ECLI:DE:BGH:2016:190116UXIZR103.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS URTEIL UND SCHLUSSURTEIL XI ZR 103/15 Verkündet am: 19. Januar 2016 Herrwerth , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j a BGB § 497 Abs. 1 (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsv erzugs des Darlehensnehmers vo r- zeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfü l lungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus. BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Februar 2015 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers im nachstehenden Umfang keinen Erfolg gehabt hat. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. August 2014 abgeändert: Die Beklagte w ird verurteilt, an den Kläger 24.569,18 n- sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen de r Kläger zu 81% und die Beklagte zu 19%. Die Kosten des Revis i- onsverfahrens werden der Beklagten auferlegt . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Der Kläger verlangt von der beklagten Sparkasse die Erstattung einer an diese anlässlich der Rückzahlung zweier gek ündigter Darlehen gezahlten Vo r- fälligkeitsentschädigung nebst damit in Zusammenhang stehenden Zinsen und Kosten. Frau E . von A . und Herr P . von A . (im Folgenden: Darlehen s- nehmer) schlossen mit der Beklagten im Dezember 2004 zum Zwecke der U m- schuldung anderer Darlehensverbindlichkeiten aus dem Jahr 1994 und zur D e- ckung weiteren Finanzbedarfs jeweils zum 30. November 2016 endfällige Da r- lehensverträge in Höhe von 1.142.429,05 i- nalzinssatz von 4,95% und einem anfä nglichen effektiven Jahreszins von 5,06%. Als Sicherheit diente unter anderem eine Grundschuld an einem in L . gelegenen Grundstück, das im Eigentum einer zwischenzeitlich aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürgerlichen R echts stand. Die Gesellschaft war im Jahr 1994 mit dem Ziel gegründet wo r- den, das auf dem Grundstück stehende Haus zu sanieren und anschließend zu vermieten. Im Jahr 2009 kamen die Gesellschafter überein, dass der Kläger sämtliche Gesellschaftsanteile über nehmen sollte, während die bestehenden Gesellschafterdarlehen fortgeführt werden sollten. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 kündigte die Beklagte gegenüber E . von A . den mit ihr bestehenden Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs fris t- los und beanspruc hte von ihr einen Gesamtbetrag von 1.264.332,29 aus dem Restkapital von 1.186.429,64 einer näher berechneten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 zusammensetzte. Im Dezember 2010 beantragte di e Beklagte aus der Grun d- 1 2 3 - 4 - schuld die Zwangsverwaltung der Immobilie in L . . Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 kündigte die Beklagte auch den mit P . von A . bestehenden Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos und verlangte insoweit einen Gesam tbetrag von 398.767,16 Zinsen in Höhe von 900,39 t- schädigung in Höhe von 9.881,85 Um die Zwangsversteigerung der Immobilie in L . zu verhindern, nahm der Kläger mit der Beklagten Verhandlungen auf. Die Beklagte verwertete zunächst nur die neben der Grundschuld bestehenden weiteren Sicherheiten. Eine abschließende Einigung kam zwischen den Parteien nicht zustande, weil der Kläger die von der Beklagt en verlangte Vorfälligkeitsentschädigung für u n- berechtigt hielt. Daraufhin zahlte der Kläger ohne Anweisung der Darlehen s- nehmer unmittelbar an die Beklagte am 2. Juli 2013 zur Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen die von dieser geltend gemachten Restforderungen aus den beiden Darlehen in Höhe von 14.022,70 . von A . ) und 10.546,48 . von A . ) unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Vorfälligkeitsentschädigung dem Grunde und der Höhe nach. Die Beklagte nahm sodann ihren Antrag auf Zwangsverwaltung zurück. Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst die Zahlung von 128.451,81 s- ten verlangt, d.h. die Erstattung der insgesamt geltend gemachten Vorfälli g- keitsentschädigung nebst anteiligen Verzugszinsen und Kosten der Zwang s- verwaltung sowie Nutzungsentschädigung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren nur noch in Höhe der von ihm am 2. Juli 2013 an die Beklagte gezahlten Beträge von insgesamt 24.569,18 n- gigkeitszinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten weiter. 