ECLI:DE:BGH:2017:090217UIXZR103.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 103/16 Verkündet am: 9. Februar 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:090217UIXZR103.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan dlung vom 9. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Ric h ter in Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5 . Zivilsenat s des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. März 2016 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in Deut schland lebende und als selbständige Zahnärztin praktizi e- rende Klägerin legte ab dem Jahr 2001 Gelder bei einer Vermögensverwa l- tungsgesellschaft mit Firmensitz in der Schweiz (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG ihre Anlagepro dukte in Deutschland ve r- trieb. Im Jahr 2008 widerrief die Klägerin sämtliche Verträge und forderte die angelegten Gelder zurück. Sie beauftragte ihre Rechtsanwälte, die neben ihr sechzig bis hundert Mandanten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der R ückholung der in der Schweiz angelegten Gelder. 1 - 3 - Ende des Jahres 2010 gewährte das Bezirksgericht Zürich dem Unte r- nehmen eine Nachlassstundung. Nunmehr fragten die klägerischen Anwälte beim Beklagten zu 1, der zusammen mit der Beklagten zu 2 eine Anwal tskan z- lei in der Rechtsform einer Personengesellschaft führte, an, ob dieser ihre Ma n- danten im Schweizer Nachlassverfahren vertreten könne. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ dieser den klägerischen Anwälten per Email zum Au s- drucken Auftragsformular e, Vollmachten sowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Ku n- den des Unternehmens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine A n- waltskanzlei und das Nachlassverfahren kurz vor und erklärte d ie Bereitschaft, die Geschädigten im Nachlassverfahren zu vertreten. Die Beklagten zu 1 und 2 unterhielten eine deutsch - und englischsprachige Internetseite, die von Deutschland aus erreichbar war. Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unterla gen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter anderem an die Kläg e- rin. Diese gab die Unterlagen unterschrieben unter dem Datum des 21. März 2011 an ihre Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2 weiterleiteten, die da s Angebot annahmen. Danach hatte die Klägerin den Beklagten zu 1 und 2 folgende Angelegenheiten übertragen: Forderungseingabe in das Nachlas s- verfahren und Vertretung in den Gläubigerversammlungen. Das Honorar sollte pauschal 150 nd vereinbarten die Vertragsparteien den Geschäftssitz der Beklagten zu 1 und 2 in Zürich. Der weitere Umfang des Mandats ist zwischen den Parteien streitig. Am 17. Juni 2011 gründeten die Beklagten zu 1 und 2 die Beklagte zu 3, eine Anwaltsgesellschaf t in der Form einer Aktiengesellschaft nach Schweizer 2 3 4 - 4 - Recht, und brachten alle Passiven und Aktiven ihrer vormaligen Anwaltsgesel l- schaft in die neue Gesellschaft ein. Der Beklagte zu 1 meldete auftragsgemäß die klägerischen Forderungen im Nachlassverfa hren an. Am 7. November 2011 kam es in der Gläubigerve r- sammlung, an welcher der Beklagte zu 1 auch im Auftrag der Klägerin teilnahm, zum Abschluss eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern. Der Beklagte zu 1 stimmte dem Vertrag auch im Namen der Klägerin vorbehaltlos zu. Der Nachlassvertrag wurde am 11. Februar 2012 vom Nachlassrichter beim Bezirksgericht Zürich bestätigt. Parallel zum Nachlassverfahren verklagte die Klägerin vor dem Landg e- richt Magdebu rg die Verwaltungsräte und Direktoren des Unternehmens auf Schadensersatz. Diese Klage hatte keinen Erfolg, weil die Schadensersatza n- sprüche der Kläger in - so das Oberlandesgericht Naumburg als Berufungsg e- richt - nach dem anzuwendenden Schweizer Recht gemä ß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) unterg e- gangen waren. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nac h- lassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und G e- währspflichtige nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubige r- versammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Fo r- derung gegen Zahlung angeboten hat. Nunmehr verlangt die Kläger in wegen des Verlusts dieser Ansprüche von den Beklagten Sc hadensersatz in Höhe von 102.815,64 der Freistellung). Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internation a- ler Zuständigkeit ab - und das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin 5 6 7 - 5 - zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsge richt zugelassenen Revision möc h- te die Kläger in die Verurteilung der Beklagten erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Klage mit Recht wegen fehlender internation aler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c des Lugano - Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Ha ndelssachen vom 30. Oktober 2007 (künftig: LugÜ 2007 oder Lugano - Übereinkommen) sei nicht gegeben. Zwar sei die Klägerin Verbraucherin im Sinne dieser Regelung, weil sie als Privatperson die Vermögensanlageverträge mit dem Unternehmen geschlossen habe, um ihr Vermögen verwalten zu lassen. Doch hätten die B e- klagten ihre berufliche Tätigkeit nicht auf Deutschland ausgerichtet, die Bekla g- te zu 3 schon deswegen nicht, weil sie erst im Sommer 2011 gegründet worden sei. Aufgrund der von den Beklagten zu 1 und 2 b etriebenen Internetseite sei nicht von einem Ausrichten auf Deutschland auszugehen. In dem Schreiben der Beklagten zu 1 und 2 vom 3. Januar 2011 sei keine Werbemaßnahme zu s e- hen, weil es sich an bereits konkretisierte Personen gerichtet habe, mit denen der Vertragsschluss faktisch über die damal igen Prozessbevollmächtigten der Kläger in ausgehandelt gewesen sei. Zudem sei weder vorgetragen noch sonst 8 9 - 6 - erkennbar, dass die berufliche Tätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 über ein bl o- ßes "doing business" hinaus ein gezielt auf Deutschland ausgerichtetes Mark e- ting erkennen lasse. Schließlich sei von Bedeutung, dass die Initiative für die Kontaktaufnahme von der Klägerin ausgegangen sei. B. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Pun kten nicht stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen - dies wird von den Parteien auch nicht angegriffen - , dass sich die internationale Zustä n- digkeit des angerufenen Landgerichts gemäß Art. 64 Abs. 2 Buchst. a, Art. 60 Abs. 1 L ugÜ 2007 nach dem Lugano - Übereinkommen bestimmt. Danach kommt eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nur in Betracht, wenn der Anwaltsvertrag als Verbrauchervertrag im Sinne der Art. 15 ff LugÜ 2007 einz u- ordnen ist. Dann ist der Wahlgerichtsstand nach A rt. 16 Abs. 1 LugÜ 2007 (G e- richt am Sitz des Unternehmers oder am Wohnsitz des Verbrauchers) vorrangig und die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam, weil sie nicht nach Entstehung der Streitigkeit getroffen wurde (vgl. Art. 17 Nr. 1 LugÜ 2007). I. Doch kann mit der Begründung des Berufungsgerichts im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 nicht verneint werden. Dieser Gerichtsstand liegt vor, 10 11 12 - 7 - wenn die Klägerin mit den Beklagten zu 1 und 2 den Anwaltsvertrag, der die Grundlage der klägerischen Ansprüche bildet, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die Beklagten zu 1 und 2 ihre anwaltliche , mithin beruflic he Tätigkeit in Deutschland ausgeübt oder diese auf irgendeinem Wege auf Deutschland oder auf mehrere Staaten einschließlich Deutschland ausgerichtet haben und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Das Berufungsgericht hat fes t- gestellt, dass d er streitgegenständliche Anwaltsvertrag von der Klägerin zu e i- nem nichtberuflichen, nichtgewerblichen Zweck geschlossen worden ist. Auch die weitere tatbestandliche Voraussetzung des Verbrauchergerichtsstandes das Ausrichten der beruflichen Tätigkeit auf Deutschland - ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zu bejahen . 1 . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten zu 1 und 2 ihre anwaltliche Tätigkeit zumindest auch auf Deutschland ausge richtet und fällt der zustande gekommene Anwaltsvertrag in den Bereich dieser Täti g- keit. a) Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die g e- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entsche i- dungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Pa r- laments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständi g- keit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Eu GVVO nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwä ltin vom 18. Mai 2010, C - 585/08 13 14 - 8 - und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C - 96/00, Gabriel, NJW 2002 , 2697 Rn. 37 mwN; für Art. 15 EuGVVO aF etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2012, C - 190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 28; für LugÜ 1988 und 2007 BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZInsO 2014, 2181 Rn. 17). Es gelten für Art. 15 Abs. 1 Buch st. c LugÜ 2007 die zur gleichlautenden Vorschrift der EuGVVO aF entwickelten Auslegungsgrun d- sätze (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ 2007 über die einheitliche Au s- legung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 17 mwN). Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Eu GVVO nF bezwecken den Ausgleich zwischen dem als schutzwü r- dig betrachteten Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländisc hen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländ i- sche Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss (vgl. Begrü n- dung des Kommissionsentwurfs v om 14. Juli 1999, KOM 1999, 348 endg . E r- läuterung zu Art. 15) und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers ve r- bundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. Gene ralanwä l- tin Trstenjak, Schlussanträge vom 18. Mai 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 64). Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht es deshalb für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF als entsche i- dend an, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen 15 - 9 - wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Ve rtrag s- schluss mit diesen Verbrauchern bereit war (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 76 und 92; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 14). Dies ist im Rahme n einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgebl i- chen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, C - 218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31). Der Europäische Gerichtshof hat eine - nicht abschließende - Liste von Indizien herausgearbeitet (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel A l- penhof, aaO). Anhaltspu nkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Marktbedeutung und dem Zuschnitt des werbenden Un ternehmens, der Ausg e- staltung seiner Vertriebs - oder Liefermodalitäten, der ausdrücklichen Bezu g- nahme auf bestimmte Rechtsnormen einer ganz bestimmten Rechtsordnung oder der inhaltlichen Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten einer internation al erreichbaren Internetseite ergeben, die Anfahrtsbeschre i- bungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibe n- de niedergelassen ist, enthält, eine andere Sprache als die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden übli cherweise verwendete Sprache verwendet und die Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache bietet (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80 ff, 93; vom 6. September 2012, Mühlleitner, NJW 2 012, 3225 Rn. 44; vom 17. Oktober 2013, Emrek, aaO Rn. 26, 28 f; 16 - 10 - Mankowski, IPrax 2012, 144, 153 ff). Keine Bedeutung haben der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages selbst (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 27) sowie die bloße Einrichtung oder gren z- überschreitende Zugänglichkeit einer Internetseite (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 68 f, 72 bis 74). Die Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach Deutschland ausgerichtet hat , liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur eingeschränkt revisionsrech t- lich überprüfbar ( BGH, Urteil vom 10. März 2016 - III ZR 255/12, NJW 2016, 2888 Rn. 16 ). b) Die Würdigung des Berufungsgerichts hält der eingeschränkten revis i- onsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil ihr ein unzutreffendes Verständnis des Merkmals des Ausrichten s zugrunde liegt, wenn es das