BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 105/00 Verkündet am: 21. März 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 765, 133 B, 157 F, 398, 407 Eine Erklärung der Bank, die dem Wortlaut nach lediglich besagt, sie nehme die Abtretung des gegen sie gerichteten Bürgschaftsanspruchs an einen Dritten zur Kenntnis, kann grundsätzlich nicht als Erteilung einer Bürgschaft gegenüber dem Zessionar gedeutet werden. BGH, Urteil vom 21. März 2002 - IX ZR 105/00 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandl ung vom 21. Mrz 2002 durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Generalunternehmer-Vertrag vom 28. Januar 1997 (nachfolgend: GUV) beauftragte die IFG (nachfolgend: IFG) die R. GmbH (fortan: M. GmbH) mit der schlsselfertigen Erstellung eines umfangreichen Bauprojekts in Berlin. Am 30. April/5. Mai 1997 bertrug diese der Klgerin einen Teil der Rohbaua r - beiten. Die M. GmbH war nicht in der Lage, die Bankbrgschaft ber 500.000 DM beizubringen, die sie der Klgerin aufgrund des Vertrages zu stellen hatte. In einer auch namens der IFG unterzeichneten "Abtretungserkl - rung" vom 27. Juni 1997 erklrte die M. GmbH, daß die Forderungen der Kl - - 3 - gerin direkt von der IFG zu zahlen seien. Hinsichtlich dieser Leistungen habe eine Teilabnahme zu erfolgen. Die Zahlungen seien auf erste Anforderung i n - nerhalb von sieben Tagen an die Klgerin zu berweisen. Weiter heißt es in der Urkunde: "Eventuelle sonstige Gegenforderungen, Einwendungen, Mngel- rgen und hnliches der Firma IFG gegenber der Firma M. können nicht in Anwendung gebracht werden. Mit ihrer Unterschrift besttigt die Firma IFG, Nrnberg das oben Angefhrte als rechtskrftig und fr die Firma annehmbar. Es wird vereinbart, daß die finanzierende B. Bank, Berlin, die Zahlungen in Höhe der angelieferten Leistungen an die F. GmbH, durch Erklrungen bzw. Brgschaften, kurzfristig bis sptestens 2.7.1997 absichert." Am 2. Juli 1997 bernahm die Beklagte im Auftrag der IFG gegenber der M. GmbH eine Vertragserfllungsbrgschaft in Höhe von 500.000 DM, wie sie im GUV vom 28. Januar 1997 vorgesehen war. Am 2./7./8. Juli 1997 kam es zu einer weiteren "Abtretungserklrung", die von den Partnern des GUV sowie von den Parteien dieses Rechtsstreits unterzeichnet wurde. Sie lautet au s - zugsweise: "Die Firma M. GmbH ... erklrt hiermit, daß sie alle Rechte und Ansprche aus der Brgschaft vom 2.7.1997 ... ber einen Höchstbetrag von DM 500.000,00 an die ... (Klgerin) ... abtritt. Die Abtretung ersetzt die Rechte und Ansprche der ... (Klg e - rin) aus der im Vertrag fr das Bauvorhaben ... vom 30.4.1997 geforderten Erfllungsbrgschaft. Mit ihrer Unterschrift besttigt die Firma IFG, Nrnberg, daß sie das oben Angefhrte zur Kenntnis genommen hat. - 4 - Die Brgschaft gegenber der Firma M. GmbH bezieht sich au s - schlieûlich auf die Leistungen der ... (Klgerin) und ist aus dem Generalunternehmerlohn anteilig herausgenommen. Sie kann somit nicht fr andere Forderungen von der Firma M. GmbH in Anspruch genommen werden. Die ... (Beklagte) ... nimmt mit Datum und ihrer Unterschrift die Vereinbarung zur Kenntnis und versichert, daû, bei Inanspruc h - nahme dieser Brgschaft, von ... (der Klgerin) ... nach diesem Datum die Zahlung alleinig an die ... (Klgerin) erfolgen wird. Die ... (Klgerin) erklrt mit ihrer Unterschrift ihr Einverstndnis mit dieser Abtretung." Die Klgerin, die gegen