BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 104 /09 vom 12. Juni 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja antimykotischer Nagellack II ArbEG § 38; ZPO § 3 a) Bei einem nach § 38 ArbEG unbezifferten Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Erf indervergütung ist der Streitwert, soweit der Kläger nicht einen verbindlichen Mindestbetrag angegeben hat , in freier Schä t zung nach § 3 ZPO festzusetzen, wobei grundsätzlich nach dem Betrag zu bemessen ist, den das Gericht aufgrund des Sachvortrags des Kl ägers als angemessen erachtet. Offensichtlich übertriebene Ei n- schätzungen und Angaben insbesondere zu Umständen, über die der Beklagte erst Auskunft erteilen soll, haben dabei außer Betracht zu bleiben. b) Zielt das Klagebegehren auf eine grundsätzlich abweic hende rech t- liche Beurteilung der Höhe einer angemessenen Vergütung, muss sich di e ses Rechtsschutzziel im Streitwert niederschlagen. Dabei ist jedoch umso mehr Zurückhaltung geboten, desto fernliegender es erscheint, dass die rechtlichen Erwägungen des Kläg ers die Höhe des Verg ü- tungsanspruchs maßgeblich bestimmen könnten. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main 2 Der X. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschr ijver , die Richterin Mühlens, d e n Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen : Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der B e- klagten gegen die Streitwertfestsetzung vom 6. März 2012 wird zurüc kgewiesen. Gründe: I. Der Kläger war unter anderem als Leiter des Controllings " Ve r- kauf Pharma International " und zuletzt als Leiter der " Strategischen G e- schäfts einheit Dermatika " bei der Beklagten beschäftigt. Er hat geltend gemacht, dass eine mit der B eklagten geschlossene Vergütungsvereinb a- rung betreffend die Erfindung eines antimykotisch wirksamen Nagellacks zur Behandlung von Nagelpilzerkrankungen ungeachtet dessen, dass ihm aufgrund dieser Vereinbarung bereits eine Erfindervergütung in Höhe von 1.07 8.693 EUR zugeflossen ist, erheblich unbillig und damit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ArbEG unwirksam sei. Seine Stufenklage, die in der letzten Stufe einen unbezifferten Zahlungsantrag enthalten hat, ist vom Landg e- richt abgewiesen worden. Seine Berufung hat kei nen Erfolg gehabt. Beide Instanzen haben den Streitwert jeweils auf 1 Million EUR festgesetzt. Mit Urteil vom 6. März 2012 hat der Senat die Revision des Klägers zurüc k- gewiesen. Mit Beschluss vom selben Tag hat der Senat den Wert des Streitgegenstands für die Revision ebenfalls auf 1 Million EUR festgesetzt. 1 3 Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in eigenem Namen mit seiner Gegenvorstellung vom 22. März 2012. Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger in der Revisionsbegründung vom 18. Juli 2011 beansprucht habe, der Vergütungsberechnung einen Nettoerfindungswert in Höhe von 448.444.854,80 US - Dollar zugrunde zu legen, was an diesem Tag einem Betrag von 317.933.263 EUR entspr o- chen habe. Der Kläger habe außerdem die Heranziehung ei nes Anteil s- fa k tors in Höhe von 30 Prozent begehrt, so dass sich unter Berücksicht i- gung des unstreitigen Miterfinderanteils des Klägers von 10 Prozent eine Erfindervergütung in Höhe von 9.537.998 EUR errechne. Er beantragt, den Streitwert, wie schon in der mündlichen Verhandlung angeregt, an den Vergütungsvorstellungen des Revisionsklägers zu Beginn der Revis i- onsinstanz zu orientieren und entsprechend heraufzusetzen. Der Kläger, der keinen Mindestbetrag angegeben und keine Ang a- ben zum Streitwert gemacht ha t, wendet sich gegen die beantragte He r- aufsetzung des Streitwerts. Der Streitwert eines unbezifferten Zahlungsa n- trages bemesse sich nach dem Betrag, den das Gericht zusprechen we r- de, weswegen im Rahmen der Streitwertfestsetzung eine Schlüssigkeit s- prüfung v orzunehmen sei. Insoweit bestehe keine Veranlassung, den Streitwert heraufzusetzen. II. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Bekla g- ten ist in analoger Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 198 6 IVa ZR 138/83, NJW - RR 1986, 737; Beschluss vom 7. April 2011 VII ZR 66/07 Rn. 7), aber nicht b e- gründet. 