Begrüßungsschre i- ben der Beklagten zu 1 und 2 vom 3. Januar 2011 nur unter dem Gesichtspunkt der Werbung prüft . Während die Vorgä ngerregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (EuGVÜ) für die Zuständigkeit an ein unternehmerbezogenes Erfordernis - ausdrückliches Angebot oder Werbung des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers vor dem Vertr agsschluss - und an ein verbraucherbezogenes Erfordernis - Vo r- nahme der zum Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlungen durch den Verbraucher in diesem Staat - anknüpfte, verzichtet Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ wie die gleichlautende Regelung der EuGV VO aF auf das letztgenannte Erfordernis und stellt den erforderlichen hinreichenden Bezug des Verbrauche r- 17 18 - 11 - vertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers allein über die unternehmerb e- zogene Voraussetzung des Ausrichtens her (für EuGVVO aF BGH, Urteil vom 24. A pril 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 14; vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13). Die Neufassung soll, um den Schutz des Verbrauchers an die neuen Technologien und insbesondere an die Entwicklung des elektronischen Handels anzupasse n, in deutlicher Erweiterung der bisher i- gen Rechtslage die bisherigen Merkmale einschließen und ein breiteres Spek t- rum von Tätigkeiten erfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezembe r 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 61; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13; OGH, ZIP 2010, 1154, 1155; Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 39). Umfasst sind deshalb die klassischen Formen der Werbung in dem Wohnsitzstaat des Verbraucher s, gleich ob sie allgemein über Presse, Radio, Fernsehen, Kino verbreitet wird oder persönlich an den Empfänger gerichtet ist, etwa mit speziell in den Verbraucherstaat geschickten Verkaufskatalogen und Bestellscheinen mit Anschreiben (vgl. EuGH, Urteil vo m 11. Juli 2002, C - 96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 61, 66 f), und die Angebote, die dem Verbraucher pe r- sönlich, insbesondere durch Vertreter, unterbreitet werden, wobei - nach aut o- nomer Auslegung - kein Angebot im rechtstechnischen Sinne erforderlich sein muss, sondern es genügt, dass der Unternehmer den Verbraucher auffordert, seinerseits ein Angebot abzugeben (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, Gabriel, aaO; vom 20. Januar 2005, C - 27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 36; vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 66; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 17; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 27). Weitergehend werden von der Reg e- 19 - 12 - lung son stige auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete absat z- fördernde Handlungen des Unternehmers erfasst (OGH, ZIP 2010, 1154, 1155). Der Begriff des Ausrichtens ist bewusst flexibel gehalten, schon um der Vielzahl denkbarer Gestaltungen Herr zu werd en, die gegebenenfalls erst zukünftig en t- wickelt werden (vgl. Mankowski, IPrax 2009, 238). c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Beklagten zu 1 und 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihre Tätigkeit auf Deutsc h- land ausgerichtet . Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts - allein durch die Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit gerade auch auf Deutschland ausgerichtet haben. Denn jede nfalls die Gesamtschau von Inte r- netseite und den von den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten, um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit g e- rade auch auf Deutschland. aa) Die Internetseite der Beklagten zu 1 u nd 2 enthält allerdings allenfalls schwache An h altspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutsc h- land. (1) Maßgeblich ist der Stand und der Inhalt der Internetseite zum Zei t- punkt des Vertragsschlusses, hier also der März 2011 ( vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 24, 29; Staudinger, jM 2014, 229, 233). Der im Urteil in Bezug genommene Internetauftritt betrifft allerdings die erst im Sommer 2011, also nach dem Anschluss des streitgege n- ständlichen Anwaltsver trag es , gegründete Beklagte zu 3. Dennoch durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die von den Beklagten zu 1 und 2 b e- triebene Internetseite im März 2011 einen entsprechenden Inhalt hatte. 20 21 22 - 13 - Mit der Vorlage eines Ausdrucks der aktuellen Interne tseite der Bekla g- ten zu 3, wohl im Zusammenhang mit der Erstellung des Schriftsatzes vom 12 . Mai 2015, hat die Klägerin das Erforderliche getan, um den Inhalt der Inte r- netseite der Beklagten zu 1 und 2 im März 2011 zu beschreiben. Es hätte nu n- mehr den Bekl agten oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO su b- stantiiert zu bestreiten. An dieses Bestreiten sind erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Die klage n- de Verbraucherin hatte bei der Herstellung des Ko ntakts zu den Beklagten zu 1 und 2 im Jahr 2011 keine Veranlassung, Maßnahmen zu ergreifen, um Beweise für die Gestaltung de s Internetauftritts zu sichern. Erst im Zusammenhang mit der Regressklage gewann der Internetauftritt der Beklagten für die internat ion a- le Zuständigkeit an Bedeutung. Die Klägerin hat deswegen den aktuellen Au s- druck der Internetseite vorgelegt, um damit ein Ausrichten der Tätigkeit der B e- klagten zu 1 und 2 im März 2011 nach Deutschland zu belegen. Bei einer so l- chen Sachlage ist es gere chtfertigt, den beruflich Tätigen, der sich darauf b e- ruft, er habe erst nach dem Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat seine Unternehmensstrategie auf diesen Mi t- gliedstaat ausgerichtet und dementsprechend erst spät er seinen Internetauftritt entsprechend gestaltet, für verpflichtet zu halten, den entsprechenden Vortrag mit einem detaillierten Vorbringen zu bestreiten. Anderenfalls würde der im LugÜ 2007 intendierte Verbraucherschutz beeinträchtigt. Dem Berufstätigen, der die Gestaltung seines Internetauftritts vornimmt und die für dessen Verä n- derung maßgeblichen Entscheidungen trifft, ist es ohne weiteres möglich, hie r- zu im Einzelnen vorzutragen, weil es sich um Vorgänge handelt, die in seiner Sphäre liegen (vgl. für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF: BGH, Urteil vom 15. Januar 2015, aaO Rn. 28 f). 