BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 104/08 Verk374ndet am: 29. Juni 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB aF 247247 123, 276 (Fb); AGBG 247 5 a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen muss die finanzierende Bank den kreditsuchenden Kunden auf eine von ihr erkannte arglistige T344uschung durch den Vertrieb 374ber die H366he der Vermittlungsprovisionen ungefragt hinwei-sen. b) Zur arglistigen T344uschung 374ber die H366he der Vermittlungsprovisionen mittels ei-nes sogenannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags". c) Zur Auslegung eines formularm344337igen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauf-trags". BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08 - OLG Schleswig LG L374beck - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. M344rz 2008 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber Anspr374che im Zusammenhang mit dem von den Beklagten - einer Bausparkasse und einer Bank - finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung durch die Kl344gerin. 1 Die Kl344gerin, eine damals 38 Jahre alte Krankenschwester, erwarb im Jahr 1996 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in dem Objekt J. -Stra337e in H. . Verk344uferin war die A. Aktiengesellschaft (A. ). Zur Finanzierung des Kaufs schloss die Kl344gerin mit der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten zu 2) (im Folgen-den: Beklagte zu 2), die hierbei durch die Beklagte zu 1) vertreten wurde, einen Darlehensvertrag 374ber ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in H366he von 178.000 DM sowie zwei Bausparvertr344ge bei der Beklagten zu 1). Die Vermitt- 2 - 3 - lung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch die I. GmbH (im Folgenden: I. ) und die Ba. mbH (im Folgenden: Ba. ), zwei Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in gro337em Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagten finanzierten. Insoweit unterzeichnete die Kl344gerin am 29. Februar 1996 einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in welchem es unter anderem hei337t: "Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Fi-nanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5. der nach-folgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Geb374hrens344t-zen ausgef374hrt werden." Ausweislich Punkt 4 der Aufstellung sollte die Ba. eine "Finanzierungs-Verm.-Geb." in H366he von 3.560 DM und ausweislich Punkt 5 die I. eine "Courtage" in H366he von 5.089 DM erhalten (2,41% bzw. 3,45% des mit 147.511 DM angegebenen Kaufpreises). Au337erdem unterzeich-nete die Kl344gerin an diesem Tag unter anderem eine Vereinbarung 374ber Mie-tenverwaltung. Darin trat sie der f374r die zu erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft bei, die von der zur H. Gruppe geh366renden M. GmbH (im Folgenden: M ) verwaltet wurde. In der Folge wurde der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen, die Darle-hensvaluta wurde ausgezahlt und am 29. April 1996 wurde mit notarieller Ur-kunde an dem Grundst374ck zur Sicherung sowohl des Vorausdarlehens als auch der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparvertr344ge auszureichenden Bauspar-darlehen eine Grundschuld in H366he des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt. Nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist schloss die Kl344gerin am 19./30. M344rz 2001 einen Nachfolgedarlehensvertrag mit der Beklagten zu 1). Mit Schreiben vom 21. November 2002 widerrief die Kl344gerin gegen374ber den Beklagten den Darlehensvertrag nach dem Haust374rwiderrufsgesetz und 3 - 4 - forderte dessen R374ckabwicklung. Die Beklagte zu 2) trat am 29. November 2005 alle Forderungen gegen die Kl344gerin an die Beklagte zu 1) ab. 4 Mit ihrer Klage verlangt die Kl344gerin von den Beklagten - gest374tzt auf ei-nen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufkl344rungspflichtverlet-zung - die R374ckabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswoh-nung. Sie begehrt insbesondere R374ckzahlung geleisteter Zinsen und die Fest-stellung, dass aus den Darlehensvertr344gen ihr gegen374ber keine Zahlungsan-spr374che bestehen, jeweils Zug um Zug gegen 334bertragung der Eigentumswoh-nung, sowie die Feststellung, dass die Beklagten ihr s344mtlichen Schaden zu ersetzen haben, der im Zusammenhang mit dem finanzierten Kauf der Woh-nung steht. Ihre Anspr374che st374tzt die Kl344gerin insbesondere darauf, dass sie durch den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig 374ber die H366he der Vermittlungsprovisionen get344uscht worden sei. Die Beklagten sind dem entgegen getreten und haben die Einrede der Verj344hrung erhoben. Die Beklag-te zu 1) begehrt zudem im Wege der Widerklage Feststellung, dass der zwi-schen ihr und der Kl344gerin abgeschlossene Darlehensvertrag nicht aufgel366st ist, insbesondere nicht wegen eines Widerrufs nach dem Haust374rwiderrufsgesetz, sondern wirksam fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-geben. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen und der Klage nach Durchf374hrung einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob die Vermittler die Kl344gerin mit dem Objekt- und Finanzierungsvermitt-lungsauftrag 374ber die H366he der tats344chlich gezahlten Provisionen get344uscht haben, 374berwiegend stattgegeben. Das Zahlungsbegehren der Kl344gerin hat es - unter Abzug erlangter Mietpoolaussch374ttungen und Steuervorteile - in H366he von 11.616,64 200 nebst Zinsen teilweise, die Feststellungsantr344ge vollumf344nglich f374r gerechtfertigt erachtet. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revi- 5 - 5 - sion begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils. Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist unbegr374ndet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat, im Wesentli-chen ausgef374hrt: 7 Der Kl344gerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Verlet-zung von Aufkl344rungspflichten zu. Aufgrund der vom Berufungsgericht durchge-f374hrten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Vermittler die Kl344gerin mit dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig 374ber die tats344chliche H366he der zu vereinnahmenden Provisionen get344uscht h344tten. Die Vermittler h344tten durch die Gestaltung und Ausf374llung des Objekt- und Finanzierungsver-mittlungsauftrags bewusst bei der Kl344gerin die Vorstellung erzeugt, weitere Vermittlungsgeb374hren gebe es nicht. Aufgrund der durchgef374hrten Beweisauf-nahme stehe jedoch fest, dass der Vertrieb tats344chlich nicht nur - wie im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesen - Provisionen in H366he von 5,86% der Kaufpreissumme von 147.511 DM erhalten sollte (2,41% Finanzie-rungsvermittlungsgeb374hr f374r die Ba. und 3,45% Courtage f374r die I. ), sondern mindestens 15%. Die Kenntnis der Beklagten zu 1) von dieser ange-sichts der erheblichen Differenz zwischen der vorgespiegelten und der tats344ch- 8 - 6 - lich zutreffenden Provisionsh366he evidenten arglistigen T344uschung, die sich die Beklagte zu 2) zurechnen lassen m374sse, werde vermutet, da die Beklagten mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet h344tten. Die Ver-mutung h344tten die Beklagten nicht widerlegt. Der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin sei auch nicht verj344hrt. Da das R374ckabwicklungsbegehren der Kl344gerin begr374ndet sei, sei der Widerklageantrag der Beklagten zu 1) unbegr374ndet. Die-ser ziele nicht allein auf die Feststellung der Wirksamkeit des Darlehensver-trags im Hinblick auf den Haust374rwiderruf, sondern umfassend auf die Feststel-lung der fortbestehenden Wirksamkeit des Vertrags. II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand, so dass die Re-vision zur374ckzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin aus vorvertraglichem Aufkl344rungsver-schulden bejaht und die Widerklage der Beklagten zu 1) abgewiesen. 9 1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann sich die Kl344-gerin allerdings zur Begr374ndung des von ihr geltend gemachten R374ckabwick-lungsanspruchs nicht etwa mit Erfolg auf den Gesichtspunkt einer strukturell ungleichen Verhandlungsst344rke der Vertragspartner (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) berufen. Nach der von der Revisionserwiderung selbst f374r ihre Auffassung zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 214, 232; BVerfG, NJW 1994, 2749, 2750; NJW 2001, 2248) darf ein Vertrag wegen der sch374tzenswerten Interessen beider Vertragspartner nicht bei jeder St366rung des Verhandlungsgleichgewichts nachtr344glich in Frage ge-stellt oder korrigiert werden. Vielmehr m374ssen zu der strukturellen Unterlegen-heit des einen Vertragsteils weitere belastende Umst344nde hinzutreten, wie sie 10 - 7 - das Bundesverfassungsgericht in den genannten Entscheidungen f374r B374rg-schaften einkommens- und verm366gensloser Angeh366riger und f374r besondere F344lle von Ehevertr344gen 374ber Unterhalt angenommen hat. Korrigierend ist ein-zugreifen, wenn andernfalls f374r einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt w374rde (BVerfGE 89 aaO; BVerfG, NJW 2001, 957, 958 und 2248). Umst344nde in diesem Sinn sind hier aber nicht erkennbar. An-ders als in den genannten F344llen ist f374r F344lle der vorliegenden Art - und auch f374r den Streitfall - kennzeichnend, dass die Anleger nicht etwa aus einer emotiona-len Zwangslage heraus bzw. ohne eigenes wirtschaftliches Interesse ein unge-w366hnlich hohes Haftungsrisiko eingehen, sondern aus dem eigenen Interesse, sich an einem Steuersparmodell zu beteiligen und davon im Falle einer positi-ven wirtschaftlichen Entwicklung der Immobilie - jedenfalls auch - selbst zu pro-fitieren. Anders etwa als ein sich aus emotionaler Verbundenheit zur Haftung f374r Fremdschulden verpflichtender B374rge hat die Kl344gerin zudem sogleich einen Gegenwert erhalten, n344mlich die Immobilie, mag sich diese auch als weniger wertvoll erwiesen haben als von ihr zun344chst erwartet. Auch die Revisionserwi-derung macht nicht geltend, dass der Kaufpreis sittenwidrig 374berh366ht gewesen sei. Soweit sie sich auf die besondere Situation von in einer Haust374rsituation geworbenen Anlegern beruft, f374hrt dies im Streitfall schon deshalb nicht weiter, weil die Kl344gerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht aufgrund einer Haust374r-situation zu dem Vertragsschluss veranlasst worden ist. Im 334brigen halten die gesetzlichen Verbrauchervorschriften insoweit aber auch angemessene Schutz-mechanismen bereit. Anlass, in der von der Revisionserwiderung gew374nschten Weise weitergehend in die Vertragsautonomie einzugreifen, besteht bei dieser Sachlage nicht. 