BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 104/03 Verk374ndet am: 17. Januar 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1361 Abs. 1, 1615 l Abs. 2 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 1 Der Unterhaltsbedarf einer verheirateten oder geschiedenen Mutter, die ein nichteheliches Kind betreut, bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung nach Ma337gabe der ehelichen Lebensverh344ltnisse, auch wenn diese unter den Min-destbedarfss344tzen liegen. F374r den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der Mutter haften mehrere unterhaltspflichtige V344ter in entsprechender Anwendung des 247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541 ff. und vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357 ff.). BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - OLG Bamberg AG Obernburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. April 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte f374r die Zeit ab Januar 2003 zur Zahlung h366heren Unterhalts als monatlich 266 DM (136 200) verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Die Revision der Kl344gerin gegen das vorgenannte Urteil wird zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. 1 Die Parteien heirateten am 4. M344rz 1994 und trennten sich im Dezember 1999. Aus der Ehe ist das am 16. August 1994 geborene Kind Marcel hervor- 2 - 3 - gegangen, das seit August 2000 (nicht: 1999) bei der Kl344gerin lebt. Diese hat am 6. Januar 2001 das Kind Pascal (nicht: Michelle) geboren, das von ihrem neuen Partner S. abstammt. Bis Ende 2002 f374hrte die Kl344gerin mit ihrem neuen Partner einen gemeinsamen Haushalt. Wegen der in der Beziehung aufgetrete-nen Schwierigkeiten bestanden um die Jahreswende 2001/2002 sowie in der Zeit von April bis Juni 2002 - abgesehen von der Nutzung der Wohnung - aber keine Gemeinsamkeiten. Seit Anfang Januar 2003 lebt die Kl344gerin innerhalb der Wohnung von S. getrennt. Anfang April 2003 bezog dieser eine eigene Wohnung. S. erzielte durch seine Erwerbst344tigkeit ab Mai 2002 ein durch-schnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.630 200. Der Beklagte ist Vater des am 27. M344rz 2002 geborenen Kindes Mi-chelle. Er lebt mit der Mutter und diesem Kind in einem Haushalt. Sein Er-werbseinkommen betrug im Jahr 2002 im Durchschnitt monatlich 1.838,27 200 netto. 3 Die Kl344gerin, die nach ihrem Vorbringen abgesehen von Erziehungsgeld 374ber kein Einkommen verf374gt, hat die Zahlung von Trennungsunterhalt in unter-schiedlicher H366he, f374r die Zeit ab Juli 2001 in H366he von monatlich 932 DM (= 476,52 200) verlangt. 4 Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; f374r die Zeit ab Juli 2001 hat es der Kl344gerin Unterhalt von monatlich 266 DM (136 200) zuerkannt. Mit ihrer Berufung hat die Kl344gerin weitergehende Unterhaltsanspr374che geltend gemacht; f374r die Zeit ab Mai 2002 hat sie monatlichen Unterhalt von 458 200 be-gehrt. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil teilweise ge344ndert und der Kl344gerin neben einem h366heren Unterhaltsr374ckstand f374r die Vergangenheit f374r die Zeit ab Januar 2003 monatlich 370 200 zuerkannt. Dagegen richten sich die - f374r die Zeit ab Januar 2003 zugelassenen - Revisionen beider Parteien. 5 - 4 - Die Kl344gerin verfolgt insoweit ihr Unterhaltsbegehren weiter, w344hrend der Be-klagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt. Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision der Kl344gerin ist nicht begr374ndet. Auf die Revision des Be-klagten ist das angefochtene Urteil in dem aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 1. Das Oberlandesgericht hat zu dem Unterhaltsanspruch der Kl344gerin f374r die Zeit ab Januar 2003 ausgef374hrt: Die Kl344gerin habe von dem genannten Zeitpunkt an von ihrem Lebensgef344hrten getrennt gelebt und diesem nicht mehr den Haushalt gef374hrt. Deshalb sei insofern kein fiktives Einkommen mehr anzu-setzen. 