BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 105/05 Verk374ndet am: 24. Mai 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 140 Eine die Gl344ubiger benachteiligende Treuhandvereinbarung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem Treugut entsteht. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 105/05 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Rich-ter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. April 2005 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass dem Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 271.033,78 Euro nebst Zinsen keine Rechte an dem bei Rechts-anwalt M. auf das Anderkonto bei der BW-Bank bezahlten Betrages von 353.971,23 Euro zustehen. Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung dieses Betrages an den Kl344ger zuzustimmen. Die weitergehende Berufung des Be-klagten wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte tr344gt die Kosten beider Rechtsmittelz374ge. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der M. GmbH (fortan: MP), der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der M. GmbH (fortan: MVS). Auf Antrag von MVS erging am 27. August 2002 ein Mahnbescheid 374ber 350.873,74 Euro, am 24. September 2002 ein Vollstreckungsbescheid 374ber insgesamt 352.053,24 Euro gegen MP. Am 14. Oktober 2002 erwirkte MVS ei-nen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss hinsichtlich des Gesch344ftskontos von MP bei der Sparkasse , der am 15. Oktober 2002 zugestellt wur-de. MP hatte zwischenzeitlich Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. Am 17. Oktober 2002 vereinbarten MP - vertreten durch die Rechts-anw344lte B. (fortan: Rechtsanw344lte) - und MVS die Aufhebung der Pf344ndung gegen eine von MP zu leistende Sicherheit. Eine Tochtergesell-schaft von MP, die W. GmbH (fortan: WWF), sollte dazu eine Forderung gegen das Bundesamt f374r Finanzen (fortan: Bundesamt) an MVS verpf344nden. W366rtlich hei337t es in der Vereinbarung weiter: 2 "Die Vertragspartner betrachten durch diese Verpf344ndung alle titu-lierten Anspr374che von MVS aus dem ... Vollstreckungsbescheid als abgesichert. Die Verpf344ndung wird dem Bundesamt f374r Finan-zen (zun344chst) nicht angezeigt. Das Bundesamt f374r Finanzen kann deshalb mit befreiender Wirkung auf das Treuhandkonto der Rechtsanw344lte ... bezahlen. Die Vertragspartner werden sodann mit dem Treuh344nder eine Treuhandabrede treffen, damit sicherge-stellt ist, dass der eingegangene Betrag als Sicherheit MVS zur Verf374gung steht. Wenn es gleich aus welchen Gr374nden, nicht zu einer entsprechenden Treuhandabrede kommt, ist der Treuh344nder - 4 - berechtigt, den eingegangenen Betrag zugunsten des Sicherungs-interesses von MVS nach der Hinterlegungsordnung zu hinterle-gen." 3 MVS gab das gepf344ndete Konto noch am 17. Oktober 2002 frei. Am 20. und am 22. November 2002 zahlte das Bundesamt insgesamt 271.033,78 Euro auf das Anderkonto. MP selbst zahlte einen weiteren Betrag von 82.937,44 Euro auf das Konto ein. Die im Vertrag vorgesehene "Treuhand-abrede" mit den Rechtsanw344lten kam nicht zustande. Am 18. Dezember 2002 beantragte MP die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen. Am 1. Februar 2003 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen von MVS er366ffnet, am 1. M344rz 2003 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen von MP. Die Rechtsanw344lte weigern sich, das Guthaben auf dem Treuhandkonto zu-gunsten von MP freizugeben, solange die Berechtigung von MVS nicht gekl344rt sei. Der Rechtsstreit 374ber den Zahlungsanspruch von MVS gegen MP ist nach wie vor unterbrochen (247 240 ZPO). Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kl344ger die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten an dem Betrag von 353.971,23 Euro auf dem Anderkonto keine Rechte zust374nden. Hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zu verurtei-len, gegen374ber den Rechtsanw344lten die Freigabe dieses Betrages zu erkl344ren. Das Landgericht hat die fehlende Berechtigung des Beklagten festgestellt. Auf die Berufung des Beklagten hin ist die Klage hinsichtlich der vom Bundesamt gezahlten 271.033,73 Euro abgewiesen worden. Mit seiner vom Senat zugelas-senen Revision verfolgt der Kl344ger seine bisherigen Antr344ge insoweit weiter. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Verurteilung des Beklagten nach dem vom Kl344ger auch in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, zwischen MP und MVS sei ein kon-kludentes Treuhandverh344ltnis begr374ndet worden, das geeignet gewesen sei, MVS eine insolvenzfeste Sicherung zu verschaffen; denn MP h344tte 374ber das Geld auf dem Anderkonto nicht frei verf374gen d374rfen. Eine Anfechtung nach 247247 130 ff InsO komme nicht in Betracht, weil es hinsichtlich der vom Bundesamt gezahlten 271.033,73 Euro an einer objektiven Gl344ubigerbenachteiligung fehle. Es habe sich um eine Zahlung aus dem Verm366gen der WWF gehandelt. Zum konkreten Inhalt des der Zahlung zugrunde liegenden Rechtsverh344ltnisses zwi-schen MP und WWF habe der Kl344ger nichts vorgetragen. 6 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung in wesentli-chen Punkten nicht stand. 7 1. Im Hauptantrag ist die Klage schon deshalb unbegr374ndet, weil zwi-schen den Rechtsanw344lten und MVS ein Treuhandvertrag 374ber die Verwahrung des Geldes auf dem Anderkonto zustande gekommen ist. 8 - 6 - 9 a) Der Kl344ger begehrt in erster Linie die Feststellung, dass dem Beklag-ten keinerlei Rechte an dem Guthaben auf dem Anderkonto zustehen (247 256 Abs. 1 ZPO). Dieser Antrag h344tte nur dann Erfolg, wenn kein Treuhandverh344lt-nis zwischen den Anw344lten und MVS best374nde. aa) War die Bestellung der in der Treuhand liegenden Sicherheit wirk-sam, aber insolvenzrechtlich anfechtbar, f374hrt dies nicht zu einer Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten. Vielmehr muss nach 247 143 Abs. 1 InsO dasjenige zur Insolvenzmasse zur374ckgew344hrt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Verm366gen des Schuldners ver344u337ert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Dieser R374ckgew344hranspruch ist ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch (BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 235/04, NZI 2007, 42, 43). Die R374ckgew344hr einer anfechtbar erlangten Treugeberstellung hinsichtlich der auf dem Anderkonto verwahrten 271.033,73 Euro hat gegebenenfalls in der Form zu erfolgen, dass der Beklagte der Auszahlung an den Kl344ger zustimmt. Solange dies nicht geschehen ist, hat der Beklagte Anspruch darauf, dass der Treuh344nder das hinterlegte Geld bis zur Auszahlungsreife verwahrt (247 667 BGB). 10 bb) Der R374ckgew344hranspruch aus 247247 129 ff, 143 Abs. 1 InsO muss grunds344tzlich im Wege der Leistungsklage verfolgt werden. Nur ausnahmswei-se ist eine Feststellungsklage trotz der M366glichkeit, eine Leistungsklage zu er-heben, zul344ssig, insbesondere dann, wenn schon ein Feststellungsurteil zur endg374ltigen Streitbeilegung f374hrt und erwartet werden kann, dass der Beklagte auf den Feststellungsausspruch hin leisten wird (BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, WM 2007, 370). Entgegen der Ansicht des Beklagten k366nnte dies auch f374r einen Anspruch aus 247247 129 ff, 143 InsO gelten. Ebenso 11 - 7 - wie der Anfechtungsgegner einen Anfechtungsanspruch freiwillig erf374llen kann, kann er sich einem Feststellungsurteil beugen. Dass dies auf den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits zutrifft, haben die Parteien jedoch nicht darge-legt. Der Kl344ger hat zwar behauptet, die Rechtsanw344lte w374rden die Auszahlung schon auf ein Feststellungsurteil hin vornehmen. Diese sind jedoch nicht die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits. Festgestellt werden k366nnte 374berdies nicht die fehlende Berechtigung des Beklagten, sondern nur dessen Verpflich-tung zur R374ckgew344hr. b) Zwischen MVS und den Rechtsanw344lten ist ein Treuhandvertrag zu-stande gekommen. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend fest-gestellt. Die Einw344nde der Revision sind insoweit nicht berechtigt. 