BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 104/08 Verk374ndet am: 21. Juli 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 241, 311 Abs. 1, 313 Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten f374r ein Darlehen, das der andere Ehegatte von seinen Eltern zur Finanzierung einer von den Eheleuten gemeinsam erworbenen Ei-gentumswohnung allein aufgenommen hat. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Waldshut-Tiengen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. April 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Be-klagten zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten noch um den Ausgleich im Innenverh344ltnis wegen eines von der Beklagten bei ihren Eltern aufgenommenen Darlehens. 1 Die 1992 geschlossene, im gesetzlichen G374terstand gef374hrte Ehe der Parteien wurde im November 2003 rechtskr344ftig geschieden. Im Jahr 1993 er-warben die Parteien eine Eigentumswohnung nebst zwei Pkw-Stellpl344tzen zum Preis von 372.000 DM (190.200,58 200). Zur Finanzierung nahmen sie zwei Bank-darlehen auf, f374r die sie gesamtschuldnerisch hafteten. Die Beklagte schloss 2 - 3 - au337erdem am 10. Juni 1993 einen Darlehensvertrag mit ihren Eltern, auf des-sen Grundlage sie einen Betrag von 130.000 DM (66.467,94 200) erhielt. Das Darlehen sollte zinslos gew344hrt werden und in H366he von ca. 110.000 DM (ca. 56.242 200) zum Erwerb der Wohnung und im 334brigen zum Kauf der K374chenein-richtung nebst Zubeh366r verwendet werden. Die Tilgung wurde f374r zehn Jahre ausgesetzt und sollte danach in zehn gleichen Jahresraten erfolgen. Seit der Trennung der Parteien im Jahr 1998 nutzt die Beklagte die Woh-nung mit den gemeinsamen Kindern der Parteien. Da sie auf das Darlehen der Eltern nach Ablauf der Zehnjahresfrist nur geringe Teilzahlungen geleistet hat, wurde dieses von den Eltern mit Schreiben vom 18. M344rz 2005 gek374ndigt. 3 Mit seiner Klage hat der Kl344ger die Zahlung von Nutzungsentsch344digung in H366he der H344lfte des Wohnwertes verlangt. Die Beklagte hat hilfsweise mit einem Erstattungsanspruch aufgrund von Zahlungen auf eines der Bankdarle-hen aufgerechnet und im Wege der Widerklage Zahlung in H366he der H344lfte ih-rer Leistungen auf das Elterndarlehen (10.108 200 nebst Zinsen) sowie Freistel-lung in H366he weiterer 22.976 200 nebst Zinsen verlangt. 4 Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Beru-fung des Kl344gers hat das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat es zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Widerklagebegehren weiter verfolgt. Die in Bezug auf die Klage eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat zur374ckgewiesen. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen worden ist. 7 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2009, 875 ver-366ffentlicht ist, hat Anspr374che der Beklagten gegen den Kl344ger wegen des von den Eltern gew344hrten Darlehens verneint. Zur Begr374ndung hat es im Wesentli-chen ausgef374hrt: Ein Gesamtschuldausgleich (247 426 BGB) komme nicht in Be-tracht, da Darlehensnehmerin allein die Beklagte gewesen sei. Auf 247 748 BGB k366nne der Widerklageanspruch nicht gest374tzt werden, weil Aufwendungen zum Erwerb des gemeinschaftlichen Gegenstandes nicht unter die genannte Be-stimmung fielen. Aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich auch keine ab-weichende Vereinbarung, nach der der Kl344ger die Darlehensverpflichtung ge-gen374ber den Eltern 374bernommen habe. Die Beklagte habe zwar vorgetragen, der Kl344ger sei damit einverstanden gewesen, dass sie zum Erwerb der Woh-nung ein Darlehen ihrer Eltern erhalte. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass sich der Kl344ger im Verh344ltnis zur Beklagten zum h344lftigen Ausgleich verpflichtet habe. Den vorliegenden Umst344nden lasse sich auch keine konkludente Verein-barung dieses Inhalts entnehmen. Der Rechtsgrund f374r Zuwendungen von Ehegatten w344hrend der Ehe liege in der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Ausgleich solcher Leistungen erfolge im gesetzlichen G374terstand 374ber den Zu-gewinnausgleich. Daher bestehe bei der Aufnahme eines Darlehens zum Zweck des Verm366genserwerbs im Normalfall kein Grund, einen bestimmten Willen der Eheleute 374ber einen internen Ausgleich des Darlehens anzunehmen. Da ein billiger Verm366gensausgleich beim Scheitern der Ehe in der Regel 374ber den Zugewinnausgleich erfolge, h344tten die Ehegatten bei einzelnen Verm366-gensdispositionen w344hrend der Ehe normalerweise nicht die Vorstellung, des-halb m374sse vom Zugewinnausgleich abgewichen werden. Eine andere Beurtei- - 5 - lung k344me unter Umst344nden dann in Betracht, wenn die Parteien bereits im Jahr 1993 abgesehen h344tten, dass ein sp344terer Zugewinnausgleich zu unbilli-gen Ergebnissen f374hren k366nne. Daf374r sei jedoch nichts ersichtlich. Dass die Parteien zu einem sp344teren Zeitpunkt von einer h344lftigen Beteiligung des Kl344-gers an dem Darlehen ausgegangen seien, lasse sich ebenfalls nicht feststel-len. Insbesondere ergebe sich daf374r nichts aus dem von der Beklagten ange-strengten Zugewinnausgleichsverfahren. Ein gesonderter Ausgleich nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage (247 313 BGB) komme nicht in Betracht. Aus dem Vorbringen der Beklagten lasse sich nicht ersehen, dass die Beschr344nkung auf den - nach Versagung von Prozesskostenhilfe nicht durchgef374hrten - Zugewinnausgleich f374r diese zu einem untragbaren Ergebnis f374hre. Eine solche Feststellung sei nur im Rahmen einer Gesamtschau m366glich, f374r die es an dem erforderlichen Vortrag fehle. