BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 104/13 Verkündet am: 12. Juni 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 12. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 17. Juli 2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgeri chts Hannover wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger verlangen die Leistung von Ausgleichzahlung en in Höhe von 500 7 Abs. 1 Buchst. a , Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Ve r- ordnung (EG) Nr. 261/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unte r- stützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annu l- lierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebu ng der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.; nachfolgend: Fluggastrechteverordnung oder Verordnung). Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Flugreise von Frankfurt am Main nach Mah ó n ( Menorca ) und zurück. Der Hinflu g sollte am 6. Oktober 2011 um 19.50 Uhr starten, planmäßige Ankunft war 21.55 Uhr. Tatsächlich startete die Maschine erst nach 23.00 Uhr und landete am folgenden Tag nach 1.00 Uhr. Der Rückflug sollte am 13. Oktober 2011 um 22.50 Uhr beginnen ; die 1 2 - 3 - Landung in Frankfurt war für 0.55 Uhr vorgesehen. D er Flug startete jedoch erst am 14. Oktober 2011 gegen 2.00 Uhr und traf nach 4.00 Uhr in Frankfurt ein . Ursache der Verspätung war en be i m Hinflug eine Überlastung des griechischen Luftraums wegen infolge eines S treiks oder krankheitsbedingt fehlender Flu g- lotsen und beim Rückflug Radarausfälle im griechischen Luftraum. Diese St ö- rungen betrafen d en dem Hinflug der Kläger vorangegangenen Flug des eing e- setzten Flugzeugs von Rhodos nach Frankfurt und die dem Rückflug vorang e- gangenen Fl üge des eingesetzten Flugzeugs von Frankfurt nach Rhodos und zurück. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision de r Kläger, mit der sie die geltend gemachten A nsprüche weiter verfolgen . Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern st ehe kein A n- spruch auf die begehrte Ausgleichszahlu ng zu. Die Verspätung beide r Flüge sei auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zurückzufüh ren , die die Beklagte nicht habe beeinflussen können . Sie habe sich im Rahmen des Zumutba ren bemüht, ein Subcharterunternehmen zu ve rpflichten . Infolge des Bedarfs auch anderer Fluggesellschaften nach Ersatzmaschinen sei der Markt für Subcharterflüge ausgeschöpft gewesen. B ei Überprüfung der Zumutbarkeit der zu treffenden Maßnahmen seien auch die vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flu g- 3 4 5 6 - 4 - zeugs zu berücksichtigen. Ersatzmaschine n habe die Beklagte nicht vorhalten müsse n . Ein derartiger Aufwand sei unverhältnismäßig und führe zu einer wir t- schaftlich nicht nachvollziehbaren Verteuerung der Flug preise . II. Die Beurteilung des Berufungsge richts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Den Klägern steht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a , Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung zu . Zwar mussten die Reisenden sowohl beim Hinflug als auch beim Rückf lug eine Ankunftsve r- spätung von mehr als drei Stunden hinnehmen, was grundsätzlich einen Au s- gleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung begründet (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 C402/07, Slg. 2009, I - 10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Stur geon/Condor ; Urteil vom 23. Oktober 2012 C 581/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Nelson/ Lufthansa; BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93; Urteil vom 7. Mai 2013 X ZR 127/11, RRa 2013, 237 = NJW - RR 2013, 1065). Die Verspätung ist j e- doch durch von der Beklagten nicht zu vermeidende außergewöhnliche U m- stände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung verursacht worden, die di e- sen Anspruch ausschließen. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein ü berla s- teter Luftraum aufgrund Fluglotsenmangels sowie Radarausfälle geeignet w a- ren, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu begründen. a) Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vo rschriften der Verordnung definiert ist, bedeutet nach se i- nem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, das heißt nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb d essen liegen, was übliche r- 7 8 9 10 - 5 - weise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftv erkehr gehören, sondern als jedenfalls in der Regel von außen komme n- de bes ondere Umstände seine ordnungs - und planmäßige Durchführung beei n- trächtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Zusammenhang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt au f- treten, könne n nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten nicht Teil der no r- malen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und au f- grund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist ( EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 C549/09, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 Wal lentin - Hermann/Alitalia; Urteil Sturgeon/Condor , aaO ; Urteil vom 31. Januar 2013 C 12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 McDonagh/ Ryanair). Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte , wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise au f- treten, grundsätzlich keine außergewöhnliche Umstände begründen , sondern Teil der normalen Tätigkeit des betro ffenen Luft fahrt unternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; U r- teil vom 24. September 2013 X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10). Dabei unterliegt die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vo r- kommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Täti g- keit des betroffenen Luft fahrt unternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, dem nat ionalen Richter (EuGH W al l entin - Hermann/ Alitalia , aaO Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11). Die für technische Defekte entwickelten Maßstäbe sind auch dann he r- anzuziehen, wenn Vorkom mnisse wie etwa die in Erwägungsgrund 14 beispie l- 11 - 6 - haft genannten Fälle politischer Instabilität, mit der Durchführung eines Flugs nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken und den Betrieb eines Luft fahrt unternehmens beeinträchtigende Stre iks als Ursache außerg e- wöhnlicher Umstände in Betracht kommen (zum Fall der Ankündigung eines Pilotenstreiks als Ursache außergewöhnlicher Umstände vgl. BGHZ 194, 258 Rn. 17). b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht ang e- nommen, dass s owohl ein e Ü berlast ung des Luftraum s als auch ein weitre i- chender Radarausfall in diesem Sinne außergewöhnliche Umstände begründen konnten. (1) Bei der Überlastung des griechischen Luftraums wegen fehlender Fluglotsen und den eingetretenen Radarausfällen , die zu Verspätungen bei den Griechenlandflügen und infolgedessen auch zu Verzögerungen bei nachfolgend vorgesehenen Umläufen führte n , handelt es sich um Umstände, die die Luftve r- kehrsabläufe im europäischen Luftraum beeinträchtigte n , da die Sicherheit de s Luftverkehrs trotz der gegebenen widrigen Umstände aufrechterhalten werden musste und Verspätungen bei den unmittelbar betroffenen Flügen mithin jede n- falls von den Luftverkehrsunternehmen nicht verhindert werden konnten. (Pr i- märe) Ursache der Verspätung e n war en folglich von außen auf den gesamten Flugbetrieb und auf die normale Tätigkeit der Luftverkehrsunternehmen ei n- wirkende Umstände . Wie sonstige Ausfälle und Beeinträchtigungen bei der Überwachungs - und Sicherungstätigkeit der Fluglotsen und bei dem fü r den sicheren Flugbetrieb unerlässlichen Einsatz der Radaranlage konnten die au s- fall bedingten Gegebenheiten von dem einzelnen Luftverkehrsunternehmen w e- der beherrscht noch beeinflusst werden (vgl. grundsätzlich zu den Auswirku n- gen eines Streiks BGHZ 194, 258 Rn. 19, 20). (2) Dem steht auch nicht entgegen, dass d ie von den Klägern gebuchte n Fl ü g e vo n de m Ausfall der Fluglotsen und der Radar kontrolle nicht unmittelbar 12 13 14 - 7 - betroffen war en . Entgegen der Auffassung der Revision sind jedenfalls Störu n- gen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flu g- zeugs auftreten, bei der Annahme außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu berücksichtigen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die An nahme, außergewöhnliche Umstände müssten unmittelbar (auch) denjenigen Flug betreffen, bei dem sich die außergewöhnlichen Umstände in Gestalt einer notwendig werdenden