23 - 14 - (2) Die von den Beklagten zu 1 und 2 betriebene Internetseite belegt, dass diese ihre Tätigkeit auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet haben, ohne Verbraucher als Mandanten auszuschließen. (a) Auf der in deutscher und englischer Sprache abgefassten Internetse i- te warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben Deutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, w ovon nur Deutsch, Französisch und Italienisch Landessprachen sind. Weiter haben die Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus der Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international ausgerichtete Rechtsberatun g an und warben mit internationalen Kompetenzen. Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der Schweiz, nämlich den Domänennamen oberster Stufe " com " ; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Länderkennzeichen verse hen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von Deutschland aus zu erre i- chen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen. (b) Allerdings haben die Beklagten zu 1 und 2 ihre forensische Tätigkeit beschränkt auf ein Tätigwerden " vor allen Gerich ten der Schweiz " . Damit fehlte den angebotenen Dienstleistungen insoweit der internationale Charakter. Das bedeutet jedoch nicht, dass nationale Gerichte aufgrund einer Gesamtwürd i- gung aller festgestellten Indizien nicht dennoch ein Ausrichten der Tätigkei t auf einen anderen Staat annehmen können. Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generala nwältin vom 18. Mai 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C - 218/12, Emrek, juris Rn. 19). Der E u- 24 25 26 - 15 - ropäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakt ers der T ä- tigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (EuGH , Urteil vom 7. Dezember 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011 , 505 Rn. 90). Dem Umstand, dass die Beklagten zu 1 und 2 die Mandanten nur vor Schweizer Gerichten ver treten wollten, kommt deswegen keine das Ausrichten auf das Ausland ausschließende Bedeutung zu. Dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 ist nicht zu entnehmen, es solle ko n- stitutives Merkmal des Ausrichtens auf andere Staaten einschl ießlich des Wohnsitzstaates des konkreten Verbrauchers sein, dass die vertragliche Lei s- tung des Unternehmers auch in dem Staat des Verbrauchers, also aus Sicht des verpflichteten Unternehmers im Ausland, erbracht wird. Das schützenswe r- te Interesse des Verb rauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen, besteht bei einer grenzüberschreitenden Ausric h- tung des Angebots des Unternehmers unabhängig davon, ob die Vertragslei s- tung im Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers zu erbringen ist oder nicht (vgl. auch Pilich, GPR 2011, 178, 179). Deswegen hat der Europäische Gerichtshof betont, dass es um die Herstellung von Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Staaten (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 , Pa m- mer und Hotel Al penhof, aaO Rn. 75) und um die Gewinnung von Kunden in diesem Staat (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 , Pammer und Hotel Alpe n- hof, aaO Rn. 80) gehe. Von Bedeutung ist nicht die Lokalisierung des Intere s- senobjekts, sondern jene des potentiellen Interessente n (Mankowski, IPrax 2012, 144, 151). Erforderlich und ausreichend ist eine Ausrichtung der Absat z- bemühungen des Anbieters auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers (Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, ZPO, 8. Aufl., Art. 17 - 19 Brüssel Ia - VO 27 - 16 - Rn. 7 ; Pilich, aaO S. 180; vgl. auch Villalón, Schlussanträge des Generala n- walts vom 24. Mai 2012, C - 190/11, Mühlleitner, juris Rn. 22). (c) Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt die Indizwirkung nicht deswegen, weil der Verbraucher durch den Inte rnetauftritt des Berufstätigen zum Vertragsschluss nicht motiviert worden ist. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Klägerin vor Vertragsschluss keine Kenntnis von der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 hatte, würde sich am Ergebnis nichts ändern . Für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des E u- ropäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Ve r- braucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C - 218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17). (d) Die im Übrigen festgestellten Merkmale belegen in der Gesamtschau, dass die Beklagten zu 1 und 2 un eingeschränkt bereit waren, Mandate aus dem Inland und aus dem Ausland zu übernehmen. Sie haben ihre berufliche Täti g- keit auf das Ausland ausgerichtet. bb) Aus den weiteren zum Vertragsschluss führenden Umständen ergibt sich - jedenfalls unter Berück sichtigung der auf das Ausland ausgerichteten I n- ternetseite - , dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Anwaltstätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet haben. (1) Mit dem Anschreiben vom 3. Januar 2011 bot der Beklagte zu 1 den nicht namentlich genannte n Geschädigten des Unternehmens im Namen seiner Anwaltskanzlei eine summarische Prüfung der Forderungen, die von ihm zuvor 28 29 30 31 - 17 - beschriebene Eingabe im Nachlassverfahren und die Vertretung der Interessen in den Gläubigerversammlungen für einen in Euro ausgewies enen Pauscha l- preis an und wies ausdrücklich auf den grenzüberschreitenden Charakter dieser Dienstleistung hin. Zu Beginn des Schreibens stellte er seine Kanzlei vor und betonte die mehrjährige gemeinsame Vertretung geschädigter Anleger zusa m- men mit den klä gerischen Anwälten. Zudem verwies er auf die Notwendigkeit einer Zustelladresse in der Schweiz und einer Teilnahme an den Gläubigerve r- sammlungen. Am Ende des Schreibens heißt es "Es würde uns freuen, Sie zu unseren geschätzten Mandanten zählen und Ihre For derungen im Nachlassve r- fahren geltend machen zu dürfen". Nach seinem Inhalt hatte das Schreiben e i- nen werbenden Charakter und sprach nicht nur einen die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfragenden Interessenten an, sondern versuchte, die den Beklagten zu 1 