BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 1 03 /13 Verkündet am: 2. Juni 2015 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kreuzgestänge EPÜ Art. 69; PatG § 14 a) Das Verletzungsgericht hat das Klagepatent selbständig auszulegen und ist weder rechtlich noch tatsächlich an die Auslegung durch den Bundesg e- richtshof in einem das Klagepatent betreffenden Patentnichtigkeitsverfahren gebunden. b) Werden in der Beschreib ung eines Patents mehrere Ausführungsbeispiele als erfindungsgemäß vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen, dass sämtliche Beispiele zu ihrer Ausfü l- lung herangezogen werden können. Nur wenn und soweit sich di e Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Ei n- klang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen di e- jenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Ni e- derschlag gefunden haben, ni cht zur Bestimmung des Gegenstands des P a- tents herangezogen werden. BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 - X ZR 103/13 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2015 durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Ric h- ter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Ba c her und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das am 8. August 2013 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgeh o- ben. Die Berufung der Be klagten gegen das Urteil der 4b - Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist eingetragener Inhaber d es mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 366 968 (nachfolgend: Klagepatent). Er nimmt die Beklagte wegen Verlet zung des Klagepatents auf Unterlassung, Au s- kunftserteilung, Rechnungsle gung und F eststellung der Verpfl ichtung zum Sch a- densersatz in Anspruch. Patentanspruch 1 des Klagepa tents hat folgenden Wortlaut: " Zusammenklappbarer Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen mit einem Wagengestell (1), das mindestens aufweist: 1 - 3 - - zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, v on vorn nach hinten a n- steigend und im Wesentlichen V - förmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete Gestel l- holme (2a, 2b), deren untere Enden zum Verbringen aus einer z u- sammengelegten Stellung in eine Aufstellpositi on schwenkbar an einem Verbindungsteil (3) angekoppelt sind, - an welchem Verbindungsteil (3) zwei untere, spiegelbildlich ang e- ordnete, von vorn nach hinten im Wesentlichen V - förmig verlaufe n- de, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten geb ildete verschwenkbare Gestellholme (4a, 4b) angeordnet sind, an deren hinteren Enden Radlagerhalter (5) für hintere Räder oder Räderanordnungen (6) befestigt sind, - mindestens eine vordere Radanordnung (7) mit mindestens einem Rad, die mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Ve r- bindungsteil (3) oder einem Brückenteil der unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt ist, gekennzeichnet durch: - ein aufstellbares Spreizgestänge (9) in Form eines Kreuzgestä n- ges, das in einem bestimmten Abstand zum Ve rbindungsteil (3) an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) und diese verbindend vorgesehen und derart ausgebildet ist, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und die unteren Holme (2a, 2b) in die charakteristische V - Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenlegen des Spreizgestänges (9) die oberen und unteren Holme (4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwe n- ken. " - 4 - Die Patentansprüche 2 bis 19 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patenta n- spruch 1 rückbezogen. Die Beklagte vertreibt einen Kinderwagen unter der Modellbezeichnung " Fut u- ra " über das Internet , d essen nähere Ausgestaltung sich aus den als Anlage K 13 zu den Akten gereichten, teilweise nachfolgend wiedergegebenen Fotogra fien ergibt (nachfolgend: angeg riffene A usführungsform). Die angegriffene Ausführungsform stellte sie auch auf der Messe " Kind und Jugend 2009 " in Köln aus. Das Landgericht hat die Klageansprüche im Wesentlichen zuer kannt. D as B e- rufungsgericht hat sie abgewiesen . Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision b e- 2 3 4 - 5 - gehrt der Klä ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils . Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Re vision ist begründet und führt zur Aufhebung des Urte ils des Berufungsgerichts und zur Wiederherstellung des Urteils erster Instanz, soweit di e- ses der Klage stattgegeben hat. I. Das Klagepatent betrifft einen zusammenklappbaren W agen für Kin der oder Puppen mit einem Wagengestell. Nach der Beschreibung is t u.a. a us der französischen Patentanmeldung 2 310 910 , aus der die nachfolgende Zeich nung stammt, ein Kinderwagen mit eine r Rahmenkonstruktion bekannt , die ein unteres, scherena r- tig an einem Gelenkstück angelenk tes Paar von Seitenholmen (1, 1' ) auf weist , die durch zusammenklappbare Querholme miteinander verbunden sind . Die Rücke n- 5 6 7 - 6 - holme (14, 14 ' ) sind an festen Lagern an den Seitenholmen schwenkbeweglich gel a- gert und unterhalb eines zusammenlegbaren Scherengestänges (18, 18 ' ; 19, 19' ), das als Spreizgestän ge zwischen den Rückenholmen vorgesehen ist , geteilt und g e- geneinander versc hwenkbar ausgeführt, so dass s i e zusammen mit den Sitzholmen ein Kräfteparallelogramm bildeten. Für die Spreizung der Seitenholme i st zusätzlich ein zusammenlegbarer Querholm (17) zwischen den unteren Abschnitten der Rückenholme vorgesehen. Dem St reitpatent liegt das Problem ( " die Aufgabe " ) zugrunde, die bekannten zusammenklappbaren Schiebewagen derart fortzuentwickeln, dass diese bei verei n- fachter Konstruktion leicht aufgestellt und zusammengeklappt werden können. Das soll nach der Lehre aus Patentanspruch 1 durch eine Vorrichtung mit fo l- genden Merkmalen erreicht werden: 1. Zusammenklappbarer Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen mit einem Wagengestell, das aufweist: 1.1 zwe i obere Gestellholme (2a, 2b), 1.2 zwei untere Gestellholme (4a, 4b), 1.3 ein Verbindungsteil (3), 1.4 ein Spreizgestänge (9), 1.5 eine vordere Radanordnung (7) und 1.6 hintere Räder oder Räderanordnungen (6). 2. Die oberen Gestellholme (2a, 2b) 2.1 sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen Abschni t- ten gebildet, 2.2 sind spiegelbildlich angeordnet und 2.3 verlaufen von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentl i- chen V - förmig. 8 9 - 7 - 3. Die unteren Gestellholme (4a, 4b), 3.1 sind durchgehend oder aus mite inander verbundenen Abschni t- ten gebildet, 3.2 sind spiegelbildlich angeordnet, 3.3 verlaufen von vorn nach hinten im Wesentlichen V - förmig, 3.4 sind verschwenkbar und 3.5 weisen hintere Enden auf, an denen Radlager (5) für hintere Räder oder Räderanordnun gen (6) befestigt sind. 4. An dem Verbindungsteil (3) sind 4.1 die unteren Enden der oberen Gestellholme (2a, 2b) zum Ve r- bringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstel l- position schwenkbar gekoppelt und 4.2 die unteren Gestellholme (4a, 4b) an geordnet. 5. Die vordere Radanordnung (7) 5.1 weist mindestens ein Rad auf und 5.2 ist mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Ve r- bindungsteil (3) oder einem Brückenteil der unteren Gestellho l- me (4a, 4b) befestigt. 6. Das Spreizgestänge (9) i st 6.1 aufstellbar und 6.2 in Form eines Kreuzgestänges ausgebildet. 6.3 Das Kreuzgestänge ist 6.3.1 an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil (3) und die Holme (2a, 2b ; 4a, 4b) verbindend vorgesehen, - 8 - 6.3.2 derart ausg ebildet, dass nach dem Aufstellen des W a- gengestells (1) die oberen und die unteren Holme (2a, 2b; 4a, 4b) in die charakteristische V - Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind, und 6.3.3 derart ausgebildet, dass beim Zusammenlegen des Spreizgestänges (9) die oberen und unteren Holme (2a, 2b; 4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken. Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagepaten t- schrift und zeigt ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel: II. Das Ber ufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Klagepatent s ei nicht verletzt , weil die angegriffene Ausführungsform w e- der ein Kreuzgestänge auf weise , das die Merkmalsgruppe 6.3 wortsinngemäß ve r- wirkli che, noch ein Ersatz mittel, das als patentrechtlich äquivalent an gesehen we r- den könne. Als Durchschnittsfachmann sei ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der bei einem Hersteller von Kinderwagengestellen mit Konstruktion s- 10 11 12 13 - 9 - aufgaben befasst sei und auf dies em Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung ve r- füge. Eine wortsinngemäße Verwirklichung scheide schon deshalb aus, weil für das Berufungsgericht a ufgrund des im Nichtigkeitsverfahren der Parteien ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH , Urteil vo m 22. Mai 2012 X ZR 58/11) f aktisch f est stehe , dass ein Kreuzgestänge, dessen Streben wie bei der angegriffenen Au s- führungsform lediglich in einer Ebene zueinander verschwenkt werden könnten, nicht als Kreuzgestänge im Sinne der Merkmalsgruppe 6.3 angese hen werden könne. Um keinen Zulassungsgrund zu schaffen, bestehe für das Berufungsgericht eine tatsäc h- liche Bindung an die Auslegung des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren. Unabhängig hiervon treffe die Auslegung des Bundesgerichthofs auch zu. Es möge zwar sein, dass die Übertragung der auf das Kreuzgestänge wirkenden Kraft auf die Holme unabhängig davon ermöglicht werden könne, ob das Kreuzgestänge in nur einer Ebene ( " zweidimensional " ) oder in zwei Ebenen ( " dreidimensional " ) b e- wegbar sei. Das Klagepatent habe sich aber auf letztere Lösung festgelegt. Rüc k- schlüsse allgemeiner Art auf das erfindungsgemäße Kreuzgestänge aus den Unte r- ansprüchen 6 und 7 , wie sie das Landgericht gezogen habe, seien nicht gerechtfe r- tigt, weil sich diese Patentansprüc he letztlich nur mit den Schwenklagerhaltern und nicht mit dem Kreuzgestänge als solchem befassten. Dass es möglich wäre, bei der in diesen Ansprüchen gelehrten Konstruktion auch ein zweidimensional wirkendes Kreuzgestänge zu verwenden, bedeute nicht, dass dies auch erfindungsgemäß w ä- re. Entsprechendes gelte für Unteranspruch 11. Seine Besonderheit bestehe nicht darin, dass dort erstmals ein dreidimensional wirkendes Kreuzgestänge an sich g e- lehrt würde, sondern (unter anderem) darin, dass zusätzlich Arretie rungsmittel für die Stützstrebenenden vorgese hen seien . Die Angabe in d er Besch reibung (Abs. 7, Satz 3), ein erfindungsgemäßes Wagengestell sei ähnlich aufgebaut wie ein Schirmgestänge, es sei aber auch mö g- lich, dass nur die oberen gegenüber den unteren Holme n verschwenkbar sei en, sei 14 15 16 - 10 - nicht mit dem Patentanspruch in Einklang zu bringen. Dieser setze in Merkmal 6.3.3 voraus, dass bei Zusammenlegen des Spreizgestänges die oberen und die unteren Holme gleichzeitig aufein ander zu verschwenkten. Verlangt werd e damit eine aktive Beteiligung aller Holme einschließlich der unteren, weshalb auch diese verschwen k- bar sein müssten. Auch aus den Ausführungen der Beschreibung (Abs. 9) , ein Spreizgestänge in Form eines Kreuzgestänges , z.B. in X - Form, sei besonders v orteilhaft, wenn das Gestänge aus geteilten Stützstreben bestehe, die schwenkbeweglich einerseits an Schwenkhaltern an den Holmen und andererseits an einem zentrischen Lagerhalter angelenkt seien, so dass wie bei eine m Regenschirm die Streben durch Bew e- gung des Lagerhalters in Längsrichtung aufgestellt und zusammengefaltet werden könn ten, lasse sich nicht der Umkehrschluss ziehen , dem Patentanspruch 1 unterfi e- len auch zweidimensional wirkende Kreuzgestänge. Vielmehr betreffe die besondere Eignung spezie lle dreidimensional w