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe : Die Revision ist mit Ausnahme der geltend gemachten auß ergerichtl i- chen Anwaltskosten begründet. Mit dieser Maßgabe führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit unter Abänderung des landgerichtlichen U r- teils zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründun g seiner Entscheidung, die unter anderem in WM 2015, 1009 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Anspr ü- che lediglich hinsichtlich der von ihm am 2. Juli 2013 an die Beklagte geleist e- te n Zahlungen in Höhe von 14.022,70 diese Zahlungen ohne Anweisung der Darlehensnehmer und daher aufgrund einer eigenen Tilgungsbestimmung des Klägers nach § 267 Abs. 1 BGB erfolgt seien; im Übrigen stünde ein etwaige r Zahlungsanspruch nur den Darlehen s- nehmern zu. Auch im Hinblick auf die beiden Zahlungen vom 2. Juli 2013 sei die Klage aber unbegründet, weil der Beklagten entsprechende Forderungen gegen die Darlehensnehmer zugestanden hätten. Auf die beiden streitge genständlichen Darlehensverträge seien § 492 Abs. 5, § 493 Abs. 3, §§ 499, 500 Abs. 1, § 504 Abs. 1, § 505 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung und im Übrigen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrec htlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das W i- derrufs - und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 geltenden Vorschriften für Ve r- braucherdarlehensverträge anwendbar. Die Darlehensnehmer hätten die Darl e- 6 7 8 9 - 6 - hen als Verbra ucher (§ 13 BGB) aufgenommen. Die Beteiligung an der Gesel l- schaft bürgerlichen Rechts habe den Bereich privater Vermögensverwaltung nicht überschritten. Allein die Umstände, dass die Beteiligung an der Gesel l- schaft auch dem Zweck gedient habe, Einkommenste uer zu sparen, und die Gesellschafter ihren Sachverstand als Steuerberater eingebracht hätten, füh r- ten nicht zur Qualifikation als berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung. Der Verwaltung privaten Vermögens stehe auch nicht entgegen, dass die G e- sellscha fter hierzu Kredite aufgenommen hätten und im Hinblick auf die Erlöse aus den Gewerbemietverträgen zur Umsatzsteuer optiert hätten. Der Anwendung der Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge st e- he nicht entgegen, dass die ursprünglichen Darlehen au s dem Jahr 1994 unter Geltung des Verbraucherkreditgesetzes abgeschlossen worden seien, das g e- mäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG in wesentlichen Teilen auf wie hier grun d- pfandrechtlich gesicherte Darlehen nicht anzuwenden gewesen sei. Vielmehr sei nach den Übergangsvorschriften des Art. 229 § 5 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 und 3 EGBGB und nach deren Maßgaben das neue Recht anwendbar. Danach habe der Beklagten gegen die Darlehensnehmer nach Kündigung der Darlehensverträge infolge Zahlungsverzu gs ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung in der geltend gemachten Höhe zugestanden. Insoweit sei es unerheblich, wie sich die Beklagte refinanziert habe und ob ihr gegenüber ihren Darlehensgebern ein Recht zur unbegrenzten Sondertilgung zugesta nden habe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Anspruch der Beklagten auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht wegen der gesetzlichen Sonderreg e- lungen für Verbraucherdarlehensverträge ausgeschlossen. In der Instanzrech t- sprechung und im Schrift tum werde zwar die Auffassung vertreten, dass § 11 Abs. 1 VerbrKrG die Ansprüche der kreditgebenden Bank im Falle einer Künd i- 10 11 - 7 - gung des Darlehensvertrags wegen Zahlungsverzugs abschließend geregelt habe sowie diese Regelung in § 497 Abs. 1 BGB überführt und zugleich auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen erstreckt worden sei. Diese Auffa s- sung teile der Senat aber nicht. Aus der Entstehungsgeschichte des § 497 Abs. 1 BGB könne nicht gefolgert werden, dass der Verzugszinsanspruch des Darlehensgebers weiter gehende Verpflichtungen des Darlehensnehmers au s- schließe. Vielmehr sei der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens von de m- jenigen auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu unterscheiden und lasse diesen unberührt. Dafür spreche auch, dass der Gesetzgeb er dem Darlehensnehmer im Verbraucherdarlehensrecht nicht das Recht eingeräumt habe, ein Festzinsda r- lehen vorzeitig abzulösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu schulden. Vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, dass nach dem Wi l- len des Gesetzgebers der Darlehensnehmer durch ein pflichtwidriges Verhalten ein wirtschaftlich für ihn günstigeres Ergebnis erreichen könne, indem er die von ihm geschuldeten Zahlungen einstelle und dadurch die Darlehenskünd i- gung der Bank provoziere. Etwas ander es ergebe sich auch nicht aus § 500 Abs. 2 BGB, der zwar ein voraussetzungsloses Recht des Verbrauchers zur Kündigung von Darlehensverträgen vorsehe; dieses Recht bestehe aber nach § 503 Abs. 1 BGB nicht bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen und hab e überdies gemäß § 502 BGB die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zur Folge. Nach der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber ausdrücklich davon abgesehen, das Recht zur jederze i- tigen