BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 104/09 Verk374ndet am: 11. M344rz 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG 247 1 Abs. 1, 247 3 Zum Begriff der Rechtshandlung bei der Gl344ubigeranfechtung (Anschluss an BGH ZIP 2008, 2272). BGH, Urteil vom 11. M344rz 2010 - IX ZR 104/09 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des O-berlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin erwarb - wie eine Vielzahl anderer Kapitalanleger - in den Jahren 2001 und 2002 Genussrechte der S. GmbH. Die Gesellschaft geriet in Insolvenz. Sie hatte zwei Gesch344ftsf374hrer. Einer der beiden Gesch344ftsf374hrer, H. (fortan: Schuldner), wurde von dem Beklagten anwaltlich vertreten. Am 7. Mai 2005 leistete der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung; im Jahre 2006 verurteil-te ihn das Landgericht M374nchen I wegen Kapitalanlagebetrugs zu einer Freiheitsstra-fe ohne Bew344hrung. 1 Wegen der verlorenen Anlagebetr344ge erhoben zahlreiche Anleger, vertreten im Wesentlichen durch vier Rechtsanwaltskanzleien, gegen beide Gesch344ftsf374hrer Schadensersatzklagen. Zu ihnen geh366rte die Kl344gerin. Ihre Prozessbevollm344chtigten vertraten allein 274 Anleger. Die Klagen sollten auf der Basis eines nur in Bezug auf den Zahlbetrag abweichenden Vergleichsentwurfs g374tlich erledigt werden. Mit An-waltsschreiben vom 31. Mai 2007 gab der Beklagte den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin Auskunft 374ber die desolaten Verm366gensverh344ltnisse des Schuldners und dessen bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 setzte er die Anw344lte der Kl344gerin davon in Kenntnis, dass der Schuldner die zuk374nftigen Kostenerstattungsanspr374che aus den anh344ngigen Schadensersatzkla- 2 - 3 - gen zur Sicherung der Honoraranspr374che gem344337 beigef374gter Liste an ihn abgetreten habe. In der Aufstellung war auch der Name der Kl344gerin verzeichnet. Am 7. August 2007 stellte das Landgericht M374nchen I den au337ergerichtlich ausgehandelten Vergleich zwischen der Kl344gerin und dem Schuldner gem344337 247 278 Abs. 6 ZPO fest. Danach hatte der Schuldner 7,5 v.H. der eingeklagten Summe, was einem Betrag von 774,61 200 entsprach, bis zum 30. Mai 2008 zu zahlen, im Falle ei-ner versp344teten Leistung noch weitere 42,5 v.H., insgesamt dann 5.164,05 200 zuz374g-lich Zinsen. Der Vergleich enth344lt eine Kostenregelung. Nach ihr hatten die Kl344gerin 75 v.H. und der Schuldner 25 v.H. der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen. Daraus errechnete das Landgericht einen Erstattungsanspruch des Schuldners von 1.052,54 200, den der Rechtschutzversicherer der Kl344gerin unter Be-achtung der Abtretung an den Beklagten zahlte. 3 Der Schuldner erbrachte auf die titulierte Forderung keine Leistung. Die Kl344ge-rin hat die Abtretung sowohl des gegen sie selbst gerichteten Kostenerstattungsan-spruchs als auch der Kostenerstattungsanspr374che gegen die von den anderen Rechtsanwaltskanzleien vertretenen Anleger nach den Vorschriften des Anfech-tungsgesetzes angefochten. Sie verlangt von dem Beklagten Zahlung in H366he von 5.164,05 200 zuz374glich Zinsen. Das Landgericht hat der Klage nur in H366he von 1.052,54 200 zuz374glich Zinsen stattgegeben. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsantrag voll umf344nglich weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 5 I. - 4 - Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die angefochtene Vorausabtretung der Kostenerstattungsanspr374che stelle keine die Kl344gerin objektiv benachteiligende Ver-m366gensverschiebung im Sinne der 247247 1, 3 AnfG dar. Der Bundesgerichtshof habe f374r den Fall der Vorausabtretung des pf344ndbaren Teils des Arbeitseinkommens aus ei-nem k374nftigen Arbeitsvertrag entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 1986 - IX ZR 78/86, ZIP 1987, 305, 307), dass ma337geblich der Zeitpunkt (vgl. jetzt 247 8 AnfG) sei, in dem die Forderungen entst374nden und der Erwerb des Abtretungsemp-f344ngers sich vollende. Dies sei erst der Abschluss des Arbeitsvertrages. Durch ihn w374rden die 374brigen Gl344ubiger des Schuldners jedoch nicht benachteiligt, weil sie oh-ne diesen nicht besser gestellt gewesen w344ren. Entsprechendes gelte f374r den hier gegebenen Abschluss des Vergleichs, der den Kostentitel zugunsten des Schuldners erst geschaffen habe. 6 Die Anfechtung greife auch dann nicht durch, wenn von einer gl344ubigerbe-nachteiligenden Handlung auszugehen sei. Im Gegensatz zur Insolvenzanfechtung sei nach dem Anfechtungsgesetz eine isolierte Anfechtung einzelner Teile eines Ge-samtvorganges, welcher die Weggabe eines Verm366genswertes aus dem Schuldner-verm366gen bewirke, nicht m366glich. Dies habe der Bundesgerichtshof in Bezug auf ei-ne Verrechnungsvereinbarung in einem Grundst374ckskaufvertrag entschieden (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, ZIP 2008, 2272, 2274 Rn. 24). Eine Gl344ubi-geranfechtung mit dem Ziel, in die Kaufpreisforderung des Schuldners aus dem Ver-kauf zu vollstrecken, sei unbegr374ndet, weil nur der Erwerbsvorgang insgesamt h344tte angefochten werden k366nnen. Diese Wertung gelte auch im vorliegenden Fall. Die Vorausabtretung der Kostenerstattungsanspr374che und der nachfolgende Vergleich stellten einen einheitlichen, zuvor abgesprochenen und der Kl344gerin offen gelegten Erwerbsvorgang durch den Beklagten dar. Die Kl344gerin k366nne die Abtretung nicht ohne den Vergleich anfechten, der den Kostentitel als letzten Teilakt des Erwerbs-vorgangs erst geschaffen habe. Werde die Anfechtung der Kl344gerin aber als eine solche des gesamten Erwerbsvorgang verstanden, entfalle nicht nur der dadurch erst geschaffene Verm366genswert auf Seiten des Schuldners, sondern auch der voll-streckbare Titel der Kl344gerin als notwendige Grundlage der Anfechtung (vgl. 247 2 AnfG). 7 - 5 - II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. Eine Beschr344n-kung der Gl344ubigeranfechtung auf die Abtretung der Kostenerstattungsanspr374che ist aus Rechtsgr374nden ausgeschlossen. 8 1. Angefochten und im Interesse der Gl344ubiger r374ckg344ngig zu machen ist ge-nau genommen nicht die Rechtshandlung selbst, hier die Abtretung, sondern deren gl344ubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht wird (BGHZ 147, 233, 236). Jene ist unter Einbeziehung des spezifischen Schutzzwecks des anzuwendenden Gesetzes (Insolvenzordnung oder Anfechtungsgesetz) zu bestimmen. 9 a) Mit der Anfechtung wird kein Handlungsunrecht sanktioniert; angefochten wird allein die durch die Rechtshandlung ausgel366ste Rechtswirkung, die gl344ubiger-benachteiligend ist. Entscheidende Frage ist deshalb, ob die konkrete gl344ubigerbe-nachteiligende Wirkung Bestand haben soll (BGHZ 147, 233, 236; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406; v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1676 Rn. 29). Die Konkretisierung der von 247 129 Abs. 1 InsO f374r die Insolvenzanfechtung und von 247 1 Abs. 1 AnfG