BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 103/13 Verkündet am: 9. Januar 2014 Kluckow Justizangestellte als Urku ndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 174 Abs. 2, § 302 Nr. 1 Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergel eitete Anspruch in ta t- sächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, we l- ches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Da r legung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht. BGH, Urteil vom 9 . Januar 2014 - IX ZR 103/13 - OLG Dresden LG Bautzen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 9. Januar 2014 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , den Ric h- ter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko sten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Über das Vermögen des Beklagten wurde am 9. März 2010 das Inso l- venzverfahren eröffnet . Unter dem 7. April 2010 meldete die Klägerin Darl e- hensforder " Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung " mit einem Kreuz . Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 erläuterte sie ihre Anmeldung d a- hingehend, gegen den Beklagten werde wegen Kred itbetruges ermittelt, insb e- sondere wegen der Einreichung unrichtiger Bonitätsunterlagen, welche ihr zur Ausreichung des beantragten Darlehens vorgelegt worden seien. Die Kreditakte sei beschlagnahmt worde n. Aus dem Klageverfahren gegen den Urkundsnotar erg ebe sich, dass der Beklagte aus den von der Klägerin ausgereichten Darl e- 1 - 3 - hen Kick - Back - Zahlungen in Höhe von 56.000 DM und 51.000 DM erhalten h a- be . Die Darlehensforderung wurde zur Tabelle festgestellt. Der Beklagte wide r- sprach jedoch dem Schuldgrund der vo rsätzlich begangenen unerlaubten Han d lung. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass ihre (näher bezeichneten) angemeldeten und zur Tabelle festgestellten Forderungen über insgesamt 572.422,48 laubten Handlung beruh t en und dass der Widerspruch unbegründet sei. Das Landg e- richt hat die beantragte Feststellung ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils als unzulässig abg e- wiesen. Mit ihrer vom Ber ufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsge richt. I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten, weil der Rechtsgrund der Forderungen nicht ordnu ngsgemäß angemeldet worden sei . Die Anmeldung müsse Tatsachen enthalten, aufgrund derer der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen un erlaubten Handlung mindestens plausibel e r- scheine. Daran fehle es. Der Hinweis auf unrichtige Bonitätsunterlagen und Kick - Back - Zahlungen lasse nicht erkennen, ob diese für die Klägerin von B e- 2 3 4 - 4 - deutung gewesen seien; es sei auch nicht dargelegt worden, dass d ie Kick - Back - Zahlungen schon vor Vertragsschluss vereinbart gewesen seien . Dass der Verwalter die Forderung festgestellt habe, ändere nichts an der unzulängl i- chen Anmeldung. Die fehlenden Angaben könnten weder gegenüber dem Schuldner noch im sich anschließ en den Feststellungsprozess nachgeholt we r- den, weil § 174 Abs. 2 InsO die Anmeldung gegenüber dem Verwalter verlange. Die Klägerin könne ihre Anmeldung diesem gegenüber berichtigen. Auf den laufenden Rechtsstreit wirke sich dies jedoch nicht aus, weil es an den Sachu r- teilsvoraussetzungen der auf die geänderte Anmeldung bezogenen Prüfung durch den Verwalter und des auf die Änderung bezogenen Schuldnerwide r- spruchs fehle. Eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO komme nach Eröffnung des Insolvenzverfa hrens nicht mehr in Betracht. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig. 1 . Nach § 174 Abs. 1 InsO haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderu n- gen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt (§ 174 Abs. 2 InsO). Der Begriff des Grundes der Forderung entspricht demjenigen in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, bezeichnet also den Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt. Welchen Anforderungen der in § 174 Abs. 2 InsO verlangte Tats a- chenvortrag genügen muss, ergibt sich n icht unmittelbar aus dem Gesetz. S o- 5 6 - 5 - weit die Anmeldung Grundl age der Teilnahme am Insolvenzverfahren ist, hat der Gläubiger nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwen dig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als b e- gründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, NZI 