BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 105/03 vom13. Januar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann unddie Richterin Mayenam 13. Januar 2004beschlossen:Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senats-beschluß vom 21. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.Soweit der Kläger rügt, mit dem Hinweis auf die Ent-scheidungen vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01,WM 2003, 61, 64) und vom 16. September 2003(XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2185 f.) habe der Se-nat die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltendgemachte Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV an denGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ohneauf den Fall zugeschnittene Begründung abgelehnt,trifft das nicht zu. Aus den beiden zitierten Entschei-dungen ergibt sich vielmehr der Grund dafür, daß fürdie von der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblickauf die Verzinsungspflicht begehrte Vorlage an denGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften keinAnlaß bestand. Wie der Senat nämlich in den beidenzitierten Entscheidungen ausgeführt hat, überläßt das - 3 -Gemeinschaftsrecht die Rechtsfolgen des Widerrufsausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht. Zu denRechtsfolgen des Widerrufs aber gehört auch die Ver-zinsungspflicht.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
Full & Egal Universal Law Academy