ECLI:DE:BGH:2019:060619UIXZR104.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 104/18 Verkündet am: 6. Juni 2019 Preuß Justizangestel l te als Urkundsb eamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 280 Abs. 1 Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer anwaltlichen Pflichtverletzung und dem bei dem Mandanten eingetretenen Schaden entfällt nicht bereit s durch die na- heliegende Möglichkeit, den Schaden in einem Rechtsmittelverfahren beseitigen zu können. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - IX ZR 104/18 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 14. Februar 2019 durch den Vorsit zenden Richter Prof. Dr. Kayser und d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Gr upp, Dr. Schoppmeyer und Röhl für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivils enats des Brandenburgisch en Oberlandes gerichts vom 22. März 2018 auf gehob en , soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist . Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Oktober 2016 wird insge- samt zurückgewiesen. Der Kläge r ha t die Kosten d er Rechtsmittelv erfahren zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beauftragte den b eklagten Rechtsanwalt mit der Wahrneh- mung seiner Interessen i n eine m Scheidungs - und Versorgungsausgleichsver- fahren. In der mündlichen Ve rhandlung vo m 15. Januar 2001 vor dem Amtsge- richt wurde das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt und die Ehe des Klä gers geschieden. Den Beteiligten wurden Fragebögen zum Versorgungs- ausgleich übergeben, die nachfolgend ausgefüllt bei G ericht eingereic ht wur- den. Während der Kläger ausschließlich Anwartschaften aus der gesetzlichen 1 - 3 - Rentenversicherung erworben hatte, ergab sich aus dem Fragebogen der Ehe- fra u, dass die se neben einem Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversiche- rung über Versorgungs anwartsch aften als Beamtin verfüg te . A uskünfte zu den Versorgungsanwartschaften holte das Amtsg ericht nicht ein. Die Anwartschaf- ten des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung überstiegen die jenigen seiner Ehefrau. Der Beklagte unterließ es, das Amtsgericht auf die Versor- gungsa nwartschaften der Ehefrau hinzuweisen. Am 11. Dezember 2001 erließ das Amtsgericht einen Beschluss zum Versorgungsausgleich ohne Berücksichtigung der Versorgungs anwartschaften der Ehefrau , nach dem in Entgeltpunkte umzurechnende Ren tenanwartschaften in Höhe von 124,53 DM v om Rentenkonto des Klägers auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen wurden. Der Beschluss ist seit dem 18. Januar 20 02 rechtskräftig . Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2002 stellt e der Beklagte für den Kläger einen Abänderungsantrag zum Versorgungsausgleich nach § 10 a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ( VAHRG ) , der in der Folgezeit nicht beschieden wurde . Laut Versorgungsauskunft bestand für die Ehezeit eine monatliche ausgleichspflichtige Versorgungsanwartschaft der Ehefrau in Höhe v on 613,51 DM . Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Ver- sorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 a m 1. September 2009 und nach Ablauf der Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) am 31. August 2010 wies das Amtsgericht den Antrag mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 zurück. Die dagegen erho- bene Beschwerde blieb ohne Erfolg. 