2. Ein auf R374ckabwicklung des Gesch344fts gerichteter Schadensersatzan-spruch der Kl344gerin folgt jedoch aus einer vorvertraglichen Aufkl344rungspflicht-verletzung durch die Beklagte. Entgegen der Auffassung der Revision ist das 11 - 8 - Berufungsurteil frei von Rechtsfehlern, soweit das Berufungsgericht die Voraus-setzungen eines Schadensersatzanspruchs f374r gegeben erachtet hat, unter de-nen nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Finanzie-rungsbank aus einem vorvertraglichen Aufkl344rungsverschulden wegen eines aufkl344rungspflichtigen Wissensvorsprungs haftet. 12 a) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, Tz. 51 ff.; 169, 109, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, Tz. 17, vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, Tz. 29 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, Tz. 53) k366nnen sich die Anleger in F344llen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgew344hrenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344rungspflicht ausl366senden kon-kreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verk344ufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts 374ber das Anlageob-jekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen T344uschung wird widerleglich vermutet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verk344u-fer oder Vermittler, sei es auch nur 374ber einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Ver-kaufs- oder Fondsprospekts nach den Umst344nden des Falles objektiv evident ist. b) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht bejaht. Eine Haf-tung der Beklagten aus vorvertraglichem Aufkl344rungsverschulden besteht nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen wegen eines Wissensvor- 13 - 9 - sprungs der Beklagten dar374ber, dass die Kl344gerin von den Vermittlern durch evident unrichtige Angaben 374ber die H366he der Vermittlungsprovision arglistig get344uscht worden ist. Man habe ihr n344mlich mit dem ausgef374llten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag vorgespiegelt, die Vermittler erhielten nur die dort ausgewiesenen Provisionen in H366he von insgesamt 5,86% der Kaufpreis-summe, obwohl sie in Wahrheit mindestens weitere 9,14% Provision erhielten. c) Entgegen der Auffassung der Revision h344lt dies revisionsrechtlicher Pr374fung stand. 14 aa) Anders als die Revision meint, steht das Berufungsurteil nicht im Wi-derspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aufkl344rungs-pflichten 374ber "versteckte Innenprovisionen". 15 (1) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine nicht beratende, sondern lediglich kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344ft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st. Rspr., BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; 168, 1, Tz. 41, jeweils m.w.N.). 16 Auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte "versteck-te Innenprovision" muss das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinsti-tut den Darlehensnehmer von sich aus grunds344tzlich nicht hinweisen (Senatsur-teile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419, vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 15; BGH, Urteil vom 14. M344rz 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), 17 - 10 - sofern nicht die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verh344ltnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie beitr344gt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer ausgehen musste (st. Rspr., BGHZ 168, 1, Tz. 47; Se-natsurteile vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, juris, Tz. 17 f. und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, aaO, jeweils m.w.N.). Dies gilt schon deshalb, weil die Ver344u337erung einer Immobilie zu einem 374berteuerten Kaufpreis nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs selbst f374r den Verk344ufer nicht ohne Weiteres einen zur Aufkl344rung verpflichtenden Umstand darstellt (siehe nur BGH, Urteil vom 14. M344rz 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 und Senatsurteile vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, Tz. 41 und vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, juris, Tz. 17). Der K344ufer hat n344mlich grunds344tzlich keinen Anspruch zu einem Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert, sondern es bleibt den Vertragsparteien bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers 374berlassen, welchen Kaufpreis sie vereinbaren, so dass der Verk344ufer im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjekts offen zu legen, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (BGHZ 158, 110, 119; BGH, Urteile vom 14. M344rz 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 8; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, Tz. 48 m.w.N. und vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, juris, Tz. 37). Solange also eine Innenprovision - wie im Streitfall - nicht zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verh344ltnisses zwi-schen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie beitr344gt, dass das Kreditinsti-tut von einer sittenwidrigen 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer ausgehen musste, muss das finanzierende Kreditinstitut den Anleger daher nicht ungefragt 374ber die im Kaufpreis enthaltenen Innenprovisionen aufkl344ren - 11 - (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 168, 1, Tz. 46 f. und Senatsurteil vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.N.). 