irkende Kreuzgestänge, nämlich X - förmige . Selbst wenn " besonders vorteilhaft " ursprünglich als Herausstellungsmerkmal g e- genüber nicht schirmartig konstruierten Kreuzgestängen gemein t gewe sen sein sol l- te, habe diese Formulierung angesic hts des bei der Auslegung zu beachtenden Pr i- mats des Ans pruchs ihren Sinn eingebüßt . Das Klagepatent wolle sich damit von dem aus der französischen Patentanmel dung 2 310 910 bekannten, nach dem Pri n- zip eines Scherengestänges arbeitenden Lösung , bei dem die Holme lediglich in e i- ner Ebene zueinander verschwenkt werden könn t en, durch eine Bewegungskop p- lung in mehr als nur einer Ebene abgrenzen. III . Die se Auslegung des Patentanspruchs hält der revis i ons rechtlich en Übe r- prüfung nicht stand. 1. Das Berufun gsgericht hat sich zu Unrecht an einer zutreffenden Ermittlung des Sinngehalts des Patentanspruchs 1 dadurch gehindert gesehen , dass es sich an die vermeintliche Erkenntnis des Senats im Nichtigkeitsverfahren gebunden gesehen hat, die Merkmalsgruppe 6.3 er fordere ein Kreuzgestänge , des sen Stützstreben in 17 18 19 - 11 - zwei Ebene n zueinander verschwenkt werden können . Eine solche Bindung besteht jedoch weder rechtlich noch tatsächlich. D ie Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist Rechtserkenntnis und vom Ve rletzungsgericht , wie von jedem anderen damit befassten Ge richt, eige n- verantwort lich vorzunehmen (BGH, Urteil vom 31. März 2009 X ZR 95/05, BGHZ 180, 215 Rn. 16 Straßenbaumaschine ; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 X ZR 193/03, BGHZ 186, 90 Rn. 15 C rimpwerkzeug III ) . Die s schließt die Mö g- lichkeit ein, dass das Verletzungs gericht zu einem Auslegungsergebnis gelangt, das von demjenigen abweicht, das der Bundesgerichtshof in ei nem dasselbe Patent b e- treffenden Patent nichtigkeitsverfah ren gewonnen hat. Ei ne solche Divergenz rech t- fertigt zwar, wenn sie entscheidungserheblich ist, die Zulassung der Revision (BGHZ 186, 90 Rn. 11 ff . Crimpwerkzeug III). Sie unterscheidet sich darin aber nicht von anderen Fällen einer von einer Entscheidung des Bundesgerichts hofs abweichenden und deshalb nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Zulassung der Revision rechtfertige n- den Beurteilung einer Rechtsfrage durch ein Berufungsgericht. In diesen wie in jenen Fällen hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob es an seiner bisherigen Rec htspr e- chung festhält oder die besseren Gründe für die Beurteilung des Berufungsgerichts streiten. Eine solche bessere Erkenntnis kann sich im Patentstreitverfahren zudem aus vom Berufungsgericht festgestellten, der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Tatsachen ergeben, die im Nichtigkeitsverfahren nicht festgestellt wo r- den sind, sich aber auf die Auslegung des Patents auswirken (B GH, Urteil vom 11. Oktober 2005 X ZR 76/04, BGHZ 164, 261 Rn. 19 Seitenspiege l; Urteil vom 12. Februar 2008 X ZR 153/05, GRUR 2008, 779 Rn. 31 Mehrgangnabe). 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht das Klagepatent dahin ausg e- legt , Patentanspruch 1 verlange in Merkmal 6.3.3 ein in zwei Ebenen ( " dreidimensi o- nal " ) verschwenk bar es Kreuzgestänge . a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind Beschreibung und Zeichnu n- gen, die dem Fachmann die Lehre des Patentanspruchs erläutern und veranschaul i- 20 21 22 - 12 - chen, nicht nur für die Bestimmung des Schutzbereichs (Art. 69 Abs. 1 EPÜ, § 14 PatG), sondern ebenso für die Auslegun g des Patentanspruchs heranzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob diese Auslegung die Grundlage der Verletzungsprüfung , der Prüfung des Gegenstandes des Pa te ntanspruchs auf seine Patentfähigkeit oder der Prüfung eines anderen Nichtigkeitsgrundes ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 27 Polymerschaum I; Urteil vom 12. Mai 2015 X ZR 43/13, juris Rn. 15 - Rotorelemente ) . Da bei ist die Patentschrift in einem sin n- vollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel s o zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeich nungen ergeben (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 24 - Okklusionsvorrichtung ) . Patentschriften ste l- len im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der sich aus der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt maßgebend (BGH, Urteil vom 2. März 1999 X ZR 8 5/96 , GRUR 1999, 909 Spannschraube). Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentan spruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Ei n- klang bringen lässt und ein un auf lösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen diejenigen Besta ndteile der Beschreib ung, die i m Patentanspruch keinen Niederschlag gefu n- den haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstand s des Patents herangezogen we r- den (BGHZ 189, 330 Rn. 23 Okklusionsvorrichtung) . Demgemäß kommt eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gege n- stand des Patents erfasst würden, nur dann in Betracht, wenn andere Auslegung s- möglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwinge nd ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwa s bea n- sprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung ab weicht (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 X Z R 35/11, GRUR 2 015, 159 Rn. 26 Zugriffsrechte) . Werden in der Beschrei bung mehrere Ausführungsbeispiele als erfindungsgemäß vorge stellt, 23 - 13 - sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen , dass sämtliche Ausführungsbeispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können . b) Patentanspruch 1 stellt einen zusammenklappbaren Schiebewagen unter Schutz , der neben vorderen und hinteren Radanordnungen im Wesentlichen aus zwei oberen und zwei unteren Gestellholmen besteht, die jeweils am unteren End e an einem Verbindungsteil angelenkt und jeweils oberhalb in einem bestimmten A b- stand von dem Verbindungsteil durch ein Spreizgestänge in Gestalt eines Kreuzg e- stänges verbunden sind. Dabei soll das Kreuzgestänge derart ausgebildet sein , dass die oberen und unteren Holme nach dem Aufstellen des Wagengestells in die ch a- rakteristische V - Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind (Merkmal 6.3.2) und beim Zusammenlegen des Spreizgestänges gleichzeitig auf - einander zu verschwenken (Merkmal 6 .3.3). Damit ist zwar für die oberen und unteren H olme festgelegt, dass diese beim Zusammenlegen gleichzeitig untereinander und gegenüber dem anderen Holmpaar aus einer V - Position aufeinander zu verschwen ken. Die s gilt aber nicht für die Stüt z- streben d e s Kreuzgestänge s , zu dessen Ausgestaltung Patentanspruch 1 alleine vorsieht, dass dieses jeweils mit den oberen und unteren H olmen verbunden ist und beim Zusammenlegen des Gestells ein gleichzeitiges Aufeinanderzuverschwenken de r H olme bewirkt . O b die Stü tzstreben des Kreuzgestänge s da bei in einer oder in zwei Ebenen beweg bar sind , bleibt of fen. Patenta nspruch 1 erwähnt dies mit keinem Wort , und auch der Beschreibung lässt sich insoweit kein Anhalt für eine solche Ko n- kretisierung entnehmen. In der Beschrei bung wird zwar ein Kreuzgestänge erwähnt, bei dem die Streben wie bei einem Regen schirm durch Bewegen eines zentr i- schen Lagerhalters in Längsrichtung aufgestellt und zusammengefaltet werden (Abs . 