Kündigung eines Darlehensvertr ags auf Immobiliardarlehen zu übertr a- gen, weil ein solches Kündigungsrecht die Refinanzierung von Hypothekarkred i- ten über Pfandbriefe erschwere. Vielmehr habe der Gesetzgeber für Immobil i- arkredite lediglich in § 490 Abs. 2 BGB im Falle eines berechtigten I nteresses des Darlehensnehmers ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen, bei dessen 12 - 8 - Ausübung eine Vorfälligkeitsentschädigung anfalle. Dies entspreche auch der Diskussion zur Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 ü ber Wohnimmobilienkreditverträge für Verbra u- cher. II. Die Revision des Klägers hat bis auf einen Teil der Nebenforderungen Erfolg. Insoweit ist über sie antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entsche i- den, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandl ung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war; inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, U r- teil vom 4. April 1962 V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). Im Hinblick auf d ie geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten ist durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, weil sich die Revision insoweit auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unb e- gründet erweist (v gl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 II ZR 403/13, WM 2015, 2233 Rn. 5 mwN, für BGHZ bestimmt). 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen und angefall e- nen antei ligen Nebenkosten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB in Höhe von 24.569,18 e- hensnehmer und infolge der eigenen Tilgungsbestimmung des Klägers liegt insoweit eine Leistung des Klägers an die Beklagt e vor, so dass er für die Ge l- tendmachung des Bereicherungsanspruchs aktivlegitimiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 68 f.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Beklagten was die Revision zu 13 14 - 9 - Recht geltend macht ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung b e- reits aus Rechtsgründen nicht zu. a) Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass auf das Rechtsverhältnis der Parteien die §§ 488 ff. BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (BGBl. 2002 I, S. 2850, 2856 ff.; im Folge n- den: aF) anwendbar sind, soweit nicht gemäß Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB die in dieser Vorschrift genannten Regelungen anzuwenden sind. Dies ergibt sich soweit hierfür die im Jahr 1 994 geschlossenen Darlehensverträge maßgeblich sind aus der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, wonach das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden ist. Bei den zwischen den Darlehensnehmern und der Beklagten vereinbarten Darlehensverträgen handelt es sich jeweils um ein Dauerschul d- verhältnis im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Senatsurteil vom 24. November 2009 XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 16). Die vorgenannten Vorschriften sind erst recht anwen dbar, wenn es hierfür auf die im Dezember 2004 geschlossenen Darlehensverträge ankommen sollte. Aufgrund dessen verbleibt es insbesondere bei der Anwendbarkeit des § 497 Abs. 1 BGB aF. Bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen ha n- delt es sich je weils um einen in § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB aF legaldefinierten Immobiliardarlehensvertrag. Nach den bindenden Feststellungen des Ber u- fungsgerichts waren die Darlehensnehmer Verbraucher (§ 13 BGB). Die Zurve r- fügungstellung der Darlehen war von der Siche rung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden. Dass das besicherte Grundstück im Eigentum der aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürge r- lichen Rechts stand, ist ohne Belang. 15 16 - 10 - Die Darlehenshingabe ist auch zu Beding ungen erfolgt, die für grun d- pfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge üblich sind. Dazu hat das Ber u- fungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Diese vermag der Senat aber nachzuholen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist von der Marktüblichkei t der vereinbarten Zinsen auszugehen, wenn sie innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 Prozentpunkt darüber liegen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 29 mwN). Dies ist hier der Fall. In dem hier maßgeblichen Monat Dezember 2004 betrug der durc h- schnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über 5 Jahren bis 10 Jahre 4,63% und mit einer Laufzeit von über 10 Jahren 4,67% (MFI - Zinsstatistik für das Neug e- schäft der deutschen Banken Wohnungsbaukredite an private Haushalte; si e- he unter ). Der im Darlehensvertrag vereinbarte effektive Jahresz ins von 5,06% liegt nur geringfügig darüber. Ob im Hinblick darauf, dass die MFI - Statistik