1. Der Wert des Streitgegenstands der Revision bestimmt sich nach den Schlussanträgen des Klägers aus der Vorinstanz, die er mit se i- ner Revisio n weiter verfolgt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Von im Wege der Stufenklage miteinander verbundenen Schlussanträgen ist allein der Lei s- 2 3 4 5 4 tungsantrag für die Streitwertbestimmung maßgebend (§ 44 GKG). Ist di e- ser wie im Streitfall nicht beziffert (§ 38 ArbEG) und hat der Kläger auch keinen Mindestbetrag genannt, ist der Streitwert in freier Schätzung nach § 3 ZPO festzusetzen, wobei grundsätzlich nach dem Betrag zu beme s- sen ist, den das Gericht auf Grund des Sachvortrags des Klägers als a n- gemessen erachtet ( Her get i n Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 " unbezi f- ferte Klageanträge " mwN). Offensichtlich übertriebene Einschätzungen und Angaben insbesondere zu Umständen, über die der Beklagte erst Aus kunft erteilen soll, haben dabei außer Betracht zu bleiben. Alle rdings kann die Bewertung des mit der Klage verfolgten Intere s- ses des Klägers sich nicht stets auf das schlüssige Vorbringen des Kl ä- gers und denjenigen Betrag beschränken, der ihm, gegebenenfalls nach Beweisaufnahme, auf dieser Grundlage zuerkannt werden k önnte. Zielt das Klagebegehren, wie im Streitfall, auf eine grundsätzlich abweichende rechtliche Beurteilung der Höhe einer angemessenen Vergütung, muss sich dieses Rechtsschutzziel im Streitwert niederschlagen. Dabei ist j e- doch umso mehr Zurückhaltung geb oten, desto fernliegender es erscheint, dass die rechtlichen Erwägungen des Klägers die Höhe des Vergütung s- anspruch s maßgeblich bestimmen könnten. 2. Nach diesen Grundsätzen besteht keine Veranlassung, den Streitwert höher als 1 Million EUR festzusetzen. Der Kläger hat aufgrund der mit der Beklagten geschlossenen Ve r- gütungsvereinbarung bereits eine Erfindervergütung in Höhe von knapp über 1 Million EUR erhalten. Seine auf die Zahlung einer weiteren Erfi n- dervergütung nach § 9 Abs. 1 ArbEG gerichtete Kla ge wäre nur erfolgreich gewesen, wenn er schlüssig dargetan hätte, dass diese Vergütungsve r- einbarung wegen eines objektiv erheblichen Missverhältnisses zwischen der gesetzlich geschuldeten und der in der Vereinbarung niedergelegten Leistung nach § 23 Abs. 1 ArbEG unwirksam gewesen wäre (vgl. dazu: 6 7 8 5 BGH, Urteil vom 4. Oktober 1988 X ZR 71/86, GRUR 1990, 271 - V i- nylchlorid). Dafür wird in der Praxis regelmäßig ein Mindestnachford e- rungsbetrag in Höhe von 50 Prozent der vereinbarten Vergütung verlangt (vgl. Ba rte nbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl., § 23 Rn. 22.1; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungen Praxisleitfaden, 5. Aufl. Rn. 381; Keuke n- schrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., § 23 ArbEG Rn. 6; Volz, FS Bartenbach (2004), S. 199, 208 f.; Schwab, ArbEG, 1. Aufl., § 23 Rn. 9), woraus sich für die Klage ein Mindestnachforderungsbetrag in Höhe von 500.000 EUR ergäbe. Diesen Betrag hat der Senat in freier Schätzung (§ 3 ZPO) und in Übereinstimmung mit der Eins chätzung der Vorinstanzen auf 1 Mil - lion EUR erhöht, weil das Begehren des Klägers auf eine deutlich höhere Vergütung als die bislang erhaltene gerichtet war. Demgegenüber stellen sich die Angaben des Klägers zur Errec h- nung der Erfindervergütung auf der Grundlage der Umsatzrendite der B e- klagten und in Anlehnung an die Vergütung von Hochschulerfindungen als aufgrund des Erfindungswertes unter Berücksichtigung des Anteilsfaktors und des Miterfinderanteils des Klägers für die rechtliche Beurteilung ganz überwiegend unmaßgebliche Einschätzungen und persönliche Rechtsa n- sichten dar, die für die Streitwertbestimmung nicht heranzuziehen sind. 9 6 Entsprechend würde eine Streitwertfestsetzung auf einen Betrag weit über 1 Million EUR, wie sie die Gegenvorstellung fordert, den Bereich des A n- gemessenen verlassen. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.03.2008 - 2/6 O 440/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.05.2009 - 6 U 68/08 -
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