18 (2) Dies alles hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Re-vision nicht verkannt. 19 Das Berufungsgericht hat n344mlich nicht etwa entgegen der genannten Rechtsprechung eine allgemeine Pflicht des finanzierenden Kreditinstituts be-jaht, 374ber im Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovisionen" ungefragt auf-kl344ren zu m374ssen, und es hat - anders als die Revision meint - keineswegs eine eigene Aufkl344rungspflicht der Finanzierungsbank 374ber die Zusammensetzung des Kaufpreises und die Werthaltigkeit der Immobilie auch f374r F344lle angenom-men, in denen - wie hier - der Kaufpreis nicht sittenwidrig 374berteuert ist. Auch stellt das Berufungsgericht nicht auf die Frage ab, ob bzw. unter welchen Vor-aussetzungen Vermittler oder Verk344ufer von sich aus Angaben zu einer im Kaufpreis enthaltenen Innenprovision machen m374ssen (vgl. hierzu: BGHZ 158, 110, 118 ff.; BGH, Urteile vom 14. M344rz 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688, vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 7 ff. und vom 22. M344rz 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 9). Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, dass jeder Verkaufspreis 374ber dem reinen Ver-kehrswert liegende Gewinnanteile und Vertriebskosten enthalten kann und dass grunds344tzlich keine Verpflichtung des Verk344ufers, und schon gar nicht der fi-nanzierenden Bank, besteht, dem K344ufer ungefragt eine n344here Aufschl374sse-lung des Kaufpreises der Immobilie zu geben (vgl. Senatsurteil vom 18. No-vember 2008 - XI ZR 157/07, juris, Tz. 32) und den darin enthaltenen Provisi-onsanteil offen zu legen (BGH, Urteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 14. M344rz 2003 - V ZR 308/02, aaO, vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, aaO). - 12 - bb) Das Berufungsgericht leitet die von ihm bejahte Aufkl344rungspflicht der Beklagten aus einem anderen - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehenden - Gesichtspunkt her. St344ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es n344mlich auch, dass eine finanzierende Bank den Kreditnehmer 374ber eine von ihr erkannte arglistige T344uschung gem344337 247 123 BGB ungefragt aufzukl344ren hat (vgl. BGHZ 168, 1, Tz. 51 ff.; BGH, Urteile vom 1. Juli 1989 - III ZR 277/87, WM 1989, 1368, 1370, vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, Tz. 16). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein aufkl344rungs-pflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank im oben genannten Sinn auch dann vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kredit-nehmer von seinem Gesch344ftspartner oder durch den Fondsprospekt 374ber das finanzierte Gesch344ft arglistig get344uscht wurde (siehe etwa Urteile vom 17. Okto-ber 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, Tz. 16, vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 14 f., vom 24. M344rz 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 35 und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, WM 2009, 2366, Tz. 35, jeweils m.w.N.). 20 Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht hier angenommen. Es ist in tatrichterlicher W374rdigung nach Durchf374hrung einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, die Vermittler h344tten die Kl344gerin arglistig 374ber die H366he der insgesamt an die beiden Vermittlungsgesellschaften flie337enden Provisionen get344uscht, weil sie durch Gestaltung und Ausf374llung des Objekt- und Finanzie-rungsvermittlungsauftrags bei der Kl344gerin bewusst die falsche Vorstellung er-zeugt h344tten, die beiden Vermittlungsgesellschaften erhielten nur Provisionen in der dort im Einzelnen ausgewiesenen H366he, was jedoch nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts der Wahrheit zuwider lief. 21 Hiergegen ist aus Rechtsgr374nden nichts zu erinnern. 22 - 13 - (1) Das Berufungsurteil steht mit seinem rechtlichen Ansatz im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher derjenige, der im Rahmen von Vertragsverhandlungen Angaben macht, diese - unabh344ngig davon, ob er zu ihnen verpflichtet war - nicht wahrheitswidrig machen darf (BGHZ 74, 103, 110 f.; BGH, Urteile vom 20. November 1987 - V ZR 66/86, WM 1988, 95, 96 und vom 20. September 1996 - V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144 f. m.w.N.). 23 (2) Auch gegen die nach Durchf374hrung einer Beweisaufnahme getroffe-ne Feststellung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin sei von den Vermittlern 374ber die H366he der ihnen zuflie337enden Vermittlungsprovision durch evident un-richtige Angaben in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig get344uscht worden, vermag die Revision nichts Durchgreifendes vorzubringen. 