BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 103/98 vom 31. August 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz auf die Gegenvorstellung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 2. Juni 2000 beschlossen: Bei der Festsetzung des Streitwerts im Beschluß des Senats vom 12. April 2000 hat es sein Bewenden. Gründe: Mit Beschluß vom 12. April 2000 hat der Senat unter anderem die Rev i - sion der Klägerin und die Revision der Beklagten nicht zur Entscheidung ang e - nommen. Die Gerichtskosten hat der Senat der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt und ausgesprochen, daß zwischen ihnen eine E r - stattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinde. Gleichzeitig hat der Senat den Streitwert des Revisionsverfahrens auf 8.342.291 DM festgesetzt, von d e - nen 3.913.760 DM auf die Revision der Klägerin und 4.428.531 DM auf die R e - vision der Beklagten entfallen. Gegen die Streitwertfestsetzung wenden sich die Prozeßbevollmächti g - ten der Klägerin mit einer Gegenvorstellung. Nach ihrer Auffassung darf das auf Feststellung der Berechtigung der Klägerin zur Minderung des Mietzinses gerichtete Klagbegehren nicht - wie im Senatsbeschluß - nur mit dem 12- fachen monatlichen Minderungsbetrag bewertet werden. Vielmehr sei der Streitwertberechnung der Minderungsbetrag zugrunde zu legen, der sich für die gesamte Laufzeit des Mietvertrags ergebe. - 3 - Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die gegenüber der Wertfestsetzung geltend gemachten Bedenken stichhaltig sind. Auch wenn sie begründet wären, könnten sie keine Änderung der Streitwer t - festsetzung rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 30. Juni 1977 - VIII ZR 111/76 - MDR 1977, 925), der der Senat folgt, ist eine nachträgliche Erhöhung des festgesetzten Streitwerts unzulässig, wenn die ursprüngliche Streitwertfestsetzung Grundlage einer rechtskräftigen Kostenentscheidung geworden ist, die durch eine Änderung der Streitwertfes t - setzung unrichtig und eine Partei grob unbillig belasten würde. So liegen die Dinge hier. Bei seiner Kostenentscheidung hat sich der Senat davon leiten lassen, daß von dem mit rund 8.000.000 DM festgesetzten Streitwert des Revision s - verfahrens etwa gleich hohe Beträge auf die Revision der Klägerin und auf die Revision der Beklagten entfallen. Dies würde sich entscheidend ändern, wenn der Streitwert für den Antrag der Klägerin auf Feststellung ihrer Minderungsb e - rechtigung nicht mit dem 12-fachen monatlichen Minderungsbetrag (12 x 95.760 DM = 1.149.120 DM), sondern mit dem 152-fachen monatlichen Mind e - rungsbetrag (152 x 95.760 DM = 14.555.520 DM) bemessen würde. Der G e - samtstreitwert würde sich in diesem Falle auf 21.748.691 DM erhöhen, von d e - nen auf die Revision der Klägerin 17.320.160 DM und auf die Revision der B e - klagten nur 4.428.531 DM entfielen. Der im Beschluß vom 12. April 2000 ang e - ordneten hälftigen Kostentragung durch die Klägerin und die Beklagte wäre damit der Boden entzogen. Da die begehrte Anhebung des Streitwerts diese Kostenentscheidung jedoch unberührt ließe, würde die Beklagte durch sie grob unbillig benachteiligt: Die Beklagte müßte sich an den - nunmehr höheren - Gerichtskosten hälftig beteiligen und für ihre - höheren - außergerichtlichen Kosten allein aufkommen. Bei einer nach dem geänderten Wertverhältnis der - 4 - Revisionen zueinander bemessenen Kostenquote würde sie demgegenüber nur erheblich geringer belastet. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Wagenitz
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