BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 104/08 Verk374ndet am: 11. M344rz 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 138 Abs. 3 Hat ein Rechtsanwalt in einem Scheidungsverbundverfahren bezifferte Anspr374-che seines Mandanten auf Hausratsteilung geltend gemacht, kann er sich in einem sp344ter gegen ihn gef374hrten Regressprozess nicht darauf beschr344nken, den Wert der Gegenst344nde unsubstantiiert zu bestreiten. BGB 247 249 Abs. 2 Satz 1, 247 251 Abs. 1; ZPO 247 256; SGB VI 247 187 Hat ein Rechtsanwalt dem Mandanten pflichtwidrig zum Abschluss eines Ver-gleichs geraten, der zu einem Verlust von Versorgungsausgleichsanspr374chen gef374hrt hat, kann der Mandant lediglich die Feststellung begehren, vom Zeit-punkt der Rentenberechtigung an so gestellt zu werden, als sei dieser Betrag auf sein Versicherungskonto eingezahlt worden, wenn eine die Rente erh366hen-de Zahlung an den Rentenversicherungstr344ger nach dem Sozialversicherungs-recht nicht zul344ssig ist. BGH, Urteil vom 11. M344rz 2010 - IX ZR 104/08 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Mai 2008 aufgehoben. Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 29. August 2007 wie folgt abge-344ndert: Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, an den Kl344ger vom Zeitpunkt der Erlangung der Rentenberechtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung an fortlaufend Betr344ge zu zahlen, die erforderlich sind, um den Kl344ger so zu stellen, als sei auf seinem Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsan-stalt f374r Angestellte Berlin (Versicherungsnummer mit Wirkung zum 30. Juni 2003 ein Betrag von 27.591 200 eingezahlt worden. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zur374ckge-wiesen. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben der Kl344-ger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3, die Kosten des Berufungs-rechtszugs die Kl344ger zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3 sowie die Kosten des Revisionsrechtszugs der Kl344ger zu 1/5 und die Be-klagten zu 4/5 zu tragen. - 3 - Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger wurde in dem Scheidungsverfahren gegen seine Ehefrau durch die in einer Anwaltssoziet344t verbundenen beklagten Rechtsanw344lte ver-treten. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht schloss der Kl344ger am 10. Januar 2003 einen Scheidungsfolgenvergleich, durch den er sich unter weitgehendem Verzicht auf wechselseitige Anspr374che zur Zahlung von 28.000 200 an seine Ehefrau verpflichtete. 1 Der Kl344ger meint, die Beklagten h344tten ihm pflichtwidrig zum Abschluss des Vergleichs geraten. Die auf Zahlung von Schadensersatz in H366he von 74.524 200 gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die in H366he eines Betrages von 33.600 200 verfolgte Berufung des Kl344gers hat das Oberlan-desgericht die Beklagten zur Zahlung von 27.591 200 verurteilt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbe-gehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat teilweise Erfolg; die Klage ist nur hinsichtlich eines Feststellungsbegehrens begr374ndet. 3 I. - 4 - Das Berufungsgericht meint, der Beklagte zu 1 sei als sachbearbeitender Anwalt, f374r dessen Beratungsfehler der Beklagte zu 2 als Mitgesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft gesamtschuldnerisch hafte, verpflichtet gewesen, dem Kl344ger von dem Abschluss des Vergleichs abzuraten. Im Bewusstsein der von ihm vorprozessual gefertigten Schreiben h344tte der Beklagte zu 1 erkennen m374ssen, dass der Vergleich mit ganz 374berwiegenden Nachteilen f374r den zuge-winn- und versorgungsausgleichsberechtigten Kl344ger verbunden gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Kl344ger bei pflichtgem344337er Beratung den Vergleich nicht geschlossen h344tte. Eine 374berlange, einer raschen Wiederverhei-ratung des Kl344gers entgegenstehende Verfahrensdauer sei nicht zu bef374rchten gewesen. 