24 (a) Ob die Kl344gerin durch objektiv evident unrichtige Angaben des Ver-mittlers arglistig get344uscht worden ist, ist eine Frage der W374rdigung des konkre-ten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revi-sionsinstanz grunds344tzlich nur beschr344nkt 374berpr374ft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, WM 2005, 1703, 1704 f.). Zu pr374fen ist nur, ob die tatrichterliche W374rdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verst366337t und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.N., vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, Tz. 20 und vom 10. Novem-ber 2009 - XI ZR 252/08, WM 2009, 2366, Tz. 26, jeweils m.w.N.). 25 Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. 26 (aa) Nicht zu beanstanden ist insbesondere das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Verst344ndnis des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauf-trags, dort werde der Eindruck erweckt, die beiden Vermittlungsgesellschaften 27 - 14 - h344tten ihre Leistungen ausschlie337lich zu den Provisionen erbringen sollen, die in dem Formular als "Finanzierungs-Verm.-Geb." und als "Courtage" bezeichnet waren. 28 Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung re-visionsrechtlich uneingeschr344nkt 374berpr374fen. Bei dem formularm344337igen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, der bundesweit Verwendung gefunden hat, handelt es sich um Allgemeine Gesch344ftsbedingungen (247 1 AGBG, jetzt 247 305 Abs. 1 BGB), die 374ber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwen-dung finden und die der Senat deshalb selbst auslegen kann (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 133, 184, 187 m.w.N.). Diese Auslegung ergibt, dass der Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag jedenfalls bei Anwendung der Unklarheiten-regel des 247 5 AGBG (jetzt 247 305c Abs. 2 BGB) dahin zu verstehen ist, dass es sich - wie dies auch das Berufungsgericht angenommen hat - bei den dort im Einzelnen als Finanzierungsvermittlungsgeb374hr und Courtage bezeichneten Provisionen um die Gesamtprovisionen handelt, zu denen die beiden Vermitt-lungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausf374hren sollten. Zwar erscheint auch die von der Revision vertretene Auffassung, der Ob-jekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag k366nne aus der ma337geblichen Sicht des Anlegers auch so verstanden werden, dass es sich bei den in dem Formu-lar genannten Vertriebsprovisionen lediglich um die vom K344ufer unmittelbar an die beiden Vermittlungsgesellschaften zu zahlenden Provisionen handelt, nicht unvertretbar, da es um einen Auftrag geht, den der K344ufer den in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlungsgesellschaften selbst erteilt. 29 Ebenfalls vertretbar und angesichts des in dem Objekt- und Finanzie-rungsvermittlungsauftrag formularm344337ig enthaltenen ausdr374cklichen Hinweises, 30 - 15 - der Auftrag solle durch die in Punkt 4. und 5. der dort enthaltenen Aufstellung benannten Vermittlungsgesellschaften zu den dort im Einzelnen genannten Ge-b374hrens344tzen ausgef374hrt werden, naheliegender ist aber die Auslegung, die das Berufungsgericht hier vorgenommen hat. Der von der Revisionserwiderung zu Recht hervorgehobene formularm344337ige und detaillierte Hinweis darauf, dass die beiden genannten Vermittlungsgesellschaften den Auftrag zu den im Ein-zelnen aufgelisteten Provisionen ausf374hren sollten, legt das Verst344ndnis nahe, hiermit sei gemeint, die beiden genannten Gesellschaften sollten das Gesch344ft insgesamt und ausschlie337lich zu diesen Provisionen durchf374hren, erhielten also f374r die Vermittlung der Wohnung und der Finanzierung insgesamt lediglich die dort ausdr374cklich genannten Provisionen. Bei dieser Sachlage ist zugunsten der Anleger die zuletzt genannte - und auch dem Berufungsurteil zugrunde liegende - Auslegung des Formularvertrags ma337geblich. Sind n344mlich zwei Auslegungsm366glichkeiten rechtlich vertretbar, so kommt die Unklarheitenregel des 247 5 AGBG (jetzt 247 305c Abs. 2 BGB) zur Anwendung (BGHZ 112, 65, 68 f.; Senatsurteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180, Tz. 19; BGH, Urteile vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, WM 2007, 1142, Tz. 23 und vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, WM 2010, 1161, Tz. 14, jeweils m.w.N.). Danach gehen die dargelegten Zweifel, ob mit der Ausweisung der beiden Vertriebsprovisionen in dem Objekt- und Finanzie-rungsvermittlungsauftrag die Gesamtprovisionen, die an die Vermittlungsgesell-schaften flie337en sollten, oder die allein vom K344ufer unmittelbar an sie zu zah-lenden Provisionen gemeint sind, zu Lasten der Verwender des formularm344337i-gen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags. Es ist das f374r sie ung374nsti-gere Verst344ndnis der ausgewiesenen Provisionen zugrunde zu legen mit der Folge, dass die in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag als Finan-zierungsvermittlungsgeb374hr und als Courtage bezeichneten Provisionen dahin 31 - 16 - zu verstehen sind, dass sie abschlie337end die Provisionen bezeichnen, die die Vermittlungsgesellschaften f374r das Gesch344ft insgesamt vereinnahmen sollten. 