nur noch einen festen Durchschnittszins und nicht mehr wie die frühere Bundesbank - Statistik "Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke" eine Streubreite mit einer Un ter - und Obergrenze ausweist, der vom Senat a n- genommene Zuschlag von einem Prozentpunkt angemessen zu erhöhen ist, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung. Von einer Einordnung der strei t- gegenständlichen Darlehensverträge als Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB aF und damit als Verbraucherdarlehensvertrag ist im Übrigen auch die Beklagte ausgegangen; dies zeigt sich daran, dass sie in ihre Abrechnung den dafür geltenden Verzugszinssatz von zweieinhalb Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz eingestellt hat. 17 18 - 11 - b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält die Vorschrift des § 497 Abs. 1 BGB aF eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Sie schließt die Ge l- tendmachung der von der Beklagten als Ersatz ihres Erfüllungsinteresses ve r- langten Vorfälligkeitsentschädigung aus. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die darl e- he nsgebende Bank im Falle einer von dem Darlehensnehmer wegen Zahlung s- verzugs veranlassten außerordentlichen Kündigung für die Zeit nach der wir k- samen Kündigung des Darlehensvertrags keinen vertraglichen Zinsanspruch. Stattdessen steht ihr ein Anspruch auf E rsatz des Verzögerungsschadens zu, wobei sie ihren Verzugsschaden konkret oder abstrakt berechnen kann (vgl. nur BGH, Urteile vom 28. April 1988 III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 338 f. und III ZR 120/87, WM 1988, 1044, 1045). Anstelle dieses Verzögerungsscha dens kann die Bank in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 628 Abs. 2 BGB aber auch den bisherigen Vertragszins als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Darlehensvertrags verlangen, wobei sich dieser Zinsanspruch nur au f das noch offene Darlehenskapital bezieht und auf den Umfang beschränkt ist, in dem der Darlehensgeber eine rechtlich geschüt z- te Zinserwartung hatte (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1988 III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 341 f. und vom 8. Februar 2000 XI Z R 313/98, WM 2000, 718, 719). Diese Rechtsprechung hatte allerdings nur (Immobiliar - )Darlehensver - träge zum Gegenstand, die nicht in den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB aF bzw. dessen Vorgängerregelung des § 11 VerbrKrG fielen. Ob bei der vorzei tigen Beendigung von Immobiliardarlehensverträgen, die anders als nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG dem Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 19 20 21 - 12 - BGB aF unterfallen, dies weiter gilt oder etwas anderes zu gelten hat, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entsc hieden. bb) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist stre i- tig, ob § 497 Abs. 1 BGB aF anstelle der Ersatzfähigkeit des Verzögerung s- schadens die Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens zulässt. Von der überwiegenden Meinung wird d ies wie auch schon zu § 11 VerbrKrG ve r- neint (vgl. OLG Zweibrücken, WM 2001, 24, 25; OLG Hamburg, Urteil vom 7. November 2007 10 U 5/07, juris Rn. 15; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 8. Aufl., § 497 Rn. 30; Emmerich in von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 11 Rn. 36; Jungmann in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 81 Rn. 490; Münstermann/Hannes, Verbraucherkreditgesetz, § 11 Rn. 637; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 497 Rn. 7, 16; Münc hKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 497 Rn. 18; Seibert, Handbuch zum Verbraucherkreditgesetz, § 11 Rn. 3; Vortmann, Verbrauche r- kreditgesetz, § 11 Rn. 15; Knöpfel, NJW 2014, 3125, 3127 f.; Knops, EWiR 2001, 397, 398; so wohl auch Bruchner in Bruchner/Ott/Wag ner - Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 11 Rn. 29; Staudinger/Kessal - Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 497 Rn. 15, 17; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 11 VerbrKrG Rn. 15), von einer Gegenmeinung dagegen bejaht (vgl. OLG Frankfurt am Main, WM 2012, 2280, 2283; OLG München, WM 2014, 1341; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1817, 1819 ff.; Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige B e- endigung von Darlehensverträgen, 2003, S. 98 ff.; Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 280 ff.; Lang/Beyer, WM 1998, 897, 913; Canaris, E uZW 1991, 257; Edelmann/Hölldampf, BB 2014, 202, 205 f.; von Heymann/Rösler, ZIP 2001, 441, 442; Krepold/Kropf, WM 2015, 1, 11 f.; Schelske, EWiR 2011, 553, 554; Wahlers, EWiR 2015, 689, 690; Welter, WuB I E 3. - 1.13; Wiehe, BKR 2015, 464, 465 f.). 