BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 104/06 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 45.070,37 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist im Blick auf die mit der Schiedsklage verfolgten Anspr374che zutreffend von einer Durchsetzungssperre ausgegangen, weil die auf die stille Gesellschaft beschr344nkten Rechtsprechungsregeln zur sofortigen 2 - 3 - L366sbarkeit des Gesellschaftsverh344ltnisses nicht auf die hier gegebene Gesell-schaft b374rgerlichen Rechts 374bertragbar sind. Bei der Behandlung des Verg374tungsanspruchs des Beklagten ist das Be-rufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewi-chen. Die Annahme, dass grunds344tzlich auch eine unzureichende oder pflicht-widrige Leistung eines Rechtsanwalts einen ungek374rzten Verg374tungsanspruch ausl366st, der aber zugleich einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Mandanten begr374nden kann, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817 f). 3 Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 15.04.2005 - 1 O 391/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.05.2006 - I-15 U 86/05 -
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