BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 104/00 Verkündet am: 20. Februar 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 242 D, 1603, 1610 Ein Unterhaltsschuldner kann sich nach Treu und Glauben nur dann nicht auf seine durch eine Strafhaft bedingte Leistungsunfähigkeit berufen, wenn die Strafhaft auf einem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsgläubiger bezieht (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913 ff.). BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - XII ZR 104/00 - OLG Stuttgart AG Ravensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber -Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. D e - zember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt an die Klger zu 1 bis 3 fr die Zeit ab 1. April 1998 z u - rckgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurckweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Teilanerkenntnis - und Schluß-urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg vom 27. Mrz 1998 fr die Zeit ab 1. April 1998 abgendert und die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klger je 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des B e - klagten; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Klger selbst. Hinsichtlich der Kosten der Vorinstanzen tragen jeder der Klger 3/10 und der Beklagte 1/10 der Gerichtskosten. Außerdem tragen - 3 - jeder der Klger 3/10 der auûergerichtlichen Kosten des Bekla g - ten und der Beklagte 1/10 der auûergerichtlichen Kosten jedes der Klger; im brigen tragen die Parteien ihre auûergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klger verlangen von dem Beklagten, ihrem Vater, fr die Zeit ab 1. November 1997 Unterhalt in Höhe des damaligen Regelbedarfs. Die Ehe der Eltern der Klger ist geschieden. Die Klger leben bei der sorgeberechtigten Mutter und gehen noch zur Schule. Der Beklagte ist wiede r - verheiratet; aus der neuen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Der Beklagte war als angestellter Elektriker beschftigt. Durch Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 2. April 1998 wurde er wegen zweier Flle der Vergewaltigung, begangen in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch von Kindern und sexuellem Miûbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer (Gesamt-)Freiheits- strafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegen im Jahre 1993 begangene Taten des Beklagten gegenber der damals 11 -jhrigen Klgerin zu 3 zugrunde. Die Revision des Beklagten hat der Bu n - desgerichtshof mit Urteil vom 17. November 1998 verworfen. Der Beklagte b e - findet sich seit Anfang April 1998 in Untersuchungshaft und nunmehr in Stra f - haft. Er verfgt seit seiner Inhaftierung ber monatliche Einknfte von 120 DM. - 4 - Das Familiengericht hat den Beklagten - vor dessen Inhaftierung - ve r - urteilt, an jeden der Klger ab 1. November 1997 monatlich 378,67 DM, davon 100 DM aufgrund Anerkenntnisses des Beklagten, zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten, der im B e - rufungsrechtszug an seinem Anerkenntnis nicht festgehalten und sich auf den mit seiner zwischenzeitlichen Inhaftierung verbundenen Verlust seines E r - werbseinkommens berufen hat, die Unterhaltsbetrge geringfgig herabgesetzt und seine weitergehende Berufung zurckgewiesen. Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte nur noch g e - gen seine Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt fr die Zeit ab dem 1. April 1998, der Zeit seiner Inhaftierung, und begehrt, die Klage insoweit in vollem Umfang abzuweisen. Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daû die Berufung des Beklagten auch insoweit zulssig ist, als der Beklagte im Berufungsrecht s - zug an seinem vor dem Familiengericht erklrten Anerkenntnis nicht festg e - halten hat. Die Frage, ob ein Anerkenntnisurteil im Wege der Berufung allein mit dem Ziel angegriffen werden kann, eine Abnderung nach Maûgabe des § 323 ZPO zu erreichen oder ob es hierzu einer Abnderungsklage bedarf, ist streitig (offengelassen im Senatsurteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80 - - 5 - FamRZ 1981, 862, 863; bejahend OLG Koblenz FamRZ 1998, 915, 916; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1416; OLG Hamburg FamRZ 1984, 706; Zö l - ler/Vollkommer ZPO 22. Aufl., vor § 306 Rdn. 6; Staudigl FamRZ 1980, 221; einschrnkend OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1468, 1469; zur Möglichkeit des Widerrufs eines Anerkenntnisses bei nachtrglichem Entstehen eines Abnd e - rungsgrundes allgemein: Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 90), kann aber hier dahinstehen. Eine Berufung ist in einem solchen Fall nach Auffassung des Senats jedenfalls dann zulssig, wenn es sich - wie hier - bei dem mit der Berufung angefochtenen Urteil um ein Teil- Anerkenntnisurteil handelt und das Berufungsgericht ohnehin mit dem nicht vom Teilanerkenntnis betroffenen Teil der Klagansprche befaût wird (OLG Karlsruhe aaO). 