2009, 242 Rn. 10; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, NZI 2013, 388 Rn. 15) . Diese strengen Anforderu ngen hat der Senat aus den Funktionen der An me l- dung im Insolvenzverfahren hergeleitet. Die Feststellung einer Forderung zur Tabelle kann nach Grund, Betrag und Rang nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung (oder im Prüfungstermin ) bezeichnet wo r- den ist (§ 181 InsO). Die Anmeldung ist damit Grundlage der Eintra gung , aus welcher der Gläubiger nach Aufhebung des Verfahrens die Zwangsvollstr e- ckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3, § 201 Abs. 2 InsO). Es muss daher mö g- lich sein, die Reichw eite der Rechtskraft dieses Titels zu bestimmen. Außerdem müss en der Verwalter und die anderen Gläub iger prüfen können , ob die Ford e- rung bestritten werden soll oder nicht (§ 178 Abs. 1 Satz 1, § 179 Abs. 1 InsO). 2. Wenn und soweit die vorsätzlich bega ngene unerlaubte Handlung zum Grund des angemeldeten Anspruc hs gehört, gelten die vorstehenden Ausfü h- rungen auch für sie. Welche Darlegungsanforderungen dagegen in denjenigen Fällen gelten, in denen die Kennzeichnung der Forderung als auf einer vorsät z- lich begangenen unerlaubten Handlung beruhend nur im Hinblick auf die spät e- re Restschuldbefreiung (§ 302 Nr. 1 InsO) Bedeutung erlangt, wird in Rech t- sprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Teils wird die schlichte, etwa im Ankreuzen des im Anmeldefo rmular hierfür vorgesehenen " Kästchens " li e- gende Behauptung des Gläubigers, die Forderung stamme aus einer vorsät z- lich begangenen unerlaubten Handlung, für ausreichend gehalten (Mäusezahl, ZInsO 2002, 462 f f, Beispiel 3). Nach anderer Ansicht reicht es aus , den nach 7 - 6 - Ansicht des Gläubigers maßgeblichen Vorgang hinreichend zu individualisieren (Kolbe, Deliktische Forderungen und Restschuldbefreiung, S. 45; Gaul in G e- dächtnisschrift für Meinhard Heinze, 2005, S. 193, 199). Mehrheitlich wird Ta t- sachenvortrag ve rlangt, der eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung als " pl ausibel " (AG Strau s berg , DGVZ 2004, 159 ; MünchKomm - InsO/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rn. 11; K. Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl. § 174 Rn. 54 ; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011 , § 184 Rn. 58; FK - InsO/ Ahrens, 7. Aufl., § 302 Rn. 15 ; wohl auch Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 302 Rn. 15 ) erscheinen lässt oder sogar schlüssig darlegt ( AG Köln , ZVI 2013, 150 ; Uhlenbruck/Sinz, aaO, § 174 Rn. 38; Wagner in Ahrens/Gehrlein/ Ri ngs t meier, InsO, § 174 Rn. 14 f ; Hain, ZInsO 2011, 1193, 1194 ). Was sich hinter den Begriffen " individualisierbar " , " plausibel " oder " schlüssig " verbirgt, ist nicht eindeutig. 3. Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Ha ndlung ist wirk sam angemeldet , we nn d er geltend gemachte Anspruch in tatsächlic her Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten der Gläubiger ihm vorwirft . Eines Vortrags, der sämtliche objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale der behaupteten unerlaubten Handlung ausfüllt, bedarf es nicht. a ) Der Wortlaut der Vorschrift des § 174 Abs. 2 InsO ist unklar. Der Gläubiger hat bei der Anmeldung seiner Forderung diejenigen Tatsachen anz u- geben, aus denen sich seiner Einschätzung n ach ergibt, dass ihr eine vorsät z- lich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Die Formulierung " seiner Einschätzung nach " könnte bedeuten, d ass es ausschließlich auf die Ansicht des Gläubigers ankommt, während eine Schlüssigkeitsprüfung entbe hrlich i st ( so Kolbe, aaO, S. 44); sie könnte aber auch umgekehrt die deutliche Angabe 8 9 - 7 - des deliktischen Haftungsgrundes verlangen, um den Schuldner rechtzeitig vor den Wirkungen derartiger Anmeldungen im Hinblick auf die beantragte Res t- schuldbefreiung (§ 302 Nr. 1 InsO) zu warnen ( so Gaul, aaO). In der Begrü n- dung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzor d- nung und anderer Gesetze vom 28. März 2001 (BT - Dru cks. 14/5680) wird der genannte Begriff nicht näher erläutert. Aus ihr ergibt sich aller dings der Bewe g- grund für die Anmeldepflicht als solcher. Der Schuldner soll frühzeitig einschä t- zen können, ob er sich im Hinblick auf die angemeldete, nicht der Restschul d- befreiung unterfallende