2 3 4 - 4 - Zum 1. April 2016 wurde der Kläger aufgrund einer zwischenzeitl ich ein- getretenen Schwerbehinderung vorzeitig verrentet und erhielt - unter Berück- sichtigung des Versorgungsausgleichs - eine Rente Wä- ren i n de m Versorgungsausgleich auch die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau aus ihrer Tätigkeit a ls Beamtin berücksichtigt worden, belief e sich die Der Kläger hält es für pflichtwidrig, dass der Beklagte gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2001 kein Rechtsmittel ein- gelegt habe. Der Beklagte hat die Einrede der Verj ährung erhoben. D a das Mandats- verhältnis spätestens im Januar 2004 geendet habe, seien die streitgegen- ständlichen Schadensersatza nsprüc he nach § 51b BRAO aF jedenfalls mit Ab- lauf des Jahres 2007 verjährt. Das Landgericht hat die auf eine monatliche Zah bis zum Ableben des Klägers sowie vorgerichtliche Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Be- klagten mit Ausnahme der vorgerichtlichen Anwa ltskosten antragsgemäß verur- teilt . Der Beklagte erstrebt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi- on die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten ha t Erfolg . Sie führt zur Aufhebung des Beru- fungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers. 5 6 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Interesse - ausgeführt, dem Beklagten seien zwei Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Der Beklagte habe gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Dezember 2001 ke ine Beschwerde eingelegt, obwohl zulasten des Klägers ein Anrecht von des- sen Ehefrau keine Berücksichtigung gefunden habe. Dem Beklagten h ab e auf- fallen müssen, dass das Amtsgericht die erforderliche Auskunft bei der Oberfi- nanzdirektion nicht eingeholt habe . Als weitere Pflichtverletzung s ei dem Be- klagten vorzuhalten, nicht auf einen Abschluss des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG vor Inkrafttreten des neuen Rechts hingewirkt zu haben. Das Mandat habe jedenfalls bis zum Abschluss des Abänderungsverfahre ns durch Beschluss vom 12. Dezember 2013 fortbestanden. Der Beklagte h ab e alles ihm zu Gebote S tehende unternehmen müssen, um auf einen rechtzeiti- gen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens hin zu wirk en. Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Dadurch, dass das von der Ehefrau erworbene An- recht keine Berücksichtigung gefunden habe, sei dem Kläger ein Schaden ent- standen. Jedenfalls die zweite Pflichtverletzung des Beklagten sei ursächlich für den bei dem Kläger eingetretenen Schaden. Auf die erste Pflicht verletzung al- lein könne der Kläger seinen Anspruch nicht stützen, denn bei ordnungsgemä- ßem Ablauf des Abänderungsverfahrens wäre das vergessene Anrecht noch berücksichtigt worden, so dass der Kläger keinen Rechtsverlust erlitten hätte. Auf ein Mitverschuld en des Klägers könne sich der Beklagte nicht berufen . Auch ein Mitverschulden oder überwiegendes Verschulden des Amtsgerichts stehe der Haftung des Beklagten nicht entgegen. B ei wertender Betrachtung könne nicht festgestellt werden, dass der Schadensbeitra g des Beklagten so gering sei, dass er hinter dem Schadensbeitrag des Amtsgerichts zur ückträ t e . Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei nicht verjährt. Er beruhe auf dem Untätigbleiben des Beklagten im Abänderungsverfahren. Nachdem das neue 8 - 6 - Verjährungsr echt Anwendung finde, lauf e die Verjährungsfrist frühestens am 31. Dezember 2016 ab , sei aber durch die Klageerhebung i m Jahr 2015 ge- hemmt worden . II. Die Revision ist begründet . Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Ver- jährung d e s Anspruch s des Kl ägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 , § 675 Abs. 1 BGB wegen d er schuldhaften V erletzung einer diesem aus dem Anwaltsvertrag obliegenden Pflicht vernein t. 1. Die Verjährung des Anspruchs des Klägers richtet sich gemäß Art. 22 9 § 12 Abs. 1 Nr. 3, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach der durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (B G Bl. I S. 3214) mit Wirkung zum 15. Dezember 2004 aufgehobenen Vorsc hrift des § 51b BRAO in der Fassung des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) . 