BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 105/08 vom 18. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 18. M344rz 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 15. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.562,16 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht hat den Umfang der Aufkl344rungspflicht des Steuerberaters unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats zutref-fend beurteilt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, ZIP 2004, 2058, 2059). Durch die Entscheidung des Senats vom 1. M344rz 2007 wurde klarge-stellt, dass dem Mandanten keine vollst344ndige rechtliche Analyse, sondern die Hinweise zu vermitteln sind, deren er in seiner konkreten Situation als notwen- 2 - 3 - dige Entscheidungsgrundlage bedarf (BGHZ 171, 261, 264 Rn. 10). Weiterge-hende Anforderungen hat das Berufungsgericht nicht gestellt. 2. Der konkrete Umfang der Pflichten des rechtlichen Beraters richtet sich nach dem erteilten Mandat. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts war es Aufgabe des Beklagten, die Mandanten in die Betriebspr374fung zu begleiten und ergangene Steuerbescheide zu pr374fen. 3 Von der dann erforderlichen umfassenden Beratung zur M366glichkeit des Einspruchs durfte der Beklagte nur absehen, soweit der Mandant eindeutig zu erkennen gegeben hatte, dass er des Rates nicht bedarf. Dies w344re nach st344n-diger Rechtsprechung vom Beklagten zu beweisen gewesen (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, ZIP 2001, 33, 34 m.w.N.). Eine m366gliche Weisung des Mandanten, gegen die Steuerbescheide nicht vorzugehen, h344tte nur nach ordnungsgem344337er Belehrung Bedeutung erlangen k366nnen. Hieran fehlt es. 4 3. Die Grunds344tze des Anscheinsbeweises bei beratungsgerechtem Ver-halten hat das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt. Sollte es sich bei der Anwendung geirrt haben, l344ge allenfalls ein Subsumtionsfehler vor, der nicht zulassungsrelevant w344re. Er w344re zudem nicht entscheidungserheblich, 5 - 4 - weil sich das Berufungsgericht gem344337 247 287 ZPO unabh344ngig vom Anscheins-beweis die erforderliche 334berzeugung von der Kausalit344t verschafft hat. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 09.08.2007 - 2 O 509/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 15.05.2008 - 8 U 32/07 -
Full & Egal Universal Law Academy