4 Durch den Vergleichsschluss seien dem Kl344ger Nachteile in H366he von 57.978 200 entstanden, wovon 34.989 200 auf einen unterbliebenen Versorgungs-ausgleich entfielen. Wegen durch den Vergleichsabschluss erzielter Vorteile mindere sich der Schaden im Wege des Vorteilsausgleichs um 24.888 200 auf 33.778 200. Da dem Kl344ger in einem weiteren Verfahren gegen die Beklagten ein aufrechenbarer Betrag von 5.499 200 rechtskr344ftig aberkannt worden sei, belaufe sich die berechtigte Klageforderung auf 27.591 200. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtlicher Pr374-fung nicht stand. 6 - 5 - 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagten verpflichtet waren, dem Kl344ger wegen der f374r ihn damit verbundenen Nachteile vom Abschluss des Vergleichs abzuraten. 7 a) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Interessen des Mandanten um-fassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Erw344gt der Mandant den Abschluss eines Vergleichs, muss er ihm dessen Vor- und Nachteile darlegen. Dies gilt in besonderem Ma-337e, wenn es sich - wie im Streitfall - um einen Abfindungsvergleich handelt (BGH, Urt. v. 13. April 2000 - IX ZR 372/98, WM 2000, 1353 f). Auch ein aus-dr374cklicher gerichtlicher Vergleichsvorschlag vermag den Rechtsanwalt nicht von seiner Verantwortung bei der Beratung der Partei zu entbinden (OLG Saar-br374cken VersR 2002, 1378, 1380; OLG Frankfurt NJW 1988, 3269 f). Der An-walt hat von einem Vergleich abzuraten, wenn er f374r die von ihm vertretene Par-tei eine unangemessene Benachteiligung darstellt (Sieg in: Zuge-h366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 718) und insbesondere begr374ndete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entschei-dung ein wesentlich g374nstigeres Ergebnis zu erzielen (BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1328; v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567, 568; Terbille in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1724). In diesem Fall greift die Vermu-tung ein, dass der Mandant dem Vorschlag des Anwalts, von einem Vergleichs-schluss abzusehen, gefolgt w344re (BGH, Urt. v. 14. Januar 1993, aaO S. 1329). 8 b) In Einklang mit diesen Grunds344tzen ist das Berufungsgericht zu der W374rdigung gelangt, die mit dem Vergleich f374r den Kl344ger verbundenen Nachtei-le h344tten die ihm durch einen wechselseitigen Anspruchsverzicht entstandenen 9 - 6 - Vorteile so deutlich 374berwogen, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet gewesen sei, dem Kl344ger von einem Vergleichsschluss abzuraten. aa) Das Berufungsgericht hat die an die Beratung durch den Beklagten zu 1 zu stellenden Anforderungen nicht 374berspannt. Es hat lediglich eine 374ber-schl344gige Bewertung der mit einem Vergleichsschluss verbundenen Vor- und Nachteile anhand der bei einer streitigen Auseinandersetzung zu ber374cksichti-genden Rechnungsposten auf der Grundlage der von dem Beklagten zu 1 hin-sichtlich der einzelnen Positionen selbst ermittelten Werte verlangt. Die darauf aufbauende tatrichterliche W374rdigung, bereits bei dieser Betrachtungsweise h344tte dem Beklagten zu 1 deutlich werden m374ssen, ein Vergleichsschluss sei so unvorteilhaft, dass er von einem solchen h344tte abraten m374ssen, ist revisions-rechtlich nicht zu beanstanden. 10 bb) F374r den Vorwurf einer Fehlberatung ist es ohne Bedeutung, dass der nicht hinreichend ber374cksichtigte Versorgungsausgleichsanspruch des Kl344gers keinen Zahlungsanspruch gegen die fr374here Ehefrau zum Gegenstand hatte. Im Rahmen der Beratung 374ber die Vor- und Nachteile des Vergleichsschlusses musste dieser Anspruch verm366gensm344337ig bewertet werden. Ein tauglicher Ma337stab hierf374r war der Betrag, den die fr374here Ehefrau des Kl344gers im Rah-men eines ohne den Vergleichsschluss durchzuf374hrenden Versorgungsaus-gleichs auf das Rentenversicherungskonto des Kl344gers einzuzahlen und den der Beklagte zu 1 in einem Schreiben an die Gegenseite zutreffend in der Gr366-337enordnung eines Kapitalbetrages von 30.000 200 angegeben hatte. Die danach gegebene Pflichtwidrigkeit wird nicht durch die in anderem Zusammenhang zu er366rternde (vgl. hierzu unten II 4 a) Frage ber374hrt, in welcher Form der Rechts-anwalt f374r den Verlust der Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs Scha-densersatz zu leisten hat. 11 - 7 - 2. Vergeblich beanstandet die Revision, das Oberlandesgericht habe Vorbringen der Beklagten nicht ber374cksichtigt, wonach sich der Kl344ger wegen der von ihm gew374nschten raschen Ehescheidung und zwecks Vermeidung wei-terer trennungsbedingter Unterhaltszahlungen zum Abschluss des ihm nachtei-ligen Vergleichs bereit gefunden habe. 12 Das Oberlandesgericht hat die Darstellung der Beklagten zur voraus-sichtlichen Dauer eines streitigen Verfahrens zur Kenntnis genommen und aus-dr374cklich gew374rdigt. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass eine l344ngere Verfahrensdauer mit R374cksicht auf die m366glichen Gegenst344nde eines Verbund-verfahrens nicht zu bef374rchten war. Anspr374che auf Ausgleich des Zugewinns und Hausratsverteilung konnten nach den unbeanstandeten Ausf374hrungen des Berufungsgerichts au337erhalb des Scheidungsverbunds verfolgt werden. Ferner hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Ehescheidungsverfahren auch bei Einbringung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs durch die Ehe-frau in das Verbundverfahren binnen weniger Wochen oder Monate beendet gewesen w344re, weil der Unterhaltsanspruch wegen der weitgehend unstreitigen Eink374nfte der Eheleute keine besonderen Schwierigkeiten aufgeworfen habe. Dieser W374rdigung steht die Aussage der vor dem Landgericht vernommenen, mit dem Ausgangsverfahren betrauten Familienrichterin nicht entgegen, die in-soweit ebenfalls gr366337ere Schwierigkeiten verneint hat. Die Beklagten w344ren gehalten gewesen, die Prozessf374hrung vor dem Familiengericht auch in zeitli-cher Hinsicht auf die objektiv gegebene Rechtslage einzurichten. Mithin be-stand f374r den Kl344ger kein Anlass, wegen der Bef374rchtung einer l344ngeren Ver-fahrensdauer auf den Vergleich einzugehen. 13 - 8 - 3. Das Berufungsgericht hat die dem Kl344ger durch den Vergleichsschluss - abgesehen von dem Versorgungsausgleich - entstandenen Nachteile zutref-fend mit insgesamt 22.989 200 bemessen. Zu Unrecht wenden sich die Beklagten gegen die dem Kl344ger bezogen auf Hausrat und Maklerkosten zuerkannten Schadenspositionen. 14 a) Ohne Erfolg beanstanden die Beklagten, das Berufungsgericht habe im Blick auf die Werte der bei der Hausratsverteilung zu ber374cksichtigenden Gegenst344nde ihr Bestreiten nicht ber374cksichtigt. 15 aa) Nach 247 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Partei 374ber die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erkl344ren; Tatsachen, die nicht ausdr374cklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den 374brigen Erkl344rungen der Partei hervorgeht. Die erkl344rungsbelastete Partei hat - soll ihr Vortrag beachtlich sein - auf die Be-hauptungen ihres Prozessgegners grunds344tzlich "substantiiert" (d.h. mit n344he-ren positiven Angaben) zu erwidern (BGH, Urt. v. 11. Juni 1985 - VI ZR 265/83, NJW-RR 1986, 60). Ein substantiiertes Vorbringen kann also grunds344tzlich nicht pauschal bestritten werden (BAG NJW 2004, 2848, 2851). Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setzt aber voraus, dass ein solches Vor-bringen der erkl344rungsbelasteten Partei m366glich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umst344nde in ihrem Wahrnehmungsbereich ver-wirklicht haben (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1989 - V ZR 223/87, NJW-RR 1990, 78, 81). 16 bb) Dieser prozessualen Obliegenheit haben die Beklagten durch das blo337 pauschale Bestreiten s344mtlicher Einzelpositionen nicht gen374gt. Das Beru-fungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagten die von dem 17 - 9 - Kl344ger im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Werte im Rahmen des zuvor gef374hrten Scheidungsverfahrens schrifts344tzlich selbst als "ma337voll" be-zeichnet haben. Diese Stellungnahme war zwar sicherlich auch von der damali-gen Interessenlage der Wahrnehmung der Rechte des Kl344gers geleitet. Immer-hin hat aber die Prozessvertretung den Beklagten ausweislich ihrer eigenen Darlegung umfassende Einblicke in die Verm366gensverh344ltnisse des Kl344gers verschafft, die es ihnen erm366glichten, Aussagen zum Wert