BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 105/02 vom24. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmannam 24. Juli 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. März2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf115.101,19 Euro festgesetzt.Gründe: Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. DasBerufungsgericht hat auf den vorliegenden Einzelfall bezogen tatrichterlichfestgestellt, daß der Kläger das Wohnrecht nur persönlich habe ausüben dür-fen, die Wohnung freiwillig aufgegeben und durch den Vergleich einen Zah- - 3 -lungsanspruch erhalten habe, der - auch unter Berücksichtigung des Verzichtsauf Ansprüche, derer er sich außerdem berühmt habe - nicht hinter dem Wertdes Wohnrechts zurückgeblieben sei. Die von der Beschwerde formuliertenFragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hiernach nicht.KreftFischerGanterKayserBergmann
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