BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 105/10 Verk374ndet am: 3. Februar 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 51b aF Erhebt ein Rechtsanwalt hinsichtlich eines verj344hrten Anspruchs pflichtwidrig eine aussichtslose Klage, so liegt in der Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein die Kla-ge abweisendes Urteil keine einen neuen Schadensersatzanspruch ausl366sende Pflichtwidrigkeit, sondern lediglich ein auf der urspr374nglichen rechtlichen Fehlein-sch344tzung beruhendes weiteres Vers344umnis, das - in unverj344hrter Zeit - die Ankn374p-fung f374r eine Sekund344rhaftung bilden kann (Fortf374hrung von BGH WM 2009, 283). BGB 247 203 Die Mitteilung eines Rechtsanwalts 374ber die Einschaltung seiner Haftpflichtversiche-rung ist grunds344tzlich nicht als Er366rterung 374ber den geltend gemachten Schadenser-satzanspruch zu werten, wenn der Rechtsanwalt zugleich 344u337ert, zur Haftung dem Grunde und der H366he nach keine Erkl344rung abzugeben. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts D374sseldorf vom 20. Mai 2010 wird auf Kosten der Kl344ge-rin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Immobiliengesellschaft, beauftragte einen Architekten mit Sanierungsarbeiten an einem ihr geh366renden Hausgrundst374ck. Nach dem Vorbringen der Kl344gerin standen ihr hieraus wegen fehlerhafter T344tigkeit Scha-densersatzanspr374che zu. Mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraute sie im Jahre 1998 die Beklagte zu 1, eine in der Rechtsform einer Partnerschaftsge-sellschaft gef374hrte Anwaltssoziet344t. Der Beklagte zu 2 betreute das Mandat. Er beantragte am 5. Juli 2000 gegen den Architekten den Erlass eines Mahnbe-scheides wegen eines Teilbetrages in H366he von 527.393,94 200. Der Architekt legte gegen den Mahnbescheid am 10. September 2000 Widerspruch ein. Im September 2002 wurde das Verfahren auf Antrag der Kl344gerin, vertreten durch den Beklagten zu 2, an das Landgericht abgegeben und dort als Klageverfah-ren fortgef374hrt. Mit Urteil vom 26. Februar 2004 wies das Landgericht die Klage 1 - 3 - wegen nicht hinreichend substantiierter Darlegung des Schadens ab. Die hier-gegen vom Beklagten zu 2 eingelegte Berufung wurde mit Urteil vom 17. M344rz 2005 zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung wurde ausgef374hrt, der geltend gemach-te Ersatzanspruch sei sp344testens Ende des Jahres 1999 verj344hrt. Auch die ein-gelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg. Die Kl344gerin nimmt die Beklagten mit Klageschrift vom 21. April 2006 wegen fehlerhafter Beratung auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in An-spruch. Sie verlangte urspr374nglich einen Betrag von 1.663.973,56 200, der sich aus Mehrkosten aus Architektenhaftung (867.914,66 200), Zinslast aus Kreditver-trag (732.567,90 200) und Prozesskosten (63.491 200) zusammensetzt. Das Land-gericht hat der Klage, welche den Beklagten am 11. Dezember 2006 zugestellt wurde, nur hinsichtlich der nutzlos aufgewandten Prozesskosten stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten wegen eingetretener Verj344hrung die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren auf Ersatz der Prozesskosten weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat keinen Erfolg. 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2010, 2134 ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt, entgegen der Annahme des Landgerichts sei die von den Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung begr374ndet. Ma337geblich sei die dreij344hrige Verj344hrungsfrist des 247 51b BRAO aF. Der geltend gemachte Scha-den wegen Erhebung einer aussichtslosen Klage sei mit Eingang des Antrags beim Mahngericht, dem 5. Juli 2000, entstanden. Entscheidend sei der Zeit-punkt, an dem der Kl344ger Schuldner der Gerichtskosten werde, weil hierdurch der erste Teil des Kostenschadens entstehe. Die Gerichtsgeb374hr falle als Ver-fahrensgeb374hr bereits mit Eingang des Mahnbescheidsantrags beim Mahnge-richt an. Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist des 247 51b BRAO sei mithin am 5. Juli 2003 abgelaufen. Allerdings habe f374r die Beklagten Veranlassung bestanden, die eigene Mandatsbehandlung mit Blick auf einen eigenen Pflichtenversto337 zu 374berpr374fen und der Kl344gerin die Durchsetzbarkeit ihres Regessanspruches zu erm366glichen. Der hierdurch begr374ndete Sekund344ranspruch sei jedoch am 5. Juli 2006 ebenfalls verj344hrt. 4 Entgegen der Annahme des Landgerichts sei der Lauf der Verj344hrungs-frist nicht durch Verhandlungen im Sinne des 247 203 BGB gehemmt worden. Dem Schreiben der Beklagten vom 14. April 2005, mit dem sie sich bereit er-kl344rt h344tten, den Vorgang ihrer Haftpflichtversicherung vorzulegen, k366nne nicht die Bereitschaft zum Verhandeln entnommen werden. Die Beklagten h344tten in diesem Schreiben unmissverst344ndlich zum Ausdruck gebracht, dass sie aus versicherungsrechtlichen Gr374nden keine Erkl344rung zur Haftungssituation dem Grunde und der H366he nach abgeben k366nnten. Auch sei eine Hemmung durch ein Verhandeln zwischen der Kl344gerin und dem Haftpflichtversicherer der Be-klagten nicht eingetreten. Dieser habe bereits mit seinem ersten Schreiben vom 5 - 5 - 21. Dezember 2005 eine Haftung abgelehnt. Allenfalls k366nne eine kurzzeitige Hemmung zwischen der im Schreiben vom 19. Januar 2006 ge344u337erten Bitte um Fristverl344ngerung und dem anschlie337enden Ablehnungsschreiben der Haft-pflichtversicherung vom 24. Januar 2006 in Betracht zu ziehen sein. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. 6 Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der auf Ersatz der aufgewendeten Prozesskosten gerichtete Schadensersatzanspruch der Kl344gerin verj344hrt ist. 7 1. Die Verj344hrung richtet sich noch nach dem durch das Verj344hrungsan-passungsgesetz mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 aufgehobenen 247 51b BRAO. Die danach ma337gebliche dreij344hrige Verj344hrungsfrist war im Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2006 (vgl. 