BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 104/13 Verkündet am: 24. Oktober 2013 Preuß Justizangestellte als Urk undsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Bewirkt der Schuldner eine Überweisung, indem er eigene Mittel über das Konto seines Vaters einem Gläubiger zuwendet, so kann sich dieser als An fechtung s- gegner nicht der Möglichkeit verschließen, dass die Zahlung auf einer Recht s- handlung des Schuldners beruht und die Gläubigergesamtheit benachteiligt. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer , Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Dresden vom 27. März 2013 wird auf Kosten des B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 23. November 2010 über das Vermögen des F . (nachfolgend: Schuldner) am 3. Februar 2011 eröffneten Insolvenzverfahren. Der Schuldner war seit Beginn des Jahres 2008 nicht in der Lage, seinen Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem beklagten Freistaat nachzukommen. Nach wiederholten Mahn ungen und Vollstreckungsankündigungen teilte der Schuldner am 28. Januar 2009 dem Beklagten mit, die ausstehende Forderung über 33.117,27 h- rung einer Ratenzahlung von 250 nes Vaters übe r- wies der insoweit bevollmächtigte Schuldner am 6. August 2009 einen Betrag von 500 August und 6. November 2009 Beträge von jeweils 1 2 - 3 - 250 dem Schuldner, der Fo rderungen gegen seine Drittschuldner im Einverständnis seines Vaters über das Konto eingezogen hatte, zustanden. Die tatsächlich b e- stehende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners war diesem und dem Beklagten bei Vornahme der Überweisungen bekannt. Der unte r dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) auf Zahlung von 1.000 l- gungskosten über 99,60 Abweisung durch das Landgericht stattgegeben. Mit der von dem Berufungsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt de r Beklagte sein Klageabweisungsbege h- ren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Gläubigerbenachteiligung sei gegeben, weil der auf Auszahlung eingehender Beträge gerichtete Ans pruch des Schuldners gegen seinen Vater infolge der Überweisungen verkürzt worden sei. Der zahlungsunfähige Schuldner habe mit Benachteiligungsvorsatz geha n- delt, den der über die Zahlungsunfähigkeit unterrichtete Beklagte erkannt habe. Die Überweisungen st ellten sich aus Sicht des Beklagten als Rechtshandlung 3 4 5 - 4 - des Schuldners dar, weil jedenfalls von einem Handeln des überweisenden Dri t- ten auf Anweisung des Schuldners habe ausgegangen werden müssen. II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision blei ben ohne Erfolg. Die Klage findet ihre Grundlage in § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO. 1. Zutreffend und unbeanstandet von der Revision hat das Berufungsg e- richt angenommen, dass durch Rechtshandlungen des Schuldners eine Gläub i- gerbenachteiligung eingetreten ist (§ 129 Abs. 1 InsO). Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt in der jeweils an seinen Vater gerichteten Anweisung, zugunsten der Beklagten die einzelnen Überweisungen auszuführen. Die Überweisungen selbst sind als Rechtshandlungen des Vaters zu bewer ten, weil dieser Kontoinhaber war und der Schuldner als dessen Ve r- treter tätig geworden ist. Die Gläubigerbenachteiligung äußert sich in der We g- gabe der Zahlungsmittel an den Beklagten, durch die das auf dem Konto des Vaters befindliche Treugut des Schuldn ers vermindert und zugleich das für se i- ne Verbindlichkeiten haftende Vermögen verkürzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - IX ZR 16/10, WM 2010, 2319 Rn. 8; Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn. 194). 2. Der Schuldner hat die Rechtshandlungen mit einem von dem Bekla g- ten erkannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen. 6 7 8 9 - 5 - a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mitt elbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). I n- soweit kommt den Beweisanzeichen der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Inkongruenz einer von ihm erbrachten Leistu ng besondere Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 18; vom 8. März 2012 - IX ZR 5 1/11, WM 2012, 857 Rn. 41). Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterric h- tet, kann von einem Benachteil igungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglic hkeit a n- derer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15 mwN). Nach den una n- gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sowohl diesem selbst als auch dem Beklagten zum Zeitpunkt der Überweisungen geläufig. Außerdem ist das Beweisanzeichen der Inkongr u- enz gegeben (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 46), weil die Za h- lungen durch eine dritte Person erfolgten, der die erforderlichen Mittel zuvor von dem Schuldner zur Verfügung gestellt worden waren (BGH, Urteil vom 14. O k- tober 2010 - IX ZR 16/10, WM 2010, 2319 Rn. 8). Mithin kann von einem B e- nachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Beklagten ausgegangen werden. b) Da Gegenstand des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners die von ihm veranlasste gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung bildet, muss 10 11 12 - 6 - der Anfechtungsgegner neben der Willensrichtung des Schuldners auch die von ihm ausgehende Rechtshandlung nebs t der dadurch hervorgerufenen Gläub i- gerbenachteiligung erkannt haben. Insoweit beruft sich der Beklagte ohne E r- folg darauf, nicht von den konkreten, gläubigerbenachteiligenden Rechtshan d- lungen des Schuldners gewusst zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Septe mber 2013 - IX ZR 4/13, DB 2013, 2496 Rn. 17 ff) . aa) Der von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenac h- teiligung hervorrufende Rechtshandlung an (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 81 f; vom 23. November 1995 - IX ZR 18/95, BGHZ 131, 189, 195; vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 153; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10). Spiegelbil d- lich muss der Anfechtun gsgegner erkannt haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte ( BGH , Urteil vom 27. März 1957 - V ZR 251/55, WM 1957, 902, 904; vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1925; Be schluss vom 9. Februar 2012 - IX ZR 48/11, ZInsO 2012, 1264 Rn. 4 mwN ) . Der Benachteiligungsvo r- satz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner sind mi t- hin auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen (aA Häger/Ha rig, ZInsO 2013, 1677, 1680). Allerdings dürfen die Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen der Vorschrift nicht überspannt werden. Deshalb muss sich der Gläubigerb e- nachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht gerade auf die später tatsächlich eingetretene Benachteiligung bezogen haben (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 33/07, WM 2008, 413 Rn. 19). Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Anfechtungsgegner alle Umstände, aus denen sich der Benachteil i- 13 14 - 7 - gungsvorsatz des Schuldners ergibt, im Einzelnen kennt. Vielmehr reicht es aus, wenn er im Allgemeinen von dem Benachteiligungsvorsatz gewusst hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM 2003, 524, 530; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 34; vom 30. Juni 20 11 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 25). Deshalb muss der Anfechtung s gegner auch die Rechtshandlung, welche die Gläubigerbenachteiligung ausg e löst hat, nicht in allen Einzelheiten kennen. bb) Den subjektiven Anforderungen ist in der Person des Beklag ten g e- nügt. Dieser konnte sich nicht der Kenntnis verschließen, dass die an ihn mit Benachteiligungsvorsatz bewirkte Zahlung auf einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners beruhte (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, DB 2013, 2496 Rn. 20 ff) . (1) Die einzelnen Zahlungen waren durch eine Rechtshandlung des Schuldners veranlasst, wenn er - wie im Streitfall tatsächlich geschehen - se i- nen Vater angewiesen hatte, im Überweisungswege unter Inanspruchnahme der dem Schuldner zustehenden Gutschriften mittelbare Zuwendungen an den Beklagten zu bewirken (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - IX ZR 16/10, WM 2010, 2319 Rn. 8; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 11) . Hatte der Schuldner seinen Vater zur Zahlung angewiesen, aber nicht mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet, kamen anstelle einer mittelbaren Zuwendung entweder eine Anweisung auf Schuld, bei welcher der Dritte durch die Zahlung eine gegenüber dem Schuldner bestehende Verbindlic hkeit mit der Folge einer in dem Forderungsverlust liegenden Gläubigerbenachteiligung tilgt, oder eine Anweisung auf Kredit in Betracht, bei welcher der Zahlende gegen den Schuldner künftig Rückgriff nehmen will und wegen des damit verbundenen bloßen Gläub igertauschs eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet (vgl. BGH, 15 16 - 8 - Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 147/07, WM 2008, 2224 Rn. 9 ; Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, WM 2012, 1448 Rn. 12 ) . Schließlich hätte es an einer Rechtshandlung des Schuldners gefehlt, sofern sein Vater ohne Ve r- a n lassung und nähere Kenntnis des Schuldners im ausschließlichen Interesse der Befriedigung des Beklagten aus eigenem Vermögen die Überweisungen vorgenommen hätte. (2) Allein diese mehr oder weniger wahrscheinlichen Sachverhaltsalte r- nativen, die eine Rechtshandlung der Schuldnerin oder (auch) eine Gläubige r- benachteiligung ausschließen könnten, stehen einer Kenntnis der Rechtshan d- lung und der durch sie bewirkten Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, DB 2013, 2496 Rn. 22 ff) . Selbst der geschäftlich ungewandte, über den konkreten Zahlungsfluss nicht näher unterrichtete Anfechtungsgegner geht mangels ihm bekannter g e- genteiliger Anhaltspunkte von dem Regelfall a us, dass er außerhalb einer Zwangsvollstreckung die empfangene Zahlung einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung seines Schuldners und nicht dem uneige n- nützigen Dazwischentreten eines Dritten verdankt. Im Interesse der Erfüllung seiner Forderung ist der Anfechtungsgegner grundsätzlich mit jeder möglichen und gerade auch - wenn eine Vollstreckung aus verschiedensten Gründen, auch etwa einer freiwilligen Zahlung, nicht zum Erfolg führt - mit einer auf einer Rechtshandlung des Schuldners b eruhenden Befriedigung einverstanden, we l- che als Kehrseite die Gläubigergesamtheit benachteiligt (vgl. Gehrlein in Fes t- schrift Ganter, 2010, S. 169, 186 f) . Angesichts dieses tatsächlichen Befunds hat derjenige allgemeine Kenntnis von dem Benachteili gungsvorsatz des Schuldners, der im Wissen um 17 18 19 - 9 - die Willensrichtung des Schuldners auf der Grundlage einer von diesem ta t- sächlich veranlassten Rechtshandlung befriedigt wird, die unter den äußerlich zutage getretenen Gegebenheiten nach allgemeiner Erfahrung auf den Schul d- ner zurückgehen kann. Dies gilt auch etwa für einen Gläubiger, der nach einer misslungenen Zwangsvollstreckung mit Hilfe eines Insolvenzantrags eine Za h- lung des Schuldners durchsetzt. Es genügt sein Einverständnis, anstelle einer Vollstreckun gsmaßnahme zumindest im Wege einer Rechtshandlung des Schuldners, die typischerweise eine Gläubigerbenachteiligung auslöst, befri e- digt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1969 - VIII ZR 41/67, WM 1969, 374, 376). Eine fehlende Kenntnis kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen der Anfechtungsgegner über den maßgeblichen Geschehensablauf im Ansatz unterrichtet ist, aber auf der Grun d lage des für ihn nicht vollständig erkennbaren Sachverhalts - etwa im b e- rechtigten Ver trauen auf einen ihm mitgeteilten Zahlungsweg - bei unvoreing e- nommener Betrachtung eine Rechtshandlung des Schuldners oder eine Glä u- bigerbenachteiligung zuverlässig ausschließen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZR 48/11, ZInsO 2012, 1264 Rn. 4 mwN). (3 ) Bei dieser Sachlage hatte der Beklagte die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung erkannt. Es entspricht allgemeiner Erfahrung im geschäftlichen Umgang mit insolventen Personen, dass diese mangels Zugriff s auf ein intaktes Konto ihre n Zahlungsverkehr über die Kontoverbindung einer ihnen nahest e- henden Person abwickeln (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - IX ZR 16/10, WM 2010, 2319) . Hierfür sprachen im Streitfall der in den Überweisu n- gen enthaltene Zahlungszweck der Tilgung der Ste uerverbindlichkeiten des Schuldners wie auch die Höhe der entsprechend dem von dem Schuldner g e- äußerten Ratenzahlungswunsch geleisteten einzelnen Zahlungen. Den Schul d- ner begünstigende Drittleistungen eines Verwandten lagen auc h mit Rücksicht 20 - 10 - auf die Höhe der zur Tilgung der gesamten Steuerschuld ungeeigneten Übe r- weisungen fern. Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte von einer gläub i- gerbenachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners ausgehen. III. Da sich die angefoch tene Entscheidung als zutreffend darstellt, ist die Revision der Beklagten gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 27.08.2012 - 10 O 686/12 - OLG Dresden, Entscheidung vom 2 7.03.2013 - 13 U 1575/12 - 21
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