des Hausrats zu tref-fen. Vor diesem Hintergrund war von den Beklagten zu erwarten, dass sie sich zu den insoweit verfolgten Schadenspositionen jeweils substantiiert 344u337ern (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 1989, aaO). Sie standen infolge ihrer Vorbefassung den Geschehnissen nicht so fern, dass sie sich auf einfaches Bestreiten beschr344n-ken durften (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1985, aaO). cc) Soweit die Beklagten beanstanden, das Berufungsgericht habe den Vortrag, ein zum Hausrat der Eheleute geh366rendes Bild im Wert von 10.000 200 habe aufgrund einer Schenkung im Alleineigentum der Ehefrau gestanden, nicht ber374cksichtigt, ist die Verfahrensr374ge nicht ordnungsgem344337 ausgef374hrt (247 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO). 18 (1) Nach dieser Vorschrift m374ssen die Tatsachen, die den Verfahrens-mangel ergeben sollen, in den wesentlichen Punkten genau und bestimmt an-gegeben werden. Um dieser Vorschrift, die der Entlastung des Revisionsge-richts zu dienen bestimmt ist, zu gen374gen, muss die Revision mindestens auf die entsprechenden Stellen und Blattzahlen der von der Partei vorgetragenen Schrifts344tze hinweisen, welche die von ihr behaupteten und nach ihrer Meinung 374bergangenen Behauptungen und Beweisangebote enthalten sollen (BGHZ 14, 205, 209 f). 19 - 10 - (2) Die in der Revisionsbegr374ndung enthaltenen Bezugnahmen lassen den substantiierten Vortrag einer Schenkung an die Ehefrau des Kl344gers nicht erkennen: Die Ausf374hrungen der Beklagten befassen sich lediglich mit den Kos-ten f374r die Beauftragung einer Maklerin und dem Versorgungsausgleich, aber nicht dem Gem344lde. Die au337erdem in Bezug genommene Stellen sind entweder unergiebig oder bringen widerspr374chlichen Sachvortrag, weil dort einerseits von einer Schenkung an die Ehefrau, andererseits an beide Ehegatten gesprochen wird. Da auch in dem von der Revision weiter angef374hrten Vorbringen nur all-gemein von einer Schenkung die Rede ist, brauchte das Berufungsgericht mangels eines schl374ssigen Vortrags keinen Beweis dar374ber zu erheben, ob das Bild der Ehefrau des Kl344gers geschenkt worden war. 20 dd) Schlie337lich hat das Berufungsgericht zum Ausgleich f374r m366gliche Unsicherheiten bei der Bewertung einzelner geltend gemachter Positionen des Hausrats im Wege einer Schadenssch344tzung (247 287 ZPO) zugunsten der Be-klagten einen deutlichen Abschlag vorgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 8. No-vember 2001 - IX ZR 64/01, NJW 2002, 292, 294). Damit hat es zugleich auch dem Umstand Rechnung getragen, dass nach dem Vortrag der Beklagten ein-zelne Gegenst344nde des Hausrats bereits vor der Eheschlie337ung vorhanden gewesen bzw. zum Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr vorhanden gewesen sein sollen. 21 b) Unter dem Gesichtspunkt der Maklerkosten hat das Oberlandesgericht das als 374bergangen ger374gte Vorbringen zur Weigerung der Ehefrau des Kl344-gers, sich an den Kosten der Einschaltung einer Maklerin zu beteiligen, ersicht-lich zur Kenntnis genommen. Es hat jedoch in revisionsrechtlich unbedenklicher tatrichterlicher W374rdigung angenommen, dass die Ehefrau nachtr344glich die Be-auftragung der Maklerin gebilligt hat. 22 - 11 - 4. Jedoch kann der Kl344ger von den Beklagten nicht Zahlung in H366he von 27.591 200 verlangen. Dieser von dem Berufungsgericht zutreffend ermittelte Schadensrestbetrag betrifft nur noch den dem Kl344ger durch den Vergleich ent-gangenen Versorgungsausgleich. Der Kl344ger kann insoweit lediglich die im Lei-stungsbegehren enthaltene unbeschr344nkte Feststellung verlangen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an den Kl344ger vom Zeitpunkt der Erlangung der Rentenberechtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung fortlaufend die Betr344ge zu bezahlen, die erforderlich sind, um ihn so zu stellen, als h344tten die Beklagten am 1. Juli 2003 den Betrag von 27.591 200 auf sein Versicherungskon-to bezahlt. 