9). Dabei handelt es sich aber lediglich um ein besonder s vorteilhaftes Ausfü h- rungs beispiel, das die Beschreibung auch ausdrücklich als solche s kenntlich macht und das den weiter gefassten Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht zu beschrä n- ken vermag. Nichts andere s gilt für die in Unteranspruch 11 beschriebene A usfü h- rungs form. 24 25 - 14 - Hinsichtlich der in Merkmal 6.3.3 enthaltene n Anweisung an den Fachmann, das Kreuzgestänge so auszubilden, dass die oberen und die unteren Holme beim Zusammenlegen des Spreizgestänges " gleichzeiti g " a ufeinander zu verschwen ken, ist der Beschreibung zunächst zu entnehmen, dass ein erfindungsgemäßes Wage n- gestell ähnlich wie ein Schirmgestänge aufgebaut ist und aus vier Holmen besteht , die aus einer zusammengeklappten Position in eine aufges tellte Position schwenkbar sind (Abs. 7, Z. 29 bis 33 ) . Anschlie ßend wird aber auch die Möglichkeit erwähnt , nicht die unteren , sondern nur die oberen gegenüber den unteren Holmen in einer Weise verschwenkbar anzuordnen , dass diese aus einer zusammengeklappten Pos i- tion, in der sie nahezu parallel zu den u nteren Holmen verlaufen, in eine Schrägpos i- tion verbracht we rden, in der das Wagengestell aufge stellt ist (Abs. 7, Z. 34 bis 41 ) . Dies rechtfertigt den Schluss , dass an dem in Merkmal 6.3.3 vorgesehenen gleic h- ze i tigen Aufeinanderzuverschwenken nicht zwinge nd sowohl die unteren als auch die oberen Gestellholme beteiligt sein müssen, sondern dass es ausreichend ist, wenn es zu einer gleichzeitigen Relativbewegung aller vier Holme komme . Ein solches Verständnis ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Wortlaut des Patentanspruchs nicht unvereinbar, sondern entspricht ein er funktionsorientie r- ten Auslegung . Denn für das mit der patentgemäßen Lehre verfolgte Ziel, eine leichte Handhabung des Wagengestells beim Aufstellen und Zusammenklappen zu err e i- chen (Abs . 6), ist es unerheblich, ob sich dabei allein die oberen auf die unteren oder auch die unteren auf die oberen H olme zu bewegen. Ein solches Verständnis des " gleichzeitigen " Aufeinanderzuverschwenkens der ober en und unteren H olme wird, wie da s Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zusätzlich durch die Patentansprüche 6 und 7 gestützt, die Schwenklagerhalter für Stützstreben des Spreizge stänges an den unte ren oder oberen H ol men vor sehen , wobei ein Schwenklagerhalterpaar an den unteren oder obe ren Holmen längsve r- schieblich und in der Aufstellposition des Spreizgestänges arretierbar angeordnet ist. Dies erlaubt, wie das Berufungsgericht an sich nicht verkennt, ein gleichzeitiges Au f- einanderzuverschwenken der Holme durch eine Bewegung des Kreuzges tänges in 26 27 - 15 - einer Ebene. Weder dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 noch der Beschreibung sind Anhaltspunkte dafü r zu entnehmen, dass eine derartige Ausgestaltung von P a- tentanspruch 1 nicht erfasst sein soll . c) Ein solches Verständnis des Merkmals 6.3.3 s etzt sich , ohne dass es hier - auf entscheidend ankäme, auch nicht in Widerspruch zu tragen den Erwägungen im Urteil des Senats vom 22. Mai 2012 . So weit es darin heißt, dass ein Kreuzgestänge, dessen " Holme " (Stützstreben) wie in der französischen Patentanm el dung 2 310 910 - lediglich in einer Ebene zueinander verschwenkt werden können, nicht als ein Kreuzgestänge im Sinne der Merkmalsgruppe 6.3 angesehen werden könne, weil es nicht derart ausgebildet sei, dass beim Zusammenlegen obere und untere Holme gleic hzeitig aufeinander zu verschwenkt werden können, steht dies in Einklang mit der vor stehend en Auslegung des Merkmals 6.3.3. Den n bei der in der Entgegenha l- tung offenbarten Ausgestaltung sind die beiden Stützstreben (18 und 19 ' sowie 18' und 19) mit ihren b eiden Enden allein an den oberen Holmen (14 und 14 ' ) des G e- stänges angelenkt (Rn. 15 des Senatsurteils ), so dass diese , wie auch das Landg e- richt ausgeführt hat, weder ein Aufeinanderzuverschwenken der oberen und unte ren H olme bewirken können, bei dem sich beide Holmpaare bewe gen, noch ein solches, bei dem sich allein das obere Holmpaar auf das untere zu bewegt. Die Bemerkung des Senats , dass das Konstruktionsprinzip des erfindungsgemäßen Wagengestelles im Wesentlic hen darin liege, dass die vier H olme zum ei nen an demselben Verbi n- dungsteil angelenkt seien und zum anderen untereinander durch ein als Kreuzg e- stänge ausgebildetes