12 aa) Der Vertrag vom 17. Oktober 2002 stellt keinen in der Rechtsordnung nicht vorgesehenen und damit unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Zwar wies der schriftliche Vertrag nur MP und MVS als Vertragsparteien auf. MP wur-de bei Vertragsschluss jedoch von den als Treuh344nder vorgesehenen Rechts-anw344lten vertreten, welche den Vertrag auch entworfen hatten. Diese Umst344n-de lassen den Schluss darauf zu, dass die Rechtsanw344lte den im Vertrag vor-gesehenen Regelungen im eigenen Namen zugestimmt haben, soweit es um die von ihnen selbst zu 374bernehmenden Aufgaben ging. Diese Pflichten be-standen nicht nur gegen374ber MP, sondern auch gegen374ber MVS. Deren (wenngleich bestrittene) Anspr374che gegen MP sollten durch das Treugut gesi-chert werden. 13 bb) Die rechtlichen Bedenken, welche die Revision gegen die Annahme einer Treuhand erhoben hat, sind ebenfalls nicht berechtigt. Auf die (zu vernei-nenden) Fragen danach, ob das Treugut unmittelbar aus dem Verm366gen von 14 - 8 - MVS in dasjenige der Treuh344nder gelangt ist und ob die Zahlungen des Bun-desamtes auf Forderungen von MVS geleistet worden sind, kommt es nicht an. Es geht nicht um eine Treuh344nderstellung von MP. Treuh344nder sind die Rechtsanw344lte, die sowohl gegen374ber MP als auch gegen374ber MVS nach Ma337gabe des Vertrages vom 17. Oktober 2002 zur Verwahrung des Geldes auf einem Anderkonto verpflichtet sind. Die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen von MP hatte auf die vertraglichen Pflichten der Rechtsanw344lte gegen374ber MVS keinerlei Ein-fluss. Die Frage einer 204Insolvenzfestigkeit223 der von MVS erlangten Position stellt sich nur insoweit, als im Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens das Treugut bereits auf das Konto der Treuh344nder gelangt sein musste. Ein schuld-rechtlicher Anspruch gegen MP auf "Hinterlegung" des vereinbarten Betrages h344tte nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nur eine Insolvenzforderung dar-gestellt. Diese Voraussetzung ist jedoch erf374llt. Die Zahlungen des Bundesam-tes, um die es jetzt noch geht, sind im November 2002 auf dem Anderkonto eingegangen; das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen von MP ist sp344ter, am 1. M344rz 2003, er366ffnet worden. 15 c) Die Abweisung der Klage im Hauptantrag hat damit Bestand. 16 2. Der von den Vorinstanzen zu Unrecht auf den Hauptantrag bezogene, tats344chlich aber mit dem Hilfsantrag verfolgte Anfechtungsanspruch aus 247247 129 ff, 143 Abs. 1 InsO scheitert entgegen der Annahme des Berufungsge-richts nicht am Fehlen einer Gl344ubigerbenachteiligung. 17 a) Eine Gl344ubigerbenachteiligung im Sinne der insolvenzrechtlichen An-fechtungsvorschriften liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schul- 18 - 9 - denmasse vermehrt oder die Aktivmasse verk374rzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnerverm366gen vereitelt, erschwert oder verz366gert hat (BGHZ 124, 76, 78 f; 165, 343, 350; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 129 Rn. 36 mit weiteren Nachwei-sen). Zahlungen Dritter betreffen das Verm366gen des Schuldners zun344chst nicht. Sie k366nnen jedoch dann zu einer objektiven Benachteiligung der Gl344ubiger f374h-ren, wenn der Dritte mit der Zahlung eine eigene Verbindlichkeit gegen374ber dem Schuldner tilgt oder einen Aufwendungs- oder Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner erwirbt (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 129 Rn. 78; vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 176/98, WM 1999, 1581, 1582). b) Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erf374llt. Der Kl344ger hat unwidersprochen vorgetragen, "die Auszahlung der Forderung" der WWF habe "unmittelbar auf deren Verbindlichkeiten gegen374ber MP angerechnet" werden sollen. Er hat das Schreiben der MP an WWF vom 17. Oktober 2002 vorgelegt, wonach die Zahlungen des Bundesamtes "zum Abbau der bestehenden Ver-bindlichkeiten gegen374ber M. P. " verwendet werden sollten. WWF hat die Zahlungen des Bundesamtes an die Rechtsanw344lte also entweder unmittelbar zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten bei MP oder in deren Auftrag