32 (bb) Das Berufungsgericht ist danach rechtsfehlerfrei davon ausgegan-gen, dass durch die Gestaltung und Ausf374llung des Objekt- und Finanzierungs-vermittlungsauftrags der Eindruck vermittelt wurde, die beiden genannten Ge-sellschaften sollten das Gesch344ft insgesamt zu den dort ausgewiesenen Provi-sionen durchf374hren, sollten also f374r die Vermittlung der Wohnung und der Fi-nanzierung insgesamt lediglich die dort ausdr374cklich genannten Provisionsbe-tr344ge erhalten, obwohl sie - wie das Berufungsgericht aufgrund der von ihm durchgef374hrten Beweisaufnahme festgestellt hat - tats344chlich mindestens eine fast drei Mal so hohe Vermittlungsprovision erhalten sollten und auch erhalten haben. Dass eine solche - unzutreffende - Vorstellung auch bei der Kl344gerin bewusst erzeugt worden ist, hat das Berufungsgericht festgestellt, ohne dass ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. (b) Entgegen der Auffassung der Revision liegt dem Berufungsurteil nicht etwa die fehlerhafte Auffassung zugrunde, der im Objekt- und Finanzie-rungsvermittlungsauftrag ausgewiesene Kaufpreis sei aufgeschl374sselt worden. Vielmehr ist das Berufungsgericht schlicht zu der - wie dargelegt - rechtsfehler-freien Feststellung gelangt, die Vermittler h344tten der Kl344gerin angesichts der Ausgestaltung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags mit den aus-dr374cklich und detailliert ausgewiesenen Provisionen vorgespiegelt, die beiden Vermittlungsgesellschaften erhielten lediglich Provisionen in der dort im Einzel-nen genannten H366he. 33 (c) Mit ihrem Einwand, das Berufungsgericht habe bei der von ihm vor-genommenen Sachverhaltsw374rdigung prozessordnungswidrig nicht gekl344rt, ob und in welchem Umfang die von ihm festgestellten weiteren Provisionen zu ei- 34 - 17 - ner Kaufpreiserh366hung gef374hrt h344tten, hat die Revision schon deshalb keinen Erfolg, weil es auf diese Frage nicht entscheidend ankommt. 35 Allerdings enth344lt das Berufungsurteil den missverst344ndlichen Hinweis, angesichts der ausgewiesenen Vermittlungsgeb374hren erscheine der ausgewie-sene Kaufpreis als reiner Verkehrswert, in dem keine Vermittlungsgeb374hren enthalten seien. Dies k366nnte nahe legen, das Berufungsgericht habe eine arg-listige T344uschung 374ber den Verkehrswert der Eigentumswohnung bejahen wol-len, was angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung rechtlich bedenk-lich w344re, nach welcher ein Immobilienk344ufer grunds344tzlich bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit 374ber die Zusammensetzung des Kaufpreises nicht aufgekl344rt werden muss, da er keinen Anspruch darauf hat, ein Objekt zum Verkehrswert zu erwerben, mit der Folge, dass eine Fehlvorstellung 374ber die Werthaltigkeit der Immobilie grunds344tzlich keine Aufkl344rungspflicht nach sich zieht (BGHZ 158, 110, 119; Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62; BGH, Urteile vom 14. M344rz 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 8). Wie die weitere Begr374ndung des Berufungsgerichts zeigt, beruht das Be-rufungsurteil auf dieser Feststellung aber nicht. Nach den weiteren Feststellun-gen des Berufungsgerichts ist vielmehr unabh344ngig davon, ob die zus344tzlichen Provisionen auf den Kaufpreis aufgeschlagen worden sind oder aber zu Lasten der Verk344uferin einkalkuliert wurden, jedenfalls durch die Gestaltung und Aus-f374llung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bei der Kl344gerin die unzutreffende Vorstellung geweckt worden, die beiden Vermittlungsgesellschaf-ten h344tten nur die dort ausgewiesenen Provisionen f374r die Durchf374hrung des Gesch344fts insgesamt erhalten sollen. Schon diese Feststellung tr344gt - was die Revision 374bersieht - die vom Berufungsgericht angenommene arglistige T344u-schung 374ber den Gesamtvermittlungsaufwand, da es - wie bereits ausgef374hrt - 36 - 18 - gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, dass Angaben, die gemacht werden - ganz gleich, ob sie geschuldet sind -, inhaltlich zutreffend sein m374ssen (BGHZ 74, 103, 110 f.; BGH, Urteile vom 20. November 1987 - V ZR 66/86, WM 1988, 95, 96 und vom 20. September 1996 - V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144 f. m.w.N.). 37 (d) Mit der weiteren R374ge, das Berufungsgericht habe willk374rlich (Art. 3 Abs. 1 GG) und geh366rswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) angenommen, die Innenpro-visionskosten seien kaufpreiserh366hend gewesen, setzt sich die Revision in Wi-derspruch zu ihrer vorherigen R374ge, das Berufungsgericht habe diese Frage prozessordnungswidrig nicht gekl344rt. Ungeachtet dessen greift auch dieser Einwand der Revision in der Sache nicht. Die Beweisw374rdigung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschr344nkt daraufhin zu 374berpr374fen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozess-stoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinan-dergesetzt hat, die Beweisw374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen die Denk- und