BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 105/06 Verk374ndet am: 11. Oktober 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 49b Abs. 5; BGB 247 280 Abs. 1, 247 311 Abs. 2 Den Mandanten trifft die Beweislast daf374r, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweis-pflicht aus 247 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen ist. Der Anwalt muss allerdings konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06 - LG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landge-richts Braunschweig vom 27. April 2006 wird auf Kosten des Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte hatte von seiner damaligen Arbeitgeberin eine fristlose K374ndigung erhalten. Deshalb beauftragte er die klagenden Rechtsanw344lte, sei-ne Interessen gegen374ber der Arbeitgeberin wahrzunehmen. Zwischen den Par-teien ist streitig, ob der Kl344ger zu 2 den Beklagten gem344337 247 49b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen hat, die anwaltliche Verg374tung richte sich nach dem Ge-genstandswert. Mit Kostennote vom 15. Juni 2005 brachten die Kl344ger f374r die Abrechnung einen Gegenstandswert von 30.000 200 in Ansatz und berechneten f374r ihre T344tigkeit 2.485,18 200. Hierauf entrichtete der Beklagte 580 200. 1 Den Restbetrag machen die Kl344ger klageweise geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen 2 - 3 - Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-sungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, 247 49b Abs. 5 BRAO habe nicht nur berufsrechtliche Relevanz, sondern eine unmittelbare zivilrechtliche Bedeutung. Der Beklagte trage die Beweislast daf374r, dass die Kl344ger nicht gem344337 247 49b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen haben, die anwaltliche Verg374tung werde nach dem Gegenstandswert bemessen. Aus der Norm selbst und den Gesetzesma-terialien ergebe sich kein Aufschluss 374ber die Beweislast. Es m374sse daher bei der allgemeinen Regel verbleiben, nach der jede Partei die Voraussetzungen einer f374r sie g374nstigen Norm zu behaupten und nachzuweisen habe. Eine Um-kehr der Beweislast sei nicht geboten, weil sonst die Vertrauensbeziehung zwi-schen Anwalt und Mandant 374ber Geb374hr belastet werde, wenn der Anwalt be-strebt sein m374sse, sich im Hinblick auf m366gliche Regressprozesse eine Be-weisunterlage zu schaffen. 4 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung stand. 5 - 4 - 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass 247 49b Abs. 5 BRAO auch zivilrechtliche Bedeutung aufweist. Dies steht im Einklang mit der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsentscheidung vom 24. Mai 2007. Danach ist der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor 334bernah-me des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die f374r seine T344tig-keit zu erhebenden Geb374hren nach dem Gegenstandswert richten, dem Man-danten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332). 6 Wie der Senat ausgef374hrt hat, muss der Anwalt gem344337 247 49b Abs. 5 BRAO, wenn sich seine Geb374hren nach dem Gegenstandswert richten (247 2 Abs. 1 RVG), seinen Mandanten vor 334bernahme des Auftrags hierauf hinwei-sen. Grund f374r diese Neuregelung war der Umstand, dass es in der Vergan-genheit immer wieder zu Unzutr344glichkeiten gef374hrt hatte, wenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten von der Abrechnung "374berrascht" wurden. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach einem entsprechenden Hin-weis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Geb374hrenberechnung nicht absch344tzen kann, den Rechtsanwalt hierzu n344her befragt. Die vorvertragliche Pflicht, den zuk374nftigen Mandanten gem344337 247 49b Abs. 5 BRAO zu belehren, dient in erster Linie dem Schutz des Mandanten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht f374hrt deshalb gem344337 247 280 Abs. 1, 247 311 Abs. 2 BGB zur Scha-densersatzpflicht des Rechtsanwalts (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO S. 2333 f). 