BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 104/07 Verk374ndet am: 17. Februar 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1353; EStG 247247 10 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1, 26, 26 a, 26 b Hat der unterhaltsberechtigte fr374here Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchf374hrung des steuerlichen Realsplittings (247 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er f374r denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveran-lagung (247247 26, 26 b EStG) gew344hlt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen h366chstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (247 26 a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbez374ge (247 22 Nr. 1 EStG) entstanden w344re (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050). Das gilt grund-s344tzlich auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern versp344tet (hier: in dem auf die Wiederheirat folgenden Jahr) geleistet worden sind. BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 104/07 - OLG Schleswig AG Neum374nster - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-ter Weber-Monecke, Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 5. Senats f374r Fami-liensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Dezember 2006 wird mit der Ma337gabe zur374ck-gewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Kl344gerin 479,59 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2005 zu zahlen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Nachteilsausgleich nach Inanspruchnahme des Realsplittings gem344337 247 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch den Beklagten. 1 Die Ehe der Parteien wurde im Jahr 1998 geschieden. Durch Urteil vom 22. Februar 2001 wurde der Beklagte unter anderem verurteilt, an die Kl344gerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen, zuletzt in H366he von monatlich 1.171 DM (598,72 200). Die Kl344gerin hat am 8. Mai 2002 erneut geheiratet. Im Jahr 2003 2 - 3 - zahlte der Beklagte ihr r374ckst344ndigen Unterhalt in H366he von 10.993 200. F374r die-ses Jahr w344hlten die Kl344gerin, die nicht 374ber eigenes Einkommen verf374gte, und ihr Ehemann die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer. Mit Steuerbe-scheid vom 30. April 2004 setzte das Finanzamt gegen sie f374r das Jahr 2003 Einkommen- und Kirchensteuer in H366he von insgesamt 982,44 200 fest und er-stattete einen vom Einkommen des Ehemannes durch Lohnsteuerabzug einbe-haltenen Mehrbetrag von 325,76 200. Im Dezember 2004 bat der Beklagte die Kl344gerin, die Anlage U zur Ein-kommensteuererkl344rung zu unterschreiben. Er versicherte gleichzeitig, der Kl344-gerin alle wirtschaftlichen Nachteile aus dem Realsplitting zu ersetzen. Die Kl344-gerin stimmte dem Antrag des Beklagten zu. Nachdem die Unterhaltsleistungen beim Beklagten als Sonderausgaben nach 247 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ber374cksich-tigt worden waren, setzte das Finanzamt f374r die Kl344gerin und ihren Ehemann durch Bescheid vom 6. Januar 2005 deren Steuern neu fest. Auf der Grundlage des sich nunmehr ergebenden Gesamteinkommens, in das auf Seiten der Kl344-gerin die Unterhaltsleistungen abz374glich einer Werbungskostenpauschale von 102 200 eingeflossen waren, ergab sich eine Steuerschuld von insgesamt 4.051,05 200. 3 Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Kl344gerin Zahlung des Mehrbetrages von 3.068,61 200 (4.051,05 200 ./. 982,44 200) verlangt. Sie hat die Auffassung vertre-ten, die steuerliche Mehrbelastung stelle den wirtschaftlichen Nachteil dar, den der Beklagte ihr zu ersetzen habe. Der Beklagte h344lt sich dagegen nur in H366he eines Betrages von 829,59 200 (816 200 Einkommensteuer, 13,59 200 Kirchensteuer) f374r ersatzpflichtig, der sich ergeben w374rde, wenn die Kl344gerin getrennt zur Ein-kommensteuer veranlagt w374rde. Er hat den Klageanspruch in H366he von 466 200 (816 200 ./. gezahlter 350 200) anerkannt. 