2. Nach § 51b Satz 1 BRAO aF verjährte der Anspruch des Auftragge- bers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt beste- henden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der An- spruch entstanden war. a ) Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dem Beklagten zuminde s t zwei Pflichtverletzungen gegenüber dem Kläger vorzuwerfen sind. So hat der Beklagte seinen Mand anten nicht empfohlen, gegen den Beschluss des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich vom 11. Dezember 2001 Rech tsmittel ein zulegen, obwohl ihm nach den Feststellungen des Berufungs- 9 10 11 12 - 7 - gerichts hätte auffallen müssen, dass keine Auskünfte zu Versorgungsanwart- sc haften der Ehefrau eingeholt worden waren. Ferner hat der Beklagte in dem Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG dem Amtsgericht gegenüber pflichtwidrig nicht auf einen Abschluss des Verfahrens rechtzeitig vor Inkrafttre- ten des neuen Rechts zum Versorgungsa usgleich am 1. September 2010 hin- gewirkt. b ) D ie Würdigung des Berufungsgerichts, ein Mandatsverhältnis zwi- schen den Parteien habe jedenfalls bis zu dem Abschluss des Abänderungsver- fahrens am 12. Dezember 2013 bestanden, ist revisionsrechtlich ebenfal ls nic ht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob das ursprüngliche Mandat fortbe- stand oder aber der Beklagte nach Beratung mit dem Kläger aufgrund eines neu erteilten Mandats tätig wurde. c ) Zutreffend - und von der Revision insoweit nicht angegrif fen - hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dem Kläger ein Schaden dadurch entstan- den ist, dass das von der Ehefrau erworbene Anrecht in der Beamtenversor- gung bei de r Entscheidung über den Versorgungsausgleich keine Berücksichti- gung gefunden hat. Dem Kläger ist deshalb eine monatliche Rente in Höhe von Rente ist bis zu seinem Ableben dadurch d) Von Rechtsfehler n beeinfluss t ist a ber die Auffassung de s Berufungs- gerichts, ein Zurechnungszusammenhang zwischen der ersten Pflichtverletzung des Beklagten und dem bei dem Kläger eingetretenen Schaden scheide des- halb aus , weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen sei, dass bei ordnu ngsgemäßem Ablauf das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungs- ausgleich unter Einbeziehung des Anrechts der Ehefrau des Klägers geführt 13 14 15 - 8 - hätte. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Ansicht des Berufungsge- richts, die nachfolgende Pflichtverletzung des Beklagten in dem Abänderungs- verfahren habe eine neue - rechtzeitig gehemmte - Verjährung ausgelöst. aa ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der dem Kläger ent- standene Schaden nicht e rst der zweiten Pflichtverletzung des Beklagten zu zu- rech n en, sondern bereits infolge dessen erster Pflichtverletzung eingetreten. Die Annahme des Berufungsgerichts, der zu erwartende erfolgreiche Abschluss des Abänderungsverfahrens lasse den Schaden nachtr äglich wieder entfallen und schließe den Zurechnungszusammenhang zwischen der ersten Pflichtver- letzung und dem Schaden aus, trifft nicht zu. E ntgegen der Auffassung des Be- rufungsgerichts konnte auch nicht dahinstehen, ob ein Schaden bereits mit dem rechtsk räftigen Abschluss des Verfahrens zum Versorgungsausgleich eingetre- ten ist. (1 ) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Ver gleich zu seinem früheren Vermögens- stand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigs- tens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht bezif- fert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße be stehen bleibt und damit endgültig wird (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 10 mwN ; vgl. zur Steuerberaterhaftung: Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14 mwN ). In der Regel verschlechtert sich die Vermögens lage des Mandanten bereits mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung infolge anwaltlichen Fehl verhaltens in einem Verfahren. Se i n e frühere Auffassung, dass ein Schaden infolge eines Anwalts- fehlers im Prozess regelmäßig noch nicht eingetreten sei , so lange nicht auszu- 16 17 - 9 - schließen sei, dass die Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten geändert werde, hat der Senat ausdrücklich aufgegeben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX Z R 129/99, WM 2000, 959, 960 mwN ). (2 ) Nach diesen G rundsätzen ist vorliegend der Schaden