ECLI:DE:BGH:2018:250118UIXZR104.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 104/17 Verkündet am: 25. Januar 2018 Preuß Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Pfändung einer Berufsunfähigkeitsversicherung ZPO §§ 829, 850b Abs. 1 Nr. 1 Ein auf Pfändung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen bei einer Lebensve r- sicherung sgesellschaft gerichteter Pfändungs - und Überweisungsb e schluss, der die gepfändeten Forderungen nur abstrakt - generell ohne Bezug auf einen konkreten Versicherungsvertrag bezeichnet, ist regelmäßig dahing e hend auszulegen, dass er lediglich uneingeschränkt p fändbare Forderungen umfasst, nicht aber solche, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses nicht oder nur nach Maßgabe des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO pfändbar waren. BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - IX ZR 104/17 - OLG Stuttga rt LG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2018 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Stuttgart vom 18. April 2017 wird auf Kosten des Kl ä- gers zurückgewiesen , der auch die notwendigen Kosten der Streithelfer zu tragen hat . Der Streitwert für das Revisionsverfahren wi festgesetzt . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 20. Februar 200 7 eröffneten Inso l- venzverfahren über das Vermögen der D . GmbH, deren Gesc häftsführer der Streithelfer zu 1 war . Dieser hatte bei der beklagten L e- bensversicherungsgesellschaft im Jahr 2002 eine selbständige Berufsunfähi g- keitsversicherung abgeschlossen. Der Kläger betreibt aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstre ckung gegen den Streithelfer zu 1 . Er erwirkte am 17. August 2007 einen Pfänd ungs - und Überweisungsbeschluss. Dieser nennt Grund und Höhe der zu vollstreckenden Forderungen, derentwegen die Ansprüche des 1 2 - 3 - Schuldners gegen " Lebensversicherungen " , darunter die Beklagte, " au s Vers i- cherungsvertrag einschließlich der Ansprüche auf Zahlung der Versicherung s- summe und der Gewinnanteile, auf Auszahlung des bei Aufhebung oder Künd i- gung des Vertrages sich ergebenden Rückkaufswerts, auf Kündigung und U m- wandlung der Versicherung und au f Bestimmung, Widerruf oder Änderung des Bezugsberechtigten gepfändet " und dem Kläger zur Einziehung überwiesen wurden. Der Beschluss , der am 7. September 2007 der Beklagten als Drit t- schuldnerin zugestellt wurde, enthält keine weiteren Anordnungen zu den g e- pfändeten Ansprüchen, insbesondere keinen Zusatz über die Anordnung der Pfändung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO . Die Beklagte wies die Pfändung mit Drit t- schuldnererklärung en vom 19. September 2007 und vom 8. Februar 2016 als unwirksam zurück . Für den Schuldner w erde unter der Lebens - /Rentenver - sicherungsnummer eine Versicherung geführt, aus der ausschlie ß- lich Leistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit versichert seien. Derartige Versicherungen seien grundsätzlich unpfändbar. S eit dem 27. März 20 08 zahlte d ie Beklagte eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente an den Streithelfer zu 1 aus. Im Jahr 2004 hatte der Streithelfer zu 1 zugunsten seiner E hefrau, der Streithelferin zu 2 , ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben und sich der sofortige n Zwangsvollstreckung unterworfen. D ie Streithelferin zu 2 erwirkte a m 28. Februar 2014 einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss, mit welchem die Forderungen des Streithelfers zu 1 gegen die Beklagte gepfändet wurden und der mit Beschluss vom 2. Mai 2014 dahingehend ergänzt wurde, dass die Pfändung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO nach den für Arbeitseinkommen gelte n- den Vorschriften (§§ 850c ff