4 - 4 - Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Ber374cksichtigung der geleiste-ten 350 200 verurteilt, an die Kl344gerin 2.718,61 200 nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abge344ndert und die Klage wegen des 466 200 nebst Zinsen 374berstei-genden Betrages abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Kl344-gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg. Der Beklagte schuldet der Kl344gerin als Nachteilsausgleich nicht nur den anerkannten Betrag von 466 200 (zuz374glich der geleisteten Zahlungen = insgesamt 816 200 = Einkommensteuer-schuld der Kl344gerin bei getrennter Veranlagung), sondern auch die im Falle der getrennten Veranlagung anfallende Kirchensteuer, die er selbst mit 13,59 200 be-ziffert hat. Im 334brigen erweist sich die Revision dagegen als unbegr374ndet. 6 1. Das Berufungsgericht hat einen 374ber den anerkannten Betrag hinaus-gehenden Anspruch der Kl344gerin verneint. Zur Begr374ndung hat es im Wesentli-chen ausgef374hrt: 7 Die Freistellungserkl344rung des Beklagten lasse nicht die Auslegung zu, dass er sich nicht nur zum Ersatz der steuerlichen Nachteile, die der Kl344gerin durch die Durchf374hrung des begrenzten Realsplitting entst374nden, habe ver-pflichten wollen, sondern auch zum Ersatz der steuerlichen Nachteile ihres Ehemannes. Dieser W374rdigung stehe die Kenntnis des Beklagten, dass die Kl344gerin wiederverheiratet und eine Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehemann m366glich sei, nicht entgegen. W344hrend die Versteuerung der Unter-haltsleistungen als Einkommen eine unmittelbare gesetzliche Folge der Zu- 8 - 5 - stimmung zu dem Realsplitting darstelle, beruhe die aus der Zusammenveran-lagung resultierende steuerliche Mehrbelastung auf dieser Veranlagungsart. Sie h344nge insbesondere von der H366he des Einkommens des neuen Ehegatten ab. Die Kl344gerin habe nicht dargetan, den Beklagten vor Abgabe der Freistellungs-erkl344rung darauf hingewiesen zu haben, in welcher H366he ihr neuer Ehemann steuerpflichtiges Einkommen bezogen habe. Deshalb hafte der Beklagte nach seiner Erkl344rung und nach 247 242 BGB lediglich f374r den der Kl344gerin selbst ent-standenen steuerlichen Nachteil. Dies gelte unbeschadet des Umstandes, dass r374ckst344ndiger Unterhalt erst im Jahr nach der Wiederverheiratung der Kl344gerin gezahlt worden sei. Auch in einem solchen Fall gebe es keine Rechtsgrundlage daf374r, dass der beim Ehegattensplitting entstandene Nachteil des Ehemannes zu ersetzen sei. Der Kl344gerin stehe auch kein Anspruch aus positiver Forde-rungsverletzung wegen der versp344teten Unterhaltszahlung zu. Gesch344ftsgrund-lage der Freistellungsvereinbarung sei gerade die versp344tete Unterhaltszahlung gewesen. Deshalb k366nne die Kl344gerin nur den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihr bei getrennter Veranlagung durch die Besteuerung der Unterhaltsbetr344ge entstanden w344re. Nach der vorgelegten Steuerberech-nung betrage die Einkommensteuer dann 816 200; Solidarit344tszuschlag falle nicht an. Hierauf habe der Beklagte 350 200 gezahlt, so dass er noch 466 200 schulde. 2. Diese Ausf374hrungen halten, abgesehen von der vom Berufungsgericht 374bersehenen fiktiven Belastung der Kl344gerin durch Kirchensteuer in H366he von 13,59 200, der rechtlichen Nachpr374fung stand. 9 Nach 247 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG k366nnen Unterhaltsleistungen eines Steuer-pflichtigen an den geschiedenen oder getrennt lebenden unbeschr344nkt ein-kommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zur gesetzlich bestimmten H366chstgren-ze (13.805 200) im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Unterhaltspflichtige dies mit Zustimmung des Unterhaltsempf344ngers bean- 10 - 6 - tragt. Ein solcher Antrag 344ndert den Rechtscharakter der Ausgaben von ein-kommensteuerrechtlich grunds344tzlich unbeachtlichen Unterhaltsleistungen (247 12 Nr. 2 EStG) in zu ber374cksichtigende Sonderausgaben und bewirkt die Steuerpflicht beim Empf344nger gem344337 247 22 Nr. 1 EStG (BFH NV 2008, 792, 793). Ob und in welchem Umfang Nachteile zivilrechtlich auszugleichen sind, die durch die Zustimmung des Unterhaltsempf344ngers entstehen, k366nnen die Ehegatten vertraglich bestimmen. Aber auch unabh344ngig von einer solchen Regelung steht nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats der aus 247 1353 BGB folgenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Schuldners auf Durchf374hrung des Realsplittings zuzustimmen, eine Verpflich-tung des Schuldners gegen374ber, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Be-steuerung der Unterhaltsleistungen gem344337 247 22 Nr. 1 a EStG entstehende Be-lastung oder Mehrbelastung auszugleichen. Dieser Ausgleichsanspruch wird als Ausfluss des zwischen den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverh344ltnisses unter Billigkeitsgesichts-punkten gew344hrt, um dem Unterhaltsgl344ubiger die Zustimmung zum Realsplit-ting zumutbar zu machen. Das ist nur der Fall, wenn gew344hrleistet wird, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Unterhalt im Ergebnis ungeschm344lert verbleibt. Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistung bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, sowie von sonstigen Nachtei-len, etwa im Bereich von Leistungen, die nur bis zu bestimmten Einkommens-grenzen gew344hrt werden (Senatsurteile vom 23. M344rz 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 f.; vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212; vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233; vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534; vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051; vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - - 7 - FamRZ 1998, 953, 954 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1163). 11 3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts l344sst die Freistellungserkl344-rung des Beklagten nicht die Auslegung zu, dass er sich nicht nur zum Ersatz der der Kl344gerin selbst durch die Durchf374hrung des Realsplittings entstehenden Nachteile verpflichten wollte, sondern dar374ber hinaus zur Erstattung der ihrem neuen Ehemann erwachsenen steuerlichen Nachteile. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die tatrichterliche Auslegung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzupr374fen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt sind, der Grundsatz einer nach bei-den Seiten hin interessengerechten Auslegung beachtet worden ist oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st344ndige Rspr., vgl. etwa BGHZ 131, 136, 138). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf. Dass der Beklagte sich in Kenntnis der Wiederverheiratung der Kl344gerin zum Nachteilsausgleich verpflichtet hat, l344sst ohne weitere Anhaltspunkte nicht darauf schlie337en, er ha-be eine Verbindlichkeit eingehen wollen, die 374ber den Umfang der unter Billig-keitsgesichtspunkten bestehenden Ausgleichspflicht hinausgeht. Die Revision macht nicht geltend, die Kl344gerin habe vorgetragen, den Beklagten darauf hin-gewiesen zu haben, dass sie mit ihrem jetzigen Ehemann f374r das Jahr 2003 gem344337 247247 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sei und auch Ersatz f374r solche Steuernachteile verlange, die sich aus der Ein-beziehung des Unterhalts in die gemeinsamen Eink374nfte der Ehegatten erge-ben w374rden. 12 4. Einen Nachteilsausgleich, der die Steuerschuld 374bersteigt, die die Kl344-gerin im Fall einer getrennten Veranlagung zu begleichen h344tte, schuldet der 13 - 8 - Beklagte auch unter den f374r die Zumutbarkeit der Zustimmung zum Realsplitting heranzuziehenden Billigkeitsgesichtspunkten nicht. 14 a) Der Senat hat bereits entschieden, dass der unterhaltsberechtigte fr374-here Ehegatte, der f374r das Jahr der Wiederverheiratung dem Realsplitting zu-gestimmt und f374r denselben Veranlagungszeitraum mit seinem neuen Ehegat-ten die Zusammenveranlagung gew344hlt hat, von dem Unterhaltspflichtigen h366chstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen kann, der ihm bei getrennter Veranlagung durch die Besteuerung der Unterhaltsbez374ge ent-standen w344re. Dabei ist ma337geblich darauf abgestellt worden, dass die weiter-gehende Steuerbelastung als Folge der von den Ehegatten gew344hlten Zusam-menveranlagung eingetreten sei. Durch die Zusammenveranlagung sei aber auch kein steuerlicher Nachteil entstanden, sondern beide in der neuen Ehe verbundenen Steuerpflichtigen h344tten hierdurch einen - von ihnen auch erstreb-ten - Vorteil im Rahmen des