2. Das Berufungsgericht hlt die Berufung des Beklagten jedoch fr im wesentlichen unbegrndet: Zwar sei der Beklagte aufgrund seiner Haft le i - stungsunfhig, und die Leistungsunfhigkeit eines Unterhaltsschuldners sei grundstzlich auch dann zu beachten, wenn sie selbstverschuldet sei. Doch könne die Berufung eines Unterhaltsschuldners auf eine haftbedingte Le i - stungsunfhigkeit rechtsmiûbruchlich sein, wenn sich die Straftat, aufgrund derer er in Haft genommen worden sei, gegen den Unterhaltsberechtigten oder dessen nahe Angehörige gerichtet habe. So lgen die Dinge hier: Der Beklagte habe mit seinen sexuellen Verfehlungen gegenber der Klgerin zu 3, die das Oberlandesgericht - von der Revision unbeanstandet - als erwiesen ansieht, gegen seine Verpflichtung als Vater, in jeder Hinsicht fr seine minderjhrige Tochter zu sorgen, Schaden von ihr abzuwenden und sie in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung zu fördern, in nicht zu berbietender Weise verstoûen. Deshalb wre es ein untragbares Ergebnis, wenn der B e - klagte als Konsequenz seiner Tat von seiner Unterhaltspflicht gegenber der - 6 - Klgerin zu 3 frei wrde. Auch im Verhltnis zu den Klgern zu 1 und 2 knne im Ergebnis nichts anderes gelten: Auch ihnen gegenber habe sich der B e - klagte als Vertrauens- und Autorittsperson disqualifiziert; auch sie seien durch die Taten, wenngleich nicht krperlich, so doch seelisch persnlich in Mitle i - denschaft gezogen. Es sei kein schutzwrdiges ethisches Prinzip erkennbar, das es rechtfertigen knne, den Beklagten, der das Vertrauen seiner Kinder in den Respekt vor ihrer krperlichen und seelischen Integritt miûbraucht habe, aus diesem Miûbrauch durch Wegfall der Unterhaltpflicht mittelbar Vorteile ziehen zu lassen. Zwar habe der Bundesgerichtshof erkannt, daû die durch Strafhaft bedingte Einschrnkung der Leistungsfhigkeit grundstzlich immer dann beachtlich sei, wenn sich die Straftat, derentwegen der Unterhaltsschul d - ner die Strafhaft zu verbûen habe, nicht gegen den Unterhaltberechtigten selbst, sondern (nur) gegen dessen nahe Angehrige gerichtet habe und di e - ser Straftat auch kein unterhaltbezogenes Fehlverhalten zugrunde liege. Au s - nahmen von diesem Grundsatz habe der Bundesgerichtshof nur bei besonders schweren Verfehlungen gegen nahe Angehrige des Unterhaltsberechtigten, etwa bei Delikten gegen das Leben, erwogen. Ein Sittlichkeitsverbrechen g e - gen die Schwester des Unterhaltsberechtigten habe der Bundesgerichtshof dagegen fr eine unmittelbare unterhaltsrechtliche Betroffenheit nicht ausre i - chen lassen. Der - so verstandenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht zu folgen; rechtsmiûbruchliches Verhalten gegenber den eigenen Kindern beginne nicht erst dort, wo ein Elternteil seinen Kindern nach dem L e - ben trachte. 3. Diese Ausfhrungen halten einer rechtlichen Nachprfung nicht stand. Sie geben die bisherige Rechtsprechung des Senats auch nur begrenzt z u - treffend wieder: - 7 - a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein selbstverschuldeter, aber doch ungewollter Arbeitsplatzverlust unterhaltsrechtlich nicht den Fllen freiwilliger Aufgabe einer versicherungspflichtigen Ttigkeit gleichgestellt we r - den. Die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Leistungsunfhigkeit verstût vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn das fr den Verlust des Arbeitsplatzes urschliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich seine r - seits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914). Fr den erforderlichen unterhaltsrechtlichen Bezug, insbesondere einer Straftat, reicht es deshalb nicht aus, daû sie fr den Arbeitsplatzverlust kausal geworden ist. Auch gengt nicht, daû sich der Arbeitsplatzverlust auf