Annullierung oder einer großen Verspätung auswirken. Denn bei Flugzeugen, die auf Kurz - und Mittelstrecken eingesetzt werden, sind mehrere Umläufe an demselben Tag üblich, um eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Flugzeugs zu ermöglichen. Die Fluggastrechteverordnung setzt diese wie andere übliche wirtschaftliche und technische Gegebenhei ten des Luftverkehrs voraus und will sie weder unterbinden noch steuern. Wenn daher auch bei Aufbietung aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden kann, dass außergewöhnliche Umstände eine Annullierung erforderlich machen oder die erhebliche Verspä tung von Flügen verursachen, kann es nicht darauf ankommen, ob die betreffenden Umstände unmittelbar auf den betroffenen Flug einwirken oder sich als Auswirkung einer Beeinträchtigung bei einem der vor - angegangenen Umläufe darstellen. Dieses Normverstän dnis wird durch Erwägungsgrund 15 der Verordnung gestützt. Danach soll von außergewöhnlichen Umständen ausgegangen we r- den, wenn eine Entscheidung des "Flugverkehrsmanagements" zu einem ei n- zelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei e inem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Ve r- spätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt. Danach legt auch der Verordnungsgeber zugrunde, dass ein Flugzeug üblicherweise an einem Tag bei mehrer en Flügen eingesetzt wird und dass sich 15 16 - 8 - außergewöhnliche Umstände in einem solchen Fall auch auf Folgeflüge auswi r- ken können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Finnair/Lassooy (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C 22/11, NJW 2013, 361 = RRa 2012, 281 Abs. 37 - Finnair/ Lassooy). In dem dort entschiedenen Fall hatte das Luftverkehrsunternehmen mehrere Flüge an mehreren, einem bereits beendeten Streik nachfolgenden Tagen umorganis iert und dem Kläger die Beförderung verweigert, weil es an seiner Stelle einen von dem Streik betroffenen Fluggast befördern wollte. Der Gerichtshof hat hierin keine Rechtfertigung für die Beförderungsverweigerung gesehen und ausgesprochen, dass einem Luft verkehrsunternehmen nicht e r- laubt werden könne, unter Berufung auf das Interesse anderer Fluggäste, in angemessener Zeit befördert zu werden, den Kreis der Fälle, in denen es b e- rechtigt wäre, einem Fluggast die Beförderung zu verweigern, erheblich zu e r- wei tern (Rn. 34). Abgesehen davon, dass Art. 4 der Verordnung ohnehin eine Beförderungsverweigerung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht vo r- sieht, war der von dem Kläger Lassooy gebuchte Flug von den außergewöhnl i- chen Umständen auch nicht betroffen. 2 . Gegebenheiten wie der in Rede stehende Ausfall der Luftverkehr s- kontrolle begründen nicht zwangsläufig außergewöhnliche Umstände, auf die die Annullierung oder große Verspätung zurückgeht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn das Luftverkehrsunterneh men trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (EuGH, Wallentin - Hermann/Alitalia Rn. 22; BGHZ 194, 258 Rn. 11). Das Luftverkehr s- u nternehmen muss mithin alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu ve r- meiden, dass es durch Umstände wie den im Streitfall zu beurteilenden Ausfall von Personal oder einer sicherheitsrelevanten Flughafeneinrichtung genötigt ist, 17 18 - 9 - einen Flug zu annullieren, oder der Flug nur mit einer großen Verspätung durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung gleichkommen. a) Die Vielzahl denkbarer außergewöhnlicher Umstände sowie die U n- übersehbarkeit des Ausmaßes und der Dauer der hierdur ch verursachten B e- einträchtigungen machen es dabei unmöglich, von den Luftverkehrsunterne h- men zu verlangen, für jede denkbare Störung des Luftverkehrs in einer Weise gerüstet zu sein, die es erlaubt, durch den Einsatz zusätzlicher Flugzeuge und gegebenenfa lls auch zusätzlichen Personals dafür zu sorgen, dass Annulli e- rungen und diesen in den Folgen gleichkommende große Verspätungen stets vermieden werden können. Denn dies erforderte einen unwirtschaftlichen Au f- wand, der von den Luftverkehrsunternehmen zu Las ten der Verbraucher über die Beförderungspreise gedeckt werden müsste und im Übrigen Art. 5 Abs. 3 der Verordnung im Wesentlichen seines Anwendungsbereichs beraubte. Wenn die Fluggastrechteverordnung