ECLI:DE:BGH:2018:080218UIXZR103.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 103/17 Verkündet am: 8. Februar 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 335, 338, 339 Die insolve nzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung s o wie die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage sind grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Insolvenzstatuts und unterliegen daher der lex fori concursus. InsO § 338 a) Eine alternative Anknü pfung für das Aufrechnungsstatut ist nur eröffnet, wenn das nach der lex fori concursus anwendbare Insolvenzrecht die materiell - rechtlich best e- hende Aufrechnungsmöglichkeit des Insolvenzgläubigers aus e i nem anderen Grund als dem einer Insolvenzanfechtung e inschränkt. b) In diesem Fall ist maßgeblich, ob der Insolvenzgläubiger nach dem Insolven z recht der lex causae zur Aufrechnung berechtigt wäre. Daran fehlt es, wenn die Aufrec h- nungslage nach dem Insolvenzrecht der lex causae anfechtbar ist. InsO § 339 a ) Ist eine Aufrechnungslage nach der lex fori concursus anfechtbar, kann sich der A n- fechtungsgegner im Hinblick auf die Anfechtung nur auf die alternative Anknüpfung für das Anfechtungsstatut berufen. - 2 - b) Ist eine Rechtshandlung nach der lex fori concursus anfechtbar, hat das Gericht die alternative Anknüpfung für das Anfechtungsstatut nur auf Einrede des Anfechtung s- gegners zu prüfen. c) Der Anfechtungsgegner trägt die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die ang e- fochtene Rechtshandlung nach dem anwendbar en Recht eines anderen Staats in keiner Weise angreifbar ist. BGB § 826 A; InsO §§ 129, 133 Auch in den Fällen, in denen ausländisches Insolvenzanfechtungsrecht anwendbar ist, kommt eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nur in Betrach t, wenn der beanstandete Vorgang über einen bloßen Anfechtungstatbestand im Sinne der §§ 130 ff InsO hinaus besondere Umstände aufweist, die den Vorwurf der Sittenwi d- rigkeit rechtfertigen. BGB § 826 Ge Eine sogenannte Firmenbestattung kann eine vorsätzlich e sittenwidrige Schäd i gung darstellen. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17 - KG LG Berlin - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Ri c h terin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die R . I . AG i.L. (fortan: Schuldnerin) ist eine Gesellschaft nach schweizerischem Recht. Sie hatte ihre n Sitz zuletzt in Glarus, Schweiz. Die Schuldnerin erwarb vor allem in Ostdeutschland Grundstücke. Zur Finanzi e- rung nahm sie Darlehen auf. Unter anderem war sie Eigentümerin mehrerer Grundstücke in Berlin und Potsdam, die zugunsten der V . Berlin mi t Grundpfandrechten belastet waren (sog. V . - Paket). Die V . Be r- lin erklärte sich zur Erteilung einer Löschungsbewilligung gegen Zahlung von 8,5 Mio. Dezember 2011 wurde ein Teil der Grundstücke aus dem V . - Pak et zum Preis von 5 Mio. . 1 - 4 - GmbH verkauft. Die danach aus dem V . - Paket verbliebenen Grundst ü- cke in Berlin sollten an die Beklagte zu 3 veräußert werden. Die Beklagte zu 3 bestand als Vorratsgesellschaft mit 25.00 0 Geschäft s- anteilen zu jeweils 1,00 Januar 2012 wurden die Beklagte zu 1, eine Rechtsanwältin, und der Beklagte zu 2 zu Geschäftsführern der Beklagten zu 3 bestellt. Am gleichen Tag erwarben die am 14. Juli 2011 gegründete K . AG (for tan: K . AG) 23.500 Geschäftsanteile an der Beklagten zu 3 und die R . G mbH (fortan: R . GmbH) die übrigen 1.500 Geschäftsa n- teile. Alleiniger Gesellschafter der R . GmbH war der Beklagte zu 2. Kurze Zeit später erwarb die R . Gm bH von der K . AG weitere 21.850 Geschäftsanteile an der Beklagten zu 3. Am 24. September 2012 übertrug die K . AG ihre ve r- bliebenen 1.650 Anteile an der Beklagten zu 3 an die S . G mbH. Zeitl ich nach den am 11. Januar 2012 erfolgten Änderungen bei der B e- klagten zu 3 verkaufte die Schuldnerin mit notariellem Kaufvertrag vom 11. Januar 2012 an die Beklagte zu 3 die verbliebenen Grundstücke in Berlin zum Kaufpreis von 4,9 Mio. wurde dabei durch die Beklagte zu 1 vertreten. Die Beklagte zu 3 wurde durch den Beklagten zu 2 vertreten. In Nr. II. 2.1 und 2.2 des notariellen Kaufvertrags heißt es: "2.1 Die K . AG hat an den Käufer eine Forderung gege n- über dem Verkäufer [ Inhaber sie war. Der Käufer erklärt nunmehr die Aufrechnung aufschiebend bedingt auf den Eintritt der zu 2.2 genannten Voraussetzungen der oben genannten Forderung gegenüber dem Verkäufer [...] mit einem 2 3 - 5 - erstran gigen Kaufpreisanteil in Höhe von 1,4 Mio. f- gegenstände 1.3 und 1.4. mit Wirkung zum Eintritt der Fälligkeit des Restkaufpreises gemäß Ziff. 2.2 hiermit anerkennt. Weiter erklären dieser Aufrechnungserklärung ein erstrangiger Kaufpreisanteil in Höhe von 1,4 Millionen Euro mit Eintritt der Fälligkeit gemäß Ziff. 2.2 als gezahlt gilt. 2.2 Der Restkaufpreis in Höhe von Euro 3.500.000,00 ist vom Käufer bis zum 15 .02.2012 auf ein noch einzurichtendes Notar - Die Verkäufer weisen den beurkundenden Notar gemeinschaftlich und unwiderruflich an, aus dem hinterlegten Kaufpreis zunächst die eingetragenen Grundpfandrechte abzulösen und an den Ve r- kä ufer auf ein von ihm noch zu benennendes Konto oder nach dessen Weisung an Dritte auszuzahlen, wenn des Zwangsversteigerungsverfahrens aller im Zwangsversteig e- rungsverfahren beteiligter Gläubiger vorliegt, 2.2.5 die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger dem Notar haben. Sollte dieser Kaufvertrag vor Auszahlung des Kaufpreises von e i- nem Insolvenzverwalter angefochten werden, d arf der Kaufpreis nicht ausgezahlt werden, (i) bevor der Insolvenzverwalter diesem Vertrag formgerecht z u- gestimmt hat oder - 6 - (ii) die Anfechtung rechtskräftig als unzulässig verworfen wurde. Der Notar belehrte den Käufer darüber, dass die eingetragenen Zwan gsversteigerungsvermerke im Grundbuch des Kaufgege n- standes ein Indiz auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit sein könnten sowie über die mit einer Verkäuferinsolvenz verbundenen Risiken. Gleichwohl bat der Käufer um Beurkundung in der vorli e- genden Form." Die Schuldnerin befand sich bereits seit längerem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Spätestens im November 2011 war der Schuldnerin eine Ko n- kursandrohung (Art. 160 Schweizer Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; fortan SchKG) zugestellt worde n; auf diese hin stellte ein Gläubiger ein Konkursbegehren (Art. 166 SchKG; Konkursantrag); wann die Ladung zur gerichtlichen Verhandlung über den Konkursantrag (Art. 168 SchKG) zugestellt worden ist, ist ungeklärt. Am 23. Januar 2012 eröffnete das Konkurs amt Glarus (Schweiz) das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Im Ve r- fahren haben 143 Gläubiger Forderungen im Umfang von 132 Millionen CHF angemeldet. Mit einer Quote für die Gläubiger ist nicht zu rechnen. Die Beklagte zu 3 wurde nach E röffnung des Konkurses als Eigentüm e- rin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Sie hat die Grundstücke inzw i- schen weiterveräußert. Die Klägerin ist eine Bank nach Schweizer Recht. Ihr stehen Forderu n- gen in Höhe von rund 3,5 Millionen CHF gegen die Schuldnerin zu, die sie im Konkursverfahren angemeldet hat. Mit Zirkularbeschluss vom 24. September 2014 hat das Konkursamt Glarus gemäß Art. 260 SchKG der Klägerin besche i- 4 5 6 - 7 - nigt, dass die Gläubiger des Konkurses auf die Geltendmachung folgender Rechtsansprü che der Masse verzichtet haben: "1.1. Ansprüche der Konkursitin im Ausland - Sämtliche Ansprüche gegenüber Personen mit Sitz oder Woh n- sitz im Ausland. - Sämtliche Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen im Ausland sowie sämtliche Ansprüche, die in irgendeiner Weise aus Rechtsgeschäften über solche Sachen herrühren, beides ungeachtet des Sitzes oder Wohnsitzes der Person, gegen we l- che sich der Anspruch richtet." Zugleich ermächtigte das Konkursamt Glarus die Klägerin mit diesem Zirkularbeschluss , die Rechte an Stelle der Masse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen. Weiter trat die Schuldnerin, vertreten durch das Konkursamt Glarus, der Klägerin mit Vereinbarung vom 24. September 2014 sämtliche Ansprüche aus der Kon kursmasse der Schul d- nerin ab, welche im Ausland liegen. Aus dem Überschuss der Verwertung der Ansprüche im Ausland stand en der Klägerin nach der Vereinbarung 80 v om H undert , der Konkursmasse 20 v om Hundert zu. Die Klägerin verfolgt gestützt auf den Zir kularbeschluss des Konkursa m- tes Glarus Ansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3. Sie macht geltend, der Kaufpreisanspruch bestehe noch in Höhe von 1,4 Mio. weil die Aufrechnung nicht wirksam sei. Zudem hafteten die Beklagten in erster Linie aus Deliktsrecht insbesondere unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Aus dem Verlust des Eigentums an den Grundst ü- cken sei ein Schaden in Höhe von 1,4 Mio. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 1,4 Mio. stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage 7 8 9 - 8 - abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Das Berufungsgericht hat a usgeführt, es könne offenbleiben, ob die A b- tretung der Ansprüche der Schuldnerin an die Klägerin wirksam sei. Unabhä n- gig davon stünden der Klägerin keine Ansprüche zu. 1. Es bestehe kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von 1,4 Mio. Der Anspruch gelte nach der Erklärung der Schuldnerin im notariellen Kaufve r- trag als in dieser Höhe bezahlt, nachdem die Schuldnerin die Aufrechnung der Beklagten zu 3 mit der ihr abgetretenen Forderung der K . AG in Höhe von 1,4 Mio. be. Es genüge nicht, dass die Klägerin die Forderung mit Nichtwissen bestreite, weil sie angesichts der Vereinbarung im Kaufvertrag darlegungs - und beweisbelastet sei, dass diese Forderung nicht bestehe. Soweit die Klägerin die Einrede der Anfechtbar keit der Aufrechnungslage erhebe, sei ihre Hauptforderung nach § 146 Abs. 1 InsO analog, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Aufrechnungslage sei daher insolvenzfest. Anzuwe n- den sei das deutsche Anfechtungsrecht gemäß § 338 InsO. Diese Norm entha l- 10 11 12 13 - 9 - te eine gegenüber §§ 335, 339 InsO vorrangige Spezialregel. Sie erstrecke sich auch auf die insolvenzrechtlichen Beschränkungen der Aufrechnungsmöglic h- keit nach §§ 94 ff InsO. Im Ü brigen sei gemäß § 339 InsO zum Schutz des A n- fechtungsgegners ebenfalls deutsches In solvenzanfechtungsrecht maßgebend. Die Verjährungsfrist habe zum Schluss des Jahres 2012 begonnen, weil eine Unkenntnis des Konkursamtes Glarus jedenfalls grob fahrlässig gewesen sei. Die Klägerin behaupte nicht, dass sich der notarielle Kaufvertrag n icht in den Unterlagen der Schuldnerin befunden habe. Danach sei die Verjährung s- frist Ende 2015 abgelaufen gewesen, so dass die Geltendmachung der Anfec h- tung am 19. September 2016 in verjährter Zeit erfolgt sei. 2. Schadensersatzansprüche gegen die Be klagte zu 3 bestünden nicht. Dies richte sich gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom - II - VO nach deutschem Recht, weil der von der Klägerin geltend gemachte Schaden in Deutschland eingetreten sei. Schadensersatz gemäß § 826 BGB könne nicht verlangt werden, weil über Anfec htungstatbestände wie § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 133 Abs. 1 InsO hinausgehende zusätzliche Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Der Kaufvertrag stelle nur eine Rechtshandlung dar, welche die Schuldnerin zwei Tage vor dem Antrag auf Konkurseröffnung mit dem der Beklagten zu 3 bekannten Vorsatz vorgenommen habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Auch bei den von der Klägerin geltend gemachten Anspr ü- chen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266, 283 Abs. 1 Nr. 1, 4, 8, § 283c, § 27 StGB, § 15a InsO handele es sich um mit der anfechtbaren Han d- lung übereinstimmende Tatbestände. Daher bestehe ein Vorrang des Anfec h- tungsrechts. Besonders erschwerende Umstände seien nicht anzunehmen. 14 15 - 10 - 3. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 bestünden nicht. Er sei lediglich Geschäftsführer der Beklagten zu 3. Auch ihm müsse die Sperrwirkung des A n- fechtungsrechts zugute kommen. 4. Die Beklagte zu 1 hafte ebenfalls nicht. Eine vertragliche Haftung, die sich gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom - I - VO nach deutschem Recht richte, bestehe nicht, weil sich keine Pflichtverletzung gegenüber der Schuldnerin feststellen lasse. Die Beklagte zu 1 habe nur ein auf die Vertragsformulierungen b e- schränktes Mandat gehabt und die ausdrückliche Zustimmung der S chuldnerin zu den Vertragsbestimmungen eingeholt. Ebenso wenig bestünden deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. Für § 826 BGB fehle es jedenfalls an der Kenntnis der Beklagten zu 1, dass die Aufrechnungsforderung nicht bestanden habe. Für ein e Haftung der Beklagten zu 1 als Gehilfin einer deliktischen Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB, §§ 266, 283 Abs. 1 Nr. 1, 4, 8, § 283c StGB, § 15a InsO seien die V o- raussetzungen einer Beihilfe nicht erfüllt. Sie habe keine Sanierungsberatung übernommen. Sowe it sie einzelne Klauselgestaltungen bewertet und die Schuldnerin bei Abschluss des ausgehandelten Kaufvertrags vertreten habe, habe sie als Rechtsanwältin nur neutrale berufstypische Handlungen vorg e- nommen. Umstände, nach denen das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abziele und der Hilfe Leistende hiervon Kenntnis habe, lägen für die Beklagte zu 1 nicht vor. 16 17 18 - 11 - B. Die Revision ist insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Rev i- sion im Tenor seiner E ntscheidung unbeschränkt zugelassen. Soweit das Ber u- fungsgericht die Zulassungsentscheidung begründet hat, lässt sich dem keine Beschränkung der Revisionszulassung auf Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 entnehmen. C. In der Sache halten die Ausführu ngen des Berufungsgerichts rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. I. Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 können mit der Begründung des B e- rufungsgerichts nicht verneint werden. 1. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, da ss der Kaufpreisanspruch der Schuldnerin in Höhe von 1,4 Mio. nicht durchsetzbar sei, weil sich die Anfechtung der Aufrechnungslage nach deutschem Anfechtungsrecht richte und insoweit Verjährung eingetreten sei. a ) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist allerdings davon auszugehen, dass der Beklagten zu 3 ein Darlehensanspruch aus abgetretenem Recht der K . AG zustand, mit dem 19 20 21 22 23 - 12 - sie gegen den Kaufpreisanspruch in Höh e von 1,4 Mio. n- soweit ist der Kaufpreisanspruch durch die im Kaufvertrag erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Die zivilrechtlichen Aufrechnungsvoraussetzungen richten sich auch im Insolvenzfall nach dem gewöhnlichen Aufrechnungsstat ut (MünchKomm - InsO/ Reinhart, 3. Aufl., § 338 Rn. 7; HK - InsO /Swierczok , 9 . Aufl., § 338 Rn. 6; Schmidt/Brinkmann, InsO, 19. Aufl., § 338 Rn. 3; Paulus in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, 2013, § 338 Rn. 6). Dies ist gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d Rom - I - VO oder je denfalls gemäß Art. 17 Rom - I - VO das Recht, dem die Forderung unte r- liegt, gegen die aufgerechnet wird. Die Hauptforderung unterliegt im Streitfall deutschem Recht, Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom - I - VO. Die der Schuldnerin zustehe n- de Kaufpreisforderung, gegen welch e die Beklagte zu 3 aufrechnet, stammt aus einem Kaufvertrag über in Deutschland belegene Grundstücke. b) Jedoch sind die Überlegungen des Berufungsgerichts, die im Kaufve r- trag erklärte Aufrechnung sei insolvenzfest, von Rechtsirrtum beeinflusst. Die gezogene Schlussfolgerung kann nicht darau f gestützt werden, dass wie das Berufungsgericht meint das Aufrechnungsstatut stets die Anfechtung der Au f- rechnungslage erfasse, diese sich gemäß § 338 InsO nach deutschem Inso l- venzrecht richte und ein solcher Anfechtungsanspruch gemäß § 146 Abs. 1 InsO verjährt sei. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält § 338 InsO keine §§ 335, 339 InsO verdrängende Spezialnorm. Vielmehr sind die inso l- venzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen eine r Aufrechnung grun d- sät z lich Gegenstand des allgemeinen Insolvenzstatuts gemäß § 335 InsO und unterliegen daher der lex fori concursus. 24 25 26 - 13 - (1) § 338 InsO bestimmt, dass das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung von der Eröffnung des Insolvenzve rfahrens nicht berührt wird, wenn der Insolvenzgläubiger nach dem für die Forderung des Schuldners ma ß- gebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrec h- nung berechtigt ist. Anders als das Berufungsgericht meint, handelt es sich d a- bei nicht um eine umfassende Kollisionsregel für die Aufrechnung in der Inso l- venz. Vielmehr richtet sich die insolvenzrechtliche Aufrechnungsbefugnis nach der lex fori concursus (§ 335 InsO). Diese allgemeine Regel betrifft auch die Auswirkungen des ausländis chen Insolvenzverfahrens auf das Recht eines I n- solvenzgläubigers zur Aufrechnung (BT - Drucks. 15/16 , S. 18; allgemeine Me i- nung, vgl. nur MünchKomm - InsO/Reinhart, 3. Aufl., § 335 Rn. 85; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 338 Rn. 5; HK - InsO/S wierc zok , 9 . Aufl., § 33 8 Rn. 2 ). Die alternative Anknüpfung (vgl. von Bar/Mankowski, Internationales Pr i- vatrecht, Band I, 2. Aufl., § 7 Rn. 103 ff) nach § 338 InsO greift ein, wenn die Aufrechnungsbefugnis nach der lex fori concursus eingeschränkt ist (M ünc h- Komm - InsO/Reinhart, 3. Aufl., § 338 Rn. 6). Insoweit handelt es sich um eine Kollisionsnorm, nicht um eine Sachnorm (MünchKomm - InsO/Reinhart, aaO Rn. 3; HK - InsO/ Swierczok , aaO § 338 Rn. 3; aA MünchKomm - BGB/Kindler, 7. Aufl., § 338 InsO Rn. 1; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 338 Rn. 2; Liersch, NZI 2003, 302, 305). Denn § 338 InsO beruft das gemäß der lex causae der Passivforderung anwendbare Insolvenzrecht (BT - Drucks. 15/16, S. 18). Die Norm regelt damit nicht die Rechtsfolge selbst, sonde rn bestimmt, we l- che Rechtsordnung anzuwenden ist (vgl. von Bar/Mankowski, aaO § 4 Rn. 1 ff). 27 28 - 14 - (2) Mithin richtet sich die insolvenzrechtliche Aufrechnungsbefugnis im Streitfall gemäß § 335 InsO nach Schweizer Recht. Dabei handelt es sich um eine Gesa mtverweisung (Art. 4 EGBGB; MünchKomm - InsO/Reinhart, 3. Aufl., Vor §§ 335 ff Rn. 38). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Schweizer Internationalen Konkursrecht und zum Umfang der Aufrechnungsb e- fugnis nach Schweizer Konkursrecht getroffen. E s ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien überhaupt zur Insolvenzfestigkeit einer Aufrechnung nach Schweizer Konkursrecht (etwa zur Reichweite von Art. 213 SchKG) Stellung genommen hätten. Die Revision zeigt keinen entsprechenden Vortrag auf. bb ) Der Inhalt des schweizerischen Konkursrechts zur Aufrechnungsb e- fugnis kann nicht deshalb dahinstehen, weil - wie das Berufungsgericht a n- nimmt - die Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage sich gemäß § 338 InsO nach deutschem Anfechtungsrecht richte und ein s olcher Anfechtungsanspruch ve r- jährt sei. (1) § 338 InsO enthält nur eine alternative Anknüpfung für das insolven z- rechtliche Aufrechnungsstatut. Für die Frage, welchem Recht die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage untersteht, sind jedoch die Anwendu ngsbereiche der §§ 335, 338, 339 InsO abzugrenzen. Maßgeblich ist, welchen rechtlichen A n- knüpfungsgegenstand die jeweilige Kollisionsnorm erfassen will. Besteht z u- gunsten eines Sachbereiches eine besondere Kollisionsnorm, so ist diese Koll i- sionsnorm maßgeb lich. (a) Die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage richtet sich nach der lex fori concursus. § 339 InsO enthält eine eigenständige Kollisionsnorm für das Anfechtungsrecht. Danach richtet sich die Anfechtung - im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 Satz 2 lit . m der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parl a- 29 30 31 32 - 15 - ments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (fortan EuInsVO 2015) - entsprechend der Regelanknüpfung des § 335 InsO nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung. Anknüpfungsgegens tand des § 339 InsO sind sämtliche Ansprüche und Rechtsbehelfe, die darauf abzielen, die Wirkungen gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen für die Zwecke des Insolvenzverfahrens rückgängig zu machen oder auszugleichen. § 339 InsO erfasst auch die Anfec htbarkeit einer Aufrechnungslage, so dass sich das auf die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage anzuwendende Recht - im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 EuInsVO 2015 - aus § 339 InsO ergibt (MünchKomm - InsO/Reinhart, 3. Aufl., § 338 Rn. 8; FK - InsO/Wenner/Schuste r, 9. Aufl., § 338 Rn. 5 , § 339 Rn. 7; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 14. Aufl., § 339 Rn. 9; aA wohl Pa u- lus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 338 Rn. 5; MünchKomm - BGB/Kindler, 7. Aufl., § 338 InsO Rn. 5). (b) Anknüpfungsgegenstand des § 338 InsO sind h ingegen die eine Au f- rechnung ermöglichenden oder beschränkenden insolvenzrechtlichen Regelu n- gen. Die Norm betrifft allein die insolvenzrechtliche Zulässigkeit der Aufrec h- nung (MünchKomm - InsO/Reinhart, aaO Rn. 7). Hierzu beruft § 338 InsO nur im Rahmen der alternativen Anknüpfung das Insolvenzrecht der lex causae. Di e- ses kommt nur zum Tragen, wenn die lex fori concursus die Aufrechnungsmö g- lichkeit eines Insolvenzgläubigers aus anderen Gründen als einer Insolvenza n- fechtung beschränkt. Erst wenn deshalb zu ent scheiden ist, ob der Insolven z- gläubiger nach der lex causae zur Aufrechnung berechtigt ist, sind sämtliche insolvenzrechtlichen Bestimmungen der lex causae zu prüfen, die Einfluss auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Aufrechnung haben. Insoweit führt die Anknüpfung an die lex causae zur hypothetischen Prüfung, ob die Aufrechnung - wäre ein Insolvenzverfahren n ach der lex causae eröffnet worden - nach di e- sem Insolvenzrecht insolvenzfest ist oder nicht. In diesem Rahmen ist auch zu 33 - 16 - prüfen, ob die Aufrec hnung deshalb insolvenzrechtlich unberechtigt ist, weil die Aufrechnungslage nach der lex causae anfechtbar wäre. (2) Im Streitfall ist - sofern die alternative Anknüpfung des § 338 InsO greift - deutsches Insolvenzrecht als alternatives Aufrechnungs statut berufen. Die Frage, ob die Beklagte zu 3 nach deutschem Insolvenzrecht zur Aufrec h- nung berechtigt ist, richtet sich im Falle einer alternativen Anknüpfung gemäß § 338 InsO nach §§ 94 ff InsO (vgl. MünchKomm - BGB/Kindler, 7. Aufl., § 338 InsO Rn. 3; U hlenbruck/Lüer, InsO, 14. Aufl., § 338 Rn. 10). Damit ist - wie das Berufungsgericht nur im Ergebnis zu Recht annimmt - gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch zu prüfen, ob die Aufrechnungslage anfechtbar wäre. Jedoch hält die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anfechtungsanspruch sei verjährt, rechtlicher Überprüfung nicht stand. (a) Da die Beklagte zu 3 materiell - rechtlich bereits zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens zur Aufrechnung berechtigt war, kann der Streit offen bleiben, ob die alterna tive Anknüpfung des § 338 InsO auch Fälle erfasst, in denen die Aufrechnungslage erst nach Verfahrenseröffnung eintritt (bejahend etwa MünchKomm - InsO/Reinhart, 3. Aufl., § 338 Rn. 10; verneinend etwa HK - InsO/S wierczok , 9 . Aufl., § 338 Rn. 7). (b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine mögliche Anfechtung der Aufrechnungslage sei nach deutschem Insolvenzrecht verjährt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Wie die Revision zutreffend rügt, hat das Berufung s- gericht hierzu keine ausreichenden Fes tstellungen getroffen. Zwar umfasst die alternative Anknüpfung gemäß § 338 InsO auch verjä h- rungsrechtliche Regeln des Insolvenzrechts, sofern sie zu einer insolvenzfesten 34 35 36 37 - 17 - Anfechtungslage führen können. Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausre i- chen den Feststellungen getroffen, die einen Verjährungsbeginn gemäß § 146 InsO, §§ 195, 199 BGB noch im Jahr 2012 begründen könnten. Die Darl e- gungs - und Beweislast für die Kenntnis des Konkursamtes trägt die Beklagte zu 3. Anders als das Berufungsgericht meint , reicht für die grob fahrlässige U n- kenntnis eines nur nach deutschem Insolvenzrecht bestehenden Anfechtung s- anspruchs im Streitfall nicht aus, dass der notariell beurkundete Kaufvertrag in den Unterlagen der Schuldnerin vorhanden war. Die Existenz eines so lchen Vertrags allein begründet für einen Insolvenzverwalter keine grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Tatsachen, die einen Anfechtungstatbestand erfü l- len, insbesondere nicht hinsichtlich der vom Berufungsgericht angenommenen Tatbestandsvoraussetz ungen des § 133 Abs. 1 InsO. Entscheidend ist nicht, welche Urkunden in den Unterlagen der Schuldnerin vorhanden sind, sondern ob und unter welchen Umständen diese Unterlagen dem Insolvenzverwalter zur Verfügung stehen. Daher erfordert eine grob fahrlässig e Unkenntnis, dass der Insolvenzverwalter einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht oder auf der Hand liegende, Erfolg versprechende Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt oder sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühen oder Kosten b eschaffen könnte (MünchKomm - InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 146 Rn. 8b). Insoweit ist stets entscheidend, welche tatsächlichen Anforderungen ein Ko n- kurs - oder Insolvenzverfahren im einzelnen stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 224/15, WM 2 017, 108 Rn. 20 Göttinger Gruppe). Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Im Streitfall zeigt das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage, ob die Au f- rechnung nach dem Recht der lex causae berechtigt ist, auch nicht auf, dass die Beklagte zu 3 Tatsachen vorgetragen hat, die für das Konkursamt Glarus Anhaltspunkte begründet hätten, die für eine Anfechtbarkeit der Aufrechnung s- 38 - 18 - lage nach der lex causae erheblichen Tatsachen noch im Jahr 2012 zu ermi t- teln. Dass der notarielle Kaufv ertrag in den Unterlagen der Schuldnerin vorha n- den war, ist kein ausreichendes Indiz, zumal das Landgericht ausdrücklich fes t- gestellt hat, dass das Konkursamt Glarus vor Auszahlung des Kaufpreises ke i- ne Kenntnis vom Kaufvertrag gehabt hat. (c) Schlie ßlich übersieht das Berufungsgericht, dass im Streitfall bereits die ursprüngliche Klage die Verjährung gehemmt hat. Will der Insolvenzverwa l- ter eine Forderung des Schuldners durchsetzen, gegen die der Gläubiger in anfechtbarer Weise aufgerechnet hat, muss er den Anspruch aus der Hauptfo r- derung vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO durch Erhebung der Klage gerichtlich geltend machen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 IX ZR 120/04, ZIP 2007, 1467 Rn. 12; vom 17. Juli 2008 IX ZR 148/07, ZIP 2 008, 1593 Rn. 19). Da § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine anfechtbar herbeigeführte Au f- rechnung oder Verrechnung insolvenzrechtlich für unwirksam erklärt, besteht die Forderung, die durch die Verrechnung erloschen ist, für die Zwecke des I n- solvenzverfahrens fort. Nur sie ist der anfechtungsrechtlichen Frist des § 146 Abs. 1 InsO unterstellt (BGH, Urteil vom 28. September 2006 IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158 Rn. 23; vom 12. Juli 2007 , aaO). Die Unzulässigkeit der Au f- rechnung oder Verrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 Ins O kann vom Insolven z- verwalter nicht mehr durchgesetzt werden, wenn er die Frist des § 146 Abs. 1 InsO zur gerichtlichen Geltendmachung des anfechtbar aufgerechneten A n- spruchs versäumt hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 , aaO Rn. 9 ff; vom 17. Juli 2008 , aaO ) . Zur Hemmung der Verjährung reicht es demzufolge gemäß § 146 Abs. 1 InsO, §§ 203 ff BGB aus, dass der Anspruch auf die Hauptforderung und die Anfechtbarkeit der durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangten Aufrec h- 39 40 - 19 - nungslage dargelegt wurde (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008, aaO Rn. 21). Hi n- gegen kommt es nicht darauf an, ob der Insolvenzverwalter ausdrücklich eine Anfechtung geltend macht. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO stellt darauf ab, ob die Rechtsposition des Insolvenzgläubigers anfechtbar erworben wurde . Eine akt i- ve Anfechtung seitens des Insolvenzverwalters wird nicht verlangt (BGH, aaO Rn. 20). Da die Klägerin im Streitfall bereits in ihrer Klageschrift tatsächliche Umstände zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht hat, die eine Anfech t- barkeit der Auf rechnungslage gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO begründen kö n- nen, genügt die klageweise Geltendmachung der Hauptforderung innerhalb der Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO auch dann, wenn wie im Streitfall die Klägerin zunächst ausgeführt hat, ihre Klage nicht auf eine Konkursanfechtung stützen zu wollen. Die Frage, welche Anspruchsgrundlagen von einem in den Prozess eingeführten Streitgegenstand erfasst werden, unterliegt nicht der Di s- position der Parteien. c) Ebenso wenig trägt die Hilfsüberlegung des Berufungsgerichts, die Aufrechnung sei deshalb insolvenzfest, weil für die Aufrechnungslage zum Schutz des Anfechtungsgegners jedenfalls gemäß § 339 InsO deutsches Inso l- venzanfechtungsrecht maßgebend sei. § 339 InsO greift nur ein, sofern eine Rechtsh andlung nach der lex fori concursus anfechtbar ist. Nur im Hinblick auf die Anfechtbarkeit eröffnet § 339 InsO eine alternative Anknüpfung zum Schutz des Anfechtungsgegners, wenn dieser beweist, dass die Rechtshandlung nach dem auf sie anwendbaren deutsche n Recht in keiner Weise angreifbar sei. Hi n- gegen eröffnet § 339 InsO keinen Raum dafür, einen Gläubiger vor Einschrä n- kungen aus der lex fori concursus zu schützen, die auf anderen Gründen als der Anfechtbarkeit der Rechtshandlung beruhen. 41 - 20 - aa) Die al ternative Anknüpfung in § 339 InsO setzt mithin voraus, dass die Aufrechnungslage nach Schweizer Konkursrecht anfechtbar ist. Nachdem das Berufungsgericht zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen hat, ist dies zugunsten der Klägerin zu unterstellen. Zwar hat die Klägerin in der I n- stanz geltend gemacht, dass Anfechtungsansprüche nach Schweizer Recht verjährt seien Da in dieser Hinsicht Feststellungen des Berufungsgerichts fe h- len und zudem unklar ist, ob sich dies auch auf die Anfechtung der Verrec h- nung slage nach Art. 214 SchKG bezieht, kann in der Revisionsinstanz dies nicht zum Nachteil der Klägerin festgestellt werden. bb) Die Begründung des Berufungsgerichts, die alternative Anknüpfung nach § 339 InsO führe dazu, dass ein etwa nach Schweizer Ko nkursrecht b e- stehender Anfechtungsanspruch bezüglich der Aufrechnungslage nicht durc h- gesetzt werden könne, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Soweit das B e- rufungsgericht annimmt, dass die Anfechtung ausgeschlossen sei, weil eine Anfechtung der Aufre chnungslage nach deutschem Insolvenzanfechtungsrecht verjährt sei, wird dies der alternativen Anknüpfung des § 339 InsO nicht g e- recht. Danach ist eine Anfechtung erst dann ausgeschlossen, wenn der Anfec h- tungsgegner nachweist, dass für die Rechtshandlung da s Recht eines anderen Staates maßgebend und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist. (1) Diese Ausnahme ist zum einen nur auf ausdrückliche Einrede des Anfechtungsgegners zu berücksichtigen (allgemeine Meinung, vgl. HK - Ins O/ S wierczok , 9 . Aufl., § 339 Rn. 9 ; Schmidt/Brinkmann, InsO, 19. Aufl., § 339 Rn. 4). Darüber