den Lebensstandard nicht nur des Tters, sondern auch seiner unterhaltsberechtigten Angehrigen auswirkt. E r - forderlich ist vielmehr, daû die Strafhaft auf einem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf seine Unterhaltspflicht bezieht. Diese Voraussetzung ist dann erfllt, wenn der Unterhaltsschuldner sich gerade deshalb in Strafhaft befindet, weil er seine Unterhaltspflicht gegenber dem Berechtigten verletzt hat, oder wenn gerade die bestrafte vorstzliche Tat dazu gefhrt hat, daû der Unterhaltsberechtigte - etwa durch Schdigung se i - nes Vermgens, durch eine Krperverletzung oder durch die Ttung eines vo r - rangig Unterhaltspflichtigen - (vermehrt) unterhaltsbedrftig geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1982 aaO). Fehlt es an einem solchen objektiven Unterhaltsbezug der der Strafhaft zugrundeliegenden Tat, kann sich das Fehlverhalten des Tters zwar - auch - als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellen. Hierzu bedarf es jedoch einer auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundeli e - genden Vorstellungen und Antriebe des Tters sich gerade auch auf die Ve r - - 8 - minderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfhigkeit als Folge seines strafbaren Verhaltens erstreckt haben (Senatsurteile vom 9. Juni 1982 aaO; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056 f.; vom 10. No- vember 1993 - XII ZR 113/92 - Fam RZ 1994, 240, 241; vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 816). Dabei bietet die bloûe Vorhersehba r - keit des Arbeitsplatzverlustes, wie der Senat verdeutlicht hat, fr sich geno m - men keinen geeigneten Anknpfungspunkt, um den unterhaltsrechtlichen B e - zug einer vom Unterhaltsschuldner begangenen Straftat zu begrnden (S e - natsurteil vom 12. April 2000 aaO). Die nachteiligen Folgen, die eine Straftat fr den beruflichen Werdegang des Straftters mit sich bringen kann, werden nmlich bei vernnftiger Betrachtung stets auf der Hand liegen; sie drften sich zudem auch nicht ohne weiteres auf besonders schwerwiegende Straftaten beschrnken lassen. Dem Unterhaltsschuldner ist die Berufung auf die eigene Leistungsunfhigkeit vielmehr nur dann versagt, wenn er seine Leistungsunf - higkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigefhrt hat. Dies hat der Senat fr den von § 1579 Nr. 3 BGB erfaûten Fall einer vom Unterhaltsglub i - ger selbst verursachten Bedrftigkeit wiederholt entschieden (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044 f. und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367 f.). Fr den umg e - kehrten, gesetzlich nicht besonders geregelten Fall der vom Unterhaltsschul d - ner selbst verursachten eigenen Leistungsunfhigkeit knnen - schon im Hi n - blick auf den nur von § 242 BGB eingeschrnkten Grundsatz des § 1603 Abs. 1 BGB - keine geringeren Anforderungen gelten. Bei Leichtfertigkeit, die gewhnlich bewuûte Fahrlssigkeit sein wird, ergibt sich damit das Erfordernis, daû der Unterhaltsschuldner die Mglichkeit des Eintritts der Leistungsunfhi g - keit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewuûtsein dieser Mglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handelt, wobei er sich - 9 - unter grober Miûachtung dessen, was jedem einleuchten muû, oder in Veran t - wortungslosigkeit und Rcksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsglubiger ber die erkannte Mglichkeit nachteiliger Folgen fr seine Leistungsfhigkeit hi n - wegsetzt. b) Ein objektiver Unterhaltsbezug der dem Beklagten zur Last gelegten Straftat liegt ersichtlich nicht vor. Tatsachen, die eine im beschriebenen Sinne unterhaltsbezogene Mutwilligkeit des Beklagten begrnden knnten, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Die fr die Annahme solcher Mutwilligkeit erforderliche innere Einstellung kann beim Beklagten auch nicht als selbstve r - stndlich unterstellt werden. Der Tter einer Sexualstraftat macht sich - worauf das Oberlandesgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall zutreffend hing e - wiesen hat (FamRZ 1998, 44) - regelmûig keine Vorstellungen darber, daû er aufgrund seiner Tat seinen Arbeitsplatz verlieren und als Folge auch seine unterhaltsrechtliche Leistungsfhigkeit einbûen werde. Das gilt namentlich dort, wo Sexualdelikte des Vaters gegenber seinen minderjhrigen Kindern in Rede stehen. Gerade in diesem familiren Bereich wird, sofern