f374r die Gl344ubigeranfechtung au337erhalb des Insolvenzverfahrens vorausgesetzten objektiven Gl344ubigerbenachteiligung hat mit Blick auf den Sinn und Zweck des jeweiligen Anfechtungsrechts zu erfolgen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008, aaO S. 2274 Rn. 20 ff). F374r den Bereich der Insol-venzanfechtung ist anerkannt, dass mehrere Rechtshandlungen anfechtungsrechtlich selbst dann selbst344ndig zu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wur-den oder sich wirtschaftlich erg344nzen. Der Eintritt der Gl344ubigerbenachteiligung wird isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivverm366gens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners beurteilt, und eine Vorteilsausgleichung findet nicht statt (BGHZ 174, 228, 234 Rn. 18; BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2085 Rn. 11; v. 23. Oktober 2008, aaO S. 2274 Rn. 20). Dies gilt selbst dann, wenn keine mehraktige, sondern eine einheitliche Rechtshand-lung, die mehrere Rechtswirkungen entfaltet, Gegenstand der Insolvenzanfechtung ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2009, aaO S. 1676 Rn. 36 f). Auch in diesem Fall w374rde eine Vorteilsausgleichung etwa nach schadensersatzrechtlichen Grunds344tzen dem 10 - 6 - Zweck des Insolvenzanfechtungsrechts, die Insolvenzmasse zu sch374tzen, widerspre-chen. Deshalb sind dort nur solche Folgen als Vorteil der Masse zu ber374cksichtigen, die ihrerseits an die konkret angefochtene Rechtshandlung ankn374pfen (BGH, Urt. v. 9. Juli 2009, aaO S. 1676 Rn. 36). b) Bei der Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen im Anwendungsbe-reich des Anfechtungsgesetzes hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit sei-ner Rechtsprechung keine derart "vereinzelnde" Betrachtungsweise zugrunde gelegt. Die Gl344ubigeranfechtung bezweckt zwar - wie die Insolvenzanfechtung - Verm366-gensverschiebungen r374ckg344ngig zu machen (BGHZ 128, 184, 191). Die Gleichbe-handlung der Gl344ubiger ist jedoch nicht ihr Ziel. Die R374ckg344ngigmachung der Ver-m366gensverschiebung soll vielmehr einem bestimmten Gl344ubiger - dem Anfechten-den - nach 247 2 AnfG den Vollstreckungszugriff wieder erm366glichen, der durch die an-gefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008, aaO S. 2274 Rn. 23; Huber, AnfG, 10. Aufl. Einf. Rn. 9; Paulus in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO Anh. I 247 1 AnfG Rn. 3). Hieran wird festgehalten. 11 Die von den Zwecken der Insolvenzanfechtung abweichende Zielsetzung der Einzelgl344ubigeranfechtung kann sich je nach Lage des Falles auch bei der Beurtei-lung des Tatbestandsmerkmals der "Rechtshandlung" (247 1 Abs. 1 AnfG) niederschla-gen. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008, aaO S. 2274 Rn. 24; zustimmend Huber NZI 2009, 70, 71; vgl. auch Paulus in K374b-ler/Pr374tting/Bork, aaO 247 1 AnfG Rn. 7) darf diese nicht f374r sich betrachtet werden, sondern nur im Rahmen des Gesamtvorgangs, der die Weggabe des Gegenstands aus dem Schuldnerverm366gen und damit die Vereitelung einer Zugriffsm366glichkeit bezweckt. Gegenstand der Anfechtung ist also der gesamte, diesen Rechtserfolg ausl366sende Vorgang. Der Vollstreckungszugriff wird dem anfechtungsberechtigten Gl344ubiger dadurch wieder erschlossen, dass nach 247 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG das Weggegebene dem zwangsweisen Zugriff zur Verf374gung gestellt wird. Bei einer ge-trennten Beurteilung verschaffte die Gl344ubigeranfechtung dem anfechtungsberechtig-ten Einzelgl344ubiger im Einzelfall m366glicherweise mehr Rechte, als er bei wirtschaftli-cher Betrachtung vor Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung gegen374ber sei-nem Schuldner hatte. Dies ginge 374ber die Beseitigung eines Vollstreckungshinder-nisses hinaus und ist nicht Sinn der Gl344ubigeranfechtung (vgl. Huber, aaO S. 71). 