BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 104/03 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 12. Februar 2003 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ck-gewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 24.226,32 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Ausf374h-rungen des Berufungsgerichts zur F344lligkeit der zur Aufrechnung gestellten Werklohnforderung nicht zu beanstanden. In 334bereinstimmung mit der Recht- 2 - 3 - sprechung des Bundesgerichtshofes ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die F344lligkeit der Werklohnforderung bereits mit der Pr374-fung und der Feststellung der Schlussrechnung eintritt, wenn beides schon vor Ablauf der nach 247 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ma337geblichen H366chstfrist von zwei Monaten erfolgt (BGHZ 83, 382, 385; BGH, Urt. v. 20. Oktober 1988 - VII ZR 11/88, WM 1988, 1891, 1893). Eine Teilpr374fung im Sinne von 247 16 Nr. 4 VOB/B hat hier ersichtlich nicht vorgelegen, da die Beklagte insgesamt ihre Leistungen in Rechnung gestellt hat und die Schuldnerin bei der Rechnungspr374fung ledig-lich Abz374ge f374r - nach ihrer Ansicht - nicht gerechtfertigte Positionen vorge-nommen hat. Die in BGHZ 83, 282, 386 angesprochene Einschr344nkung hin-sichtlich einer Teilpr374fung betrifft demnach nicht die hier vorliegende Fallgestal-tung. Mit Abfassung des Schreibens vom 25. Januar 2001 war die Pr374fung und die Feststellung der Schlussrechnung auf Seiten der Schuldnerin abgeschlos-sen, so dass F344lligkeit zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten ist. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde f374r ma337geblich erachtete F344lligkeitszeitpunkt zum 20. Februar 2001 scheidet demzufolge aus. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgezeigte und f374r rechtsgrunds344tzlich erachtete Fragestel-lung, ob nicht die Aufrechnung der Beklagten nach den am 7. Februar 2001 durch das Insolvenzgericht gem344337 247 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO angeordneten Si-cherheitsma337nahmen in analoger Anwendung des Aufrechnungsverbots des 247 95 Abs. 1 InsO unzul344ssig war, hat der Senat im f374r den Kl344ger ung374nstigen Sinn entschieden (BGHZ 159, 388, 392). 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 16.05.2002 - 4 O 185/01 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.03.2003 - 7 U 131/02 -
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