23 a) Dem Kl344ger ist durch das Unterbleiben eines Versorgungsausgleichs ein Schaden entstanden (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425, 1427 Rn. 19). Das Berufungsgericht ist ohne weitere Begr374ndung davon ausgegangen, dieser Schaden sei durch Zahlung des f374r die Begr374ndung von Rentenanwartschaften in der entgangenen H366he erforderlichen Betrages aus-zugleichen. Eine solche Schadensberechnung kommt jedoch wegen Unm366g-lichkeit einer Naturalrestitution (247 249 BGB) nicht in Betracht, sondern geschul-det wird allein Geldentsch344digung nach 247 251 BGB. 24 Im Streitfall scheidet aus Rechtsgr374nden ein Ersatz im Wege der Natural-restitution aus. Die hier gegebene rechtliche Unm366glichkeit steht einer tats344ch-lichen Unm366glichkeit gleich (Staudinger/Schiemann, BGB Neubearbeitung 2005, 247 251 Rn. 6; M374nchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl. 247 251 Rn. 6). Nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts kann das Rentenkonto des Kl344gers um die durch den anwaltlichen Beratungsfehler entgangenen Rentenanwart-schaften nicht erh366ht werden. In 247 187 Abs. 1 SGB VI werden die F344lle, in de- 25 - 12 - nen im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beitr344ge gezahlt werden k366nnen, abschlie337end aufgef374hrt (BGHZ 137, 11, 26; Kasseler Kommentar Sozialversi-cherungsrecht/G374rtner, 247 187 SGB VI Rn. 2). Nach 247 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI k366nnen Beitr344ge gezahlt werden, um Rentenanwartschaften, die um einen Ab-schlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzuf374llen. Diese Vorschrift ist anwendbar, wenn eine Entscheidung des Fami-liengerichts zu einer solchen Minderung gef374hrt hat (Kreikebohm/von Koch, SGB VI 3. Aufl. 247 187 Rn. 6; Zweng/Scherer/Buschmann/D366rr, Handbuch der Rentenversicherung Teil II - SGB VI, 247 187 Rn. 2). Hier hat der durch die an-waltliche Pflichtverletzung zustande gekommene Vergleich gerade umgekehrt bewirkt, dass es nicht zu einer Entscheidung des Familiengerichts gekommen ist. Auch ein Fall von 247 187 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, wonach Beitr344ge gezahlt wer-den k366nnen, um aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts oder auf-grund einer vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung Rentenanwart-schaften zu begr374nden, liegt nicht vor. Die Vorschrift des 247 187 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI betrifft nur den Finanzausgleich zwischen dem Rentenversicherungs-tr344ger und dem Tr344ger der Versorgungslast (Kasseler Kommentar Sozialversi-cherungsrecht/G374rtner, 247 187 SGB VI Rn. 7). Eine Begr374ndung von Rentenan-wartschaften im Wege des Schadensersatzes kommt daher rentenrechtlich nicht in Betracht, wenn infolge des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses ver-s344umt wurde, zugunsten des Gesch344digten durch eine Entscheidung des Fami-liengerichts Rentenanwartschaften in der ihm nach der materiellen Rechtslage zustehenden H366he zu begr374nden (vgl. BGHZ 137, 11, 26 f zu einem Amtshaf-tungsanspruch gegen den Rentenversicherungstr344ger wegen einer dem Famili-engericht erteilten unrichtigen Auskunft). b) Scheidet eine Naturalrestitution aus, ist zugleich ein auf 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gest374tzter Zahlungsanspruch nicht gegeben. 26 - 13 - aa) Nach 247 249 Abs. 1 BGB hat der zur Schadensersatz Verpflichtete den Zustand wiederherzustellen, der bestehen w374rde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten w344re. Ist wegen Verletzung einer Per-son oder wegen Besch344digung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gl344ubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlan-gen (247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Hierbei handelt es sich um eine Ersetzungsbe-fugnis des Gl344ubigers (BGHZ 63, 182, 184; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1992 - V ZR 118/92, NJW 1993, 727, 728). Wenn er von diesem Recht Gebrauch macht, ist er in der Verwendung der Ersatzleistung frei, ohne den Schadensbe-trag zur Wiederherstellung verwenden zu m374ssen (BGHZ 66, 239, 241; 133, 155, 158; 154, 395, 398; BGH, Urt. v. 25. Oktober 1996 - V ZR 158/96, WM 1997, 422, 423). 