nach Erwägungsgrund 1 ein hohes Schutzniveau für Fluggäs te sicherstellen soll und Erwägungsgrund 12 das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten anspricht, die durch eine Annullierung und eine ihr in den Folgen gleichkommende Ankunftsverspätung entstehen und gegebenenfalls durch eine Ausgleichszahlung verringert werden sollen, will der Verordnung s- geber lediglich sicherstellen, dass die Luftverkehrsunternehmen auch unter a u- ßergewöhnlichen Umständen alle ihnen in dieser Situation zur Verfügung st e- henden und zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um ihren Verpflichtu ngen gegenüber ihren Fluggästen möglichst uneingeschränkt nachzukommen und Annullierungen oder große Verspätungen zu vermeiden. b) Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer er heblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, b e- stimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situat i- 19 20 - 10 - onsabhängig zu beurteilen (EuGH, Wallentin - Hermann/Alitalia , aaO Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 C - 294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 und Ratnieks/Air Baltic Rn. 30). Z um einen kommt es darauf an , welche Vo r- kehrungen ein Luftverkehrsunternehmen nach guter fachlicher Praxis treffen muss, damit nicht bereits bei gewöhnlichem Ablauf des Luftverkehrs geringfüg i- ge Beeinträchtigungen das Luftverkehrsunternehmen außer Stande setzen, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und den Flugplan im W e- sentlichen einzuhalten (nachfolgend zu (1 ) ). Zum anderen muss das Luftve r- kehrsunterne hmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung tatsäc h- lich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu G e- bote stehenden Maßnahmen ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert (nachfolgend zu (2 ) ). Hingegen begründet die Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewö hnl i- cher Umstände begegnen zu können (nachfolgend zu (3 ) ). (1) Ein Luftverkehrsunternehmen muss seinen Flugplan so ausgestalten, dass es unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und seine Fluggäste auf den gebuchten Fl ü- gen ohne wesentliche Verzögerungen zu befördern (BGH, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 20, 21). Das Luftverkehrsunternehmen muss mithin eine Flo t te vorhalten, mit der es, sofern keine außergewöhnlichen Umstände auftr e- ten, in der Lage i st, den Flugplan einzuhalten. Da mit kleineren Beeinträcht i- gungen der Betriebsabläufe stets zu rechnen ist, bedarf es dabei einer gewi s- , aaO Rn. 28). Da die Maßnahmen für das betroffene Luftverkehrsunternehmen in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sein müssen (EuGH, Wallentin - Hermann/Al italia , aaO Rn. Baltic , aaO Rn. 29), muss die Zeitreserve indessen nicht so bemessen sein, 21 - 11 - dass sich mit ihr auch jede außergewöhnliche Beeinträchtigung auffangen lässt , aaO Rn. 31); d ies wäre wirtschaftlich unsinnig, und hierfür gäbe es angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Kon s- te l lationen auch keinen praktisch handhabbaren Maßstab. (2) Treten jedoch außergewöhnliche Umstände auf oder zeichnet sich hinreichend konkret ab, dass solche Umstände demnächst auftreten werden, muss das Luftverkehrsunternehmen versuchen, gravierende Beeinträchtigu n- gen des Flugplans nach Möglichkeit zu vermeiden. Es kann daher in dieser S i- tuation etwa gehalten sein, verfügbare Flugzeuge Dritter zu charte rn, um die vorgesehenen Flüge ohne wesentliche Verzögerungen durchführen zu können. Auch insoweit gilt, dass die Maßnahmen zumutbar sein müssen. (3) Vom Einzelfall losgelöste Vorsorgemaßnahmen für den eventuellen Eintritt außergewöhnlicher Umstände müss en hingegen grundsätzlich nicht e r- griffen werden. Wenn der Unionsgerichtshof betont, dass die zu treffenden Maßnahmen der Situation angepasst und zu dem Zeitpunkt, zu dem die auße r- gewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftverkehrsunternehmen tragbar sein müssen (EuGH, Wallentin - Hermann/Alitalia , aaO Rn. und Ratnieks/Air Baltic , aaO Rn. 29), trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass sich nur mit Blick auf eine konkrete Situation abschätzen lässt, in welchem Umfang und mit welche r Zielrichtung Maßnahmen erforderlich sind, um trotz außergewöhnlicher