BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 104/13 vom 25. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur be schlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskosten - hilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge wird zurückgewie - sen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus sicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil eine entscheidungse r- hebliche Verletzung rec htlichen Gehörs der Klägerin (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) durch den Senat nicht vorliegt. 1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge der Klägerin vorgetragenen Angriffe soweit wegen ihnen mit der Nichtzulassung s- beschwerde überhaupt ein Zulassungsgrund geltend gemacht worden ist b e- reits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Es stellt keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehör s dar, wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Partei es wünscht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 XII Z R 39/10 FamRZ 2013, 1029 Rn. 4; vgl. auch BVerfGE 64, 1, 12). 2. Nur ergänzend bemerkt der Senat: 1 2 3 - 3 - a) Zwar beg ründet die Eintragung des Grundpfandrechts ein gegenwärt i- ges Pfandrecht an den Miet - oder Pachtforderungen des belasteten Grun d- stücks. Dieses Pfandrecht muss allerdings durch Vollstreckungsbeschlagnahme zugunsten des Grundpfandrechtsgläubigers aktiviert we rden. Bis zur Beschla g- nahme kann die Einbeziehung der Miet - und Pachtforderungen in den Ha f- tungsverband des Grundpfandrechts nur eine potentielle Haftung be gründen (vgl. BGH Urteil vom 8. Dezember 1988 IX ZR 12/88 NJW - RR 1989, 200). B ei einem vermietet en oder verpachteten Grundstück sind die für die G e- brauchsüberlassung zu entrichtenden Gegenleistungen des Mieters oder Päc h- ters der einzige wirtschaftliche Nutzen, den der Eigentümer ziehen kann. Es wäre unangemessen, die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Eigentümers über Gebühr einzuschränken, solange die Haftung der Miet - und Pachtford e- rungen für das Grundpfandrecht nur eine potentielle Haftung ist; aus diesem Grunde ist dem Eigentümer die laufende Einziehung der fälligen Miet - oder Pachtforderungen vor der Beschlagnahme stets gestattet (Münch KommBGB/Eickmann 6. Aufl. § 1123 Rn. 3). Soweit die Klägerin ein Einziehungsrecht aus § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB herleiten will, ist diese Vorschrift auf Miet - und Pachtforderungen im Haftung s- verband eines Grun dpfandrechts nicht anwendbar (klarstellend Staudinger/ Wolfsteiner BGB [Beratungsstand 2009] § 1147 Rn. 51) . D ie Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich d as Grundpfandrecht erstreckt , erfolgt gemäß § 1147 BGB im We ge der Zwang s- vollstreckung . Etwas anderes gilt nur für die im Haftungsverband stehenden Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung, die der Grundpfandre chtsgläubiger aufgrund der in § 1128 Abs. 3 Satz 1 BGB enthaltenen Verweisung nach den für die verpfändete Forderung geltenden Vorschriften insbesondere also auch nach § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. RGZ 122, 131, 133) einziehen darf. Für die im Haftungsverband des Grundpfandrechts stehenden Miet - und Pachtfor - 4 5 - 4 - derung gibt es demgegenüber eine solche Verweis ung nicht, so dass es sich damit bewendet, dass eine Befriedigung aus dem dinglichen Recht nur im Rahmen eines gerichtlich regulierten Zwangs vollstreckungsverfahrens erfolgen kann . b) Die Beschlagnahme der Miet - oder Pachtforderung zugunsten des Grundpf andrechtsgläubigers kann durch die Anordnung der Zwangsverwaltung und dadurch bewirkt werden, dass der Grundpfandrechtsgläubiger aufgrund seines dinglichen Titels die Miet - oder Pacht forderung nach §§ 829, 835 ZPO pfändet und sich überweisen lässt ( BGH Urt eil vom 13. März 2008 IX ZR 119/06 NJW 2008, 1599 Rn. 9 mwN; vgl. bereits RGZ 76, 116, 118 f.). Diese Voraussetzungen lagen bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht vor. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorins tanzen: AG Saarlouis, Entscheidung vom 14.05.2012 - 28 C 1681/11 (70) - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.05.2013 - 10 S 115/12 - 6
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