27 bb) Im Streitfall fehlt es bereits an den Voraussetzungen des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil weder eine Verletzung der Person noch die Besch344di-gung einer Sache gegeben ist. Eine entsprechende Anwendung des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf andere Rechtsgutsverletzungen oder auf durch Bera-tungsfehler entstandene Verm366genssch344den wird - soweit ersichtlich - nicht in Betracht gezogen. Mithin besteht nur ein Anspruch auf Ersatzleistung in Form von Naturalrestitution nach 247 249 Abs. 1 BGB oder nach Ma337gabe des 247 251 BGB. 28 c) Ist eine Herstellung nicht m366glich (247 249 Abs. 1 BGB) und mithin ein Anspruch aus 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gegeben, hat der Ersatzpflichtige den Gl344ubiger in Geld zu entsch344digen (247 251 BGB). Zu ersetzen ist hierbei die Differenz zwischen dem Wert des Verm366gens, wie es sich ohne das sch344di-gende Ereignis darstellen w374rde und dem durch das sch344digende Ereignis ver- 29 - 14 - minderten Wert (Staudinger/Schiemann, aaO 247 251 Rn. 3; M374nchKomm-BGB/Oetker, aaO 247 251 Rn. 14; Gehrlein in Budewig/Gehrlein/Leipold, Der Un-fall im Stra337enverkehr 2008 20. Kap. Rn. 72). aa) Ohne das sch344digende Ereignis h344tte der Kl344ger eine gesicherte Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt, die einen auf das hypothetische Ende der Ehezeit (1. Juli 2003) bezogenen Wert von monatlich 162,61 200 gehabt h344tte. Der Verm366genswert dieser Anwartschaft ist nicht mit dem zu ihrer Erlangung erforderlichen Geldbetrag von 34.989 200 zu bemessen. Eine derartige Betrachtungsweise lie337e au337er Acht, dass die Anwartschaft zweckgebunden gewesen w344re und f374r den Kl344ger nach dem Rentenversiche-rungsrecht - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Sonderfall des 247 210 SGB VI - keine M366glichkeit bestanden h344tte, sich diesen Betrag auszahlen zu lassen oder die Rentenanwartschaft gegen Entgelt zu ver344u337ern. Den in ihr verk366rperten Wert h344tte sich der Kl344ger vor Eintritt in das Rentenalter in keiner Weise zunutze machen k366nnen. Eine Schadensberechnung nach einem Ver-gleich mit einem 344hnlichen Objekt - das k366nnten hier die f374r den Abschluss ei-ner privaten Versicherung erforderlichen Mittel oder entsprechende R374cklagen sein - scheidet aus. Es ist unm366glich, das eigenst344ndige System der gesetzli-chen Pflichtversicherungen auf die von diesem wesensverschiedenen, dem De-ckungsprinzip verhafteten Systeme privater Existenzvorsorge umzusetzen, was zur Bemessung der f374r einen solchen Ausgleich erforderlichen Aufwendungen n366tig w344re (BGHZ 87, 181, 189). 304hnlich wie bei der Einbu337e eines Verlustvor-trags, der gleichfalls nur zweckgebunden - zur Verrechnung mit positiven Ein-k374nften - verwendet werden kann und bei dem ein ersatzf344higer Schaden erst entstanden ist, wenn sich der Verlust konkret ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715, 718 Rn. 20), ist der Kl344ger daher auf die Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls angewiesen. 30 - 15 - Derzeit kann er folglich lediglich Feststellung der aus 247 251 Abs. 1 BGB folgen-den Ersatzpflicht beanspruchen. bb) Dieses Ergebnis entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats in den F344llen, in denen eine durch einen Dritten verschuldete Verletzung des Versicherten zu einer Beitragsl374cke in der sozialen Rentenver-sicherung gef374hrt hat. Ein sofortiger Leistungsanspruch besteht danach nur dann, wenn das Rentenversicherungsrecht dem Verletzten einen Weg zur Fort-entrichtung von Beitr344gen er366ffnet, auf dem er in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem sp344teren Rentennachteil vorbeugen kann (BGHZ 69, 347, 348; 97, 330, 332; 101, 207, 211; 116, 260, 263). Fehlt es hieran, bleibt der Verletzte mit sei-nem Ausgleichsanspruch f374r eine Rentenverk374rzung auf die konkrete Scha-densberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls angewiesen (BGHZ 87, 181, 188 f; 97, 330, 332; 101, 207, 211; 151, 210, 214). Auch der III. Zivilsenat hat bei der Verk374rzung von Rentenanwartschaften durch eine un-richtige Auskunft des Versorgungstr344gers lediglich die konkrete Schadensbe-rechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls f374r m366glich gehalten (BGHZ 137, 11, 26). 