die insolvente M. GmbH ein rechtskrftiges Ve r - sumnisurteil in Hhe von ber 800.000 DM zuzglich Zinsen erwirkt hat, nimmt die Beklagte als Brgin in Hhe von 500.000 DM in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgeg e - ben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der ersti n - stanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung und Zurckverweisung. - 5 - I. Das Berufungsgericht hat einen Brgschaftsanspruch der Klgerin b e - jaht und zur Begrndung ausgefhrt: Zwar habe sich die Beklagte zunchst fr Ansprche der M. GmbH g e - gen die IFG verbrgt. Durch die Vereinbarung vom 2./7./8. Juli 1997 sei die gesicherte Forderung jedoch ausgetauscht worden. Gedeckt sei nunmehr eine Werklohnforderung der Klgerin gegen die IFG aus dem Subunternehmerve r - trag mit der M. GmbH. Ein solcher Anspruch sei durch die Vereinbarung zw i - schen der M. GmbH und der IFG vom 27. Juni 1997 im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter begrndet worden. In der Urkunde vom 2./7./8. Juli 1997 trete die M. GmbH nur die Anspr - che aus der Brgschaft, nicht dagegen die Hauptforderung an die Klgerin ab. Im Hinblick auf die geschftlichen Erfahrungen der beteiligten Personen sei davon auszugehen, daû sie dies bewuût getan htten. Zwar sei die isolierte Abtretung der Rechte aus der Brgschaft unwirksam. Im Wege der ergnze n - den Vertragsauslegung ergebe sich jedoch, daû die Beteiligten das g e - wnschte Ergebnis durch Auswechslung der gesicherten Hauptforderung e r - zielt htten. Da die Beklagte versichert habe, bei Inanspruchnahme durch die Klgerin Zahlung an diese zu leisten, und die Abtretung nach dem Wortlaut der Urkunde die Rechte und Ansprche der Klgerin aus der ihr nach dem Vertrag mit der M. GmbH zustehenden Erfllungsbrgschaft ersetze, sei auch fr die Bank die Auswechslung der gesicherten Forderung erkennbar gewesen. - 6 - Die Klgerin habe die Hhe einer Forderung von mindestens 500.000 DM gegen die IFG dargelegt; die Beklagte sei dem nicht hinreichend entgegengetreten. II. Das Berufungsurteil hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand; die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Auslegung der Urkunde vom 2./7./8. Juli 1997. Nach stndiger hchstrichterlicher Rechtsprechung darf die Auslegung des Tatrichters revisionsrechtlich nur darauf berprft werden, ob sie gesetzl i - che und allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder Erfa h - rungsstze verletzt oder auf Verfahrensverstûen beruht (vgl. zuletzt Senat s - urt. v. 13. Dezember 2001 - IX ZR 306/00, WM 2002, 377, 378). Die Auslegung des Berufungsgerichts ist in diesem Sinne fehlerhaft. 1. Die Beklagte hat sich am 2. Juli 1997 allein der M. GmbH gegenber bis zum Betrag von 500.000 DM brgschaftsrechtlich verpflichtet. Ein A n - spruch, wie ihn das Berufungsgericht zuerkannt hat, konnte daher nur dadurch entstehen, daû der Vertrag vom 2. Juli 1997 zugunsten der Klgerin gendert oder ein neuer Brgschaftsvertrag begrndet wurde. 