334ber sonstige unterhaltsrechtlich relevante Eink374nfte verf374ge die Kl344ge-rin nicht, so dass sich ihr Bedarf allein aus dem f374r Unterhaltszwecke zur Verf374-gung stehenden Einkommen des Beklagten ergebe. Dieses betrage ohne den Vorteil aus dem begrenzten Realsplitting wie bereits im Jahr 2002 monatlich 3.595,34 DM netto, wovon ein bereinigtes Einkommen von 3.295,44 DM (1.684,93 200) verbleibe. Hiervon sei der Tabellenunterhalt f374r das Kind Marcel in H366he von monatlich 260 200 und f374r das Kind Michelle in H366he von monatlich 215 200 (jeweils nach Einkommensgruppe 3 der D374sseldorfer Tabelle) in Abzug zu bringen. Von dem verbleibenden Einkommen sei ein Erwerbst344tigenbonus von 10 % abzusetzen, so dass sich das bedarfsbestimmende Einkommen auf 1.088,94 200 belaufe. Die H344lfte dieses Betrages, also 544,47 200, stelle den e-heangemessenen Bedarf der Kl344gerin dar. Zur Zahlung dieses Unterhalts sei der Beklagte unter Ber374cksichtigung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalt von 840 200 indessen nicht in der Lage. F374r Unterhaltszwecke st374n- 7 - 5 - den nur 844,93 200 zur Verf374gung, w344hrend die Unterhaltsanspr374che insgesamt den Betrag von 1.019,47 200 ausmachten. Die deshalb durchzuf374hrende Mangel-verteilung, bei der f374r die Kl344gerin ein Mindestbedarf von 730 200 und f374r die Kin-der jeweils 135 % des Regelbetrages als Einsatzbetr344ge anzusetzen seien, er-gebe eine Deckungsquote von 65,4 %, so dass der Beklagte Trennungsunter-halt von monatlich 477,40 200 schulden w374rde. Da die Kl344gerin nur 458 200 verlan-ge, er374brigten sich Ausf374hrungen 374ber die Auswirkungen des begrenzten Real-splittings. Ab Januar 2003 stehe der Kl344gerin allerdings auch ein Unterhaltsan-spruch gem344337 247 1615 l Abs. 2 BGB gegen S. zu, weil sie auch wegen der Betreuung des von diesem abstammenden Kindes Pascal nicht erwerbst344tig sein k366nne. Auch dieser Unterhaltsanspruch orientiere sich an dem eheange-messenen Bedarf. Da letzterer aber unter dem notwendigen Eigenbedarf liege, sei der Bedarf im Rahmen des 247 1615 l BGB mit mindestens 730 200 zu veran-schlagen (S374ddeutsche Leitlinien, Stand: 1. Januar 2001, Nr. 22). Hierf374r hafte-ten der Beklagte und S. anteilig in entsprechender Anwendung des 247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Da die Kl344gerin in gleicher Weise wegen der Betreuung von Marcel und derjenigen von Pascal an der Aus374bung einer Erwerbst344tigkeit ge-hindert sei und sich die Einkommensverh344ltnisse des Beklagten und von S. in etwa gleich darstellten, sei es angemessen, dass die beiden V344ter jeweils h344lf-tig f374r den Mindestbedarf von 730 200 aufzukommen h344tten. Da S. von seinem Einkommen von 1.630 200 netto monatlich nach Abzug der berufsbedingten Auf-wendungen (5 %) und des Kindesunterhalts f374r Pascal (188 200) nur 1.360,50 200 verblieben, ihm im Verh344ltnis zur Kl344gerin jedoch der angemessene Selbstbe-halt von 1.000 200 belassen werden m374sse, st374nden f374r Unterhaltszwecke nur 360,50 200 zur Verf374gung. Der Anteil des Beklagten sei deshalb auf 369,50 200, gerundet 370 200, zu erh366hen. 8 - 6 - Die Kl344gerin habe ihren Unterhaltsanspruch nicht gem344337 247 1579 Nr. 7 BGB dadurch verwirkt, dass sie mit S. bis Ende Dezember 2002 zusammenge-lebt habe. Dabei k366nne dahinstehen, ob es sich bei der seit Ende 1999 beste-henden Wohngemeinschaft bereits um eine Lebensgemeinschaft gehandelt habe, wie der Beklagte behaupte, oder ob die Lebensgemeinschaft erst von M344rz 2000 an bestanden habe. Unstreitig sei es zwischen der Kl344gerin und ih-rem Lebensgef344hrten schon im September bis Ende 2001 und dann