Umstände Beeinträchtigungen des Flugplans nach Möglic h- keit zu vermeiden oder zumindest zu mildern. Da Art und Umfang der sinnvollen Maßnahmen von der Natur und der Reichweite des einget retenen oder drohe n- den außergewöhnlichen Umstands und damit auch von Umfang und Dauer der Betroffenheit der Fluggäste abhängen, lässt sich mit Blick hierauf auch ein deu t- lich zuverlässigerer Maßstab für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit b e- stimmter Maßna hmen gewinnen. Für postulierte vom Einzelfall unabhängige Vorkehrungen gegen die Folgen außergewöhnlicher Umstände fehlte es hing e- 22 23 - 12 - gen an einem handhabbaren Maßstab. Die Fluggastrechteverordnung enthält hierzu keine Vorgaben, und es stünde im Widerspruch zu der unionsrechtlich gebotenen flexiblen und situationsabhängigen Beurteilung der Zumutbarkeit, würden sie gleichwohl für geboten erachtet. Dies verdeutlicht insbesondere der von den Parteien im Streitfall disk u- tierte Gesichtspunkt, ob und gegebenenfall s in welchem Umfang ein Luftve r- kehrsunternehmen Ersatzflugzeuge vorhalten muss. Für die Formulierung von Anforderungen an die Vorhaltung fehlt nicht nur ein aus der Verordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften ableitbarer Maßstab. Es müsste vielmehr auch d er Versuch scheitern, einen solchen Maßstab aus der betrieblichen Praxis der Luftverkehrsunternehmen abzuleiten, da Art und Umfang der sinnvollen pers o- nellen und sachlichen betrieblichen Reserven vom Zuschnitt des einzelnen B e- triebs, der Zusammensetzung de r Flotte und einer Vielzahl weiterer Umstände abhängen. Eine Beeinträchtigung des von der Fluggastrechteverordnung ang e- strebten hohen Schutzniveaus ergibt sich hieraus nicht, da dieses nicht durch erhöhte Anforderungen an die Organisation und Zuverlässigke it des Flugb e- triebs erreicht werden soll, sondern dadurch, dass den Fluggästen in den in der Verordnung geregelten Fällen Unterstützungsleistungen und gegebenenfalls Ausgleichszahlungen zustehen. Hat etwa ein technischer Defekt eine Annulli e- rung oder große Verspätung zur Folge, hat das Luftverkehrsunternehmen hie r- für unabhängig davon einzustehen, ob es etwa durch größere sachliche Re s- sourcen die Annullierung oder Verspätung wegen dieses Defekts hätte verme i- den können. Umgekehrt gilt aber auch in den Fällen außergewöhnlicher U m- stände, dass allein die vorhandenen oder in der gegebenen Situation erreichb a- ren Ressourcen den Maßstab für die zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Annullierung oder großen Verspätung bilden. 3. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe alle z u- mutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ergriffen, um 24 25 - 13 - die Verspätung der von den Klägern gebuchten Fl üge zu vermeiden, hält hie r- nach der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. a) Zu der Möglichkeit, Aushilfsgerät und Aushilfspersonal einzusetzen, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. April 2013 festgestellt, dass die Beklagte den Folgen de r beeinträchtigten Kontrolle des Luftverkehrs im griechischen Luftraum durch Beschaffung eines Ersatzflugzeugs zu begegnen versuchte, was jedoch nur für zwei weitere Flüge, nicht aber für d ie hier in Rede stehenden Flüge gelang, nicht zuletzt deswegen, weil durch die Ausfälle im griechischen Luftraum ein Mangel an v erfügbaren Flugzeugen herrschte. Diese Auswirkung des Fluglotsenmangels auf den gesamten Flugverkehr kann der Beklagten nicht angelastet werden. Soweit die Revision beanstandet, die Beklagte habe zu ihren Bemühungen um die Charterung eines Flugzeugs nicht ausreichend vorgetragen, setzt sie sich zu der nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts in Widerspruch, dass der Beklagten die Beschaffung weiterer Ersatzflugzeuge nicht möglich war. b) Zur Vorhaltung von Ersatzflu gzeugen als Reserve für den Störfall war die Beklagte wie ausgeführt nicht verpflichtet. 26 27 - 14 - III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Die Richter Dr. Bacher und Hoffmann können wegen Urlaubsabwesenheit nicht u nterschreiben. Meier - Beck Schuster Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 31.01.2013 - 533 C 4600/12 - LG Hannover, Entscheidung vom 17.07.2013 - 12 S 18/13 - 28
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