veranlasst. Entweder wirkten die Zahlungen als Erf374llung der Verbindlichkeiten (247 364 Abs. 1 BGB), oder WWF hatte Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen (247 670 BGB) und konnte mit diesem Anspruch gegen Forderungen von MP gegen sie aufrechnen (247247 387, 389 BGB). Im Ergebnis verlor MP Forderungen gegen WWF in entsprechender H366he, welche der Gesamtheit der Gl344ubiger nicht mehr zur Verf374gung standen. Damit ist eine Gl344ubigerbenachteiligung eingetre-ten. Dass die Forderungen von MP gegen WWF von vornherein wertlos (etwa einredebehaftet oder uneinbringlich) gewesen w344re, hat der Beklagte nicht be-hauptet. 19 - 10 - c) Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt insoweit nicht ein blo337er Schuldnertausch vor, der sich auf die sp344tere Insolvenzmasse nicht nachteilig ausgewirkt h344tte. MP hat f344llige und einredefreie Forderungen in H366he von 271.033,78 Euro gegen WWF verloren. Im Gegenzug hat sie eine Forderung aus 247 667 BGB gegen die Rechtsanw344lte erhalten. Diese Forderung war jedoch weder f344llig noch einredefrei. Nach der Vereinbarung vom 17. Oktober 2002 diente der Hinterlegungsbetrag auch der Sicherung des streitigen Anspruchs von MVS gegen MP. Stellte sich im Prozess der MVS gegen MP heraus, dass der Anspruch berechtigt war, mussten die Rechtsanw344lte an MVS auszahlen. Da die Zahlung auf das Anderkonto nur der Sicherung diente, lie337 sie auch den Anspruch der MVS, deren Berechtigung MP bestritt, unber374hrt. Auch insoweit hat also ein Schuldnertausch nicht stattgefunden. 20 d) Eine Gl344ubigerbenachteiligung scheidet schlie337lich nicht deshalb aus, weil die in der Treuhand bestehende Sicherheit nur das Pf344ndungspfandrecht der MVS an dem Bankguthaben von MP abgel366st h344tte. Das gilt unabh344ngig von der Frage, ob dieses Pf344ndungspf344ndrecht anfechtbar oder unanfechtbar begr374ndet worden ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt ein an-fechtungsrechtlich neutraler Sicherheitentausch dann nicht in Betracht, wenn das eine Recht erloschen ist, bevor das andere Recht begr374ndet wird (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, WM 2006, 915, 916 f). Im vorliegenden Fall hat MVS das gepf344ndete Konto am 17. Oktober 2002 freigegeben. Ihre Treuh344nderstellung - ihr Anspruch gegen die Rechtsanw344lte aus 247 667 BGB - ist zwar bereits mit der Vereinbarung vom 17. Oktober 2002 begr374ndet worden (vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, WM 2007, 406, 407). Werthaltig wurde ihre Rechtsposition jedoch erst mit der 334berweisung der 271.033,78 Euro auf das Anderkonto am 20. und 22. November 2002. Bis zu diesem Zeitpunkt stand ihr nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen MP zu, 21 - 11 - der Zahlungen auf das Anderkonto in der vereinbarten H366he zum Gegenstand hatte. Nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens w344re dieser Anspruch nur als Insolvenzforderung durchzusetzen gewesen. 22 3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). Vielmehr sind auch die 374brigen Voraussetzungen eines Anfech-tungsanspruchs aus 247 131 Abs. 1 Nr. 1, 247 143 Abs. 1 InsO erf374llt. a) Die Treuh344nderstellung, welche MVS aufgrund der Vereinbarung vom 17. Oktober 2002 erlangt hat, war inkongruent. 23 aa) Schon das Pf344ndungspfandrecht an dem Girokonto von MP, das durch die Treuhandvereinbarung abgel366st werden sollte, war inkongruent. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine w344hrend der kriti-schen Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedi-gung als inkongruent anzusehen. Das die Einzelzwangsvollstreckung beherr-schende Priorit344tsprinzip wird durch das System der insolvenzrechtlichen An-fechtungsregeln eingeschr344nkt, wenn f374r die Gesamtheit der Gl344ubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Verm366gen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gl344ubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbest344ndige Sicherung oder Befriedigung seiner Forde-rung zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gl344ubigergesamtheit zur374ck. Die Vorschrift des 247 131 InsO verdr344ngt in den letzten drei Monaten vor dem Er366ff-nungsantrag den Priorit344tsgrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gl344ubiger (BGHZ 157, 350, 353 mit weiteren Nachweisen). Das Pf344ndungs-pfandrecht ist am 15. Oktober 2002, also etwa zwei Monate vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens am 18. Dezember 2002 erwirkt worden. 