erneut von April bis Juni 2002 zu erheblichen Differenzen gekommen, die dazu gef374hrt h344t-ten, dass sie innerhalb der gemeinsamen Wohnung von ihrem Lebensgef344hrten getrennt gelebt habe. Beide h344tten wegen ihrer Beziehungsprobleme bis M344rz 2002 mehrere Monate lang eine "Eheberatung" besucht. Seit Anfang des Jah-res 2003 sei die Beziehung beendet. S. habe sich von der Kl344gerin innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt und sei zum 1. April 2003 ausgezogen. Von einer verfestigten Beziehung k366nne deshalb auch in der Zeit vor der end-g374ltigen Trennung nicht ausgegangen werden, zumal die daf374r erforderliche Zeitspanne von ca. zwei Jahren im Hinblick auf die mehrfachen Trennungen nicht erreicht worden sei. 9 Diese Ausf374hrungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-pr374fung stand. 10 2. Nach 247 1361 Abs. 1 BGB schuldet der Beklagte der Kl344gerin den nach den Lebensverh344ltnissen und den Erwerbs- und Verm366gensverh344ltnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt. Den danach ma337gebenden Bedarf hat das Berufungsgericht ausgehend von dem u.a. um den Kindesunterhalt berei-nigten Einkommen des Beklagten bemessen. Das ist rechtlich nicht zu bean-standen, da die Kl344gerin nach den getroffenen Feststellungen nicht 374ber unter-haltsrelevante Eink374nfte verf374gt. Allerdings hat das Berufungsgericht auf Seiten des Beklagten einen Vorteil aus der Durchf374hrung des begrenzten Realsplit- 11 - 7 - tings unber374cksichtigt gelassen. Die daf374r gegebene Begr374ndung, der sich nach der Mangelverteilung ergebende Bedarf der Kl344gerin von 477,40 200 374ber-steige den von ihr beantragten Unterhalt, rechtfertigt diese Vorgehensweise nicht. Da - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der Beklagte und S. f374r den Unterhaltsbedarf der Kl344gerin grunds344tzlich entsprechend ihren Einkommensverh344ltnissen anteilig aufzukommen haben, wirkt sich eine erziel-bare Einkommensverbesserung auf die Aufteilung zwischen den beiden Unter-haltsschuldnern aus und kann schon deshalb nicht au337er Betracht bleiben. Eine Obliegenheit zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings trifft den Unterhaltsschuldner, weil er gehalten ist, alle Einkommensm366glichkei-ten in zumutbarer Weise auszusch366pfen, um seine Leistungsf344higkeit zu erh366-hen (Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 673; Kalthoener/B374ttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur H366he des Unter-halts 9. Aufl. Rdn. 890; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrich-terlichen Praxis 6. Aufl. 247 1 Rdn. 562 b). Da der Beklagte im Umfang der Ent-scheidung des Amtsgerichts rechtskr344ftig zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt worden ist, h344tte er - wie die Revision der Kl344gerin zu Recht geltend macht - seine steuerliche Belastung vermindern k366nnen, wenn er insoweit von dem begrenzten Realsplitting Gebrauch gemacht h344tte (vgl. Senatsurteile vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 797 und vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885). Der entsprechende Vorteil ist seinem Ein-kommen deshalb fiktiv zuzurechnen. 12 Wie das Berufungsgericht in der seinem Urteil als Anlage beigef374gten Berechnung ausgewiesen hat, bel344uft sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten unter Ber374cksichtigung der Vorteile aus dem begrenzten Real-splitting auf monatlich 1.777,21 200; der Bedarf der Kl344gerin betr344gt dann 13 - 8 - 572,95 200. Von welchem im Rahmen des Realsplittings zu ber374cksichtigenden Unterhaltsbetrag das Berufungsgericht dabei ausgegangen ist, l344sst sich nicht erkennen. Da gegen die Berechnung indessen keine Einwendungen erhoben worden sind, sind die vorgenannten Betr344ge f374r das Revisionsverfahren zugrunde zu legen. 