Spreizgestänge verbunden sei e n, so dass die oberen und die unteren Holme wie ein Regenschirm bei Aufstellen sowohl zu - als auch gegenei na n- der in eine V - Position gebr acht und beim Zusammenlegen gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt werden, kann zwar im Hinblick auf den ( dem in den Zeichnungen dargestellten Ausführungsbeispiel der Patentschrift entlehnten ) Vergleich mit dem Zusammenfalten und Öffnen eines Regen schirm s für sich genommen dahin versta n- den werden, dass sich die oberen und die unte ren H olme beim Zusammenlegen gleichzei tig bewegen (müssen) . Für die Beurteilung der beiden geltend gemachten 28 - 1 6 - Nichtigkeitsgründe ist dies jedoch nach den Urteilsgründen ohne Bedeutung gebli e- ben. IV . Das Urteil des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Der Senat kann die Sache se lbst entscheiden, weil zusätzliche Fes t- stellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind und die Sache daher entsche i- dungs reif ist (§ 563 Abs. 1 S atz 1 ZPO). 1. Nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts und des Landgerichts sind die oberen und unteren H olme durch das Kreuzgestänge de r- art verbunden, dass sie sich bei m Zusammenlegen jeweils aufeinander zu bewe gen. Zudem bewirken Verbindungsschenkel, dass auch die oberen H olme je weils auf die unteren H olme zu schwenken, so dass eine Verschiebung auf der Längsachse b e- wirkt wird und ein einziger Kraftakt für das Zusammenl egen des Kinderwagens au s- reicht. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht es einer wor t- sinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 6.3.3 nicht entgegen, dass bei der ang e- griffenen Ausführungsform an dem V erschwen ken der oberen auf die u nteren H olme neben dem Kreuzgestänge zusätzliche Gestängeteile in Gestalt der Verbindung s- schenkel beteiligt sind . F ür ein solches Verständnis sprechen nicht nur der Wortlaut des Patentanspruchs 1, der eine solche Ausgestaltung nicht ausschließt, son dern au ch die Unterans prüche 6 bis 9 , die Beschreibung (Abs. 14) und die Zeichnungen (Fi guren 1 bis 3) , wonach das Aufeinanderzuverschwenken der H olme neben dem Kreuzgestänge ( 9 ) auch durch die Schwenklagerhalter ( 16a, 16b und 17a und 17b ) bewirkt werden kann . Außerdem ist es für eine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals 6.3.3 unerheblich, ob die Verschwenkung der oberen auf die unteren H olme während der gesamten Zeit oder nur während eines Teils der Zeit erfolgt, in der sich die oberen und die unteren H olme jeweils aufeinander zu bewegen, weil, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, " gleichzeitig " im Sinne der erfindungsgemäßen 29 30 31 3 2 - 17 - Lehre nicht notwendigerweise meint, dass beim Zusammenlegen alle Verschwen k- bewegungen ununterbrochen zeitlich parallel erfolgen müssen. Entscheidend ist i n- soweit allein, dass die Verschwenkungen durch eine Bewegung des Kreuzgestänges bzw. eine Kraftausübung des Benutzers bewirkt werden, so wie dies auch bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht ist. 2 . Da die angegriffene Ausführungsform auch im Übrigen, wie das Landg e- richt rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, mit Patentanspruch 1 übereinstimmt, fällt der Beklagten eine Verletzung des Klagepatents zur Last. 3. Sie rechtfertigt nach den weiteren, ebenfal ls rechtsfehlerfreien Ausführu n- gen des Landgerichts und den ergänzenden Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu im zuerkannten Umfang die Klageansprüche, so dass auf die Revision das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen ist. 33 34 - 18 - V. Die Kostenentsch e idung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Bacher Hoffmann Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.02.2012 - 4b O 212/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.08.2013 - I - 2 U 22/12 - 35
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