7 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der Mandant im Rahmen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruches die 8 - 5 - Beweislast daf374r tr344gt, der Anwalt sei seiner Hinweispflicht nach 247 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen. a) In der Entwurfsbegr374ndung wird lediglich der Schutzzweck der Rege-lung zu Gunsten des Mandanten angesprochen. Die Frage der Rechtsfolgen eines Versto337es gegen die in 247 49b BRAO normierte vorvertragliche Unterrich-tungsverpflichtung wird dagegen nicht er366rtert. Es fehlen daher auch Ausf374h-rungen dazu, wer bei Annahme einer Ersatzpflicht wegen eines unterlassenen Hinweises die Beweislast hinsichtlich der Verletzung der Unterrichtungsver-pflichtung zu tragen hat. 9 b) Im Schrifttum wird - bezogen auf 247 49b BRAO - 374berwiegend die An-sicht vertreten, der Anwalt m374sse nachweisen, dass er seiner Hinweispflicht Gen374ge getan habe (Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/M374ller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 247 4 Rn. 99; Braun in Hansens/Braun/N. Schneider, Praxis des Verg374tungsrechts, Rn. 147; Hansens RVGreport 2004, 443, 449; Rick AnwBl. 2006, 648, 650; dagegen Zugeh366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 805). Dieser Ansicht kann nicht ge-folgt werden. 10 aa) Die Hinweispflicht des 247 49b BRAO dient der Konkretisierung der allgemeinen Berufspflicht des Rechtsanwaltes und soll den Mandanten insbe-sondere bei hohen Gegenstandswerten auf die Abrechnungsgrundlage der von ihm zu entrichtenden Verg374tung aufmerksam machen und ihm die M366glichkeit er366ffnen, gegebenenfalls weitere Fragen hierzu an den Anwalt zu richten (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 232 zu Art. 4 Abs. 18). Zivilrechtlich handelt es sich hierbei um eine Beratungspflicht. Daher sind hierauf die allgemeinen Rechts-grunds344tze anzuwenden. 11 - 6 - bb) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tr344gt derje-nige, der eine Aufkl344rungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, daf374r die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die be-hauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Ein-zelnen beraten bzw. aufgekl344rt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BGHZ 126, 217, 225; 166, 56, 60; BGH, Urt. v. 16. September 1981 - IVa ZR 85/80, WM 1982, 13, 16; v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, WM 1987, 590, 591; v. 9. November 1989 - IX ZR 261/88, WM 1990, 115 f; v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, WM 1993, 510, 512; v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646). 12 c) Eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Dokumentationsobliegenheit. Nach dem Sachvortrag der Parteien hat der Kl344ger zu 2 die Erf374llung seiner Hinweispflicht aus 247 49b Abs. 5 BRAO zwar nicht schriftlich dokumentiert. Eine Obliegenheit oder Pflicht zur Dokumentation bestand aber auch nicht. Sie ergibt sich weder aus dem Anwaltsvertrag noch aus dem ihm vorausgehenden vorver-traglichen Schuldverh344ltnis. 13 Aus einem Schuldverh344ltnis kann sich zwar gem344337 247 242 BGB eine Do-kumentationspflicht des Vertragspartners ergeben, der die Belange des ande-ren wahrzunehmen hat und dabei Ma337nahmen oder Feststellungen trifft, die der andere nicht selbst erkennen oder beurteilen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 1984 - IX ZR 157/83, WM 1985, 138, 139). Eine solche Pflicht, die etwa 304rzte trifft (BGHZ 72, 132, 138; BGH, Urt. v. 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98, NJW 1999, 3408, 3409 f), besteht aber bei der Beratung durch Rechts- 14 - 7 - anw344lte und Steuerberater (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200, 203 und v. 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, NJW 1992, 1695, 1696; ferner Sieg in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee aaO Rn. 782 f) ebenso we-nig wie bei der Anlageberatung durch Kreditinstitute (BGHZ 166, 56, 61). 3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Be-klagte die geltend gemachte Verletzung der Hinweispflicht aus 247 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgewiesen hat. Die Kl344ger haben substantiiert dargelegt, dass der Kl344ger zu 2 den Beklagten darauf hingewiesen hat, die Anwaltsverg374tung richte sich nach dem Gegenstandswert. Beweis f374r das Gegenteil hat der Be-klagte nicht angetreten. 15 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 28.12.2005 - 12 C 228/05 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.04.2006 - 8 S 42/06 (002) -
Full & Egal Universal Law Academy