ZPO) erfolge. Nach Zustellung auch des Ergä n- zungsbeschlusses vom 2. Mai 2014 an die Beklagte am 15. Mai 2014 zahlt di e- 3 - 4 - se seit 1. Juni 2014 Beträge in Höhe von 160,83 Berufsu n- fähigkeitsrente an die Streithel ferin zu 2. Unter dem 27. Juli 2016 erwirkte der Kläger einen weiteren Pfändungs - und Überweisungsbeschluss betreffend die Forderung des Streithelfers zu 1 gegen die Beklagte, in dem die Pfänd ung antragsgemäß nach § 850b Abs. 2 ZPO nach den für Arbeitseinkommen ge ltenden Vorschriften angeordnet war. Diesen Beschluss hob das Landgericht auf (sofortige) Beschwerde des Strei t- helfers zu 1 mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 auf und führte zur Begrü n- dung aus, wegen des bereits bestehenden Pfändungs - und Überweisungsb e- schlusses vom 17. August 2007 fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Pfändung . De m Kläger bleibe der bereits beschrittene Weg, gegen die Drittschuldnerin im Klageweg vor zugehen. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung der an die Streithelferin zu 2 als Pfandgläubigerin ausgekehrten Pfändungsbeträge sowie die Festste l- lung , dass die Beklagte zur Zahlung der pfändbaren Beträge aus der Berufsu n- fähigkeitsversicherung des Streithelfers zu 1 an ihn verpflichtet sei . Seine Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben . Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 5 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt , d er Kläger könne weder Zahlung bisher fällig gewordener Monatsbeträge aus der Berufsunfähigke itsrente des Streithelfers zu 1 verlangen , noch stünden ihm künftige Zahlungen aus diesem Versicherungsverhä ltnis zu. Er habe kein gegenüber dem Pfändungspfandrecht der Streithelferin zu 2 vorrangiges Pfandrecht erworben . Zwar sei der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss vom 17. August 2007 hinreichend bestimmt . T rotz der Falschbe zeichnung der Versicherung als " Lebensversicherung " sei eine Zuordnung der Pfändung zur einzig bei der B e- klagten bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung des Streithelfers zu 1 u n- zweifelhaft möglich. Jedoch sei die Pfändung unter Verstoß gegen § 850b ZPO erfolgt ; der Pfändungs - un d Überweisungsbeschluss vom 17. August 2007 en t- halte nicht die konstitutive Anordnung nach § 850b Abs. 2 ZPO. Aus der E r- klärung des Streithelfer s zu 1, einer Pfändung durch seine Ehefrau zuzusti m- men, kön ne der Kläger nichts zu seinen Gunsten etwa im Wege einer teleol o- gischen Reduktion des § 850b ZPO herleiten, denn § 850b ZPO sei eine auch für den Schuldner unverzichtbare Regelu ng und eine Entscheidung nach § 850b Abs. 2 ZPO setzte eine umfassende Würdigung aller Umstände des j e- weiligen Einzelfalls voraus. Eine Nachholung der Billigkeitspfändung durch das Prozessgericht im Erkenntnisverfahren, die ohnedies nur ex nunc wirken könne, sei nicht möglich, zuständig sei allein das Vollstreckungsgeri cht im Vollstr e- ckungsverfahren. Auch dessen Entscheidung k önne, wenn sie nachträglich herbeigeführt werde, nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses zurückwirken. 7 8 - 6 - Folge des Verstoßes gegen § 850b ZPO sei, dass ein Pfändungspfan d- recht an der Forderung des Streithelfers z u 1 gegen die Beklagte zugunsten des Klägers nicht entstanden sei . Pfändungstheorien, die ein Entstehen des Pfändungspfandrechts unabhängig von der materiell - rechtlichen Rechtslage befürworte te n, sei nicht zu folgen. Hier fehle es an einer materiell - rechtl ichen Voraussetzung für die Entstehung eines Pfändungspfandrechts jedenfalls ins o- wei t, als nach §§ 1204, 1274 Abs. 2 BGB ein Pfandrecht an einem Recht nicht bestellt werden könne , das nicht übertragbar sei, und gemäß § 400 BGB u n- pfändbare Forderungen nicht abgetreten werden könn t en. Ferner sei § 850b ZPO eine so wesentliche Verfahrensvorschrift, dass sie der Entstehung eines Pfändungspfandrechts an einer unpfändbaren Forderung entgegenstehe. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Al lerdings fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation bereits deswegen, weil der P fändung s - und Übe r- weisung sbeschluss vom 17. August 2007 , auf den sich der Kläger zur Begrü n- dung des geltend gemachten Einziehungsanspruchs beruft, die Ansprüche aus der nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur bedingt pfändbaren Berufsunfähigkeit s- versicherung des Streithelfers zu 1 bei der Beklagten nicht umfasst . 1. Z utreffend hat das Berufungsgericht zunächst geprüft, ob die Ford e- rung, die der Kläger mit Vorrang gegenüber der Streit helferin zu 2 gepfändet wissen will, vom Inhalt des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vom 17. August 2007 erfasst und hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Nur eine Fo r- derung, die Gegenstand der Vollstreckungsmaßnahme ist, kann den Kläger 9 10 11 - 7 - gegenüber dem Drittschuldner zur Einziehung berechtigen ; die Zustellung eines Pfändungsbeschlusses gemäß § 829 Abs. 3 ZPO kann eine Pfändung nur hi n- sichtlich solcher Forderungen bewirken, die der Beschluss erfasst. Inhalt und Umfang eines Pfändungs - und Überweisungsbes chlusses sind dabei so weit sich dies nicht aus dessen Wortlaut eindeutig ergibt durch Auslegung zu ermi t- teln . A ls gerichtlicher Hoheitsakt unterliegt ein Pfändungs - und Überweisung s- beschluss der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht , d ie v om Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist im Revisionsrechtszug frei nachprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544 ; vom 14. Januar 2000 V ZR 269/98, NJW 2000, 1268, 1269; vom 20. Januar 2012 V ZR 95/11, WM 2 012, 1786 Rn. 5; vom 27. April 2017 IX ZR 192/15, WM 2017, 1256 Rn. 6 ). 2. Die Auslegung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vom 17. August 2007 ergibt, dass dieser die Forderung des Streithelfers zu 1 aus dem Versicherungsvertrag mit der N ummer nicht erfasst . a) D er Pfändungsbeschluss muss aus Gründen der Rechts - und Ve r- kehrssicherheit die gepfändete Forderung oder die gepfändeten Forderungen und ihren rechtlichen Grund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Au s- legun g unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvol l- streckung sein soll (BGH, Urteil vom 28. April 1988 , aaO ; vom 20. Januar 2012 , aaO Rn. 5; vom 27. April 2017, aaO Rn. 7). Dabei genügt es nicht, dass der Pfändungsbeschluss die gepfändete Forderung aus Sicht der unmittelbar Bete i- ligten, also des Pfändungsgläubigers, des Schuldners und des Drittschuldners hinreichend deutlich bezeichnet (BGH, Urteil vom 28. April 1988 aaO; vom 27. April 2017 aaO). Unerheblich ist im Interesse des sicheren R echtsverkehrs auch, dass Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner übereinstimmend wissen, 12 13 - 8 - der Schuldner verfüge nur über eine einzige Forderung gegen den Drittschul d- ner (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005 IX ZR 258/01, WM 2005, 1037, 1038 mwN). Auslegungs grundlage ist allein der objektive Inhalt des Pfändungsb e- schlusses, weil auch für andere Personen als die unmittelbar Beteiligten insbesondere für weitere Gläubiger allein aus dem Pfändungsbeschluss e r- kennbar sein muss, welche Forderung gepfändet worde n ist. Umfang und B e- stimmbarkeit des Pfändungsgegenstands müssen sich bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinne haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Ganz offenkundige Tatsachen können für die Auslegung oder zur