BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 105/03 vom21. Oktober 2003in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch denVorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermannund die Richterin Mayenbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteildes 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2003wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatund die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht auch keineVerfahrensgrundrechte des Klägers verletzt. Dies folgt für den gerügten Verstoßgegen das Gebot des gesetzlichen Richters bereits daraus, daß es schonangesichts des eigenen Vorbringens des Klägers in der Berufungsbegründung, derseinen Vortrag zum Verbraucherkreditgesetz ausdrücklich nicht vertieft und sichdarüber hinaus nur hilfsweise auf Ansprüche aus dem Haustürwiderrufsgesetz unddem Verbraucherkreditgesetz berufen hat, jedenfalls an einer willkürlichenAnnahme der Zuständigkeit durch den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts fehlt.Auch zur Vorlage der Sache nach Art. 234 EGV an den Gerichtshof derEuropäischen Gemeinschaften besteht kein Anlaß. Zur Begründung wird auf dasSenatsurteil vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 64) und denSenatsbeschluß vom 16. September 2003 (XI ZR 447/02) verwiesen. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 101.747 NobbeMüllerJoeresWassermannMayen
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