BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 105/03 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.029.747,84 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsversto337 im Zusammen-hang mit den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Zahlungseinstellung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen auf die im Eigenantrag vom 18. November 1998 genannten Daten gest374tzt, insbesondere auf die von 2 - 3 - der Beklagten nicht in Abrede gestellten "374berf344lligen" Lieferantenverbindlich-keiten in H366he von 2 Mio. DM. 2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde f374r grunds344tzlich angesehe-ne Frage, ob f374r das Merkmal des "Bekanntseinm374ssens" in 247 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO einfache Fahrl344ssigkeit gen374gen kann, ist nicht kl344rungsbed374rftig. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass insoweit einfache (leichte) Fahrl344ssigkeit ausreicht (Urt. v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, ZIP 2000, 1016, 1017; Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1642), wovon auch zutreffend das Berufungsgericht ausgegangen ist. 3 3. Der im Zusammenhang mit den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Frage des "Bekanntseinm374ssens" im Sinne des 247 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsversto337 liegt nicht vor. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde angef374hrte Vorbringen war nicht entscheidungser-heblich. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, dass der Gesch344ftsf374h-rer der Beklagten als Prokurist der sp344teren Schuldnerin deren finanzielle Ver-h344ltnisse kannte, zumindest kennen musste. 4 4. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde kommt eine einheitliche Betrachtungsweise hinsichtlich der in Rede stehenden Rechtshand-lungen im Zusammenhang mit der Frage der Gl344ubigerbenachteiligung vorlie-gend nicht in Betracht. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, dass mehrere Rechtshandlungen selbst dann anfechtungsrecht-lich selbst344ndig zu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirtschaftlich erg344nzen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490; Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523). Die von 5 - 4 - der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Umst344nde rechtfertigen ein Ab-weichen von dieser Rechtsprechung nicht. 5. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in Rede stehende Globalzession gem344337 247 138 BGB unwirksam ist. Die in Betracht kommenden Grunds344tze zur Unwirksamkeit einer Globalzession bei fehlender dinglicher Teilverzichtsklausel sind nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs nicht nur auf Kreditinstitute, sondern auch auf andere Vertrags-partner wie Warenlieferanten anwendbar (BGH, Urt. v. 7. M344rz 1974 - VII ZR 148/73, NJW 1974, 942; Urt. v. 16. M344rz 1995 - IX ZR 72/94, ZIP 1995, 630, 632; Urt. v. 21. April 1999 - VIII ZR 128/98, ZIP 1999, 997). Umst344nde, weshalb auf die Beklagte als Handelsgesellschaft diese Rechtsprechungsgrunds344tze nicht anwendbar sein sollten, sind nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde enthielt der Darlehensvertrag keine schuldrechtli-che Teilverzichtsklausel zugunsten des Eigentumsvorbehalts von Lieferanten, wie sie in BGHZ 72, 308, 309 ff. er366rtert ist. 247 3 Nr. 2 betrifft ausschlie337lich eine Freigabeverpflichtung ab einem bestimmten Wert der abgetretenen Forderun-gen. 6 6. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bestand f374r die Beklagte auch in subjektiver Hinsicht Anlass, von einem Konflikt zwischen Glo-balzession und verl344ngertem Eigentumsvorbehalt auszugehen. Allein aus ihrem Vorbringen, ihr sei mitgeteilt worden, zu mehr als 50 % sei die Schuldnerin in der Lohnfertigung t344tig, h344tte sie hinsichtlich des 374brigen, nicht unwesentlichen T344tigkeitsbereichs von einer Warenherstellung ausgehen m374ssen. Dass inso-weit eine Lieferung unter verl344ngertem Eigentumsvorbehalt in Betracht kommt, entspricht handels374blichen Gepflogenheiten, die insoweit auch vom Zeugen K. best344tigt wurden. Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsversto337 7 - 5 - liegt nicht vor. Auch die 374brigen geltend gemachten Verfahrensverst366337e beste-hen nicht. Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 8 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 18.10.2002 - 7 O 514/00 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.02.2003 - 5 U 118/02 -
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