Ergänzung des Beschlusses herangezogen werden (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 510 mwN), nicht j e- doch a ußerhalb des Beschlusses liegende Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 , aaO Rn. 7 mwN ). b) Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt, dass der Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschluss vom 17. August 2017 hinreichend b e- stimmt lediglich Forderungen aus allen V ersicherungsverträgen des Streithe l- fers zu 1 bei der Beklagten umfasst , die uneingeschränkt pfändbar sind. Hing e- gen enthält der Beschlus s keine ausreichende Grundlage , dass auch solche Forderungen gepfändet werden sollten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses ni cht oder wie hier hinsichtlich der streitgegenständlichen Beru fsunfähigkeitsversicherung nur n ach Maßgabe des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO pfändbar waren. aa) Der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss vom 17. August 2007 soll zunächst die Forderungen des Streithelfers zu 1 aus allen Versicherung s- verträgen bei der Be klagten pfänden. Das der Pfändung zu Grunde liegende 14 15 - 9 - Rechtsverhältnis wird hierzu in ausreichender Form bezeichnet , Bedenken g e- gen die Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses ergeben sich insoweit nicht . (1) Ein Pfändungsbeschluss muss, um hinreichend b estimmt zu sein, regelmäßig auch den Rechtsgrund der Forderung wenigstens in allgemeinen Umrissen bezeichnen . Fehlende Angaben zum Rechtsgrund schaden ebenso wie die nichtssagenden Bezeichnungen " aus jedem Rechtsgrund " oder " aus Verträgen oder sonstigen Re chtsgründen " , die der B undesgerichtshof im A n- schluss an die Rechtsprechung des R eichgerichts bereits früh für unzureichend gehalten hat ( vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1954 IV ZR 1 60/53, BGHZ 13, 42, ; vom 7. April 2005 IX ZR 25 8/01, WM 2005, 1037, 1038 mwN). J edenfalls d ie der Nennung der Drittschuldner folgen de Aufzählung macht deutlich , dass der Beschluss auf die Pfändung von Ansprüchen " aus Versicherungsvertrag " abzielt , d ass mithin also die auf Zahlung unter anderem der Versicherung s- summe gerichteten Ansprüche und Rechte aus allen Versicherungen, die der Streithelfer zu 1 bei der Beklagten hatte, gepfändet sind und die Einziehung insoweit angeordnet ist . Das genügt dem Bes timmtheitserfordernis, an das o h- nedies keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden dürfen , weil der Vol l- streckungsgläubiger die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners meist nur in den Umrissen oder nur oberflächlich kennen kann und ken nt . Kleinere U ng e- nauigkeiten sind unschädlich ; d ie Angabe einer Vertragsnummer ist zur Identif i- zierung der gepfändeten Rechte nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 IX ZR 191/10, NJW 2012, 1510 Rn. 24). (2) Für die Wirksamkeit der Pfändung spielt es keine Rolle, ob die Bedi n- gungen für die Ansprüche aus etwaigen Versicherungsverträ g en zum Zeitpunkt der Pfändung bereits eingetreten waren . Auch bedingte, betagte und künftige Forderungen können wirksam gepfändet werden. Deshalb können sämtliche 16 17 - 10 - Rechte au s einer ( Lebens - )V ersicherung gepfändet werden, ohne dass es d a- rauf ankommt, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten oder die Versich e- rung gekündigt ist ( BGH, Urteil vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 26 ) . (3 ) Der Wirksamkeit des Pfänd ungs - und Überwe isungsbeschluss es vom 17. August 2007 steht auch nicht entgegen, dass er keine Angaben dazu en t- hält , welche von möglicherweise mehreren Forderungen in welcher Höhe, g e- gebenenfalls auch in welcher Reihenfolge , von der Pfändung erfasst