Erfahrungsgesetze verst366337t (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27; BGH, Urteil vom 30. Ok-tober 2007 - VI ZR 132/06, NJW 2008, 571, Tz. 8 m.w.N.). Mit der dem Beru-fungsurteil erkennbar zugrunde liegenden Annahme, die zus344tzlichen Provisio-nen seien kaufpreiserh366hend gewesen, hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die ihm gesetzten Grenzen der Beweisw374rdigung kei-nesfalls 374berschritten. Vielmehr erweist sich die W374rdigung des Berufungsge-richts angesichts der Aussage der Zeugin D., sie selbst habe eine Wohnung zu einem geringeren Kaufpreis erworben, weil die Provision von 12% aus dem Nettokaufpreis herausgenommen worden sei, sowie angesichts der im Streitfall unstreitigen Aussagen des ehemaligen Vorstands der Beklagten zu 1) vor dem Landgericht B. , es sei besprochen gewesen, dass die Gesamtbelastung 38 - 19 - mit Weichkosten 30% nicht habe 374bersteigen sollen, als m366gliche und dar374ber hinaus sogar naheliegende tatrichterliche Sachverhaltsw374rdigung. Mit ihren hiergegen gerichteten Einw344nden, die der Senat gepr374ft, aber nicht f374r durch-greifend erachtet hat (247 564 ZPO), setzt die Revision in unzul344ssiger Weise ihre eigene W374rdigung des Sachverhalts an die Stelle der W374rdigung, die das Beru-fungsgericht vorgenommen hat. (e) Soweit die Revision darauf verweist, dass dem Senat in der Vergan-genheit bereits verschiedentlich F344lle vorlagen, in denen im Zusammenhang mit Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftr344gen der vorliegenden Art keine arg-listigen T344uschungen angenommen worden sind, folgt hieraus kein abweichen-des Ergebnis. In jenen F344llen, in denen der Senat eine arglistige T344uschung verneint hat, fehlte es, ohne dass dies revisionsrechtlich beachtliche Fehler er-kennen lie337, an entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen zu einer arglisti-gen T344uschung der Anleger durch positives Tun, wie sie das Berufungsgericht hier getroffen hat. 39 (f) Auch aus dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2006 (V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 7 ff.) kann die Revision nichts zu ihren Gunsten herleiten. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausge-f374hrt hat, befasst sich dieses Urteil nicht mit der Frage einer arglistigen T344u-schung durch die Vermittler. Ausf374hrungen zur Frage einer arglistigen T344u-schung enth344lt das Urteil ausschlie337lich im Hinblick auf das von der Verk344uferin zu verantwortende Vertriebsmodell, nicht hingegen zu der Frage, ob die Ver-mittler ihrerseits die Anleger mit Hilfe des Objekt- und Finanzierungsvermitt-lungsauftrags, der nach den tatbestandlichen Feststellungen auch in jenem Fall abgeschlossen worden war (aaO, Tz. 3), arglistig 374ber m366gliche Innenprovisio-nen get344uscht haben (aaO, Tz. 10). Soweit die Revision darauf verweist, dass nach diesem Urteil ein Verk344ufer bzw. der f374r ihn t344tige Vermittler in F344llen, in 40 - 20 - denen eine Immobilie durch m374ndliche Beratung anhand eines Berechnungs-beispiels vertrieben wird, ungefragt keine Angaben 374ber etwaige Innenprovisio-nen machen m374sse (aaO, Tz. 9), f374hrt dies schon deshalb nicht zum Erfolg, weil das Berufungsurteil hierzu nicht im Widerspruch steht; das Berufungsge-richt hat die Haftung der Beklagten - wie ausgef374hrt - nicht auf eine Pflicht, un-gefragt Angaben 374ber etwaige Innenprovisionen machen zu m374ssen, gest374tzt. cc) Aus Rechtsgr374nden ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vermitt-ler nach den Feststellungen des Berufungsgerichts arglistig gehandelt haben. 41 Zutreffend hat das Berufungsgericht f374r die Frage der Arglist nicht allein auf den unmittelbar t344tigen Vermittler abgestellt. In F344llen der vorliegenden Art kann ein Schadensersatzanspruch des Anlegers und Darlehensnehmers nicht nur gegeben sein, wenn er durch den ihm gegen374ber unmittelbar t344tigen Ver-mittler arglistig get344uscht wird, sondern auch dann, wenn - wie nach den aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall - ein arglistiges Verhalten der eingeschalteten Vertriebsgesell-schaften vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 24. M344rz 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 38 und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, WM 2009, 2366, Tz. 29 f.). 42 Zutreffend hat das Berufungsgericht ebenfalls gesehen, dass bei der Be-urteilung der Frage, ob den Vermittlern Vorsatz, den Arglist voraussetzt, zur Last f344llt, die Vorsatz ausschlie337ende Wirkung eines Rechtsirrtums zu ber374ck-sichtigen ist (Senatsurteile vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 21 und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, WM 2009, 2366, Tz. 37 ff. m.w.N.). Richtig ist auch, dass es f374r die Beurteilung der Frage, ob dem Ver-mittler Vorsatz zur Last f344llt, auf den Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (Senatsurteil vom 5. Juni 2007 aaO). 