12 - 7 - 2. Nach diesen Grunds344tzen scheidet - wie das Berufungsgericht richtig gese-hen hat - eine Gl344ubigeranfechtung aus. 13 a) Angesichts des von dem Beklagten vor Abschluss des Vergleichs aufge-deckten Schuldenstandes des damals in Strafhaft einsitzenden Schuldners - gegen ihn bestanden nach den Feststellungen titulierte Verbindlichkeiten im siebenstelligen Bereich, wobei das Privatverm366gen durch den Unternehmenszusammenbruch schon aufgezehrt war - ersch366pften sich die Realisierungschancen der Kl344gerin in der ob-jektiv kaum begr374ndbaren Hoffnung, der Schuldner werde, um der Erlasswirkung von 92,5 v.H. willen, wenigstens 7,5 v.H. des mit der Klage geltend gemachten Schadens zeitnah ausgleichen. Die desolate Liquidit344ts- und Verm366genslage und die sich dar-aus ergebenden Konsequenzen f374r die Erf374llung der durch den Vergleich neu be-gr374ndeten oder aufrecht erhaltenen Verpflichtungen wurden zur Grundlage des Ver-gleichsvertrags selbst gemacht. In dem gerichtlich festgestellten Vergleich wird unter I. ausgef374hrt, allen Beteiligten sei bekannt, aufgrund der derzeitigen finanziellen Ver-h344ltnisse des Schuldners k366nne nicht sicher gew344hrleistet werden, dass dieser die durch den Vergleich begr374ndeten Verbindlichkeiten tats344chlich auch erf374llen werde. Der Vergleichsschluss erfolge in Kenntnis dieser Verh344ltnisse. Unter diesen Umst344n-den war auch augenf344llig, dass der Ausgleich von Geb374hren- und Auslagenanspr374-chen des Beklagten aus den Zivilmandaten in gleicher Weise gef344hrdet war, zumal sich die Honoraranspr374che angesichts der Klageflut auf einen ganz erheblichen Be-trag summierten. Dass der Beklagte bereit war, die Mandate f374r den Schuldner man-gels Aussicht auf Prozesskostenhilfe letztlich unentgeltlich zu f374hren und durch die vom Landgericht angeregten Vergleiche zu einem Abschluss zu bringen, war au337er Betracht zu lassen. 14 Deshalb lag es nach der in den Vergleichsentw374rfen einheitlich vorgesehenen Kostenverteilung, aus der sich jeweils ein Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Schuldners ergab, f374r die Kl344gerin und die anderen gesch344digten Anleger auf der Hand, dass sich der Beklagte hieraus befriedigen wollte. Mit der Offenlegung der Ab-tretung vom 9. Juni 2007 durch das den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 20. Juni 2007 zugegangene Anwaltsschreiben vom 18. Juni 2007 hat der Beklagte m366gliche letzte Zweifel hieran ausger344umt. Sp344testens ab diesem Zeitpunkt stand 15 - 8 - fest, dass der Kl344gerin die damals noch aufschiebend bedingten Kostenerstattungs-anspr374che (vgl. Z366ller/Herget, ZPO 28. Aufl. vor 247 91 Rn. 10) als potentielles Haf-tungsobjekt nicht zur Verf374gung stehen w374rden. Gleichwohl kam es - wie in zahlrei-chen anderen F344llen auch - zum Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs, wo-durch die Kostenerstattungsanspr374che zu einem werthaltigen Zugriffsobjekt erstark-ten. b) Die tatrichterlich festgestellte wirtschaftliche Verkn374pfung von Abtretung und Vergleich rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Abtretungen nicht ohne die Vergleichsschl374sse angefochten werden k366nnen. Die von der Revision erhobenen Einw344nde greifen nicht durch. 