2. Das Berufungsgericht entnimmt die Erfllung dieser Voraussetzungen der von den Parteien sowie der M. GmbH und der IFG unterzeichneten Urku n - de vom 2./7./8. Juli 1997. Das rgt die Revision mit Erfolg. - 7 - a) Die mit "Abtretungserklrung" berschriebene Urkunde enthlt ihrem Wortlaut nach an keiner Stelle eine Erklrung der Beklagten, die den Willen zu einer brgschaftsrechtlichen Verpflichtung gegenber der Klgerin zum Au s - druck bringt. Die Beklagte versichert dort lediglich, sie habe die Abtretung der Rechte aus der Brgschaft vom 2. Juli 1997 von der M. GmbH an die Klgerin zur Kenntnis genommen und werde deshalb bei Eintritt des Brgschaftsfalls an die Klgerin leisten. Eine solche Erklrung ist typisch fr einen Schuldner, dem die Zession der gegen ihn gerichteten Forderung mitgeteilt wird. Er besttigt auf diese Weise, von dem Rechtsbergang erfahren zu haben und deshalb bei Eintritt der Flligkeit - unbeschad et eventueller Einwendungen aus §§ 404 ff BGB - an den neuen Glubiger zu zahlen; denn er kann sich nunmehr durch Leistung an den Zedenten nicht mehr von seiner Schuld befreien (vgl. § 407 Abs. 1 BGB). Eine solche Erklrung, die dem Wortlaut nach nicht einmal a n - satzweise die Übernahme einer eigenstndigen Haftung zum Ausdruck bringt, kann grundstzlich nicht als Erteilung einer Brgschaft gegenber dem Zessi o - nar gedeutet werden. b) Das Berufungsgericht versteht die Erklrung der Beklagten als B e - grndung einer neuen eigenstndigen Verpflichtung im Hinblick auf das Sich e - rungsinteresse der Klgerin, das insbesondere in der zwischen der M. GmbH und der IFG am 27. Juni 1997 getroffenen Vereinbarung niedergelegt sei. Selbst wenn der Klgerin als Subunternehmerin dort ein eigener Anspruch g e - gen die IFG als Auftraggeberin eingerumt wurde (vgl. zu solchen Vereinb a - rungen BGH, Urt. v. 19. Mai 1994 - VII ZR 124/93, WM 1994, 1723, 1724), zeigt das Berufungsurteil keine Umstnde auf, die geeignet sein knnen, der Erklrung vom 2./7./8. Juli 1997 bei vernnftiger Betrachtungsweise aus Em p - - 8 - fngersicht die Bedeutung einer eigenstndigen Haftungsverpflichtung gege n - ber der Zessionarin zu geben. Das Berufungsgericht geht davon aus, der B e - klagten sei die am 27. Juni 1997 getroffene Abrede damals nicht bekannt g e - wesen. In diesem Falle ist nicht ersichtlich, woraus sich fr sie htte erschli e - ûen knnen, daû die brigen Beteiligten ihr Verhalten als Erteilung einer Br g - schaft gegenber der Klgerin verstehen. Damit fehlte auch aus Empfnge r - sicht die Grundlage fr eine Auslegung der Erklrung vom 2./7./8. Juli 1997, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat. c) Es trifft auch nicht zu, daû die Vereinbarung vom 2./7./8. Juli 1997 keinen vernnftigen Sinn ergibt, wenn man sie nicht so wie das Berufungsg e - richt versteht. Zwar knnen die Rechte aus der Brgschaft isoliert nicht wirksam be r - tragen werden (BGHZ 115, 177, 180). Indes hat die Beklagte unter Beweisa n - tritt vorgetragen, bei Unterzeichnung der Urkunde vom 2./7./8. Juli 1997 seien sich alle Beteiligten darber einig gewesen, daû die M. GmbH, weil sie eine Brgschaft nicht habe beibringen knnen, ihre durch die Beklagte gesicherten Ansprche gegen die IFG an die Klgerin abtrete. Niemand habe eine neue Sicherheit begrnden wollen. Das Berufungsgericht meint, diese Behauptung sei zu unbestimmt und daher einer Beweiserhebung durch die benannten Ze u - gen nicht zugnglich. Das beanstandet die Revision zu Recht. Das Vorbringen der Beklagten enthlt schon im Hinblick auf die Überschrift der Urkunde vom 2./7./8. Juli 1997 eine hinreichend konkrete Darstellung. Das Berufungsgericht htte daher nicht zu dem von ihm vertretenen Auslegungsergebnis kommen drfen, ohne zuvor die fr den Inhalt der Abtretungserklrung sowie den ta t - schlichen Willen der Beteiligten benannten