von rieselfähige n Materi alien , insbesondere von Baustoffen . Diese sind, wie in der Streitpatentschrift erläutert wird, einerseits häufig hygrosk o- pisch, andererseits bildet sich während und nach ihrer Abfüllung ein Überdruck in der Verpackung. Dieser könne zwar bei Verwendung herk ömmlicher Papie r- säcke entweichen, doch biete dieses Verpackungsmaterial unzureichenden Schutz des Füllgut e s gegen die Aufnahme von Feuchtigkeit. Die Streitpaten t- schrift erläutert mehrere im Stand der Technik bekannte Lösungsansätze und deren Nachteile und schlägt als Lösung des Problems, vor Verunreinigung und/oder Feuchtigkeit zu schützende Füllgüter, bei denen während und/oder nach dem Einfüllen ein Überdruck abzuleiten ist, preiswert und sicher zu verp a- cken, ein flexibles Verpackungsbehältnis mit den Mer kmalen von Patenta n- spruch 1 vor. 4 - 5 - Die nachfolgend eingefügte n Figur en 1 und 2 zeigen ein streitpatentgemäß es Verpackungsbehältnis . Die Seitenkanten 2 und 3 e ine r Endlos - Kunststofffolie, von denen eine mit Perforationen und Pr ä- gungen (12, 13) verseh en ist, werden überlappend über einandergelegt und mit 5 - 6 - Längsnähten 7 und 8 in Längsrichtung durch Verkleben oder Verschweißen fixiert. Quernähte 9 und 10 bilden den Boden und den oberen Abschluss . F i- gur 2 veranschaulicht im Schnitt, wie infolge der Überlapp ung und Versiegelung der beiden Außenkanten 2 und 3 der Folie ein Bereich 4 mit einer inneren Wandung 5 und einer äußeren Wandung 6 entsteht . Die mit den Perforationen und Prägungen versehene Außenseite der Folie bildet nach dem Übereinande r- legen der Seite nkanten die innere Wandung 4, so dass ein nach dem Befüllen entstehender Überdruck zunächst in den Bereich zwischen den beiden Wa n- dungen entweichen kann. Zur weiteren Ableitung dieses Überdrucks heißt es in der Patentschrift zum einen, dass die Außenkante 2 der Folie auf der später zum Inneren 14 des Behältnisses 1 gewandten Seite mit einem Trennlack 11 versehen ist, der dazu führt, dass die Schweißnaht 7 einen Gasaustritt ermö g- licht (Beschreibung Rn. 31). Zum anderen erläutert die Beschreibung, erfi n- dungsg emäß würden Schweiß - bzw. Klebenähte in Querrichtung gasdurchlä s- sig ausgebildet. Es sei aber zusätzlich möglich, sofern vorhanden, die Schweiß - bzw. Klebenaht in Längsrichtung insgesamt oder in Teilbereichen gasdurchlä s- sig auszubilden. Eine bevorzugte Mögl ichkeit zur Ausbildung der Gasdurchlä s- sigkeit bestehe darin, die Oberfläche der Folie an den zu verbindenden Stellen oder auch insgesamt durch Aufbringung eines Trennmediums oder durch Corona - Behandlung so zu verändern, dass die Verbindung eine herabgesetz te Festigkeit aufweise. Der Auftrag bzw. die Behandlung könne dabei einseitig oder mehrseitig, vollflächig oder partiell erfolgen. Für die Trenn ung eig neten sich alle Medien, die ein Verschweißen oder Verkleben der Kunststofffolie ve r- hinderten, wie zum Bei spiel Öle, Fette, Farben, Lacke, pulverförmige Feststoffe, usw. (Be schreibung Rn. 17 f.). II. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten , d ie Klage sei, s o- weit der Kläger eigene Rechte geltend mache, unbegründet, weil er nicht Mite r- finder sei , und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger auf der 6 - 7 - Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen allenfalls für sich in Anspruch nehmen könne , an der Entwicklung einer Überdruckentlüftung mitg e- wirkt zu haben, bei der sich eine durch ein Trennmedium geschwächte Naht nur im Fall des entsprechenden Druckaufbaus öffne. Dar in liege aber nicht der e r- finderische Schritt, der zur Schutz fähigkeit des Streitpatents geführt habe. Di e- ser sei der Patentschrift zufolge in der Positionierung der Sek undärentlüftung in den Quernähten zu sehen, die dem Kläger nicht zuzurechnen sei. Den Einsatz eines Trennmediums zur Schwächung der Naht sehe Patentanspruch 1 gar nicht vor, sondern lasse offen, wie die (Quer )Nähte aus zu bilde n sei en , um den