22 - 13 - cc) D er Senat hält die erstgenannte Auffassung für zutreffend. (1) Die Frage, ob der Darlehensgeber im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens ei ne Vorfälligkeitsen t- schädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen kann, wird vom Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB aF nicht eindeutig beantwortet. Nach di e- ser Vorschrift hat der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug k ommt, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzug s- zinssatz zu verzinsen. Ob damit zugleich eine Sperrwirkung in dem Sinne ve r- bunden ist, dass eine andere Form des Schadensersatzes nicht geltend g e- macht werden kann, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht entne h- men. (2) Eine solche Sperrwirkung ergibt sich jedoch aus der Gesetzgebung s- geschichte des § 11 VerbrKrG als Vorgängernorm des § 497 Abs. 1 BGB aF und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Nach der Gesetzesbegründung soll te "der Verzugszins nach Schaden s- ersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen" sein (BT - Drucks. 11/5462, S. 26 zu § 10 des Regierungsentwurfs, der im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu § 11 Ve r- brKrG wurde). Der Gesetzgeber wollte damit die aufgrund der beiden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1988 (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337 und III ZR 120/87, WM 1988, 1044) für zulässig erachteten Schadensberechnung s- möglichkeiten einer einfachen und prak tikablen Neuregelung zuführen, weil die vom Bundesgerichtshof entwickelte Lösung zwar zu befriedigenden Ergebni s- sen führe, aber von der Kreditwirtschaft als unpraktikabel und schwer umset z- bar bemängelt worden sei (BT - Drucks. 11/5462, S. 13 f.). Zugleich wu rde mit 23 24 25 26 - 14 - der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Mö g- lichkeit gegeben, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen (Langbein/Bauer/Breutel/Hofstetter/Krespach, Das Verbraucherkr e- ditgesetz, 3. Aufl., Rn. 295). Dieses Ziel der (Prozess - )Vereinfachung wird indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung be anspruchen könnte, deren genaue Festste l- lung was sich auch vorliegend gezeigt hat unter Berücksichtigung der bis zum regulären Vertragsende noch ausstehenden Zahlungsströme aus Tilgung und Vertragszins eine komplizierte Abzinsung der einzelnen Zahlungs beträge erforderlich macht. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsen t- schädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vorneh m- liche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Sch a- densberechnung na ch Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich ausz u- schließen, verfehlt. Dass der Gesetzgeber den Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausschließen wollte, zeigt sich auch daran, dass im Regierungsentwurf in § 11 Abs. 3 VerbrKrG - E noch eine Regelu ng enthalten war, aufgrund derer der Kr e- ditgeber auf die fällige Restschuld abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG - E (dem späteren § 11 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG) den Vertragszins hä t- te verlangen können (BT - Drucks. 11/5462, S. 7), diese Bestimmung indes im weiteren Gesetzgebungsverlauf auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages wegen ihrer mangelnden Praktikabilität ersatzlos gestrichen wu r- de (vgl. BT - Drucks. 11/8274, S. 22). Dies lässt nur den Rückschluss zu, dass die Geltendmachung des Vertrag szinses für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung generell ausgeschlossen und damit dem Darlehensgeber auch eine 27 28 - 15 - Vorfälligkeitsentschädigung, die den Vertragszins für die Zeit von der wirks a- men Kündigung bis zum Ende der Zinsfestschreibung enthält, ver sagt werden sollte. Soweit der Rechtsausschuss die von ihm empfohlene Streichung des § 11 Abs. 3 der Entwurfsfassung allerdings auch damit begründet hat, dass di e- se Regelung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1988 (III ZR 57/87, BGHZ 104 , 337) überholt sei (vgl. BT - Drucks. 11/8274, S. 22), beruht dies auf einem Missverständnis dieser Rechtsprechung. Aus den Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, mit dem § 497 BGB an die Stelle des § 11 VerbrKrG getreten ist, ergibt sich ni chts and e- res. Ganz im Gegenteil sollte mit der Neuregelung der Regelungsgehalt des bisherigen § 11 VerbrKrG bewahrt werden und der Anwendungsbereich seines Absatzes 1 auf Hypothekardarlehen erweitert werden, um auch insoweit die Berechnung des vom Verbrauc her zu ersetzenden Verzugsschadens zu verei n- fachen und dadurch die Gerichte zu entlasten (BT - Drucks. 