14 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Bedarf der Kl344gerin nicht im Wege einer Mangelverteilung herabzusetzen. Zwar betr374ge die Summe der Unterhaltsanspr374che der beiden Kinder und der Kl344gerin (falls der Beklagte letzterer alleine unterhaltspflichtig w344re) - unter Ber374cksichtigung seines durch das begrenzte Realsplitting erh366hten Einkommens - 1.076,95 200, w344hrend ihm nur eine Verteilungsmasse von 937,21 200 zur Verf374gung steht. Da der Beklagte f374r den Unterhalt der Kl344gerin aber nur anteilig neben S. aufzu-kommen braucht, er374brigt sich angesichts einer Differenz von nur rund 100 200 zwischen Anspruchs- und Verteilungsmasse eine Mangelverteilung. Denn es liegt auf der Hand, dass der Erzeuger des Kindes Pascal jedenfalls in einer die-sen Betrag 374bersteigenden H366he zum Unterhalt der Kl344gerin beizutragen ha-ben, der Beklagte also insofern entlastet wird. 4. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kl344gerin in der allein noch ma337geblichen Zeit ab 1. Januar 2003 nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB auch einen Unterhaltsanspruch gegen S. hat, da wegen der Pflege und Erziehung des von diesem abstammenden Kindes Pas-cal von ihr eine Erwerbst344tigkeit nicht erwartet werden kann. Mehrere unter-haltspflichtige V344ter haften nach der Rechtsprechung des Senats in entspre-chender Anwendung des 247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig f374r den betreu-ungsbedingten Unterhaltsbedarf der Mutter (Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543 f. und vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357, 358). 15 - 9 - Das Ma337 des nach 247 1615 l Abs. 2 BGB zu gew344hrenden Unterhalts be-stimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Denn nach 247 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch der nicht verheira-teten Mutter die Vorschriften 374ber die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten und somit auch 247 1610 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Anders als beim Trennungs- oder dem nachehelichen Unterhalt, bei dem der Bedarf von den ehelichen Lebensverh344ltnissen bestimmt wird, sind daher die wirtschaftli-chen Verh344ltnisse des Vaters f374r die Bedarfsbemessung grunds344tzlich nicht ma337gebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, in welchen wirtschaftlichen Ver-h344ltnissen die Mutter bisher gelebt hat. Deshalb ergeben sich unterschiedliche Ergebnisse je nach dem, ob sie 374ber eigenes Einkommen verf374gte oder ob sie Unterhalt bezogen oder staatliche Hilfe, etwa in Form von Sozialhilfeleistungen, in Anspruch genommen hat. 16 a) War die Mutter vor der Geburt des Kindes erwerbst344tig, ist ihre Le-bensstellung durch das nachhaltig erzielte Einkommen gepr344gt. Ihr Unterhalts-bedarf ist deshalb hieran auszurichten, soweit dies nicht dazu f374hrt, dass der Mutter aus eigenen Eink374nften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verf374gung steht, als dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibt. Ist das der Fall, so ist der Unterhaltsbedarf der Mutter zus344tzlich durch den Grundsatz der Halb-teilung beschr344nkt (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.). 17 b) Falls die Mutter bisher Sozialhilfe bezogen hat, ist nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung von einer Lebensstel-lung auf dem Niveau des Sozialhilfebezugs auszugehen, weshalb es f374r ge-rechtfertigt gehalten wird, einen Bedarf in H366he der dem Existenzminimum in etwa entsprechenden jeweiligen Mindestbedarfss344tze zugrunde zu legen (OLG Hamm FF 2000, 137, 138; Fischer FamRZ 2002, 634; Wever/Schilling FamRZ 18 - 10 - 2002, 581, 584; B374ttner FamRZ 2000, 781, 784; FA-FamR/Gerhardt 4. Aufl. 6. Kap. Rdn. 210; Ehinger FPR 2001, 25, 27; Wellenhofer-Klein FuR 1999, 448, 451; Schwolow in Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. 