sein sol l- ten. Eine For derungspfändung in Höhe des Anspruchs des Gläubigers hat r e- gelmäßig die Bedeutung einer Teilpfändung, wenn die gepfändete Forderung die Forderung des Gläubigers übersteigt. Werden mehrere Forderungen des Schuldners teilweise bis zur Höhe der zu vollstrecke nden Schuld gepfändet, erfasst die Pfändung jede der mehreren Forderungen des Schuldners bis zur Höhe der Schuld, deretwegen die Pfändung erfolgt ist. Jede der gepfändeten Forderungen unterliegt der Pfandverstrickung in Höhe der Schuld. Der Gläub i- ger brauc ht bei der Pfändung ebenso wenig die Schuld auf die gepfändeten Forderungen zu verteilen wie in dem Fall, dass er zulässigerweise für seinen Anspruch mehrere, diesen insgesamt übersteigende Forderungen des Schul d- ners in voller Höhe gepfändet hat (BGH, Urte il vom 27. April 2017 IX ZR 192/15, WM 2017, 1256 Rn. 10 mwN) . Die Aufzählung , welche Ansprüche aus etwaigen Versicherungsverträgen gepfändet sein sollen, zeigt das Bemü hen des Klägers , möglichst jeden pfändbaren Anspruch aus der Geschäftsverbi n- dung des Streithelfers zu 1 bei der Beklagten zu erfassen. Grund für derart weitgehende Pfändungsbeschlüsse ist in der Regel, dass Gläubiger die Verm ö- gensverhältnisse des Schuldners nicht kenn en und nicht kennen können . Gleichwohl ist auch in dieser Lage eine effek tive Durchsetzung titulierter Ford e- rungen im Wege der Forderungspfändung zu ermöglichen, ohne dabei die schutzwürdigen Belange des Drittschuldners und potenzieller weiterer Zwang s- 18 - 11 - vollstreckungsgläubiger hinsichtlich der Bestimmtheit der ausgebrachten Pfä n- d ungen zu vernachlässigen; denn die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichten den Staat dazu, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Ford e- rungen bereitzustellen ( BGH, Urteil vom 27. April 2017, aaO Rn. 11 mwN ). Der Gläubiger pfändet regelmäßig so auch hier alle im Pfändungsbeschluss g e- nannten Einzelforderungen bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld. Dem Schuldner bleibt die Möglichkeit, wegen einer etwaigen Übe rpfändung Erinn e- rung nach § 766 ZPO zu erheben (BGH, Urteil vom 27. April 2017, aaO Rn. 11 ) . bb) Der Pfändungsbeschluss vom 17. August 2007 erfasst allerdings - wie sich aus seinem Inhalt hinreichend klar entnehmen lässt keine bedingt pfändbaren Fo rderungen wie die des Streithelfers zu 1 aus dem Versicherung s- vertrag mit der Nummer . Denn der dem klägerischen Antrag en t- sprechende Pfändungs - und Überweisungsbeschluss, der die gepfändete Fo r- derung nur abstrakt - generell ohne Bezug auf ein e n konkrete n Versicherung s- vertrag bezeichnet, erstreckt sich erkennbar nicht auf Ansprüche, die nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen pfändbar wären . Die angeordnete Pfändung erfasst folglich nicht die nur unter den Voraussetzungen des § 850b Abs . 2 ZPO pfändbaren Ansprüche des Streithelfers zu 1 aus einer selbständ i- gen Berufsunfähigkeitsversicherung . (1) Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente sind nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur bedingt pfändbar (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2 009 IX ZR 189/08, NZI 2010, 141 Rn. 8 mwN; vom 15. Juli 2010 IX ZR 132/09, NZI 2010, 777 Rn. 41 ff; LG Köln , ZInsO 2013, 1428; MünchKomm - ZPO /Smid , 5. Aufl., § 850b Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 9 . Aufl. § 850b R n . 4 ; Zöller/Herget, ZPO, 32. Auf l., § 850b Rn. 2; BeckOK - ZPO/Riedel , 19 20 - 12 - März 2018 , § 850b Rn. 1 7 ; Stöber, aaO Rn. 1007 ). Renten nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO können nach Abs. 2 dieser Vorschrift nur unter bestimmten Vorau s- setzungen ausnahmsweise gepfändet werden. Dessen ungeachtet sind sie a ber grundsätzlich unpfändbar ( vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1959 IV ZR 88/59, BGHZ 31, 210 , 218 ; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl. , § 850b Rn. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 850b Rn. 23). Pfändungsschutz besteht auch schon vor Eintritt des Versicherungsfal les, denn von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO werden nicht nur bereits fällige, sondern auch künftige Ansprüche erfasst (BGH, Urteil vom 18. November 2009 IV ZR 39/08, NJW 2010, 374 Rn. 22 mwN). ( 2 ) Der Pfändungs - und Überweis ungsbeschluss vom 17. August 2007 trifft was offenkundig ist keine ausdrückliche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 vorliegen und deswegen Renten nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausnahmsweise gepfändet werden können. Dies ist a uch nicht stillschweigend angeordnet. ( a) Die Ents cheidung, ob ein Fall des § 850 b Abs. 2 ZPO vorliegt , kann nach Anhörung der Beteiligten nur im Vollstreckungsverfahren erfolgen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 850b Rn. 20 ). Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ist insoweit ausschließlich (§§ 802, 828 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich nichts a n- deres aus Entscheidungen des Bundesgerichtshof s , wonach in bestimmten Fä l- len das Prozessgericht darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang pfän d- bare Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 IX ZR 189/08, NJW - RR 2010, 474 Rn. 10 ; vom 15. Juli 2010 IX ZR 132/09, NZI 2010, 777 Rn. 41 ). Denn in diesen Fällen geht es nicht um die für eine Individualvollstreckung maßgebliche Frage, welche Wirkungen die tatsäc h- 21 22 - 13 - lich erfolgte Pfändung zugunsten eines Einzelgläubigers hat, sondern um den Umfang der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Pfändbarkeit oder Unpfänd barkeit bestimmter Ansprüche im Zusammenhang mit einem auf gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ausgerichteten Insolvenzverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 IX ZR 40/17, NZI 2017, 892 Rn. 24). ( b) Eine Billigkeitspfändung nach § 8 50b Abs. 2 ZPO ist auch nicht stil l- schweigend angeordnet w o rden. Der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss vom 17. August 2007 en t- sprach ersichtlich dem Antrag des Klägers. Dieser war schon nach seinem Wortlaut nicht auf eine Prüfung der Voraussetzung en des § 850 b Abs. 2 ZPO gerichtet. Er war vielmehr dem zu vermutenden Kenntnisstand des Klägers über die Vermögensverhältnisse des Streithelfers zu 1 entsprechend allgemein, gleichsam standardisiert auf (näher spezifizierte) Ansprüche aus Versich e- rung sver trägen des Streithelfers zu 1 bei der beklagten Lebensversicherung s- gesellschaft gerichtet. Ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Versicherung wird nicht hergestellt . Anhaltspunkte dafür, dass eine den Pfändungsbeschrä n- kun g en des § 850b Abs. 1 ZPO unterli egende Berufsunfähigk e itsversicherung erfasst werden soll , sind nicht ersichtlich. Folglich konnte das Vollstreckungsg e- richt über die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO mit seinem Pfändungs - und Überweisungsbeschluss vom 17. August 2007 auch nicht entsc he i den . Eine stillschweigende Entscheidung könnte auch aus Rechtsgründen eine wirksame Pfändung nicht herbeiführen. Die Entscheidung des Vollstr e- ckungsrichter s ist konstitutiv (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1969 V ZR 138/66, NJW 1970, 282, 283, insow eit in BGHZ 53, 41 nicht abgedruckt; vom 24. Se p- 23 24 25 - 14 - tember 1981 IX ZR 80/80, NJW 1982, 515 , 516 ). Sie ist ausdrücklich in einem Pfändungsbeschluss anzuordnen und stets zu begründen (Stein/Jonas/ Würdinger, aaO § 850b Rn. 29; Zöller/Herget, aaO § 850b Rn. 16; Prütting/ Gehrlein/Ahrens, aaO § 850b Rn. 28; Wieczore k/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl. § 850b Rn. 8; Baum bach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, aaO § 850b Rn. 21; Kessal - Wulf/Lorenz in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 850b Rn. 6). § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO dient auch der Existenzsicherung des Schuldners und ist unabdingbar. Deshalb kann in die Forderungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ohne ausdrückl i- che Gestattung im Wege der Zwangsvollstreckung eingegriffen w erden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 VII ZB 12/09, WM 2011, 1418 Rn. 18 mwN). ( 3 ) Ohne eine Entscheidung nach § 850b Abs. 2 ZPO waren die Ford e- rungen des Streithelfers zu 1 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Kläger unpfändbar (vg l. BGH, Urteil vom 11. November 1959 IV ZR 88/59, BGHZ 31, 210, 217; Stein/Jonas/Würdinger, aaO § 850b Rn. 2; Gottwald/Mock, aaO § 850b Rn. 23) . Die Pfändung einer nicht oder nur bedingt pfändbaren Forderung ordnet der allgemein auf "Ansprüche aus Versic herungsvertrag" g e- richtete Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vom 17. August 2007 nicht an. Dies ist im Drittschuldnerprozess von Amts wegen zu prüfen; der Drit t- schuldner kann insoweit nicht auf die Möglichkeit einer Erinnerung (§ 766 ZPO) gegen den an sonsten grundsätzlich hinzunehmenden Pfändungs - und Übe r- weisungsbesc hluss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1976 II ZR 171/74, BGHZ 6 6, 79 , 81 f ) verwiesen werden. 3. Der Kläger hat auch keine andere Pfändung zu seinen Gunsten und mit Vorrang gegen über der Streithelferin zu 2 herbeigeführt. 26 27 - 15 - a) Nach der ihm durch die Drittschuldnererklärung vermittelten Kenntnis, dass für den Streithelfer zu 1 bei der Beklagten unter der Lebens - /Rentenver - sicherungsnummer lediglich eine Versiche rung geführt wird, aus der ausschließlich Leistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit versichert sind, blieb der Kläger zunächst untätig. Vor Wirksamwerden der vom Vollstreckung s- gericht angeordneten Pfändung der Forderungen aus der streitgegenständl i- chen Berufsunfähigkeitsversicherung zugunsten der Streithelferin zu 2 am 15. Mai 2014 (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO) hat der Kläger weder eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vom 17. August 2007 beantragt, noch einen h iervon unabhängigen neuen B e- schluss. b) Der Kläger kann sein Klagebegehren nicht auf den u nter dem 27. Juli 2016 erwirkte n Pfändungs - und Überweisungsbeschluss stützen , in dem die Pfändung betreffend die Forderung des Streithelfers zu 1 gegen die Beklagte antragsgemäß nach § 850b Abs. 2 ZPO nach den für Arbeitseinkommen ge l- tenden Vorschriften angeordnet war. D enn der beantragte und zunächst auch erlassene Beschluss konnte den nach § 804 Abs. 3 ZPO zu beachtenden Vo r- rang der Pfändung zugunsten der Streithelferin zu 2 nicht beseitigen. 4. A uch der Vortrag der Revision, der Streithelfer zu 1 und die Streithelf e- rin zu 2 hätte n ersichtlich kol l usiv zusammengewirkt und der Kläger habe das vom Streithelfer zu 1 abgegebene Schuldanerkenntnis und die Pfändung der 28 29 30 - 16 - Rentenansprüche durch die Streithelferin zu 2 angefochten, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Anfechtungsansprüche würden sich gegen die Streithelferin zu 2 richten und keine Wirkungen für und gegen die Beklagte en t- falten . Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2016 - 22 O 51/16 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2017 - 10 U 120/16 -
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