Splittingverfahrens erlangt. Dem scheinbaren Nachteil, der in einer Heranziehung der Eink374nfte der Ehefrau zu einer gemein-samen Veranlagung liege, stehe der Vorteil des (neuen) Ehemannes gegen-374ber, seine zu versteuernden (wesentlich h366heren) Eink374nfte teilweise gleich-sam auf seine Ehefrau verlagern und dadurch einer g374nstigeren Besteuerung zuf374hren zu k366nnen. W374rde der Unterhaltsschuldner auch f374r die steuerlichen Lasten einstehen m374ssen, die dem Unterhaltsempf344nger aufgrund der Zusam-menveranlagung mit einem neuen Ehegatten entstehen, w344ren die Folgen ei-nes Antrags auf Durchf374hrung des Realsplittings f374r ihn nicht mehr kalkulierbar. Er kenne im Allgemeinen zwar die Einkommensverh344ltnisse des Unterhalts-gl344ubigers, weil diese in der Regel die Unterhaltsbemessung beeinflusst h344tten. Die Eink374nfte des neuen Ehegatten seien ihm aber meist unbekannt. Insofern helfe ihm auch ein Auskunftsanspruch gegen den fr374heren Ehegatten nicht wei-ter, da zum einen dessen Kenntnis nicht vorausgesetzt werden k366nne und die-ser Weg zum anderen versage, wenn die Zustimmung zum Realsplitting bereits - 9 - vor oder w344hrend des Veranlagungszeitraums verlangt werde. Es lasse sich aber nicht rechtfertigen, f374r den Umfang der Ausgleichsverpflichtung bei der Zustimmung zum Realsplitting danach zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Antrag gem344337 247 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gestellt worden sei (Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534, 535 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051). b) Unter Heranziehung dieser Beurteilung, an der der Senat festh344lt, er-gibt sich f374r die Kl344gerin kein Anspruch in H366he der Differenz zwischen den Be-tr344gen von 3.068,61 200 (Steuermehrbelastung infolge der Ber374cksichtigung des Unterhalts) und 829,59 200 (Steuerschuld der Kl344gerin bei getrennter Veranla-gung). Die h366here Steuerbelastung gem344337 Steuerbescheid vom 6. Januar 2005 ist darauf zur374ckzuf374hren, dass die Kl344gerin und ihr jetziger Ehemann die Zu-sammenveranlagung gew344hlt haben. Aufgrund dieser Wahl ist auch im vorlie-genden Fall kein steuerlicher Nachteil eingetreten. Vielmehr wirkte sich diese Veranlagungsart infolge der Anwendung der Splitting-Tabelle (anstatt der Grundtabelle), der Verdoppelung des Sonderausgabenpauschbetrages (247 10 c Abs. 1 EStG) und der H366chstbetr344ge f374r Vorsorgeaufwendungen (247 10 Abs. 3 EStG i.d.F. vom 23. Dezember 2003) zugunsten der Ehegatten aus. Das wird bereits daraus erkennbar, dass sich bei einer getrennten Veranlagung des Ehemannes der Kl344gerin - ohne Ber374cksichtigung des ver344nderten Sonderaus-gabenpauschbetrags und eines geringeren Abzugs beschr344nkt abziehbarer Sonderausgaben - eine tarifliche Einkommensteuer von 2.905 200 anstatt der im Steuerbescheid vom 30. April 2004 festgesetzten 954 200 erg344be. Unter Einbe-ziehung der au337er Betracht gelassenen Ver344nderungen sowie der Kirchensteu-er und des Solidarit344tszuschlags errechnet sich noch eine deutlich h366here Diffe-renz zwischen getrennter Veranlagung und einer Zusammenveranlagung. Dem scheinbaren Nachteil, der sich im Weiteren aus der Einbeziehung des von der 15 - 10 - Kl344gerin bezogenen Unterhalts in das Gesamteinkommen der Ehegatten ergibt, steht mithin der Vorteil, der aus der Zusammenveranlagung folgt, gegen374ber. 16 c) Eine andere Betrachtung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern versp344tet geleistet hat. Insofern stellt es f374r die Frage des Nachteilsausgleichs im Rahmen des Realsplittings grunds344tzlich keinen Unter-schied dar, ob der bis zur Wiederheirat bestehende gesetzliche Unterhaltsan-spruch (247 1586 Abs. 1 BGB) im Jahr der Wiederheirat - vor oder nach der er-neuten Eheschlie337ung - oder erst in einem sp344teren Jahr erf374llt worden ist. Allerdings 374bersteigt der Gesamtbetrag der Leistungen des Beklagten von 10.933 200 angesichts des geschuldeten monatlichen Unterhalts von 598,72 200 auch einen Jahresbetrag des Unterhalts. Dieser Umstand ist f374r die Anwendung von 247 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG indessen nicht von Bedeutung. Die