BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 104/11 vom 19. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape , Grupp und die Richt e- rin Möhring am 19. September 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im U r- teil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Nichtz ulassungsbeschwerdeverfah - ren auf 632.176,81 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulass ungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsä tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort - bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die geltend gemachte Grundsatzfrage, ob der Kläger als in Bezug auf den Zinsdifferenzschaden mittelbar Geschädigter einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land B . gehabt hat, kommt es nicht an, weil das Berufungsurteil 1 2 - 3 - im Verhältnis zum Kläger feststellt, dass der Beklagte ihm gegenüber diesb e- züglich seine anwaltlic hen Pflichten nicht verletzt hat. Diese Würdigung des B e- rufungsgericht s wird zwar ebenso wie die Wertung, dass der Kläger nicht da r- g e legt hätte, wann die Firma R . GmbH das Land B . rechtswirksam in Verz ug hätte setzen können, mit der Gehörs - und der Willkürrüge angegriffen, diese Rügen greifen jedoch nicht durch. Von einer weiteren Beg ründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Geh rlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2009 - 6 O 28/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2011 - 9 U 21/10 - 3
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