247 1615 l Rdn. 13; a.A. OLG K366ln FamRZ 2001, 1322; OLG Zweibr374cken FuR 2000, 286, 288). 19 Dabei wird die Frage, ob der Mutter generell ein Mindestbedarf zuzubilli-gen ist, in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil wird dies mit der Begr374ndung abgelehnt, die nichteheliche Mutter sei sonst besser gestellt als die eheliche Mutter, die nach der Rechtsprechung des Se-nats keinen pauschalen Mindestbedarf verlangen k366nne (OLG K366ln und OLG Zweibr374cken, jeweils aaO). 334berwiegend wird allerdings die Auffassung vertre-ten, f374r den Regelfall sei ein Mindestbedarf anzunehmen, da der angemessene Unterhalt im Sinne des 247 1610 Abs. 1 BGB das Existenzminimum nicht unter-schreiten k366nne. Zu einer Besserstellung der ein eheliches Kind betreuenden Mutter f374hre dies letztlich nicht, denn wenn der trennungsbedingte Mehrbedarf ber374cksichtigt werde, liege deren Bedarf kaum unter den Mindestbedarfss344tzen (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 974; Wever in M374nchner Anwaltshandbuch 247 11 Rdn. 59; Wendl/Scholz aaO 247 6 Rdn. 764; Schwab/Borth Handbuch des Schei-dungsrechts 5. Aufl. IV Rdn. 1418; B374ttner aaO S. 784). Auch die meisten Un-terhaltstabellen sehen als Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichteheli-chen Kindes einen Mindestbedarf vor (vgl. in diesem Sinne auch die Empfeh-lungen des 13. Deutschen Familiengerichtstags FamRZ 2000, 273, 274). Welcher dieser Auffassungen zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall indessen keiner Entscheidung. 20 c) Ist die Mutter - wie hier - verheiratet oder geschieden, so ergibt sich ihr Bedarf aus den ehelichen Lebensverh344ltnissen, die mithin auch den Ma337stab f374r den Unterhaltsanspruch aus 247 1615 l BGB gegen den Vater des nicht von 21 - 11 - dem Ehemann abstammenden Kindes bilden (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO S. 544). 22 Ma337geblich f374r den Unterhaltsbedarf der verheirateten oder geschiede-nen Mutter, die ein nichteheliches Kind betreut, ist deshalb jedenfalls ihre Le-bensstellung nach Ma337gabe der ehelichen Lebensverh344ltnisse, auch wenn die-se unter den Mindestbedarfss344tzen liegen. Trennungsbedingter Mehraufwand kann insoweit grunds344tzlich nicht zu einer Erh366hung des Bedarfs f374hren. Denn er ist nicht in den ehelichen Lebensverh344ltnissen angelegt und kann deshalb nicht neben dem nach der Differenzmethode ermittelten Quotenunterhalt be-r374cksichtigt werden (Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1359). Der nichteheliche Elternteil braucht den anderen Elternteil aber nur so zu stellen, wie es dessen innegehabter Lebensstellung entspricht. d) Mit R374cksicht darauf ist es nicht gerechtfertigt, f374r die Kl344gerin einen Mindestbedarf von 730 200 zugrunde zu legen. Ihr Bedarf nach Ma337gabe der ehe-lichen Lebensverh344ltnisse betr344gt unter Ber374cksichtigung des f374r das Revisi-onsverfahren zugrunde zu legenden Realsplittingvorteils nur 572,95 200 und hat w344hrend des Zusammenlebens mit S. keine Verbesserung erfahren. Die Auf-fassung des Berufungsgerichts w374rde demgegen374ber dazu f374hren, dass die Kl344gerin insgesamt den Mindestbedarf (730 200) erhielte, den sie weder vom Be-klagten noch von S. allein beanspruchen k366nnte. Sie w374rde sich also allein des-halb besser stehen, weil sie Kinder von zwei verschiedenen V344tern betreut. H344tte sie dagegen zwei eheliche Kinder oder zwei nichteheliche Kinder von S., m374sste sie sich mit einem geringeren Unterhalt begn374gen. Eine derartige Bes-serstellung der Kl344gerin w344re nicht gerechtfertigt. 