hinaus trägt der Anfechtungsgegner in diesem Fall die Darl e- gungs - und Beweislast, dass die angefochtene Rechtshandlung in keiner Weise 42 43 44 - 21 - angreifbar ist. Dies besch ränkt sich nicht nur auf anfechtungsrechtliche Gründe, sondern erstreckt sich auf sämtliche Unwirksamkeits - und Nichtigkeitsgründe (MünchKomm - InsO/Reinhart, 3. Aufl., § 339 Rn. 11; HK - InsO/S wierczok , 9 . Aufl., § 339 Rn. 11 ). Zudem muss der Anfechtungsgegne r die Tatsachen da r- legen und beweisen, die dazu führen, dass eine zur Nichtigkeit führende Norm des nationalen Rechts jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht zum Erfolg führt. (2) Im Streitfall hält bereits die Annahme des Berufungsgerichts, ein A n- fechtungsanspruch sei gemäß § 146 Abs. 1 InsO verjährt, der rechtlichen Übe r- prüfung aus den dargelegten Gründen nicht stand. Die Beklagte zu 3 hat weder Tatsachen dargelegt, die eine grob fahrlässige Unkenntnis von den einen A n- fechtungstatbestand begründe nden Tatsachen darstellen, noch hat sie für so l- che Tatsachen Beweis angetreten. Allerdings ist im Einklang mit der Rech t- sprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 13 EuInsVO (vgl. EuGH, U r- teil vom 16. April 2015 - C - 557/13, ZInsO 2015, 1052 Rn. 49; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - IX ZR 265/12, WM 2015, 2199 Rn. 26) - auch die Verjä h- rung des Anfechtungsanspruchs nach der lex causae ein tauglicher Einwand, der nach § 339 InsO zu berücksichtigen ist. Für eine unterschiedliche Ausl e- gung des § 339 InsO ist kein Raum, weil der Gesetzgeber § 339 in Anlehnung an die Regelungen der EuInsVO ausgestaltet hat (BT - Drucks. 15/16 , S. 19; Schmidt/Brinkmann, InsO, 19. Aufl., § 339 Rn. 1 ; aA MünchKomm - InsO/ Reinhart, 3. Aufl., § 339 Rn. 12 mwN). (3) Unabhängig davon hat die Beklagte zu 3 auch zu weiteren Gründen, die eine Angreifbarkeit der Rechtshandlung nach dem Vortrag der Klägerin möglich erscheinen lassen, keinen Beweis angetreten. § 339 InsO enthält z u- gleich eine von den Beweisregeln des anwendbaren Rechts abweichende b e- 45 46 - 22 - sondere Beweisregel. Hinsichtlich dieser Beweislastverteilung handelt es sich um eine Sachnorm, weil § 339 InsO diese Rechtsfolge unabhängig vom a n- wendbaren Recht unmittelbar selbst anordnet. Danach trifft den Anfechtung s- gegner unabhängig vo n der Beweislastverteilung nach dem anwendbaren Recht stets die Beweislast für alle Tatsachen, welche die Rechtshandlung a n- greifbar machen könnten ( vgl. MünchKomm - InsO/Reinhart, 3. Aufl., § 339 Rn. 15; wohl auch FK - InsO/Wenner/Schuster, 9. Aufl., § 339 Rn. 11; aA wohl Schmidt/Brinkmann, InsO, 19. Aufl., Art. 13 EuInsVO Rn. 24, wonach nur die Existenz der nach der lex causae einschlägigen Beweislastregeln und Verm u- tungen zu beweisen sei ; v gl. auch EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 C - 310/14, ZIP 2015, 2379 Rn. 25 f zu Art. 13 EuInsVO aF). Dies gilt zumi n- dest in Fällen wie im Streitfall, in denen die Wirksamkeit der Aufrechnung de s- halb unklar ist, weil zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob die G e- genforderung der K . AG tatsächlich bestand. Für die Einrede aus § 339 InsO trifft bei einem solchen Streit die Beweislast für die Existenz der Forderung den Insolvenzgläubiger. Im Streitfall kommt nach dem Sachvortrag der Klägerin in Betracht, dass die der Beklagten zu 3 abgetreten e Forderung tatsä chlich nicht bestand. Ins o- weit ginge die Aufrechnung ins Leere, so dass die Rechtshandlung als solche materiell - rechtlich keine Wirkung hätte. Zwar trifft die Beweislast für das Nich t- bestehen der Aufrechnungsforderung nach dem deutschen Recht die Klägerin, nachdem das Berufungsgericht die Abreden im Kaufvertrag als ein Anerkenn t- nis der Schuldnerin ausgelegt hat. Diese Beweisregel greift jedoch nicht im Fall des § 339 InsO. Hier obliegt es der Beklagten zu 3, das Bestehen der Aufrec h- nungsforderung zu beweise n. Andernfalls steht nicht fest, dass die Rechtshan d- lung in keiner Weise angreifbar ist. 47 - 23 - 2. Deliktische Ansprüche lassen sich auf der Grundlage des vom Ber u- fungsgericht für anwendbar gehaltenen deutschen Rechts ebenfalls nicht au s- schließen. a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem Anspruch aus § 826 BGB halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Überprüfung nicht stand. aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass Ansprüche aus § 826 BGB in den Fällen, in denen di e Tatbestandsvoraussetzungen eines Anfechtungsgrundes insbesondere nach § 133 Abs. 1 InsO verwirklicht sind, nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben sind, wenn der Fall beso n- dere Umstände aufweist, die über die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzu n- g en des § 133 Abs. 1 InsO hinausgehen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 VI ZR 192/99, WM 2000, 1855, 1856; vom 23. April 2002 XI ZR 136/01, WM 2002, 1186, 1189 unter II.4.b.aa.; vom 7. April 2005 IX ZR 258/01, WM 2005, 1037, 1038 unter II.2.a.bb., je mwN) . Dies stellt die Revision auch nicht in Frage. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Anwendungsbereich des deutschen Insolvenzanfechtungsrechts eröffnet ist. Auch in den Fällen, in d e- nen gemäß §§ 335, 339 InsO ausländisches Insolvenzanfechtungsr echt a n- wendbar ist, kommt es für eine Haftung gemäß § 826 BGB darauf an, ob der beanstandete Vorgang über einen bloßen Anfechtungstatbestand im Sinne der §§ 130 ff InsO hinaus noch besondere Umstände aufweist, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Sinn v on § 826 BGB rechtfertigen. Insoweit ist die Reichwe i- te von Ansprüchen aus § 826 BGB in allen Fällen begrenzt, in denen nur die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anfechtungsgrundes erfüllt sind. Sie setzt hingegen nicht voraus, dass im Einzelfall tatsächlic h ein Anfechtungsanspruch 48 49 50 51 - 24 - durchsetzbar ist. Es handelt sich vielmehr um eine Abgrenzung verschiedener Tatbestände im Wege der Gesetzeskonkurrenz. Andernfalls würde die vom deutschen Gesetzgeber durch das Anfechtungsrecht geschaffene besondere Werten t scheid ung umgangen. Es geht dabei um eine Frage der Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826 BGB. Nur wenn eine Rechtshan d- lung von vornherein keiner Anfechtung unterliegen kann, ist bei der Auslegung des § 826 BGB die vorrangige Wertung der Anfec htungsvorschriften unerhe b- lich (BGH, Urteil vom 4. März 1993 - IX ZR 151/92, ZIP 1993, 602 , 603 unter II. 2. b). Dies gilt auch in Fällen, in denen Anfechtungsvorschriften nur nach Ma ß- gabe eines ausländischen Rechts in Betracht kommen. Soweit deutsche s D e- liktsrecht erst aufgrund Kollisionsrecht zur Anwendung kommt, gilt nichts and e- res (BGH, Urteil vom 30. April 1992 IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 169 f unter 7.). Dabei ist unerheblich, unter welchen Voraussetzungen das ausländische Recht neben einer An fechtung eine weitere Haftung ermöglicht. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob wie die Revision geltend macht nach Schweizer Recht Ansprüche aus allgemeinem Deliktsrecht uneingeschränkt neben Anfechtung s- ansprüchen geltend gemacht werden können. Bei § 8 26 BGB handelt es sich um eine Sachnorm des deutschen Rechts, deren Auslegung sich nach dem Inhalt des deutschen Rechts richtet. Diese Auslegung des § 826 BGB hängt nicht davon ab, nach welchem Recht Anfechtungsmöglichkeiten bestehen. In s- besondere hängt si e nicht davon ab, welche Reichweite das ausländische Sachrecht den Anfechtungsvorschriften zumisst. Dies verdeutlichen die Regelungen über eine Gläubigeranfechtung. G e- mäß § 19 AnfG ist b ei Sachverhalten mit Auslandsberührung für die Anfech t- barkeit ei ner Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der 52 53 - 25 - Rechtshandlung unterliegen. Soweit wie im Streitfall auf den Kaufvertrag deutsches Recht anzuwenden ist, richtet sich mithin auch die Gläubigeranfec h- tung nach deutschem Recht. Dies führt da zu, dass außerhalb einer Insolvenz ein Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB nur begründet ist, wenn über die A n- fechtungsmerkmale hinaus besondere Umstände vorliegen, welche die Sitte n- widrigkeit begründen. Fehlt es an solchen Umständen, kann allein die Tats a- che, dass nunmehr ein ausländisches Insolvenzverfahren eröffnet wird, nicht dazu führen, dass die deliktischen Ansprüche durch diesen Umstand erweitert werden. bb) Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, dass das B erufungsgericht den ihm von der Klägeri n unterbreiteten Sachverhalt nicht ausgeschöpft hat. (1) Auch bei gläubigerbenachteiligenden Geschäften kommt eine Ha f- tung nach § 826 BGB in Betracht, wenn die Gesamtumstände des Geschäfts über eine vom Schuldner vorsätzlich herbeigeführte Gläubigerb enachteiligung hinausgehen. Entscheidend ist, ob das, was an dem Gesamtverhalten zu mis s- billigen ist, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgeht und deshalb die A n- wendung des § 826 BGB rechtfertigt. Dies kann im Streitfall nicht mit der vom Berufungsgeri cht gegebenen Begründung verneint werden. Abzustellen ist nicht allein auf das konkrete Grundstücksgeschäft. Vielmehr sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle Umstände des Streitfalles zu berücksichtigen, die für die Frage Bedeutung haben können, ob eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegt. Das Berufungsgericht verkennt bereits, dass es nicht darauf ankommt, ob zusätzlich zur Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB besondere Umstände vorli e- gen, sondern allein darauf, ob der beanstandete Vorgang üb er einen bloßen 54 55 56 - 26 - Anfechtungstatbestand hinaus noch besondere Umstände aufweist, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Sinn von § 826 BGB rechtfertigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 VI ZR 192/99, ZIP 2000, 1539 , 1540 ). Dabei kann die Frage der Sittenwidr igkeit regelmäßig nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwü r- digung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung aller den Vertrag ken n- zeichnenden Umstände beurteilt werden, namentlich der objektiven Verhältni s- se, unter denen der Vertrag zustande gekommen ist, und seiner Auswirkungen sowie der subjektiven Merkmale wie des verfolgten Zwecks und des zugrunde liegenden Beweggrunds (BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 IX ZR 89/86, WM 1987, 1172 , 1173 ; vom 12. April 2016 XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 42 mwN). Hier zu ist es erforderlich, den Sachverhalt aufzuklären und den Tatsachenb e- hauptungen der Klägerin nachzugehen. Dieser notwendigen Sachverhaltsau f- klärung hat sich das Berufungsgericht von vornherein verschlossen, insbeso n- dere jede Beweisaufnahme unterlassen. Z u Unrecht meint das Berufungsg e- richt, das Geschehen als einen Sachverhalt rechtlich bewerten zu können, bei dem "über die Anfechtungstatbestände hinausgehende zusätzliche Umstände (2) Nach dem deshalb in d er Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachenvortrag der Klägerin kann der Tatbestand einer vorsätzlichen sitte n- widrigen Schädigung erfüllt sein. (a) Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt etwa im Fall einer sogenannten Firmenbestattun g vor. Kennzeichnend ist ein Verhalten, bei dem sich die Verantwortlichen dazu entschließen, eine Gesellschaft verdeckt zu l i- quidieren, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden oder solange wie möglich hinauszuzögern. Regelmäßig werden dazu planmäßig die Ver mögensgege n- stände der Gesellschaft soweit wie möglich an nahestehende Personen, Nac h- 57 58 - 27 - folgeunternehmen oder mit den Verantwortlichen verbundene Dritte übertragen, Forderungen der Gläubiger soweit möglich hingegen nicht mehr erfüllt. Für e i- nen Anspruch aus ei ner vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB genügt es auch, wenn ein Fall planvollen und zielgerichteten Entzugs von Vermögen bei Insolvenzreife der Schuldnerin vorliegt, dieser im Vordergrund des Rechtsgeschäfts steht und aufgrund der persön lichen Beziehungen zw i- schen den Vertragsparteien der Sache nach einem Insichgeschäft nahesteht. Weiter kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nach der Rech t- sprechung des Senats in Betracht, wenn der Schuldner planmäßig mit eing e- weihten Helfern zusa mmenwirkt, um sein wesentliches Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen (BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 331 mwN; vom 9. Mai 1996 IX ZR 50/95, NJW 1996, 2231 , 2232 ; vom 16. November 2007 IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 16). (b) Dies kann nach dem Vortrag der Klägerin der Fall sein. Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin nicht ausgeschöpft hat. Zudem hat das Berufungsgericht die unstreitigen Tats a- chen nicht in sein e Würdigung einbezogen, die für einen Fall einer Firmenb e- stattung sprechen. Unstreitig firmierte die Schuldnerin bis zum 29. Dezember 2010 als P . AG. Sie änderte ihre Firma damit nur wenig mehr als ein Jahr vor der Eröffnung des Konku rsverfahrens. Zugleich verlegte die Schuldnerin ihren Sitz von Rheineck in den Kanton Glarus und wechselte ihr Vertretungsorgan aus; neuer Verwaltungsratspräsident wurde R . L . . Seit 2009 und verstärkt seit 2010 haben Gläubiger in der Schweiz Fo rderungen gegen die Schuldnerin im Wege der Betreibung verfolgt. Beim Landgericht Berlin sind bereits seit dem Jahr 2006 Prozesse gegen die Schuldnerin geführt worden; seit dem Jahr 2009 59 60 - 28 - sind weit über 60 Verfahren neu anhängig geworden, in denen die Schul dnerin Beklagte war. Eine Quote für die Konkursgläubiger ist nicht zu erwarten. Diese unstreitigen Umstände sind ein Indiz dafür, dass die Verantwortlichen der Schuldnerin eine Firmenbestattung anstrebten. Nach der Behauptung der Klägerin war die Schu ldnerin bereits seit Mitte 2010 konkursreif. Die wirtschaftlich Verantwortlichen insbesondere der Meh r- heitsaktionär und bisherige Verwaltungsratspräsident B . hätten beschlossen, die Schuldnerin zu "entsorgen". Die Sitzverlegung sei ge zielt in den kleinsten Schweizer Kanton in der Hoffnung erfolgt, dass die dortige Ko n- kursabteilung sich mit dem Verfahren überfordert fühle und so eine stille Bee r- digung der Schuldnerin erfolgen könne. Die Beklagten hätten in Kenntnis dieses Gesamtplans da ran mitgewirkt, indem sie die Grundstücke an die Beklagte zu 3 übertragen haben. Die Beklagte zu 1 sei als Rechtsanwältin der Schuldnerin mit deren Verhältnissen vertraut. Der Beklagte zu 2 habe sich schon seit 2010 um die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin in Deutschland gekümmert. Die Klägerin hat sodann weiter folgendes behauptet: Die Schuldnerin habe die Grundstücke mit einem Marktwert von mindestens 8,6 Mio. Beklagte zu 3 veräußert und hierzu nur einen Kaufpreis von 4,9 Mio. n- bart. Dieser Kaufpreis sei in keiner Weise gleichwertig gewesen. Soweit er nicht auf die erforderliche Ablösung der Grundpfandrechte in Höhe von 3,5 Mio. entfallen sei, habe die Beklagte zu 3 mit einer undurchschaubaren Forderung aufgerechnet, die ihr von einem Dritten abgetreten worden sei und zu deren näheren Umständen sie sich in keiner Weise eingelassen habe. Schließlich sei die Darlehensforderung aufgrund der Zahlung sunfähigkeit der Schuldnerin vol l- kommen wertlos gewesen. Es bestehe eine enge personelle Verflechtung zw i- schen den Vertragsbeteiligten. Die Beklagte zu 1 sei insbesondere für alle 61 62 - 29 - rechtlichen Angelegenheiten in Deutschland Ansprechpartner und habe direkt H errn B . berichtet. Die Beklagte zu 3 sei eine Vorratsgesellschaft, hinter der letztlich der Beklagte zu 2 persönlich stehe. Der Beklagte zu 2 habe engste persönliche Beziehungen zu Herrn B . und habe sich bereits seit 2009 um die Vermarktung der Immobilien der Schuldnerin gekümmert. Zudem sei er in das Firmengeflecht des Herrn B . eingebunden gewesen. Schließlich hä t- ten