BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 104/02 vom14. Januar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,Dr. Wassermann und Dr. Applam 14. Januar 2003beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München vom 31. Januar2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 21.131,61 Gründe: Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin wedergrundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO).1. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung zur Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPOhat die Klägerin nicht dargelegt. Sie hat sich weder auf Divergenz beru-fen noch vorgetragen, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung und - 3 -Anwendung bestehender Rechtsgrundsätze in ständiger Rechtsprechungoder in einer Weise von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewi-chen ist, die die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten läßt.Rechtsfehler im Einzelfall, die weder eine Divergenz in der Rechtspre-chung hervortreten lassen noch eine Wiederholungsgefahr oder Nach-ahmungsgefahr begründen, bieten - unabhängig von Gewicht und Evi-denz und davon, ob es sich um materielle oder Verfahrensfehler han-delt - keinen Grund für eine Zulassung unter diesem Gesichtspunkt (Se-natsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346;zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).2. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinnedes § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Unter dem geltend gemachten Gesichts-punkt der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung kann einegrundsätzliche Bedeutung der Sache nur zu bejahen sein, wenn die an-gefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Ver-fahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt und jeweils nichtzweifelhaft erscheint, daß das Bundesverfassungsgericht sie auf eineVerfassungsbeschwerde hin aufheben würde (Senatsbeschluß vom1. Oktober 2002 aaO S. 2347). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.Daß die Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin hinsichtlichder Frage, ob der Darlehensvertrag vom Februar 1996 als bloße Verlän-gerung des Vertrages vom 22. Dezember 1994 oder als Neuabschluß zuverstehen ist, sich als objektiv willkürlich darstellt, ist schon nicht vorge-tragen. Willkür liegt auch nicht vor. Im übrigen kommt es auf die ge-nannte Frage nicht entscheidend an, weil auch im Rahmen einer Ver-tragsverlängerung einzelne Vertragsbedingungen geändert werden kön- - 4 -nen und das Berufungsgericht den Vertrag vom Februar 1996 nicht nurwillkürfrei, sondern im Ergebnis auch überzeugend dahin ausgelegt hat,daß die Parteien für die Zeit ab 1. Januar 1996 erneut einen anfängli-chen Zinssatz von 8,5% mit anschließender Anpassung an die Entwick-lung der Marktzinsen vereinbart haben.Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache auch nicht wegen einerVerletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Ge-hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Nichtberücksichtigung ihres Vorbrin-gens. Der nach Auffassung der Klägerin unberücksichtigt gebliebeneSachvortrag war in allen Fällen nach dem maßgeblichen Rechtsstand-punkt des Berufungsgerichts im Ergebnis für die Entscheidung unerheb-lich. Dies gilt auch, soweit die Klägerin meint, aus unberücksichtigtemSachvortrag Ansprüche wegen einer Aufklärungspflichtverletzung derBeklagten herleiten zu können. Denn eine Aufklärungspflicht der Bankbesteht bei der externen Umschuldung nur ausnahmsweise unter ganzbesonderen Umständen, wenn zum Beispiel der abzulösende Kredit zu - 5 -wesentlich günstigeren Bedingungen gewährt wurde, als die Bank fürden Umschuldungskredit zu geben bereit ist, und wenn die Bank die Um-schuldung verlangt (Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 44 Rdn. 49). Solche Umstände liegen nicht vor.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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