kontrollierten Gasaustritt zum Abbau des Überdrucks zu ermögliche n . D ie Ve r- wendung eines Trennmediums (also nicht notwendigerweise von Lack) zur Schwächung sei lediglich als eine bevorzugte Möglichkeit angegeben, alternativ aber auch der Einsatz einer Corona - B ehandlung zu diesem Zweck. Dass die Entwicklung einer kontrollierten Überdruckentlüftung unter Einsatz eines Trenn - mediums nicht Bestandteil der erfindungsgemäßen Lehre sei , ergebe sich auch daraus, dass sowohl Wege zum kontrollierten Ausströmenlassen des Gases (EP 444 261) , als auch der Einsatz von Trennmedien auf den Nähten zur E r- möglichung einer Überdruckentlüftung (CH 494 169) vorbekannt gewesen se i- en. Zwar werde nach der letztgenannten Schrift das Trennmedium mit dem Ziel eingesetzt, die Nähte zu unterbrechen. J edenfalls in der Gesamtschau beider Schriften liege in dem Einsatz eines Trennmediums zur Schwächung der Nähte aber kein erfinderischer Schritt. III. Diese Begründung trägt die ausgesprochene Klageabweisung nicht . Sie beruht nach dem Zusammenhang der Gr ünde auf der R echt sauffassung , Erfinder oder Miterfinder könne ( nur ) der sein, de ssen Beitrag zu der Erfindung die Qualität einer erfinderischen Tätigkeit aufweise . D amit hat das Berufungsg e- richt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missverstanden. 7 - 8 - 1. Bei der Frage, wer (Mit - )Erfinder ist, geht es - losgelöst von der paten t- rechtlichen Bewertung des Gegenstands der Erfindung - darum, wem ein Recht an diesem Gegenstand zusteht (BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - X ZR 53/08, GRUR 2011, 903, Rn. 13 - Atemga sdrucksteuerung ). Der für die Zuerkennung des (Mit )Erfinderstatus ' erforderliche Beitrag braucht nicht selbstständig erfi n- derisch zu sein und für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer paten t- fähigen Erfindung zu erfüll en (BGH, Urteil vom 16. Se ptember 2003 X ZR 142/01, GRUR 2004, 50 - Verkranzungsverfahren ) . Die Anerkennung als Miterfinder kann nicht mit der Begründung versagt werden, der geleistete Be i- trag betreffe " nicht den springenden Punkt " der Erfindung (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 X ZR 223/98, GRUR 2001, 226 f. - Rollenantriebseinheit I). Vielmehr reichen nur solche Beiträge nicht aus, um als (Mit )Erfinder anerkannt zu werden , die den Gesamterfolg (gar) nicht beeinflusst haben und deshalb für die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen wurden ( BGH, Urteil vom 5. Juni 1966 Ia ZR 110/64, GRUR 1966, 558, 559 f. Spanplatten; Urteil vom 20. Juni 1978 X ZR 49/75, GRUR 1978, 583, 585 - Motork ettensäge; Urteil vom 17. Januar 1995 X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18 Gummielastische Masse; Urteil vom 16. September 2003 X ZR 142/ 0 1, GRUR 2 004, 50, 51 Verkranzungsver - fahren ) . De shalb darf, wie der Bundesgerichtshof bereits im Urteil " Biedermeie r- manschetten " ausgesprochen ha t, nicht allein der Gegenstand der Patenta n- sprüche zum Maßstab für eine die Mitberechtigung begründende Beteiligung genommen werden, sondern es ist die gesamte in dem Patent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu prüf en, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat ( BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 X ZR 6 3/77, BGHZ 73, 337, 343 f . - Bie der mei erman schetten ). Auf die Fassung der P a- 8 9 - 9 - tentansprüche kommt es bei der Prüfung der Frage, welche schöpferischen Be i- träge von we m geleistet worden sind, nur insofern an, als sich aus ihnen erg e- ben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung dargestellten Erfindung nicht zu dem Gegenstand gehört, für den mit der Patenterteilun g Schutz gewährt worden ist. Dabei geht es aber nicht darum, ob der Patentanspruch auf diejen i- ge Ausführungsform beschränkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, so n- dern lediglich darum, ob eine beschriebene Ausführungsform nicht mehr unter den Patenta nspruch fällt , also