Schuldnerin und Beklagte zu 3 beabsichtigt, den Grundstückskaufvertrag gegenüber dem Konkursamt Glarus zu verheimlic hen. b) Soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Schuldnerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung von Schutzgesetzen verneint hat, beruft sich die Klägerin in der Revisionsinstanz noch auf § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB und § 283c Abs. 1 StGB . Auch insoweit hält die Klageabweisung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafnorm des Ban k- rotts zählt zu den in § 823 Abs. 2 BGB angesprochenen Schutzgesetzen (BGH, Urteil vom 25. September 2014 IX ZR 156/12, NZI 2014 , 1046 Rn. 6 mwN zu § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zwar setzt der Schadensersatzanspruch gegen einen möglichen Anfechtungsgegner unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeskonku r- renz besondere, erschwerende Umstände voraus (BGH, aaO). Sofern was nach den Behauptunge n der Klägerin möglich erscheint die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen auch bei gläubigerbenachteiligenden Geschäften eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht kommt, liegen besondere, erschwerende Umstände vor, so dass auch denkbaren Schadensersat zansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz nicht entgegen steht , dass die betroffenen Rechtshandlungen zugleich die Voraussetzungen eines Anfec h- tungstatbestandes erfüllen. 63 - 30 - II. Auch die Klageabweisung hinsichtlich des Bekla gten zu 2 hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Allerdings scheidet eine deliktische Haftung des Beklagten zu 2 aus, sofern keine Umstände vorliegen, die über die Erfüllung von Anfechtungstatb e- ständen im Sinne de r §§ 130 ff InsO hinausgehen. D a in diesen Fällen keine v orsätzliche sittenwidrige Schädigung angenommen werden kann, fehlt es für eine Haftung des Beklagten zu 2 als Anstifter oder Gehilfe gemäß § 830 Abs. 2 BGB an einer vorsätzlichen fremden Tat, die eine Haftung begründen könnte. 2. Jedoch ist auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin ein A n- spruch aus § 826 BGB möglich. In diesem Fall kommt eine Haftung des Bekla g- ten zu 2 als Gehilfe in Betracht. Gemäß § 830 Abs. 2 BGB stehen Anstifter und Gehilfen Mittätern gleich. Voraus setzung ist, dass der Beklagte zu 2 wie die Klägerin geltend macht mit doppeltem Vorsatz hinsichtlich der fremden rechtswidrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleistung gehandelt hat (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 830 Rn. 4). a) Die Vo raussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Danach verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in grobe n Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Au s- führung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung förde rt und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten 64 65 6 6 67 - 31 - festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung geric hteten Willen getragen war (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 VI ZR 166/11, WM 2012, 1333 Rn. 17 mwN; vom 3. Dezember 2013 XI ZR 295/12, WM 2014, 71 Rn. 29) . b) Liegt in diesem Sinne bedingter Vorsatz des Beklagten zu 2 vor, la s- sen sich anders als da s Berufungsgericht erwägt Ansprüche gegen den B e- klagten zu 2 nicht unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Beihilfe verne i- nen. Allerdings sind neutrale und berufstypische Handlungen nur dann als Be i- hilfe zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters auss chließlich auf die B e- gehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfe Leistende Kenntnis hiervon hat. Weiß dieser nicht, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straft at benutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Be i- hilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafb a- ren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit se i- ner Hilfeleistung die Förder ung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 VI ZR 166/11, WM 2012, 1333 Rn. 27 mwN; vom 3. Dezember 2013 XI ZR 295/12, WM 2014, 71 Rn. 31). Eine neu t- rale Handlung kommt danach in Betracht, wenn die betreffe nde Beihilfehan d- lung für sich genommen mit der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung nichts zu tun hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013, aaO). Dies ist hingegen nicht der Fall, wenn wie die Klägerin geltend macht die Beihilfehandlung gerade darin besteht, die Handlung zu ermöglichen und zu unterstützen, die unmitte l- bar die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung herbeiführt, und der Gehilfe dies weiß und zum eigenen Vorteil daran mitwirkt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2 über die R . GmbH mittelbar an der Beklagten zu 3 b e- 68 - 32 - teiligt war. Zudem hat das Berufungsgericht übersehen, dass der Beklagte zu 2 nach dem Sachvortrag der Klägerin als Mittäter anzusehen ist. III. Schließlich hält auch die Abweisung der Klage hinsichtl ich der Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 rechtlicher Überprüfung in einem Punkt nicht stand. 1. Vertragliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagte zu 1 b e- stehen nicht. Insoweit ist deutsches Recht maßgebend (Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom - I - VO). D ie Annahme des Berufungsgerichts, es liege nur ein beschränktes Mandat vor, greift die Revision nicht an. Soweit die Revision meint, die Beklagte zu 1 habe die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkannt und dies begründe auch bei einem beschränkten Mandat eine Hinweis - oder Warnpflicht, handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand als die deliktische Haftung im Rahmen der Vermögensverschiebung. Ein solcher Anspruch wegen der Verle t- zung einer - unabhängig vom Kaufvertrag - bestehenden Hinweis - oder War n- pflicht war nicht Streitgegenstand in der Berufungsinstanz. Die Revision zeigt schon keinen entsprechenden Tatsachenvortrag der Klägerin in der Instanz auf. Der Klägerin ist es verwehrt, in der Revisionsinstanz einen neuen Streitgege n- stand einzuführen. 2. Hingegen können deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 mit der Begründung des Berufungsg erichts nicht verneint werden. Ein Anspruch aus § 826 BGB kommt nach den Behauptungen der Klägerin in Betracht, sofern die Beklagte zu 1 wie die Klägerin behauptet entweder selbst als Mittäterin der Firmenbestattung oder der vorsätzlich sittenwidrigen Vermögensverschi e- 69 70 7 1 - 33 - bung gehandelt hat oder hieran als Gehilfin oder Anstifterin beteiligt gewesen ist. Gemäß § 830 Abs. 2 BGB haftet die Beklagte zu 1 auch i n diesem Fall. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, eine solche Haftung scheide aus, weil es sich dabei um eine neutrale berufstypische Handlung handele. Hierauf kommt es im Streitfall schon deshalb nicht an, weil die Beklagte zu 1 bei den nach der Behau ptung der Klägerin zur sittenwidrigen Schädigung führenden Handlungen als rechtsgeschäftliche Vertreterin der Schuldnerin aufgetreten ist. Damit hat sie sich nicht auf eine neutrale berufstypische Tätigkeit eines Rechtsanwalts b e- schränkt, die allgemein ein en Unterstützungsbeitrag zu einer erst durch eine weitere Handlung eintretenden vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung abgibt, sondern an dieser Handlung selbst mitgewirkt. D. I. Die Sache ist nicht zur Endentsche idung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). S ie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Hinsichtlich der Übertragung der Ansprüche der Schuld nerin wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob diese nach Schweizer Recht wirksam ist 72 73 74 - 34 - und auch Anfechtungsansprüche umfasst. Da die Klägerin keine eigenen A n- sprüche sondern ausdrücklich nur Ansprüche aus abgetretenem Recht der Schuldnerin verfolgt, ka nn die Klage bezüglich deliktischer Ansprüche zudem nur Erfolg haben, soweit der Schuldnerin