24 - 12 - bb) War das Pf344ndungspfandrecht inkongruent, gilt gleiches auch f374r die Vereinbarung vom 17. Oktober 2002 und die dadurch begr374ndete Treuh344nder-stellung der Beklagten; denn die Vereinbarung diente ausdr374cklich dazu, das inkongruente Pf344ndungspfandrecht abzul366sen. 25 26 b) Die anfechtbare Rechtshandlung - die Begr374ndung der Treuhand zu-gunsten der MVS - ist im letzten Monat vor dem Er366ffnungsantrag vom 18. De-zember 2002 vorgenommen worden (247 140 Abs. 1 InsO). aa) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen stellen der Abschluss der Vereinbarung vom 17. Oktober 2002 (einschlie337lich der Treuhandabrede mit den Rechtsanw344lten) einerseits, die Weisung an WWF, f374r die Zahlung auf das Rechtsanwaltsanderkonto zu sorgen, andererseits nicht Teile eines aus mehre-ren Akten bestehenden einheitlichen Rechtsgesch344fts dar. Grund- und Erf374l-lungsgesch344ft sind auch anfechtungsrechtlich selbst344ndige Rechtshandlungen (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 129 Rn. 12; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 129 Rn. 57; Huber in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 46 Rn. 42). Bei mehreren Rechtshandlungen ist grunds344tzlich jede Handlung auf ihre Anfecht-barkeit zu pr374fen (BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, WM 2007, 508, 509). 27 bb) Eine Rechtshandlung gilt jedoch erst in demjenigen Zeitpunkt als vor-genommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (247 140 Abs. 1 InsO), sie also die Gl344ubigerbenachteiligung bewirkt (BGHZ 156, 350, 357; BGH, Urt. v. 11. Januar 2007, aaO; G. Fischer, ZIP 2004, 1679, 1680). Diese Wirkungen treten ein, sobald eine Rechtsposition begr374ndet worden ist, die im Falle der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden m374sste (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 166). Das war im vorliegenden Fall der 20. und der 22. November 28 - 13 - 2002, der Zeitpunkt also, in dem die Zahlungen des Bundesamtes auf dem An-derkonto eingingen. Erst die Zahlungen des Bundesamtes sollten auf die Ver-bindlichkeiten von WWF bei MP angerechnet werden; erst mit dem Eingang der Zahlungen auf dem Anderkonto entstand Treugut, auf das sich die Treuhand-vereinbarung bezog. Eine insolvenzfeste Rechtsposition hatte MVS zuvor we-der durch die Vereinbarung vom 17. Oktober 2002 nebst Treuhandabrede noch durch die Weisung von MP an WWF erlangt. c) Rechtsfolge eines Anfechtungsanspruchs ist die Verpflichtung des An-fechtungsgegners zur R374ckgew344hr desjenigen, was aus dem Verm366gen des Schuldners ver344u337ert, weggegeben oder aufgegeben worden ist (247 143 Abs. 1 InsO). Das war hier die Treuh344nderstellung, welche einer Durchsetzung des Anspruchs des Kl344gers gegen die Rechtsanw344lte aus 247 667 BGB entgegen-steht. Der Beklagte ist zur Aufgabe dieser Position, das hei337t zur Zustimmung zur Auszahlung des Treuguts an den Kl344ger verpflichtet. 29 III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis er-folgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage hat - soweit 374ber sie noch zu entscheiden ist - im Hilfsantrag Erfolg. Der Beklagte hat s344mtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen (247 91 Abs. 1 ZPO). Bei einer Verurteilung nach einem gegen374ber dem Hauptantrag gleich- oder h366herwerti-gen Hilfsantrag liegt kein Teilunterliegen im Sinne des 247 92 ZPO vor (BGH, Urt. 30 - 14 - v. 7. Juli 1994 - I ZR 63/92, NJW 1994, 2765, 2766, insoweit in BGHZ 126, 368 ff nicht abgedruckt). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.08.2004 - 2 O 69/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.04.2005 - 3 U 27/04 -
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