und 2 namentlich und in der Zahl nicht bekannten Mandanten der klägerischen Anwälte zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Verbunden mit dem ebenfalls überlassenen vorbereiteten Vertragsformular nebst Vollmacht ist dieses Schreiben entweder als aus drückliches Angebot im Sinne des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ oder aber als eine ebenfalls von dieser Norm erfasste Aufford e- rung zur Abgabe eines Angebots anzusehen. Es fällt mithin erst recht unter die Neufassung der Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007. Denn aus dem Schreiben wird der Wille der Beklagten zu 1 und 2 deutlich, in Deutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines entsprechenden Anwaltsvertrages zu motivieren. Das Schreiben und die beigefügten Unterlagen sollten Grundlage des abzuschließend en Anwaltsvertrages sein. (2) Das Merkmal des Ausrichtens kann nicht deswegen verneint werden, weil es sich hierbei um den üblichen Schriftverkehr zur Begründung von Ma n- datsverträgen handele. Dies überzeugt nicht; auch der übliche Schriftverkehr zur B egründung eines Mandatsverhältnisses kann unter Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ 32 - 18 - und damit auch unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 fallen und zuständigkeitsbegründend sein. Ebenso wenig trägt das Argument, die Übersendung des Begrüßungsschreibens nebst Anlagen habe nur noch dem formalen Vollzug des über die klägerischen Anwälte faktisch ausgehandelten Vertrages gedient. Denn einen solchen faktisch bereits ausgehandelten Vertrag hat es nach den Feststellungen nicht gegeben. Vor der Übersendung des Schrei bens hatte die Klägerin persönlich keinen Kontakt zu den Beklagten zu 1 und 2. Dass die klägerischen Anwälte einen Vertragsinhalt für die Klägerin ve r- bindlich aushandeln sollten und entsprechende Vertretungsmacht gehabt hä t- ten, wurde nicht festgestellt. Da gegen spricht der Inhalt des Schreibens vom 3. Januar 2011, aus dem sich ergibt, dass die Mandanten noch nicht festgelegt waren, sondern aus Sicht der Beklagten zu 1 und 2 zur Auftragserteilung erst noch veranlasst werden mussten. Soweit der Bundesge richtshof im Urteil vom 28. Februar 2012 (XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 Rn. 39) allein die jeweils per Telefax veranlasste Übe r- mittlung der Vertragsformulare vom Sitz des Unternehmers an den Wohnsitz des Verbrauchers als nicht ausreichend angesehen hat, weil die Vertragstexte zu dieser Zeit bereits ausformuliert vorgelegen hätten und es einen früheren, den Vertragsschluss vorbereitenden Kontakt gegeben haben müsse, betreffen diese Ausführungen das vom Bundesgerichtshof früher aufgestellte und in der Entscheidu ng geprüfte Erfordernis, dass der Verbraucher durch den Unterne h- mer zum Vertragsschluss zumindest motiviert oder veranlasst sein musste (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 11 f; Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/1 1, ZIP 2012, 1527 Rn. 24; vom 28. Februar 2012, aaO Rn. 38). Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Woh n- sitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss ve r- 33 - 19 - lange (EuGH , Urteil vom 17. Oktober 2013, C - 218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, B e- schluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33). (3) Unerheblich ist, dass das Schreiben sich nicht allgemein an deutsche Verbraucher, sondern an einen eingrenzbaren und konkretisierten Persone n- kreis, nämlich an Mandanten der klägerischen Anwälte , gerichtet hat. Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagten zu 1 und 2 nur ihren Geschäften nachg e- gangen sind, ohne ihre berufliche Tätigkeit auf Deutschland auszurichten. Allerdings wird vertreten, ein Ausrichten liege nur dann vor, wenn der Unternehmer in irgendei ner Form für seine Leistungen mit dem Willen werbe, Kunden allgemein anzusprechen, nicht nur gezielt bestimmte Einzelpersonen (Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 13. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 8; Kieninger in Festschrift Magnus, 2014, S. 449, 456). Auch wird vertr eten, dass das einmal i- ge Versenden von Katalogen an Einzelpersonen nicht genüge, um ein Ausric h- ten annehmen zu können. Ebenso wenig sei es als Werbung anzunehmen, wenn der vom Verbraucher eingeschaltete Vermittler Formulare des späteren Vertragspartners zu r Ausfüllung bereithalte (OGH, ZIP 2010, 1154, 1155 Rn. 5; Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozess - und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 17 Brüssel Ia - VO Rn. 13). Auch soll - anders als im US - amerikanischen Recht - nicht jede Geschäftstätigkeit eines Unternehmers ausreichen, um die internationale Zuständigkeit zu begründen ("doing business"; vgl. hierzu Ma n- kowski, IPrax 2009, 238, 240; Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, ZPO, 8. Aufl., Art. 17 - 19 Brüssel Ia - VO Rn. 7). 34 35 - 20 - Schon nach Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ reic hte - wie bereits ausgeführt - ein konkretes Vertragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich ric h- ten durfte ( EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C - 96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom 20. Januar 2005, C - 27/02, Engler, NJW 2005, 811 R n. 36; vom 7. Dezember 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 66; hierfür auch Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, aaO Rn. 7 aE), selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Kontakt (vgl. Schlosser in Festschrift Ste indorff, 1990, S. 1379, 1385). Denn auch und ger a- de im Ansprechen bestimmter Einzelpersonen kann der Wille de s Unterne h- mers Ausdruck finden, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Staaten herzustellen. Auf diesen Ausdruck des Willens soll es nach der Rech t- sprechung des Europäischen Gerichtshofs aber ankommen. Zudem wird nicht selten eine vom Unternehmer allgemein angebotene berufliche oder gewerbl i- che Tätigkeit nur für einen beschränkten Personenkreis überhaupt von Intere s- se sein; dieser könnte sic h - würde man in diesen Fällen ein Ausrichten verne i- nen - nicht auf den Schutz der Art. 15 ff EuGVVO aF/LugÜ 2007 berufen, o b- wohl der Unternehmer auch mit diesen Geschäftsbeziehungen herstellen will und eine Schutzbedürftigkeit dieser Verbraucher gegeben i st. Es kommt hinzu, dass sich das Begrüßungsschreiben der Beklagten zu 1 und 2 an 60 bis 100 Mandanten der klägerischen Anwälte richtete. Den Bekla g- ten zu 1 und 2 war weder die Identität noch die genaue Anzahl der angeschri e- benen erhofften Vertragspa rtner bekannt. Auch stand nicht fest, wer von den angeschriebenen Geschädigten ihnen das Mandat erteilen würde. Dies jede n- falls reicht aus, um einen Willen der Beklagten zu 1 und 2 anzunehmen, mit Verbrauchern aus Deutschland Geschäfte zu machen. 