des Klägers mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Dezember 2001 eingetreten, mit dem der Versorgungsausgleich geregelt worden ist, ohne dass das von der Ehefrau erworbene Anrecht in der Beamtenversorgung Berücksic htigung gefunden hat. Z u diesem Zeitpunkt verschlechterte sich d i e Vermögenslage des Klägers infol- ge der Pflichtverletzung des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 354/98, WM 2000, 969, 970). bb ) Da der aus einem bestimmten Ereigni s erwachsene Schaden als ein einheitliches Ganzes aufzufassen ist, läuft eine einheitliche Verjährungsfrist f ür den Anspruch auf Ersatz dieses Schaden s einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen - und voraussehbaren Nachteile , sobald irgen dein (Teil - ) Schaden entstanden ist. Haben sich dagegen mehrere selbständige Handlun- gen des Schädigers ausgewirkt, so beginnt regelmäßig mit der Entstehung des durch die jeweiligen Handlungen verursachten Schadens und des damit ausge- lösten Ersatzanspruchs dessen Verjährung. Dieser Fall liegt nicht vor, wenn ein bereits eingetretener Schaden pflichtwidrig nicht beseitigt und dadurch vertieft wird ( vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 15 mwN; vom 1 2 . Februar 19 9 8 - I X ZR 190/97 , WM 1998 , 786 , 788 mwN ) . cc ) Zwar hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass de m Beklagte n im Abänderungsverfahren eine weitere eigenständige Pflichtverlet- zung vorzuwerfen ist, weil er nicht auf einen rechtzeitigen Abschluss des Abän- derungs verfahrens nach § 10a VAHRG vor Eintritt der Rechtsänderung am 18 19 20 - 10 - 1. September 2010 hingewirkt hat. Dadurch ist aber der Schaden, den der Klä- ger bereits infolge d e r erste n Pflichtverletzung des Beklagten im Versorgungs- ausgleichsverfahren erlitten hatte, nur v erfestigt, nicht aber neu begründet wor- den. Die zweite Pflichtverletzung im Abänderungsverfahren hat die schadens- ursächliche Pflichtverletzung im Versorgungsausgleichsverfahren nicht gleich- sam aufgehoben mit der Folge, dass die seit dem Beschluss des Amtsg erichts zum Versorgungsausgleich vom 1 1. Dezember 2001 laufende und zwischen- zeitlich verstrichene Verjährungsfrist durch eine neue Verjährungsfrist ersetzt wurde. D as im Abänderungsverfahren unberücksichtigt gebliebene Anrecht ge- hört zu dem Schaden des Klä gers, den der Beklagte dadurch verursacht hat, dass er dem Kläger nicht empfohlen hat, gegen den Beschluss des Amtsge- richts zum Versorgungsausgleich vom 11. Dezember 2001 Rechtsmittel ein zu- legen. Die (weitere) Vermögensverschlechterung infolge der Untätigkeit des Beklagten in dem Abänderungsverfahren war bei der gebotenen wertenden Be- trachtung als ein adäquater Folgenachteil der Pflichtverletzung i n de m Versor- gungsausgleichsverfahren aufzufassen . D enn e s lag nicht außerhal b aller Wahrscheinlichkeit, dass dem Fehlverhalten des Beklagten i n de m Versor- gungsausgleichsverfahren ein weiteres i n de m Abänderungsverfahren folgte. Vielmehr legte d er Umstand, dass der Beklagte bereits bis zu de m Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens nicht auf eine Berücksichtigung des An- rechts der Ehefrau des Klägers gedrungen hatte, eine entsprechende Gefahr auch für das Abänderungsverfahren nahe. 3. Die Folgen des Eintritts der Verjährung können auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Sekundäranspruchs abgewendet werden. Dieser entstand mit Vollendung der Primärverjährung, also am 11. Dezember 2004 und war deshalb am 11. Dezember 2007 verjährt. Die Klage ist erst im September 2015 21 - 11 - beim Landgericht eingereicht wor den und konnte deshalb die Verjährung nicht hemmen. III. Der Bundesgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist we- gen Ablaufs der Verjährungsfrist auf die von dem Beklagten erhobene Einrede abzuweisen. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.10.2016 - 13 O 187/15 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.03.2018 - 10 U 1/16 - 22
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