berhaupt Überlegungen angestellt werden, damit gerechnet, daû die Taten nicht en t - deckt oder jedenfalls nicht zur Anzeige gebracht werden (vgl. auch OLG K o - blenz aaO). Der Umstand, daû sich letztlich jeder Straftter der Gefahr der Entdeckung, der Bestrafung und des Arbeitsplatzverlusts bewuût sein mûte, reicht - wie ausgefhrt - fr den Unterhaltbezug der Straftat aber nicht aus. c) Das Berufungsgericht geht davon aus, nach der Rechtsprechung des Senats knne der Unterhaltsschuldner die mit seiner Strafhaft einhergehende Leistungsunfhigkeit dem Unterhaltsglubiger nicht entgegenhalten, wenn di e - ser - wie hier die Klgerin zu 3 - von der der Haft zugrun deliegenden Straftat unmittelbar betroffen sei. Gleiches msse dann aber auch fr die - als deren - 10 - Geschwister mitbetroffenen - Klger zu 1 und 2 gelten. Beides ist nicht richtig: Eine zur Strafhaft fhrende Straftat ist, wie dargestellt, nicht schon deshalb g e - eignet, dem Unterhaltsschuldner die Berufung auf seine haftbedingte Le i - stungsunfhigkeit zu versagen, weil sich die Straftat gegen den Unterhalt s - glubiger gerichtet hat. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr besonderer Umstnde, welche das strafbare Verhalten - zumindest auch - als eine Verletzung der dem Tter obliegenden Unterhaltspflicht e r - scheinen lassen. Ein solcher Unterhaltsbezug, an dessen Erforderlichkeit der Senat festhlt, ist - wie ausgefhrt - hier jedoch nicht festgestellt. Der Beklagte soll zwar aus seiner Straftat keine Vorteile ziehen. Das ist aber auch nicht der Fall, wenn das Unterhaltsrecht bei der Prfung der - fr eine Unterhaltspflicht notwendigen - Leistungsfhigkeit des Beklagten von dessen tatschlicher wir t - schaftlicher Situation ausgeht. Die vom Senat gebilligte Zurechnung fiktiven Einkommens bei Strafhaft des Unterhaltschuldners findet ihren Grund in der Überlegung, daû niemand allein dadurch von seiner Unterhaltsschuld freiko m - men soll, daû er gerade diese Unterhaltspflicht verletzt. Eine - darber hinau s - gehende - Zurechung fiktiven Einkommens auch bei nicht- unterhaltsbezogenem Fehlverhalten des Unterhaltsschuldners, mag es auch gegen den an sich Unterhaltsberechtigten oder ihm nahestehende Personen gerichtet sein, fhrt zu einer - im Falle der Strafhaft sogar: erneuten - Sankti o - nierung dieses Verhaltens und gehrt nicht zu den Aufgaben des Unterhalt s - rechts. Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1982 (aaO) nicht ausgeschlossen, daû es ber die genannten Fallgestaltungen hinaus Flle geben mag, in denen die Berufung eines Strafgefangenen auf seine Le i - stungsunfhigkeit gegen Treu und Glauben verstoûe. Die Mglichkeit solcher Ausnahmeflle kann auch hier offen bleiben. Jedenfalls lût sich - entgegen - 11 - der Auffassung des Berufungsgerichts - aus der in der Senatsentscheidung nicht ausgeschlossenen Mglichkeit solcher Ausnahmeflle kein Grundsatz des Inhalts herleiten, daû sich der eine Freiheitsstrafe verbûende Straftter gegenber dem Opfer seiner Tat, dem er an sich Unterhalt schuldet, auf seine haftbedingte Leistungsunfhigkeit generell nicht berufen kann. Anhaltspunkte fr das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles sind hier auch nicht ersich t - lich. 4. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es den Klgern Unterhalt fr die Zeit ab 1. April 1998 zuerkennt. Der Senat ist in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden, da weitere Feststellungen weder erforde r - lich noch zu erwarten sind. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Oberlandesgerichts sind die Klger zwar in vollem Umfang bedrftig. Der Beklagte, dessen Unerhaltspflicht im brigen nicht im Streit steht, ist jedoch nicht leistungsfhig. Er bezieht, wie vom Oberlandesgericht festgestellt, zwar monatliche Einknfte von 120 DM; diese Einknfte mssen, soweit sie nicht ohnehin als Überbrckungsgeld seiner Verfgung entzogen sind (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 aaO 794), dem Beklagten jedoch als Hausgeld fr notwendige Ausgaben des tglichen Lebens whrend der Stra f - haft verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 aaO 793). Die Klage war daher in Ansehung des von den Klgern fr die Zeit ab 1. April 1998 begehrten Unterhalts in vollem Umfang abzuweisen. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vé zina
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