außerhalb des patentrechtlich geschützten G e- genstands liegt und d eshalb eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gege n- stand nicht begründen kann (BGH , GRUR 2011, 903 Rn. 16 - Atemgasdruc k- steuerung). Schließlich ist es nach der Rech tsprechung des Bundesgerichtshofs ve r- fehlt, die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs darauf hin zu untersuchen, ob sie für sich genommen im Stand der Technik bekannt sind, und sie bejahe n- denfalls für einen schöpferischen Beitrag eines Miterfinders auszus chließen (BGH , GRUR 2011, 903 Rn. 21 - Atemgasdrucksteuerung) . Nur wenn diese Grundsätze beachtet werden, ist, wie erforderlich (BGH , GRUR 2011, 903 Rn. 18 - Atemgasdrucksteuerung), gewährleistet, dass G e- genstand und Umfang der schöpferischen Beteiligu ng an einer Erfindung una b- hängig davon bestimmt werden, ob auf diese Erfindung bereits ein Patent erteilt ist, wie breit der Anspruch formuliert ist, mit dem das Patent angemeldet oder erteilt ist, und in welchem Umfang ein breiter Anspruch durch spätere E ntsche i- dungen in einem Einspruchs - , Nichtigkeits - oder Beschränkungsverfahren b e- schränkt wird. 2. Danach gilt für den Streitfall Folgendes: Nach den vom Berufungsg e- richt nicht beanstande ten Feststellungen des Landgerichts entwickelten der Kläger und H. aus einem beobachteten Problem, nämlich dass hergestellte 10 11 12 - 10 - Säcke an der Längsnaht nicht hafteten, weil Lack zwischen die Wandungen geraten war, die Überlegung, dies bewusst einzusetzen , um einen Mechani s- mus für eine Entlüftung zu schaffen. Dabei sollten in der inneren Wandung der doppellagigen Längsnaht Öffnungen vorgesehen werden , die einen Gasaustritt in dem Bereich zwischen der inneren und der äußeren Wandung ermöglichen . Wo genau die sekundäre Öffnung anzuordnen war, blieb abgesehen davon, dass sie mögl ichst weit entfernt von der primären Ent lüftung liegen sollte, z u- nächst offen . Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist b ei der geboten en , die gesamte im Streitpatent beschriebene Erfindung und deren Zustandeko m- men in den Blick nehmenden Wür digung (vorstehend III 1) nicht ersichtlich, dass der dem Kläger zuzurechnende Beitrag den Gesamterfolg gar nicht beei n- flusst haben oder nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten g e- schaffen worden sein könnte . Ebenso wenig kann danach angenomme n we r- den, dass dieser Beitrag deshalb keinen unmittelbaren Eingang in Patenta n- spruch 1 oder einen nachgeordneten Anspruch gefunden hat, weil eine u r- sprüngliche Ausführungsform fallengelassen worden und der Kläger deshalb aus dem Kreis der Miterfinder auszu scheiden wäre. Vielmehr macht sich die unter Schutz gestellte Lehre ersichtlich nach wie vor den Einsatz von Trennm e- dien für Entlüftungszwecke zunutze. Dieser kann als Beitrag zu der Erfindung auch nicht mit dem Hinweis abgetan werden, in der Beschreibung lediglich als bevorzugte Möglichkeit erwähnt zu sein - und auch insoweit bereits in einer verallgemeinerten Form gegenüber der vom Kläger und von H. ins Spiel g e- brachten konkreten Verwendung von Lack als Trennmedium. Die abstrahierte Fassung von Patentansp rüchen ist typischerweise Ausdruck des Bemühens des Anmelders oder seines Patentanwalts, die konkrete Erfindung im naheli e- genden Interesse eines weit en Patentschutzes in möglichst allgemeiner Form zum Patent anzumelden ( vgl. BGH , GRUR 2011, 903 Rn. 20 At emgasdruck - 13 - 11 - steuerung). Das rechtfertigt e s aber nicht, einem konkreten Beitrag zur Ausg e- staltung der Erfindung die Quali tät einer schöpferische n (Mit - )Erfinderleistung abzusprechen. Soweit das Berufungsgericht dies im Hinblick auf vorbekannten Stand der Te chnik verneinen will (BU 7, vorletzter Abs.), ist seine Auffassung wiederum von der Fehlvorstellung beeinflusst , dass nur Beiträge mit der Qual i- tät einer erfinderischen Tätigkeit den Rang als (Mit )Erfinder begründen können. IV . Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Berufung s- rechtszug wiederzueröffnen. Dazu weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin. 1. D ie Annahme des Berufungsgerichts, die in Prozessstandschaft für die Miterfinder H. und L. erhobene Klage sei unzulässig, weil der Kl äger selbst nicht Miterfinder sei, begegnet rechtliche n Bedenken. Ob ihm der Status des Miterfinders zuzuerkennen ist, hängt , da dies zwischen den Parteien streitig ist , vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ab . Träfe die Ansicht des B e- rufungsgerichts zu, hinge die Zulässigkeit der für die anderen Miterfinder in Prozessstandschaft erhobenen Klage von der Be gründetheit der vom Kläger aus eigenem Recht erhobenen Klage ab, was allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen widerspräche. 2. Im wiedereröffne ten Berufungsrechtszug wird das Berufungsg e- richt auch zu über prüfen haben, o b die Beklagte, wie das Landgericht meint, die Erfindung nicht wirksam in Anspruch genommen hat , weil die als Anlage K10 zu den Akten gereichte Erklärung nicht dem Schriftformerfo r dernis aus § 6 Abs. 2 ArbEG aF in Verbindung mit § 126 BGB genüg t . Das für eine Vielzahl vorformulierte Schriftstück K10 ist zwar so aufg e- teilt , dass die Unterschrift sleiste räumlich nur die Erklärung der Beklagten über den Empfang der jeweiligen Erfin dungsmeldung abdeckt , während die durch 14 15 16 17 - 12 - wahlweise s A nkreuz en von Feldern abzugebende Erklärung , ob die fragliche Diensterfindung unbeschränkt bzw. beschränkt in Anspruch genommen oder ob sie freigegeben wird , sich darunter befindet . Das Berufungsgericht wi rd aber zu erwägen haben, ob die durch maschinenschriftlich es Ankreuzen abgegebene Erklärung nach den maßgeblichen gesamten Umständen nicht doch durch die Unterschrift gedeckt sein könnte . Dafür kann insbesondere von Bedeutung sein, dass das als " Eingangsb estätigung/Inanspruchnahme/Freigabeerklärung " übe r- schriebene Schriftstück als Empfangsbestätigung seitens der Erfindungsmelder gedacht ist. Es schließt mit der an die Arbeitnehmer gerichteten Bitte, " den Ei n- gang dieses Schreibens durch Unterzeichnen und un verzügliche Rückgabe zu bestätigen " , der die Erfindungsmelder im Streitfall auch nachgekommen sind . Es erscheint mit Blick auf diese Ausgestaltung als Empfangsbestätigung fra g- lich, ob die zergliedernde Betrachtung des Landgerichts dem sozialen Sinnge h- alt d es Geschehensablaufs gerecht wird. B ei dieser Lesart erschöpfte sich der Erklärungsgehalt der Urkunde darin, dass der Arbeitgeber den Empfang der Erfindungsmeldung bestätigt und die Arbeitnehmererfinder ihrerseits den Em p- fang dieser Empfangsbestätigung qui ttieren , was mit der Verwe ndung des Vo r- drucks ersichtlich, und auch für den Arbeitnehmer erkennbar , nicht allein b e- zweckt war . Aus der vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs zur fehlenden Beweiskraft eine s Namenszugs als U nterschrift auf eine m Banküberweisungsträger oberhalb der die Überweisung betreffenden Daten ( sogenannte " Oberschrift " , vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1990 XI ZR 107/89, BGHZ 113, 48) bzw. seitlich im oberen Bereich neben eine m Quittungstext ( BGH, Urt eil vom 21. Januar 1992 XI ZR 71/91, NJW 1992, 829) kann nicht verallgemeinernd abgeleitet werden, dass die Wahrung der Schrif t- form kategorisch zu vernein en ist , wenn die Unterschrift eine Erklärung nicht in ihrer Gesamtheit räumlich abschließt ( vgl. ins oweit etwa BGH, Urteil vom 18 - 13 - 13. Oktober 1994 IX ZR 25/94, NJW 1995, 43) . Vielmehr ist eine alle Umstä n- de des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Gesamtwürdigung angezeigt (vgl. Mü nchKomm . BGB/ E insele, 6 . Aufl., § 126 BGB Rn. 10). Meier - Beck Mühlens Gröning Schuster Deichfuß Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.04.2010 - 2 - 6 O 696/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.05.2011 - 6 U 108/10 -
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