36 37 - 21 - (4) Nicht zu Lasten der Klägerin geht es, dass die Übersendung der U n- terlagen an sie auf Veranlassung ihrer eigenen Rechtsanwälte erfolgt ist. Denn das Merkmal des Ausrichten s verlangt nicht, dass die Initiative zum konkreten Vertragsschluss vom Unternehmer a usgegangen ist. Der erforderliche hinre i- chende Bezug des Vertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers ist auch dann gegeben, wenn der absatzfördernden Tätigkeit des Unternehmers eine Kontaktaufnahme von Seiten des Verbrauchers vorausgegangen ist. Das war s chon für den - engeren - Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ/LugÜ 1988 anerkannt (für Art. 13 Abs. 1 LugÜ 1988 : BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 28) und muss erst recht für den weiter gefassten Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF gelten (etwa Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 17 (Art. 15 LugÜ) EuGVVO Rn. 26; MünchKomm - ZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 9). (5) Der Verbrauchergerichtsstand kann auch nicht verneint werden, wenn die Klägerin den Anwaltsvertrag mit den Beklagten zu 1 und 2 letztlich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und Empfehlung durch ihre deutschen Anwälte geschlossen haben sollte . Gegen das Merkmal des Ausrichten s spricht jede n- falls nicht die fehlende (oder über den Zurechnungszusammenhang zu modif i- zierende) Kausalität oder Motivation durch die absatzfördernde Tätigkeit des Unternehmers, weil diese - wie ausgeführt - nicht erforderlich ist. Für das Merkmal des Verbraucher s kommt es darüber hinaus auf eine tatsächlich vo r- handene Schutzbedürftigkeit nicht an (vg l. Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands - und Vollstreckungsrecht, 4. Aufl., Art. 17 Rn. 20 mwN), solange der Vertragspartner eines gutgläubigen Unternehmers nicht den Eindruck er - weckt, er handele zu beruflich en oder gewerblichen Zwecken (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, C - 464/01, Gruber, NJW 2005, 653 Rn. 51 - 53). 38 39 - 22 - Zudem sind vorliegend den Beklagten zu 1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der klägerischen Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestel l- ten Umstände sprechen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von kläg e- rischen Anwälten und Beklagten. Deswegen ist die Empfehlung durch die kl ä- gerischen Anwälte, die Beklagten zu 1 und 2 zu beauftragen, diesen als Unter - nehmer zuzurechnen, weil sie mit deren Wissen und Wollen als Teil des Ko n- zeptes erfolgt ist. Anerkannt ist, dass absatzfördernde Aktivitäten eines Dritten dem Unternehmer zugerechnet werden, wenn der Dritte in gewisser Weise ei n- geschaltet ist. Der Europäische Gerichtshof hat eine Zurechnung zum Unternehmer etw a angenommen, wenn der nach außen werbende Dritte im Namen und für Rechnung des Unternehmers tätig geworden ist (EuGH , Urteil vom 7. Dezember 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 89). Die deutsche Rechtsprechung hat ein e Zurechnung bejaht, wenn ein Anlageberater mit Wissen und Wollen des Unternehmers de s- sen Angebot verbreitet (BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 18 mwN) oder sich der Anbieter bei der Anbahnung von Geschäften eines Unterneh mens bedient hat, mit dem er selbst in vertraglicher Beziehung steht, ohne dass es auf eine ausdrückliche Beauftragung oder Ve r- tretungsmacht für den Anbieter ankommt (OLG Dresden, WM 2006, 806, 807 f; ähnlich OLG Hamburg, RIW 2004, 709, 710 ; vgl. OGH, Besc hluss vom 15. Juli 2014 - 10 Ob 21/14g, BeckRS 2016, 81205). Dahinter steht die zutreffende Überlegung, dass sich derjenige, der sich anderer zur Ergänzung oder Erse t- zung eigener Marketingaktivitäten bedient, deren Tätigkeit zurechnen lassen muss, weil and erenfalls das internationale Verbraucherschutzrecht schnell und einfach ausgehebelt werden könnte (vgl. nur Mankowski, IPrax 2009, 238, 40 41 - 23 - 243f). Zu prüfen ist jeweils, ob der Unternehmer wusste oder hätte wissen mü s- sen, dass die Tätigkeit des vermittelnden D ritten eine internationale Dimension aufweist und welche Verbindung zwischen dem vermittelnden Dritten und dem Unternehmer bestand (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und H o- tel Alpenhof, aaO). Diese Voraussetzungen sind ge geben. Die klägerisch en Anwälte und die Beklagten zu 1 und 2 haben schon vor 2011 zusammengearbeitet, wie sich aus der Email vom 23. November 2010 ergibt. Es geht dort um die Abstimmung des weiteren Vorgehens, einzuhaltende Fristen und die Vergütung hinsichtlich b e- reits besteh ender Mandate sowie um die Organisation des Datenaustausch e s hinsichtlich der von den klägerischen Anwälten den Beklagten in Aussicht g e- stellten weiteren Gläubiger (60 bis 100 Mandanten). Weiter haben die Bekla g- ten zu 1 und 2 in dem Anschreiben vom 3. Janu ar 2011 unstreitig selbst gege n- über den angesprochenen potentiellen Mandanten erklärt, ihre Kanzlei vertrete seit Jahren gemeinsam mit den klägerischen Anwälten geschädigte Anleger des Unternehmens. Damit haben sie gegenüber ihren potentiellen Vertrag s- part nern kundgetan, mit den klägerischen Anwälten in einem gemeinsamen Vertriebssystem zusammenzuarbeiten. Da die klägerischen Anwälte die Unte r- lagen absprachegemäß an ihre Mandanten weitergeleitet haben, wurden sie mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1 und 2 tätig und waren in die Suche nach Mandanten auf Seiten der Beklagten zu 1 und 2 eingebunden. Angesichts der weiten Fassung des Ausrichtens hat das Vorliegen einer solchen vorvertragl i- chen oder vorbereitenden Tätigkeit des Unternehmers als weiteres Indiz Bede u- tung ( vgl. Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C - 218/12, Emrek, juris Rn. 28 ff). 42 - 24 - 2. Dennoch kann die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 vom Senat nicht abschlie ßend beurteilt werden. Die Beklagten weisen zutreffend darauf hin, dass auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei Verbraucherin, auf einem Rechtsfehler beruht. Noch richtig geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Darl e- gungs - und B eweislast für die Verbrauchereigenschaft derjenige trägt, der sich darauf beruft (EuG H, Urteil vom 20. Januar 2005, C - 464/01, Gruber, NJW 2005, 653 Rn. 46). Weiter trifft die Annahme des Berufungsgerichts zu, dass rege l- mäßig ein Verbrauchervertrag vorliegt , wenn eine natürliche Person einen U n- ternehmer beauftragt, ihr Privatvermögen zu verwalten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 1991 - XI ZR 17/90, ZIP 1991, 1209, 1210; Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86 f) . Die weitere Annahme de s Berufungsgerichts, es obliege in einem solchen Fall dem Unternehmer, darzulegen und zu beweisen, dass mit dem betroffenen Geschäft ein nicht ganz untergeordneter beruflich - gewerblicher Zweck verfolgt wird, lässt jedoch b e- fürchten, dass das Berufungsgeric ht die Darlegungs - und Beweislast verkannt hat und deswegen von der Verbrauchereigenschaft der Klägerin ausgegangen ist. Die vom Berufungsgericht zur Begründung in Bezug genomme ne Entsche i- dung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 20. Ja nuar 2005, C - 46 4/01, Gruber, NJW 2005, 653 Rn. 46 ff) betrifft nicht den zu entscheidenden Sac h- verhalt , sondern den Sonderfall des gemischten Vertrages, der also beruflichen und privaten Zwecken dient (vgl. zu den gemischten Verträgen und der genan n- ten EuGH - Entscheidung Mankowski, IPrax 2005, 503). Ein solcher gemischter Vertrag wird aber weder von der Klägerin noch von den Beklagten behauptet. 43 - 25 - II. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 geg eben, sofern die Klägerin Ve r- braucherin im Sinne dieser Regelung ist. 1. Allerdings wurde die Beklagte zu 3 erst nach Abschluss des Anwalt s- vertrages gegründet, sie wurde daher nicht originär Vertragspartnerin der Kl ä- gerin im Sinne der genannten Regel ung. Doch hat die Klägerin unter Verweis auf die Gründungsurkunde der Beklagten zu 3 und den Sacheinlage - und Sachübernahmevertrag vom 17. Juni 2011 vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das Geschäft der nicht im Handelsregister eingetragene n ei n- fachen Gesellschaft T . , Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven. Nach dem Vortrag der Klägerin hat dies nach Schweizer Recht zur Folge, dass die Pflichten der Beklagten zu 1 und 2 zwar nicht mit befreien der Wirkung auf die Beklagte zu 3 übergegangen seien, weil die Klägerin einer Vertragsübertragung hätte zustimmen müssen, was nicht g e- schehen sei. Doch hafte die Beklagte zu 3, weil sie das unter der Bezeichnung T . , Rechtsanwälte , geführt e Geschäft übernommen habe, neben den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerin. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergerichtsstand auch gegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers i st es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchervertrag es nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst . c EuGVVO aF/nF, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In beiden Fällen is t der Verbraucherg e- richtsstand gegeben. Im Rahmen des Art. 5 EuGVVO aF ist anerkannt, dass 44 45 46 - 26 - derjenige, welcher eine vertragliche Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, sich auf den zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehe n- den Gerichtsst and berufen kann. Zwar kann ein Zessionar nicht im Klägerg e- richtsstand klagen, wenn die Sonderzuständigkeit - wie etwa der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten oder des Verbrauchers - einem besonderen Schutz des ursprünglichen Gläubigers dienen soll (E uGH, Urteil vom 15. Januar 2004 , C - 433/01, Blijdenstein, NJW 2004, 1439 Rn. 25 ff). Dies gilt aber nicht für das Gericht des Erfüllungsorts, weil der Grund für den besonderen Gerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten in der besonders engen Verbindung z wischen dem Vertrag und dem Gericht des Erfüllungsorts besteht (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007 , C - 386/05, Color Drack, NJW 2007, 1799 Rn. 22 f) und diese besondere Verbindung unabhängig davon besteht, ob vertragliche Ansprüche auf Dritte übergegangen sind (B GH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 14 f). Diese Überlegungen gelten umgekehrt auch für den Verbrauchergerichtsstand, wenn der Verbraucher die Klage gegen den Recht s- nachfolger seines Vertragspartners richtet. Anders kann der mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF b e- zweckte Verbraucherschutz nicht erreicht werden. Der Vertragspartner des Verbrauchers könnte sich sonst durch Fusionen der Bindung des Verbrauche r- gerichtsstandes entzieh en. 2. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der EuGVVO aF ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zustä n- digkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Rel e- vanz sind, ein umfassend es Beweisverfahren durchzuführen. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknüpfun gspunkte mit dem Staat 47 - 27 - des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfert i- gen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Z u- ständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behau p- tungen des Klägers zu den die internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen. Dem angerufenen Gericht steht es jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informat i- onen zu prüfen, wozu gegebenenfalls a uch die Einwände des Beklagten geh ö- ren (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C - 375/13, Kolassa, NJW 2015, 1581 Rn. 58 ff). Entsprechendes gilt auch für das Lugano - Übereinkommen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte zu 3 nach S chweizer Recht für die von der Klägerin für die Zeit nach der Gründung der Beklagten zu 3 behaupteten (bestrittenen) Anwaltsfehler haften kann, wobei sie nach dem klägerischen Vortrag neben den