43 - 21 - Einen den Vorsatz ausschlie337enden Rechtsirrtum hat das Berufungsge-richt aber rechtsfehlerfrei verneint. Zu Recht hat es insoweit nicht auf den Stand der Rechtsprechung im Jahr 1996 zur Aufkl344rungspflicht 374ber verborgene In-nenprovision abgestellt. Auf diese Rechtsprechung kommt es hier f374r die Frage des Vorsatzes nicht an. Nach den aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kl344gerin durch die Gestaltung und Ausf374llung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags, und damit durch aktives Tun, eine unzutreffende - wesentlich zu niedrige - Provisionsh366he vor-gespiegelt worden. Dass derjenige, der im Rahmen von Vertragsverhandlungen Angaben macht, die f374r den Kaufentschluss des anderen von Bedeutung sein k366nnen, diese Angaben zutreffend machen muss, selbst wenn sie nicht ge-schuldet waren, entsprach - wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt - be-reits damals gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 74, 103, 110 f.; BGH, Urteile vom 20. November 1987 - V ZR 66/86, WM 1988, 95, 96 und vom 20. September 1996 - V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144 f. m.w.N.). 44 dd) Rechtsfehlerfrei - und von der Revision zu Recht nicht beanstandet - ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die weite-ren Voraussetzungen f374r die Beweiserleichterung - insbesondere eine objektiv evidente Falschangabe sowie ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwi-schen den Beklagten, der Wohnungsverk344uferin und den Vermittlern - vorliegen (vgl. zu letzterem Senatsurteile vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, Tz. 56 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 26 m.w.N.), und dass die Beklagten die daraus folgende widerlegliche Vermutung ihrer Kenntnis nicht widerlegt haben. 45 ee) Ihre danach bestehende Aufkl344rungspflicht wegen eines objektiven Wissensvorsprungs 374ber die speziellen Risiken der zu finanzierenden Kapital- 46 - 22 - anlage haben die Beklagten nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Fest-stellungen des Berufungsgerichts schuldhaft verletzt. Sie haben die Kl344gerin nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (247 249 Satz 1 BGB aF, jetzt 247 249 Abs. 1 BGB) so zu stellen, wie sie ohne die schuldhafte Aufkl344rungspflichtver-letzung gestanden h344tte, da die Kl344gerin - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - bei einer entsprechenden Aufkl344rung die Eigentumswohnung nicht erwor-ben bzw. den Kaufvertrag wegen arglistiger T344uschung angefochten und des-halb weder das Vorausdarlehen noch die beiden Bausparvertr344ge abgeschlos-sen h344tte. Auch gegen diese Feststellung ist aus Rechtsgr374nden nichts zu erin-nern (vgl. Senat, BGHZ 168, 1, Tz. 61; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. M344rz 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 11). d) Das Berufungsurteil weist schlie337lich auch keinen Rechtsfehler auf, soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dieser Scha-densersatzanspruch nicht verj344hrt ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe vor dem 1. Januar 2002 keine Kenntnis von den den An-spruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners im Sinne des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher W374r-digung im Sinne des 247 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschr344nkten 334ber-pr374fung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich pr374fen, ob der Streit-stoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- und Erfah-rungss344tze gew374rdigt worden ist (Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 31 m.w.N.). Solche Rechtsfehler werden weder von der Revision geltend gemacht noch sind sie anderweitig erkennbar. 47 3. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher 334berpr374fung ebenfalls stand, so-weit das Berufungsgericht die Widerklage der Beklagten zu 1) abgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat den Widerklageantrag in tatrichterlicher W374rdigung dahin ausgelegt, dass er sich insgesamt auf den Fortbestand der Darlehensver- 48 - 23 - tr344ge und nicht nur auf den Fortbestand unter dem Blickwinkel des Haust374rwi-derrufsgesetzes bezieht. Diese vertretbare Auslegung, der die Revision nicht entgegengetreten ist, hat zur Folge, dass der Widerklage nur h344tte stattgege-ben werden k366nnen, wenn nicht bereits festst374nde, dass die Darlehensvertr344ge - aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt auch immer - keinen Fortbestand ha-ben. Da jedoch nach den - wie oben dargelegt - rechtsfehlerfreien Ausf374hrun-gen des Berufungsgerichts feststeht, dass sie im Rahmen der Naturalrestitution r374ckabzuwickeln sind, hat das Berufungsgericht die begehrte Feststellung ohne Rechtsfehler abgelehnt. Soweit sich die Revision f374r ihre abweichende Auffas-sung auf das Senatsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, - 24 - Tz. 48 f.) st374tzt, 374bersieht sie, dass die dortigen Ausf374hrungen, die sich im We-sentlichen zur Zul344ssigkeit einer solchen Feststellungsklage verhalten, die das Berufungsgericht hier nicht in Frage gestellt hat, wegen der vom Berufungsge-richt im Streitfall vorgenommenen Auslegung des Klageantrags nicht passen. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 24.02.2006 - 5 O 128/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.03.2008 - 5 U 57/06 -
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