23 5. a) Hinsichtlich der Aufteilung des Unterhaltsbedarfs in entsprechender Anwendung des 247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB f374hrt es in einer Vielzahl von F344llen 24 - 12 - zu angemessenen L366sungen, wenn als Ma337stab die jeweiligen Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse zugrunde gelegt werden. Allerdings ist die Ankn374p-fung an diesen eher schematischen Ma337stab nicht in jedem Fall zwingend. Da 247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nur entsprechend anzuwenden ist, l344sst er auch Raum f374r die Ber374cksichtigung anderer Umst344nde, insbesondere der Anzahl, des Alters, der Entwicklung und der Betreuungsbed374rftigkeit der jeweiligen Kin-der. So kann im Einzelfall von Bedeutung sein, dass die Mutter durch die ver-mehrte Betreuungsbed374rftigkeit eines j374ngeren Kindes von jeglicher Erwerbst344-tigkeit abgehalten wird, obwohl ihr das fortgeschrittene Alter eines anderen Kin-des an sich eine Voll- oder zumindest Teiltzeiterwerbst344tigkeit erlauben w374rde. In einem solchen Falle w344re die schematische Aufteilung der Haftungsquote nach den jeweiligen Erwerbs- und Verm366gensverh344ltnissen des Ehemannes und des Vaters unbefriedigend. Vielmehr muss der Erzeuger des vermehrt betreuungsbed374rftigen Kindes entsprechend h366her, gegebenenfalls auch allein zum Unterhalt f374r die Mutter herangezogen werden (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO S. 544). F374r die Ermittlung der Haftungsquoten sind danach zun344chst die Ein-kommens- und Verm366gensverh344ltnisse zu ber374cksichtigen. Im Anschluss daran kann - je nach den Umst344nden des Einzelfalls - der Haftungsanteil des Ver-pflichteten nach oben oder nach unten korrigiert werden (vgl. hierzu auch OLG Bremen FamRZ 2006, 1207, 1208). 25 b) S. hat nach den getroffenen Feststellungen in dem hier ma337geblichen Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen von 1.630 200 erzielt. Davon sind be-rufsbedingte Aufwendungen in H366he von 5 % sowie der Kindesunterhalt f374r Pascal in H366he von 188 200 in Abzug zu bringen. Weitere Abzugspositionen hat das Berufungsgericht nicht ber374cksichtigt. Die Revision der Kl344gerin r374gt inso-fern zu Recht, das Berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft dem Vortrag der 26 - 13 - Kl344gerin nicht nachgegangen, S. m374sse auf Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Entstehung des Unterhaltsanspruchs Raten an die T. und an den Kreis B. in H366he von monatlich jeweils 25,56 200 zahlen. Solche Verbindlichkeiten sind ge-eignet, die finanzielle Leistungsm366glichkeit zu vermindern. Da Feststellungen hierzu nicht getroffen worden sind, ist f374r das Revisionsverfahren von einer ent-sprechenden Zahlungsverpflichtung des S. auszugehen. Ohne Erfolg macht die Revision der Kl344gerin dagegen geltend, das Ein-kommen des S. sei auch um einen Erwerbst344tigenbonus von 10 % zu bereini-gen. Diese R374ge verkennt, dass der Abzug eines solchen Bonus ma337geblich der Bedarfsbemessung dient und zur Folge hat, dass dem Erwerbst344tigen als Bedarf eine h366here Quote des zur Verf374gung stehenden Einkommens zugebil-ligt wird. Da sich der Bedarf der Kl344gerin aber nicht aus dem Einkommen des S. ableitet, hat im vorliegenden Fall ein derartiger Abzug nicht zu erfolgen. 27 c) Das Berufungsgericht hat S. weiterhin einen Selbstbehalt von 1.000 200 zugebilligt. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist es aus Rechtsgr374nden nicht hinnehmbar, wenn der Selbstbehalt im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach 247 1615 l BGB grunds344tzlich abwei-chend von demjenigen Selbstbehalt bemessen wird, der f374r Unterhaltsanspr374-che nach den 247247 1361, 1570 BGB zugrunde zu legen ist (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354, 356). Es ist Aufgabe des Tatrichters, insoweit einen Betrag festzulegen, der nicht unter dem notwendi-gen, aber auch nicht 374ber dem angemessenen Selbstbehalt liegt. Dabei wird es nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter im Regelfall von einem etwa h344lftig zwischen diesen beiden Werten liegenden Betrag ausgeht. 