Forderung dem Insolvenzverfahren mit anschließender Restschul dbefreiung überhaupt unterwerfen will (aaO, S. 27 z u Nummer 12). Die Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO wurde folgerichtig dahingehend geändert, dass eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nur dann von der Restschuldbefreiung aus genommen wird, wenn sie unter A n- gabe dieses Rechtsgrundes angemeldet worden war. b ) Wegen des Schutzzwecks dieser Änderungen wird in der Literatur a n- genommen, der in rechtlichen Dingen unerfahrene Schuldner müsse schon aufgrund des Tatsachenvortrags des Gläubigers in der Lage sein zu entsche i- den, ob es sinnvoll und notwendig sei, Widerspruch gegen den Rechtsgrund zu erheben (Graf - Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 174 Rn. 17). D er Schuldner bedarf des in einer ausführlichen Begründung liegenden Schutzes ind es nicht. Auf Vorschlag des Rechtsausschusses wurde im Insolvenzrechtsänderungsgesetz vom 28. März 2001 neben § 174 Abs. 2 InsO und § 302 Nr. 1 InsO auch § 175 InsO geändert (vgl. hierzu BT - Drucks. 14/6468, S. 17) . Nach § 175 Abs. 1 InsO in der Fassung die ses Gesetzes hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuwe i- sen, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen u n- erl aubten Handlung angemeldet hat. Es reicht dahe r aus, wenn der Schuldner 10 - 8 - weiß, um welche Forderung es geht und welches Verhalten ihm als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorgewor fen wird . Weil der Widerspruch nicht begründet werden muss, braucht dem Schuldner in dieser Phase des Verfa h- rens nic ht die Möglichkeit eröffnet zu werden, den Vortrag des Gläubigers g e- zielt anzugreifen. Erst in einem sich anschließenden Klageverfahren (§ 18 4 InsO), in welchem Gläubiger und Schuldner über den Grund der angemeldeten Forderung streiten, muss der Gläubiger den behaupteten Rechtsgrund nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozes ses darlegen und gegebenenfalls b e- weisen. Das Erfordernis der qualifizierten Anmeldung gemäß § 174 Abs. 2 InsO dient nicht dazu, dem Schuldner das Prozessrisiko des sich an den Wide r- sp ruch möglicherweise anschließenden Feststellungsrechtsstreit abzunehmen. c ) Die Interessen der übrigen Verfahrensbeteiligten verlangen gleichfalls keinen substa ntiierten Tatsachenvortrag des Gläubigers in der Anmeldung. Dem Insolvenzverwalter steht , wenn der Bestand der Forderung nicht vom Vo r- liegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung abhängt, k ein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschränktes Widerspruch s- recht zu, weil dieser keinen Einfluss auf die Abwicklung des Insolven zverfa h- rens hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, NZI 2008, 250 Rn. 13; vom 12. Juni 2008 - IX ZR 100/07, NZI 2008, 569 Rn. 7). N ach der Konzeption des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 hat die Klärung des Rechtsgrundes außerhalb des Ins olvenzverfahrens und ohne Beteiligung des Verwalters zu erfolgen ( vgl. BT - Drucks. 14/5680, S. 27). Auch die anderen I n- solvenzgläubiger haben kein eigenes Interesse daran, dass die beantragte Feststellung unterbleibt; ihre Quotenaussichten werden hiervon ni cht beei n- trächtigt. 11 - 9 - 4. Die Anmeldung vom 7. April 2010 erfüllte in Verbindung mit dem Schreiben vom 28. Oktober 2010 ohne weiteres die Anforderungen, die an eine Anmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO zu stellen sind. Die Klägerin wirft dem B e- klagten vor, unrichtige Bonitätsunterlagen vorgelegt und Kick - Ba ck - Zahlungen erhalten und damit einen Betrug (§ 263 StGB), eine vorsätzliche Straftat , zu ihrem Nachteil begangen zu haben. Dass die Klägerin - wie das Berufungsg e- richt beanstandet - damit die Möglichkeit offen lassen wollte, die Bonitätsunte r- lagen seien für die Verg abe des Darlehens gleichgültig gewesen und die Kick - Back - Zahlungen seien ohne vorherige Absprache mit dem Schuldner geleistet worden, liegt fern. III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge - 12 13 - 10 - richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), welches sich nunmehr mit dem Anspruch selbst zu befassen haben wird. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Bautzen, Entscheidung vom 13.09.2012 - 3 O 43/12 - OLG Dresden, Entscheidung vom 2 0.03.2013 - 13 U 1700/12 -
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