31 cc) Vorliegend ist mithin die Verpflichtung der Beklagten auszusprechen, an den Kl344ger vom Zeitpunkt der Erlangung der Rentenberechtigung in die ge-setzliche Rentenversicherung fortlaufend die Betr344ge zu bezahlen, die erforder-lich sind, um ihn so zu stellen, als w344re mit Rechtskraft des Urteils in dem Scheidungsverbund eine entsprechende Versorgungsanwartschaft begr374ndet worden (BGH, Urt. v. 25. Mai 2007, aaO S. 1428 Rn. 26). Dieser Zeitpunkt ist entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den 1. Juli 2003 festzusetzen, weil bei Fortsetzung des streitigen Verfahrens zu diesem Zeit-punkt ein Scheidungsurteil ergangen w344re. 32 - 16 - d) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, das Berufungsgericht ha-be unter Versto337 gegen 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO Berufungsvorbringen zu britischen Versorgungsanwartschaften des Kl344gers, die seinen Anspruch auf Versorgungsausgleich und mithin den hier verfolgten Schadensersatzanspruch erm344337igen, au337er Acht gelassen. 33 aa) Es handelte sich hierbei um neuen Vortrag im Berufungsverfahren. Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass sich eine Partei auch ohne eine entsprechende ausdr374ckliche Erkl344rung die in einer Beweisaufnahme zutage getretenen Umst344nde hilfsweise zu Eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition zu st374tzen geeignet sind (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, NJW 1991, 1541, 1542; v. 3. April 2001 - VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177, 2178; v. 26. Juli 2005 - X ZR 109/03, NJW 2006, 63, 65). Die Aussage der erstinstanz-lich als Zeugin vernommenen, mit dem Ausgangsverfahren betrauten Familien-richterin entbehrt zu dem Punkt britischer Versorgungsanwartschaften des Kl344-gers jeder auch nur ann344herungsweisen Konkretisierung. Neu ist jedoch Vor-trag, wenn erstinstanzliches Vorbringen erstmals im Berufungsverfahren sub-stantiiert wird (BGHZ 159, 245, 251; 164, 330, 333). 34 bb) F374r die Anwendung des 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gen374gt nicht, dass allein das Urteil des Landgerichts ergibt, inwieweit ein Gesichtspunkt f374r unerheblich gehalten wird. Vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung des neuen Vorbringens nur dann geboten, wenn die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien auch beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben w344re, (mit-) urs344chlich daf374r geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsver-fahren verlagert (BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 35 - 17 - 927, 928; BGH, Urt. v. 23. September 2004 - VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167, 168). Der unzureichende Sachvortrag der Beklagten ist nicht durch das Landgericht veranlasst worden. Vielmehr haben die Beklagten zu der fraglichen Schadensposition bereits erstinstanzlich Stellung genommen, sich aber mit zu-s344tzlichen Versorgungsanwartschaften des Kl344gers nicht befasst, obwohl hierzu der Vortrag des Kl344gers Anlass bot. Er hat bereits in seiner Anspruchsbegr374n-dung vorgetragen, Rentenanwartschaften aus seiner Milit344rzeit nicht erworben zu haben. Dies haben die Beklagten in erster Instanz nicht bestritten. III. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis er-folgt und die Sache nach den tats344chlichen Feststellungen des Berufungsge-richts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachent-scheidung zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). Auf die von dem Kl344ger geltend ge-machten Gegenr374gen ist nicht einzugehen, weil der Senat den von dem Beru- 36 - 18 - fungsgericht zu Gunsten des Kl344gers ermittelten Schadensbetrag ebenfalls zugrunde legt (BFH NJW 1971, 168). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 29.08.2007 - 25 O 142/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.05.2008 - 33 U 24/07 -
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