14/6040, S. 256). (3) Einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung billigt der G e- setzgeber dem Darlehensgeber nur in Fällen zu, in denen der Darl ehensne h- mer den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt (vgl. § 490 Abs. 2, § 502 BGB). Auch dies kann im Wege des Umkehrschlusses zumindest als Hinweis darauf verstanden werden, dass ein solcher Anspruch im Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein soll. Soweit damit was im Schrifttum bereits gegen die Vorgängerregelung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG eingewendet worden ist (vgl. Staudinger/Kessal - Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 497 Rn. 1; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 497 Rn. 16; MünchKommBGB/ Schürnbrand, 7. Aufl., § 497 Rn. 8; Scholz, MDR 1989, 1054, 1058; dagegen aber Seibert, VerbrKrG, § 11 Rn. 3) für den Bereich des Verbraucherdarl e- hensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem ve r- tragstreuen Schuldner verbunden se in sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst 29 30 - 16 - in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das Bü r- ge r liche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im G ege n- teil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobil i- ardarlehensverträge ausgedehnt hat (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 256). (4) Diesem Auslegungsergebnis stehen weder die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Ang leichung der Rechts - und Verwa l- tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG 1987 Nr. L 42, S. 48) noch die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zu r Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 133, S. 66) entgegen. Beide Richtlinien regeln die Frage einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht. Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich schließlich auch der Diskussion im Vorfeld des Erlasses der Richtlinie 2014/17/EU des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilien - kreditverträge für Verbraucher und zur Änd erung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. EU Nr. L 60, S. 34) nichts anderes entnehmen. Die vom Berufungsgericht herangezogene Äußerung des Bundesrates zum Grünbuch der EU - Kommission zu Hypoth e- karkrediten ( BR - Drucks. 744/05, S. 6) bezog sich lediglich auf Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer vom Darlehensnehmer ausgesprochenen vorzeitigen Kündigung (vgl. Schürnbrand, ZBB 2014, 168, 177), nicht aber auf die Recht s- folgen einer Kündigung des Darlehensgebers w egen Zahlungsverzugs des Da r- lehensnehmers. 31 32 - 17 - 2. Danach stand der Beklagten lediglich das zum Zeitpunkt der Künd i- gung offene Restkapital nebst den bis dahin aufgelaufenen Zahlungsrückstä n- den und angefallenen Zinsen zu. Dies ist der "geschuldete Betrag" i. S.d. § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB aF. Die vom Kläger auf die von der Beklagten zu Unrecht geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigungen geleisteten Zahlungen in Bezug auf den Darlehensnehmer P . von A . zuzüglich Zinsen und anteiliger Kosten sind ohne rechtlichen Grund erfolgt. 3. Dagegen steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zu. Die Beauftragung des A n- walts ist bereits vor den Zahlungen vom 2. Juli 2013 erfolgt, so dass die Kosten von vornherein keinen Verzugsschaden im Hinblick auf den geltend gemachten Bereicherungsanspruch darstellen können. Soweit vorprozessual aufgewendete Anwaltskosten als adäquat verursachte Rechtsverfolgungskosten einen Sch a- den nach § 249 Abs. 1 BGB darstellen können, fehlt es im Verhältnis zwischen den Parteien an einem Haftungsgrund. III. Das Urteil stellt sich im Hinblick auf den mit der Revision verfolgten Kl a- geanspruch in der Hauptsache auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach § 497 Abs. 1 Satz 3 BGB aF kann der Darlehensgeber zwar im Einzelfall einen höheren Schaden nachweisen. Eine dazu erforderliche ko n- krete Schadensberechnung hat die Beklagte indes nicht vorgenommen. 33 34 35 - 18 - IV. Das angefochtene Urteil war demnach im angefochten en Umfang aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu en t- scheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die Klage soweit sie mit der Revision weiterverf olgt wird in der Hauptsache als vollumfänglich begründet erweist, führt dies insoweit unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zur Veru r- teilung der Beklagten. In Bezug auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten war die Revision zur ückzuweisen (§ 561 ZPO). 36 - 19 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung de s Versäumni s- urteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einre i- chung einer Einspruchsschrift einzulegen. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.08.2014 - 21 O 830/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.02.2015 - 9 U 153/14 -
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