Beklagten zu 1 und 2 und nach dem Vortrag der Beklagten allenf alls alleine haften soll. Die Frage, wer letzten d- lich der Klägerin nach Schweizer Recht für etwaige Anwaltsfehler haftet , ist deswegen erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen. III. Der Senat ist nicht zu einer Vorlage an den Europäische n Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AEUV verpflichtet. Für das LugÜ 2007 b e- steht zwar eine Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs (Präambel zum Pr o- tokoll 2 nach Art. 75 LugÜ 2007 über die einheitliche Auslegung des Überein - kommens und den s tändigen Ausschuss; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 347/12, IPRax 2015, 423 Rn. 39). Die Vorlagepflicht entfällt aber, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des E u- 48 49 - 28 - ropäischen Gerichtshofs geklärt sind und die ric htige Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. b LugÜ 2007, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C - 283/81, Ci lfit, NJW 1983, 1257, 1258; BGH, Urteil vom 24. Juni 2014, aaO; vgl. BVerfG, VersR 2014, 609 Rn. 27). Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die gle i- che Gewissheit auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den Europäischen Gerichtshof b esteht. C. I. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts war deswegen nach § 562 Abs. 2 ZPO aufzuheben und nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sache ntscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die notwendigen Feststellungen sowohl zu r internationalen Zuständigkeit (Zweck des Anwaltsvertrages) als auch zur Begründetheit der Klage noch nicht getroffen sind und die Sache deswegen nicht zur Enden t- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). II. Das B erufungsgericht wird nunmehr zunächst Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Klägerin Verbraucherin im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 ist. 50 51 - 29 - 1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Ve r- braucher natürliche Person en, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (nicht berufs - oder gewerbebezogen handelnd; EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, C - 464/01, Gruber, NJW 2005, 653 Rn. 37; vom 20. Januar 2005, C - 27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 34; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 18). Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Ve r- trages in Verbin dung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der su b- jektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen a n derer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese So n- derregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder g e- werblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, aaO Rn. 36). Die B e- weislas t für die Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich darauf beruft (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, aaO Rn. 46). Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Verbrauchergerichtsstandes ist dieser nicht begründet, wenn die andere Vertragspartei den nicht beruflich - gewerblichen Zweck des Geschäftes deswegen nicht zu kennen brauchte, weil der Verbraucher durch sein eigenes Verhalten gegenüber seinem zukünftigen Vertragspartner bei di e- sem den Eindruck erweckt hat, dass er zu beruflich - gewerblichen Zwecken handelte (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, aaO Rn. 46 ff; vgl. Zö l- ler/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anhang I, Art. 17 EuGVVO Rn. 9). Hat die Klägerin die Kapitalanlageverträge zu einem allein nichtberufl i- chen und nichtgewerblichen Zweck ges chlossen, hat sie auch den Anwaltsve r- 52 53 - 30 - trag zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken geschlossen. Sollte die Klägerin die Anlagegeschäfte im Zusammenhang mit der Verwaltung eigenen Privatvermögens getätigt haben , ließe sie dies nicht zur Unternehmer in werden (vgl. BeckOK - BGB/Spickhoff, 2013, Art. 6 VO (EG) 593/2008 Rn. 20 aE; MünchKomm - BGB/Martiny, 2015, Rom I - VO Art. 6 Rn. 8). Insbesondere steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung ihrer Person als Ve r- braucherin nicht entgegen (vgl. B GH, Beschluss vom 29. Januar 1991 - XI ZR 17/90, ZIP 1991, 1209, 1210; Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht der Europäischen Union, 2009, Art. 2 der Richtlinie 93/13/EWG Richtlinie des Rats über mis s- bräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Rn. 11). 2. Deswegen kommt es darauf an, zu welchem Zweck die Klägerin die Kapitalanlageverträge geschlossen hat. Das Berufungsgericht wird mithin fes t- stellen müssen, ob die Klägerin die Verträge privat oder als Ärztin für ihre Pr a- xis geschlossen hat, ob also Ziel de r Geldanlage die private Vermögensanlage und die private Altersvorsorge war oder ob das Geld zur Mehrung des Verm ö- gens der Arztpraxis beruflich angelegt worden ist. Dabei müssen der Inhalt der Kapitalanlageverträge und der begleitende Schriftverkehr festge stellt werden. Von Interesse kann auch sein, ob die Klägerin gegenüber den Beklagten mit ihrer Berufsbezeichnung aufgetreten ist und die Beklagten die klägerische Fo r- derungen mit oder ohne Berufsbezeichnung im Nachlassverfahren angemeldet haben. Entge gen der Ansicht der Beklagten ist es für die Zweckbestimmung u n- erheblich, ob die Klägerin die Geldmittel, die sie für die Durchführung der Kap i- talanlageverträge benötigte, aus ihrer beruflichen Tätigkeit erwirtschaftet hat. Es kommt nicht auf die (möglicherweise auch strafrechtlich relevante) Herkunft der Mittel an, die der Verbraucher zur Erfüllung des Vertrages benötigt (vgl. Geimer 54 55 - 31 - in Festschr ift Martiny, 2014, S. 711, 721), sondern allein darauf, ob der Ve r- tragsgegenstand beruflichen oder privaten Zwecken dient. Denn anderenfalls würde der Verbrauchergerichtsstand eine internationale Zuständigkeit selten begründen können, weil ein Verbraucher die Geldmittel für seine privaten G e- schäfte regelmäßig mit beruflichen Einnahmen erwirtschaftet. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 25.11.2015 - 9 O 1533/14 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.03.2016 - 5 U 2/16 -
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