im schweizerischen Konkursverfahren selbst deliktische Ansprüche zustehen. Insoweit wird gegebenenfalls zu klären sein, ob die behauptete vorsätzliche sittenwidrig e Schädigung die Schuldnerin oder die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger durch Verkürzung der zu ihrer g e- meinschaftlichen Befriedigung dienenden Insolvenzmasse getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1986 - VI ZR 201/84, ZIP 1986, 378 , 380 ). a) Ein originärer Anspruch der Schuldnerin aus § 826 BGB kommt nur in Betracht, sofern die Schuldnerin selbst durch das beanstandete Grundstück s- geschäft einen Schaden erlitten haben sollte und in dieser Hinsicht eine vo r- sät z liche sittenwidrige Schädigung der Schuldnerin vorliegt. Dies könnte der Fall sein, wenn die Schuldnerin als juristische Person durch das Verhalten ihrer Organe oder der Beklagten in vorsätzlich sittenwidriger Weise in ihrem Verm ö- gen geschädigt worden ist, weil die Grundstücke wie die Kl ägerin geltend macht weit unter Wert veräußert worden sind und so der Schuldnerin ein Ve r- lust durch ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten ihrer Organe oder der Bekla g- ten entstanden ist. b) Andererseits kommt nach dem Sachvortrag der Klägerin in Betracht, dass die behauptete vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu einem Gesam t- schaden geführt hat. aa) Insoweit liegt der Schaden darin, dass die den Gläubigern zur Verf ü- gung stehende Haftungsmasse durch ein schädigendes Verhalten verkürzt worde n ist. Ein Gesamtschaden bezieht sich auf einen solchen Schaden, den 75 76 77 - 35 - der einzelne Gläubiger ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung und damit als Teil der Gesamtheit der Gläubiger erlitten hat (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 IX ZR 210/10, WM 2 011, 1483 Rn. 9). Voraussetzung ist dafür aber immer, dass eine echte Masseverkürzung vorliegt. Das, was vom Schäd i- ger wieder zur Masse gezogen werden soll, hätte ohne das schädigende Ve r- halten zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gesamtheit der Insolve nzglä u- biger zur Verfügung stehen müssen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1986 VI ZR 201/84, ZIP 1986, 378 , 380 ). bb) Hierbei handelt es sich nach deutschem Deliktsrecht materiell - rechtlich um einen Anspruch des jeweiligen Gläubigers . Ein Schadensersatza n- spruch, der daraus folgt, dass ein über die bloße Tatbestandserfüllung der A n- fechtungsvorschriften hinausgehendes Verhalten vorliegt, steht regelmäßig a l- lein dem einzelnen geschädigten (Dritt - )Gläubiger zu (MünchKomm - InsO/ Kirchhof, 3. Aufl., Vor §§ 129 R n. 92). Jedoch können s ittenwidrige Schädigu n- gen infolge von Vermögens verschiebungen in Kenntnis der Insolvenz unter § 92 InsO fallen (vgl. Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012 , § 92 Rn. 14). Die Frage, ob ein solcher Gesamtschaden im Insolvenzfall vom Insolvenzve r- walter geltend gemacht werden kann oder von vornherein in die Insolvenzma s- se fällt, unterliegt dem Insolvenzstatut. Hierauf ist gemäß § 335 InsO die lex fori concursus anzuwenden. Mithin kommt es darauf an, ob ein etwaiger Gesamtschaden durch die Vermögensverschiebung nach dem maßgeblichen Insolvenzstatut vom Schwe i- zer Konkursverwalter geltend gemacht werden kann und die Klägerin ebenfalls berechtigt ist, diesen Gesamtschaden geltend zu machen. Vortrag zur Frage, ob nach Schweizer Konkurs recht ein solcher Gesamtschaden stets in die Inso l- venzmasse fällt oder ein § 92 InsO entsprechendes Einziehungsrecht des Ko n- 78 79 - 36 - kursverwalters besteht, zeigen die Parteien nicht auf. Hierzu wird das Ber u- fung sgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bieten müssen, nachdem diese Frage bislang übersehen worden ist. c) Im Hinblick auf etwaige Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbi n- dung mit § 283 Abs. 1 Nr. 1, 8, § 283c StGB wird das Berufungsgeri cht geg e- benenfalls zu beachten haben, dass nur Organe der Schuldnerin als taugliche Täter in Betracht kommen (arg. § 14 StGB; vgl. LK - StGB/Tiedemann, 12. Aufl., Vor §§ 283 bis 283d Rn. 59, 63 ff; Bittmann in Bittmann, Praxishandbuch Inso l- venzstrafrecht, 2. Aufl., § 12 Rn. 11, 13, 15 ff). Insoweit könn t en die Beklagten zu 1 bis 3 allenfalls als Teilnehmer haften (§ 830 Abs. 2 BGB). 2. Das Berufungsgericht wird weiter gegebenenfalls seine Annahme zu überprüfen haben, welchem Recht die geltend gemachten Schadensersatza n- sprüche unterliegen. a) D ie Rom - II - V erordnung ist soweit ihr Anwendungsbereich eröffnet ist im Streitfall anwendbar , weil die schadensbegründenden Ereignisse im J a- nuar 2012 und damit nach Inkrafttreten der Rom - II - V erordnung einge treten sind (Art. 31 Rom - II - VO). Eine Anknüpfung gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom - II - VO scheidet aus, weil kein gemeinsames Aufenthaltsrecht besteht. Klägerin und Schuldnerin haben ihren Sitz in der Schweiz (Art. 23 Abs. 1 Rom - II - VO); die Beklagten h a- ben ihren Aufe nthaltsort bzw. ihren Sitz in Deutschland. Daher richtet sich das anwendbare Recht gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom - II - VO nach der lex loci delicti commissi, dem Recht am Ort des Schadenseintritts. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom - II - VO ist auf ein außervertragliches Schul d- verhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in 80 81 82 83 - 37 - dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schaden s- begründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Dabei sind sowohl der Begriff des Schadens als auch das für den Schaden relevante Rechtsgut oder Interesse autonom auszulegen. Es handelt sich um eine A n- knüpfung allein an den Erfolgsort, also den Ort, an dem der erste Verletzung s- erfolg im Hinblick auf den Geschädigten eingetreten ist (Mün chKomm - BGB/Junker, 7. Aufl., Art. 4 Rom - II - VO Rn. 20; Unberath/Cziupka/Pabst in Ra u- scher, Europäisches Zivilprozess - und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 4 Rom - II - VO Rn. 35). b) Die Klägerin verfolgt nach ihren Behauptungen Vermögensschäden. Für die Anknüpfung kommt es nur auf den von der Klägerin behaupteten Sch a- denserfolg an. Im Streitfall sind daher die Besonderheiten zu beachten, welche sich aus der Bestimmung des Erfolgsorts bei Vermögensschäden ergeben (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 77. Aufl., Art. 4 Rom - II - VO Rn. 9; MünchKomm - BGB/ Junker, aaO Rn. 21). Insoweit wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob der Schadenserfolg bei einem Vermögensschaden aufgrund eines kollusiven Verkaufs von in Deutschland belegenen Grundstücken unter Wert im Rahmen ei ner Firmenbestattung als in Deutschland belegen angesehen werden kann und ob eine behauptete Verkürzung des Gläubigerzugriffs durch Veräußerung der Grundstücke zu ungünstigen Konditionen und ohne ausreichende Gege n- leistung andere Anknüpfungen erfordert. 3. Die Klägerin wird die Ansprüche aus dem restlichen Kaufpreisa n- spruch und aus Delikt in ein Rangverhältnis zu bringen haben, weil es sich um alternative Klagebegehren mit unterschiedlichem Streitgegenstand handelt, die nicht auf dasselbe Rechtsschut zziel gerichtet und deshalb ohne Klärung ihres Verhältnisses als Haupt - und Hilfsantrag mangels Bestimmtheit unzulässig sind 84 85 - 38 - (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1989 IX ZR 180/88, WM 1989, 1873, 1874 f; vom 23. Oktober 2003 IX Z R 324/01, NJW - RR 2004, 275, 277 f; vom 6. Mai 2004 IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104, 122). Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob sie einen eigenen Schaden der Schul d- nerin oder einen Gesamtschaden verfolgt. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vori nstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2016 - 27 O 590/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2017 - 14 U 23/16 -
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