Be-stimmung kn374pft den Abzug f374r Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben lediglich an die Voraussetzung, dass die Leistungen der Art nach Unterhaltsleis-tungen darstellen. Unerheblich ist hingegen, ob es sich um laufende oder ein-malige Leistungen bzw. um Nach- oder Vorauszahlungen handelt (BFHE 193, 383, 387). Diese Kriterien sind auch f374r die Frage des Nachteilsausgleichs ohne Belang. Dem unter Billigkeitsgesichtspunkten zu gew344hrenden Ausgleich wird auch in solchen F344llen in steuerlicher Hinsicht Gen374ge getan, wenn der dem Realsplitting zustimmende Ehegatte so gestellt wird, wie er bei einer getrennten Veranlagung stehen w374rde. In diesem Fall erleidet er selbst keinen steuerlichen Nachteil. 17 d) Ein solcher ist auch nicht darin zu sehen, dass die Kl344gerin als Ge-samtschuldnerin mit ihrem Ehemann f374r die gegen beide festgesetzte Steuer haftet (247 44 Abs. 1 AO). Denn insoweit kann jeder Ehegatte seine Haftung auf 18 - 11 - den auf ihn rechnerisch entfallenden Anteil begrenzen. Aufteilungsma337stab ist gem344337 247 270 AO die Steuer, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben h344tte (BFH/NV 2004, 1624; Schmidt/Seeger EStG 28. Aufl. 247 26 b Rdn. 30). 19 Danach haftet die Kl344gerin jedenfalls nicht wegen eines 829,59 200 374ber-steigenden Betrages (= ca. 20 % der tats344chlichen Steuerschuld von 4.051,05 200). Denn die Steuerschuld ihres Ehemannes w374rde sich bei fiktiver getrennter Veranlagung zumindest auf 3.400 200 belaufen, so dass auf ihn ein Anteil von ca. 80 % der tats344chlichen Steuerschuld entfiele. Im Innenverh344ltnis der Ehegatten zueinander gilt dieser Aufteilungsma337stab entsprechend (Se-natsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180 f. mit Anm. Wever), weshalb die Kl344gerin ihrem Ehemann keinen Ausgleich schuldet. e) Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Kl344gerin dadurch, dass die Steuerlast ihres Ehemannes gestiegen ist, ein eigener Schaden entstanden ist. Denn dies k366nnte zur Folge gehabt haben, dass geringere Mittel f374r den Famili-enunterhalt (247247 1360, 1360 a BGB) zur Verf374gung standen. Ein insoweit - auch unter dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadens - denkbarer Nachteil ent-spricht indessen nicht dem hier geltend gemachten Steuermehrbetrag, da die andernfalls vorhandenen Mittel f374r den Lebensunterhalt beider Ehegatten ver-wendet worden w344ren. Zwischen dem Ehemann der Kl344gerin und dem Beklag-ten bestehen aber keine Rechtsbeziehungen, so dass in diesem Verh344ltnis ein Ausgleichsanspruch ausscheidet. Die Kl344gerin hat einen unterhaltsrechtlichen Nachteil nicht geltend gemacht. Ein solcher erscheint hier im Ergebnis auch zweifelhaft, weil der Kl344gerin ab 2003 auch der Betrag der Unterhaltsleistungen zur Verf374gung stand. 20 f) Letztlich gilt aus den bereits im Senatsurteil vom 29. Januar 1992 (XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534, 535; vgl. 4 a) angestellten Erw344gungen 21 - 12 - auch im vorliegenden Fall, dass die Folgen eines Antrags nach 247 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG f374r den Beklagten nicht kalkulierbar gewesen w344ren, wenn er auch f374r die Steuermehrbelastung aufkommen m374sste, die aufgrund der Zusammen-veranlagung der Kl344gerin mit ihrem neuen Ehemann entstanden ist. 22 5. Der vom Berufungsgericht zuerkannte und vom Beklagten anerkannte Nachteilsausgleich umfasst allerdings nur die bei einer fiktiven getrennten Ver-anlagung der Kl344gerin anfallende Einkommensteuer von 816 200 (abz374glich der geleisteten Zahlungen). Festgesetzt worden w344re aber zus344tzlich die Kirchen-steuer, die der Beklagte nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genomme-nen Urteil des Familiengerichts von der Kl344gerin unwidersprochen mit 13,59 200 beziffert hat. Dieser offensichtlich aus Versehen nicht ausgeurteilte Betrag ist der Kl344gerin noch zuzuerkennen. Hahne Weber-Monecke Dose Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Neum374nster, Entscheidung vom 12.05.2006 - 48 F 335/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.12.2006 - 15 UF 78/06 -
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