16 - 9 - aa) Die Revision meint, die im Senatsurteil vom 23. Oktober 2008 (aaO) ent-wickelten Grunds344tze seien auf den vorliegenden Fall deshalb nicht 374bertragbar, weil es an einer gemeinsamen Vereinbarung fehle. Der Kostenerstattungsanspruch ent-stehe zum einen schon mit der Klageerhebung. Zum anderen unterschieden sich die Beteiligten. Die Abtretung sei zwischen dem Schuldner und seinem Anwalt, dem Be-klagten, abgeschlossen worden, der Vergleich hingegen von dem jeweiligen Kl344ger und dem Schuldner. Von einem einheitlichen Vorgang k366nne deshalb keine Rede sein. 17 Diese formale Sicht der Dinge geht fehl. Ohne wirksame Abtretung der Kos-tenerstattungsanspr374che w344re der Vergleich zu Lasten des Prozessbevollm344chtigten des Schuldners gegangen, der mit seinen Honoraranspr374chen ausgefallen w344re, ob-wohl der Vergleich auf die Sicherung dieser Anspr374che erkennbar zugeschnitten war. Dem Vergleich lag deshalb bei verst344ndiger W374rdigung das Einvernehmen zugrunde, dass der Kl344gerin und den anderen gesch344digten Anlegern kein R374ckgriff auf einen Kostenerstattungsanspruch des Schuldners in diesem und den anderen - parallel gef374hrten - Verfahren zustehen sollte. Eine isolierte Gl344ubigeranfechtung h344tte in dieses Gef374ge eingegriffen und den Vergleich sinnlos gemacht, der ausschlie337lich dem Zweck diente, zu Lasten der Gesch344digten - genauer: ihrer Rechtsschutzversi-cherungen - Kostenerstattungsanspr374che des ansonsten verm366genslosen Schuld-ners zu produzieren, aus denen der Beklagte seinen Vorteil ziehen konnte. Mit Recht hat die Revisionserwiderung deshalb das R374ckgriffsverbot auf die Kostenerstat-tungsanspr374che gleichsam als Gesch344ftsgrundlage (vgl. 247 313 Abs. 2 BGB) des Ver-gleichs gewertet. 18 bb) Die Revision sieht einen weiteren entscheidungserheblichen Unterschied zu dem Senatsurteil vom 23. Oktober 2008 in der in jenem Urteil ausgesprochenen Bemerkung (aaO S. 2274 Rn. 24), dass die isolierte Anfechtung - dort einer Verrech-nungsabrede - "jedenfalls" dann ausscheide, wenn andere Gl344ubiger zu keinem Zeit-punkt mit Aussicht auf Erfolg in die Forderung des Schuldners h344tten vollstrecken k366nnen. Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erf374llt. Vor dem Vergleichsabschluss war der aufschiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch wirtschaftlich wertlos, weil der f374r den Bedingungseintritt notwendige Kostenausspruch keine Bedingung nach 247 140 Abs. 3 InsO oder 247 8 Abs. 3 AnfG darstellt. Unter diese Bestimmungen 19 - 10 - fallen nur rechtsgesch344ftliche Bedingungen, weil die genannten Vorschriften das An-wartschaftsrecht sch374tzen sollen. Dies entspricht st344ndiger Rechtsprechung des Se-nats (vgl. BGHZ 167, 11, 17 Rn. 14; BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, ZIP 2008, 1488, 1489 Rn. 14; v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, ZIP 2010, 38, 40 - 11 - Rn. 13 zur Ver366ffentlichung bestimmt in BGHZ; vgl. auch Huber, AnfG aaO 247 8 Rn. 15). Die angefochtene Handlung hat daher - isoliert betrachtet - die Zu-griffsm366glichkeit auch der anderen Gl344ubiger noch nicht beeintr344chtigt. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.11.2008 - 1 O 283/08 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 12.05.2009 - 12 U 231/08 -
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