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 8 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die mit der Widerklage geltend gemachten Anspr374che nicht aus 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben. Da die Beklagte das Darlehen bei ihren Eltern al-lein aufgenommen hat, sind die Parteien insofern - anders als bei den ihnen gew344hrten Bankdarlehen - keine Gesamtschuldner. 9 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Aufwendungen f374r den Erwerb der Eigentumswohnung, die die Beklagte mit dem zinslosen Darlehen der Eltern bestritten haben will, nicht unter 247 748 BGB fallen, weil diese Bestimmung nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstandes sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung behandelt. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begr374ndet worden 10 - 6 - ist, fallen ebenso wenig unter 247 748 BGB wie solche, die zum Beispiel eine wertsteigernde Ver344nderung zum Gegenstand haben (Senatsurteil vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - FamRZ 1992, 43, 44; BGH Urteil vom 28. November 1974 - II ZR 38/73 - WM 1975, 197; M374nchKomm/K. Schmidt 5. Aufl. 247 748 Rdn. 8). 11 4. a) Soweit das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten keine aus-dr374ckliche Vereinbarung 374ber einen Ausgleich des Elterndarlehens im Innen-verh344ltnis entnommen hat, ist dies nach den getroffenen Feststellungen eben-falls nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts. b) Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht eine konkludente Ver-einbarung dieses Inhalts verneint hat, tr344gt die Abweisung der Widerklage in-dessen nicht. Das Berufungsgericht meint zwar, beim Erwerb einer Wohnung, die der gemeinsamen Lebensf374hrung dienen solle, sei es oft nicht fern liegend, dass die Partner stillschweigend davon ausgingen, eingegangene Verpflichtun-gen sollten von beiden h344lftig getragen werden. Eine entsprechende Regel las-se sich f374r die Finanzierung einer Wohnung w344hrend des Zusammenlebens von Ehegatten aber nicht allgemein aufstellen. Denn deren oft unterschiedliche Bei-tr344ge zur gemeinsamen Lebensf374hrung stellten ehebezogene Zuwendungen dar, f374r die ein Ausgleich - von Ausnahmef344llen abgesehen - im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfolge, was der Annahme eines anderweitigen Aus-gleichswillens entgegenstehe. 12 aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass es f374r den Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander w344hrend des gesetzlichen G374terstandes gemacht haben, in aller Regel mit dem g374ter-rechtlichen Ausgleich als der vom Gesetz vorgesehenen L366sung sein Bewen-den haben muss. Nur in extremen Ausnahmef344llen, in denen die g374terrechtli- 13 - 7 - chen Vorschriften den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu er-fassen verm366gen und das Ergebnis der g374terrechtlichen Abwicklung schlecht-hin unangemessen und f374r den Zuwendenden unzumutbar unbillig ist, kommt ein Ausgleich nach den Regeln 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage in Betracht (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138; vom 4. Dezember 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). bb) Ein Vorrang des G374terrechts besteht dagegen nicht im Verh344ltnis zu einem Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten. Denn bei richtiger Handhabung der g374terrechtichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldner-ausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verf344lschen (st. Rspr., vgl. BGHZ 87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 27. April 1988 - IVb ZR 55/87 - FamRZ 1988, 920, 921 und vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 96/87 - FamRZ 1988, 1031). Gesamtschuldner sind einander zu gleichen Anteilen verpflichtet, sofern nicht ein anderes bestimmt ist (247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche abwei-chende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem In-halt und Zweck des Rechtsverh344ltnisses oder der Natur der Sache ergeben (Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237; vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602). Scheidet eine abweichen-de gesetzliche Regelung aus, kommt es mithin in erster Linie darauf an, ob die Ehegatten eine abweichende Bestimmung 374ber den Ausgleich im Innenverh344lt-nis getroffen haben. 