28 6. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Denn dessen Inanspruchnah- 29 - 14 - me ist nach den getroffenen Feststellungen nicht nach 247 1579 Nr. 7 BGB aus-zuschlie337en oder herabzusetzen. 30 Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner dann zur Annahme eines H344r-tegrundes im Sinne von 247 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschr344nkten) Unterhaltsbelastung f374r den Verpflichteten - f374hren, wenn sich diese Beziehung in einem solchen Ma337e verfestigt, dass da-mit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getre-ten ist. Nach welchem Zeitablauf - und unter welchen weiteren Umst344nden - dies angenommen werden kann, l344sst sich nicht allgemein verbindlich festle-gen. Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen d374rfte, wird sich in der Regel nicht verl344sslich beurteilen lassen, ob die Partner nur "probeweise" zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer gefestigten Gemeinschaft leben (Senatsurteil vom 12. M344rz 1997 - XII ZR 153/95 - FamRZ 1997, 671, 672). Dabei obliegt es letztlich der verant-wortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des nichtehelichen Zusammenlebens aus tats344chlichen Gr374nden f374r gegeben erachtet oder nicht (Senatsurteil vom 25. Mai 1994 - XII ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540, 543). Gegen die tatrichterliche Beurteilung, das Zusammenleben habe - auf-grund der erheblichen Differenzen zwischen der Kl344gerin und S. - weder von der Qualit344t der Beziehung noch - aufgrund der erheblichen Zeiten des Ge-trenntlebens - von deren Dauer her den Charakter einer verfestigten Beziehung in dem vorgenannten Sinne, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 31 7. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit f374r die Zeit ab Januar 2003 zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Revision der Kl344gerin erweist sich dagegen als unbegr374ndet, da ein h366herer Unterhalt, als ihr 32 - 15 - mit monatlich 370 200 zuerkannt worden ist, auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Leistungsf344higkeit des S. aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten vermindert ist. Denn diesem ist - entgegen der Auffassung des Oberlandesge-richts - kein angemessener Selbstbehalt (von damals 1.000 200) zuzubilligen, sondern nur ein solcher, der zwischen dem angemessenen und dem notwendi-gen Selbstbehalt liegt (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354, 356 f.). Abgesehen davon ist der der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegte Bedarf der Kl344gerin 374bersetzt. Der Senat kann in der Sache nicht abschlie337end entscheiden, da hierf374r weitere Feststellungen erforderlich sind, die das Berufungsgericht nachzuholen haben wird. 33 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Da das e-heliche Kind Marcel zur Zeit der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Beru-fungsgericht bereits das achte Lebensjahr vollendet hatte, d374rfte die Kl344gerin allein wegen dessen Betreuung nicht mehr uneingeschr344nkt an einer Erwerbs-t344tigkeit gehindert sein. Diesem Gesichtspunkt ist bei der wertenden Festlegung der jeweiligen Haftungsanteile Rechnung zu tragen. 34 - 16 - Der Beklagte wird im weiteren Verfahren Gelegenheit haben, seinen Vor-trag, die Kl344gerin habe im Juli 2004 ein weiteres Kind von S. geboren, wieder aufzugreifen. 35 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Obernburg, Entscheidung vom 04.12.2001 - 2 F 465/00 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.04.2003 - 2 UF 6/02 -
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