BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 105/08 vom 30. August 2011 in de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinsk i, Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: D ie Gegenvorstellung der Klägerin gegen de n Beschluss des S e- nats vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen . Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. März 2011 den Streitwert für das Nichtigkeit sberufungsverfahren auf 1.250.000 dem Streitwert eines auf das Streitpatent gestützten Verletzungsprozesses, der dort mit 1.000.000 n- aus dem Umstand Rechnung getragen, dass der gemeine Wert des Patents in der Regel über dieses Individualinteresse hinausgeht, und den Gegenstand s- wert um ein Viertel höher als den Streitwert des Verletzungsprozesses ang e- setzt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 X ZR 28/09, GRUR 2011, 757 Nichtigkeitsstreitwert, mwN). 1 - 3 - Die Klägerin hat bei dem Patentgericht und auch beim Senat beantragt, den Str eitwert für die 1. Instanz, den das Patentgericht auf die übereinstimme n- den Angaben der Parteien hin mit 750.000 hatte , auf 1.250.000 abzuändern. Das Patentgericht hat diese Ä nderung durch Beschluss vom 10. Juni 2011 abgelehnt. II. Eine weitere Entscheidung durch den Senat kommt nicht in Betracht. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GKG kann die Fes tsetzung des Streitwerts von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtmitt elgericht innerhalb von sec hs Monaten nach Rechtskraft in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung von Amts wegen geändert we r- den. Da nach war eine Änderung der S treitwertfestsetzung für die 1. Instanz innerhalb des im Gesetz vorgesehenen zeitlichen Rahmens sowohl durch das Patentgericht als auch durch den Bundesgerichtshof als Rechtsmitt e linstanz zulässig . Das Patentgericht hat über diese Möglichkeit nach Abschluss des B e- rufungsverfahrens entschieden und eine Änderung der Festsetzung abgelehnt. Dami t ist für eine Entscheidung durch den Senat kein Raum mehr. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Patentgerichts ist nicht statthaft (§ 99 Abs. 2 PatG). Sie ist weder im Patentgesetz noch im Patentko s- tengesetz vorgesehen. Die Anwendung von § 68 GKG kommt nicht in Betrac ht, da § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG nur hinsichtlich der F estsetzung des Streitwerts 2 3 4 5 6 - 4 - und nicht hinsichtlich der Rechtsmittel gegen diese Entscheidung auf die en t- sprechende Geltung der Vors chriften des Gerichtskostengesetzes verweist. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.05.2008 - 2 Ni 2/06 (EU) -
Full & Egal Universal Law Academy