Zeugen zu vernehmen. - 9 - Trifft die Darstellung der Beklagten zu, so erklrte die Klgerin mit dieser Vereinbarung gegenber der M. GmbH, daû sie die Abtretung der durch die Brgschaft der Beklagten vom 2. Juli 1997 gesicherten Werklohnansprche als Erfllung der im Vertrag vom 30. April/5. Mai 1997 eingegangenen Verpflic h - tung, eine Bankbrgschaft beizubringen, annehme (§ 364 Abs. 1 BGB). Auf einen entsprechenden bereinstimmenden Willen der Beteiligten deutet die in der Urkunde enthaltene Erluterung hin, die Abtretung ersetze die Rechte und Ansprche der Klgerin aus der im Vertrag mit der M. GmbH geforderten E r - fllungsbrgschaft. Falls eine solche Abtretung vorgenommen wurde, sicherte die Brgschaft nunmehr allein den Teil des Generalunternehmerlohnes, der die an die Klgerin bertragenen Leistungen betraf (§ 401 BGB). Der bei der M. GmbH verbleibende Restanspruch war fortan ungesichert. d) Enthlt die Urkunde, wie das Berufungsgericht meint, die Vereinb a - rung einer Brgschaft zugunsten der Klgerin, so hat die Beklagte sich damit wesentlicher Verteidigungsmglichkeiten gegen eine Inanspruchnahme durch die Klgerin begeben, die ihr im Falle einer Abtretung des Brgschaftsa n - spruchs gemû § 768 BGB zur Verfgung stehen. Gegenber dem abgetret e - nen Anspruch knnen Einwendungen erhoben werden, die sich auf alle Le i - stungen des Generalunternehmers beziehen. Wurde dagegen der von der Kl - gerin geltend gemachte eigenstndige Brgschaftsanspruch begrndet, b e - schrnken sich die dem Brgen mglichen Einwendungen auf den ihr zust e - henden Werklohnanspruch. Darber hinaus enthlt die am 27. Juni 1997 z u - gunsten der Klgerin von der IFG mit der M. GmbH getroffene Vereinbarung einen weitgehenden Einwendungsausschluû. Der Brge mûte dies hinne h - men, wenn darin eine anfngliche inhaltliche Bestimmung der Hauptschuld zu - 10 - sehen wre (§ 767 Abs. 1 BGB) oder sich aus den Umstnden ergbe, daû die Vorschrift des § 768 Abs. 2 BGB, wonach der Brge eine Einrede nicht d a - durch verliert, daû der Hauptschuldner auf sie verzichtet, abbedungen wurde. Das Berufungsgericht zeigt keine Umstnde auf, die es aus Sicht der Bekla g - ten damals vernnftig erscheinen lieûen, in eine derartige Verschlechterung ihrer Rechtsstellung einzuwilligen. Das angefochtene Urteil verletzt daher auch das Gebot der interessengerechten Auslegung. III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. 1. Dieses wird die Urkunde vom 2./7./8. Juli 1997 erneut unter Wrd i - gung aller Umstnde nach Erhebung der dazu von den Parteien angetretenen Beweise zu wrdigen und dabei zu beachten haben, daû die Klgerin uneing e - schrnkt die Beweislast fr die Begrndung des von ihr erhobenen Anspruchs trifft. Da die maûgebliche Urkunde ihrem Wortlaut nach keine Brgschaft der Beklagten zugunsten der Klgerin enthlt, gehen etwa verbleibende Zweifel zu deren Lasten. 2. Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, der Klgerin stehe aus eigenem Recht ein Anspruch gegen die Beklagte zu, wird es - 11 - das Bestreiten des gesicherten Anspruchs nicht als rechtlich unerheblich b e - handeln drfen, weil es sich um Tatsachen auûerhalb des Wahrnehmungsb e - reichs der Beklagten handelt (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO). Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Stodolkowitz Stodolkowitz Fischer Ganter Kayser
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