BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 1/05 vom 1. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 1. Dezember 2005 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 10.862,96 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (247 552a ZPO). Zur Begr374ndung wird auf den Senatsbeschluss vom 22. September 2005 in dieser Sache Bezug genommen. 1 Die Stellungnahme der Kl344gerin vom 2. November 2005 steht dem Er-lass eines Zur374ckweisungsbeschlusses nach 247 552a ZPO nicht entgegen: Der Senat weicht damit nicht von dem Beschluss des X. Zivilsenats des Bundesge-richtshofs vom 28. Oktober 1996 (X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325) ab. Denn auch nach dieser, vom Senat im Beschluss vom 22. September 2005 angef374hr-ten Entscheidung muss der im Gerichtsstand des Verm366gens gem344337 247 23 ZPO in Anspruch genommene Beklagte einen Sachverhalt vorbringen und gegebe- 2 - 3 - nenfalls belegen, nach dem ein schutzw374rdiges und anzuerkennendes Interes-se des Kl344gers an der Inanspruchnahme des angerufenen Gerichts schlechthin nicht besteht. So liegt es auch in dem hier zu entscheidenden Fall: Das Berufungsge-richt hat festgestellt, dass die Vollstreckung in den Gegenstand, aus dem die Kl344gerin die Zust344ndigkeit des angerufenen Landgerichts herleitet, zu keinem 334berschuss 374ber die Vollstreckungskosten f374hren kann. Damit befindet sich im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main kein dessen Zust344ndigkeit im Sinne des 247 23 ZPO begr374ndendes Verm366gen des Beklagten. 3 Fischer Raebel Kayser Cieniak Lohmann Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.04.2004 - 2/21 O 526/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2004 - 19 U 100/04 -
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