14 cc) Nach einer solchen (konkludenten) Vereinbarung ist aber auch dann vorrangig zu fragen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darle- 15 - 8 - hens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat und zu entscheiden ist, ob ein Ausgleichs- oder Freistel-lungsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten besteht. Denn eine ehebezogene Zuwendung des Ehegatten, der das Darlehen aufge-nommen hat, scheidet denknotwendig aus, wenn sich eine Vereinbarung 374ber einen Ausgleich im Innenverh344ltnis feststellen l344sst. Damit steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, nach der es dann, wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemacht hat, im Zweifel dem Willen der Be-teiligten entspricht, dass der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die 374brigen Teilhaber hat. Die Ausgleichsverpflichtung - auch unter Ehe-gatten - ergibt sich dann aus besonderer Vereinbarung (Senatsurteile vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - FamRZ 1992, 43, 44 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677; BGH Urteil vom 28. November 1974 - II ZR 38/73 - WM 1975, 1997; ebenso OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1297; OLG Koblenz NJW 2003, 1675, 1676; zustimmend M374nch-Komm/K. Schmidt aaO 247 748 Rdn. 8; Palandt/Sprau BGB 69. Aufl. 247 748 Anm. 1;Wever Verm366gensauseinandersetzung der Ehegatten au337erhalb des G374ter-rechts 4. Aufl. Rdn. 303; kritisch Staudinger/Langhein BGB 2008 247 748 Rdn. 14; Erman/Aderhold BGB 12. Aufl. 247 748 Rdn. 4). c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob nach den gegebenen Umst344nden von einer im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme konkludent zustande ge-kommenen Vereinbarung der Parteien 374ber eine Ausgleichspflicht des Kl344gers hinsichtlich des Elterndarlehens auszugehen ist. Eine solche Vereinbarung ist f374r die mit der Widerklage geltend gemachten Anspr374che indessen von vorran-giger Bedeutung. 16 - 9 - 5. Danach kann das angefochtene Urteil im Umfang des Revisionsan-griffs mit der gegebenen Begr374ndung keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschlie337end zu entscheiden, da es hierzu wei-terer Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen, das den Parteien Gelegenheit zur erg344nzenden Stellungnah-me zu geben und sodann die zum Vorliegen einer konkludenten Ausgleichsver-einbarung notwendigen Feststellungen nachzuholen haben wird. 17 6. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 18 a) Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kl344ger sei mit der Darle-hensaufnahme bei ihren Eltern einverstanden gewesen. F374r die Richtigkeit die-ses Vorbringens k366nnte zwar sprechen, dass ein zinsloses Verwandtendarle-hen in einem Schreiben der W.B. AG vom 11. Mai 1993 aufgef374hrt ist, das zur Vorlage bei der Landeskreditbank im Zusammenhang mit der Beantragung von F366rderdarlehen diente. Unbeschadet eines m366glichen Einverst344ndnisses des Kl344gers m374ssen indessen Gr374nde daf374r bestanden haben, dass die Beklagte das Elterndarlehen allein in Anspruch genommen hat. Eine m366gliche Erkl344rung k366nnte darin bestehen, dass sie das Darlehen auch allein zur374ckzahlen wollte, zumal die Tilgung f374r zehn Jahre ausgesetzt war. 19 In dem Darlehensvertrag vom 10. Juni 1993 ist vorgesehen, dass wegen eines Betrages von 110.000 DM eine dingliche Sicherheit zu bestellen ist. Ob und ggf. in welcher Weise diese Regelung umgesetzt worden ist (etwa durch Belastung nur des Miteigentumsanteils der Beklagten), ist nicht ersichtlich. Auch hieraus k366nnen R374ckschl374sse darauf zu gewinnen sein, welche Vorstel-lungen die Parteien 374ber einen Ausgleich im Innenverh344ltnis hatten. 20 b) Wann m366gliche Ausgleichsanspr374che f344llig sind, h344ngt von den Um-st344nden des Einzelfalles ab (BGH Urteil vom 28. November 1974 - II ZR 38/73 - 21 - 10 - WM 1975, 197). Es d374rfte ggf. einiges daf374r sprechen, diesen Zeitpunkt mit dem des Scheiterns der Ehe anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677). 22 c) Hinsichtlich des Umfangs einer m366glichen Ausgleichspflicht d374rfte zum einen zu ber374cksichtigen sein, in welcher H366he das Darlehen zur Finanzierung der Eigentumswohnung eingesetzt worden ist, und zum anderen, dass dem Kl344ger Nutzungsentsch344digung erst f374r die Zeit ab 1. November 2004 zuerkannt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676 ff.). Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 28.04.2006 - 2 O 160/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 05.06.2008 - 4 U 72/06 -
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