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 247 253 Abs. 1 ZPO) abgelaufen. 8 a) Die Regelung des 247 51b BRAO ist gem344337 Art. 229 247 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiter anzuwenden, falls der prim344re Schadensersatzanspruch vor dem 15. Dezember 2004 entstanden ist. Be-stimmt sich die Verj344hrung des Prim344ranspruchs nach 247 51b BRAO, so gilt die-se Vorschrift auch f374r den Sekund344ranspruch, weil er lediglich ein Hilfsrecht und unselbst344ndiges Nebenrecht des prim344ren Regressanspruchs bildet (BGH, Ur-teil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 30, 33; vom 9 - 6 - 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8; Zugeh366r in Zuge-h366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1265). b) Der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin ist sp344testens mit Einrei-chung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht am 5. Juli 2000 und damit vor dem 15. Dezember 2004 entstanden. Der Kosten-schaden verwirklicht sich bereits durch die Erhebung einer aussichtslosen Kla-ge, weil damit ein erster Teil des Schadens in Form der Gerichtskosten ent-steht, f374r die der Kl344ger als Zweitschuldner haftet (BGH, Urteil vom 7. Februar 1995 - X ZR 32/93, NJW 1995, 2039, 2041; vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3545, insoweit in BGHZ 148, 156 ff nicht abgedruckt; vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, aaO Rn. 9). F374r die Einreichung eines aus-sichtslosen Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids gilt nichts anderes, weil auch hier die Gerichtskosten mit Zugang beim Gericht f344llig werden (247 6 GKG, vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. vor 247 688 Rn. 20). Der aus dem behaup-teten Beratungsfehler der Beklagten erwachsene Kostenschaden ist hierbei als einheitliches Ganzes aufzufassen. Daher l344uft f374r den Anspruch auf Ersatz die-ses Schadens einschlie337lich aller weiterer ad344quat verursachter, zurechenbarer und voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verj344hrungsfrist, sobald irgend-ein Teilschaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 mwN; vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1080; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612 Rn. 31). Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist war gerechnet von der am 5. Juli 2000 bewirkten Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids bereits am 7. Juli 2003 und damit lange vor der hier am 11. Dezember 2006 erfolgten Kla-gezustellung abgelaufen. 10 - 7 - c) Entgegen der Ansicht der Revision liegt weder in der Einlegung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil durch den Beklagten zu 2 noch in der Vorbefassung der Beklagten bei der Frage, ob eine Nichtzulassungsbe-schwerde gegen das Berufungsurteil eingelegt werden soll, eine einen neuen Prim344ranspruch ausl366sende Pflichtwidrigkeit der beklagten Rechtsanw344lte. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist hierin lediglich ein auf der urspr374nglichen rechtlichen Fehleinsch344tzung beruhendes weiteres Vers344umnis, das - in unver-j344hrter Zeit - die Ankn374pfung f374r eine Sekund344rhaftung bilden kann, zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, aaO Rn. 9). 11 d) Die in Betracht kommenden Sekund344ranspr374che der Kl344gerin sind vor der Klageerhebung ebenfalls verj344hrt. Sekund344ranspr374che verj344hren, wenn sich die Verj344hrung des Prim344ranspruchs nach 247 51b BRAO richtet, ebenfalls nach dieser Vorschrift (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, aaO Rn. 8). Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist beginnt grunds344tzlich mit der Vollendung der Verj344hrung des Prim344ranspruchs, weil damit der durch die sekund344re Pflichtverletzung verursachte Schaden eintritt. Damit ist hinsichtlich der Sekun-d344rhaftung zum 7. Juli 2006 Verj344hrung eingetreten. 12 2. Im Rahmen revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher W374rdigung des Prozessstoffes, insbesondere des Schreibens der Beklagten vom 14. April 2005, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass im An-schluss an das vorgenannte Schreiben keine Verhandlungen zwischen den Par-teien einschlie337lich der Haftpflichtversicherung der Beklagten im Sinne des 247 203 BGB gef374hrt wurden. 13 a) F374r ein Verhandeln im vorgenannten Sinn gen374gt, wie schon bei 247 852 Abs. 2 BGB aF, jeder Meinungsaustausch 374ber den Schadensfall zwischen 14 - 8 - dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig je-der Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erkl344rungen abgibt, die dem Gesch344digten die Annah-me gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Er366rterungen 374ber die Berechti-gung von Schadensersatzanspr374chen ein (BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00, NJW-RR 2001, 1168, 1169; vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Rn. 10; vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358 Rn. 32; vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, WM 2009, 1597 Rn. 16). Daf374r kann zun344chst gen374gen, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Ange-legenheit seiner Haftpflichtversicherung zur Pr374fung 374bersandt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 334/80, NJW 1983, 162, 163; vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, aaO). b) Von diesen Rechtsgrunds344tzen ist das Berufungsgericht ausgegan-gen. Entgegen der Ansicht der Revision kann ihm bei seiner W374rdigung der ein-zelnen Umst344nde weder ein Versto337 gegen 247 286 Abs. 1 ZPO noch eine Ver-letzung der Auslegungsgrunds344tze nach 247 133, 157 BGB angelastet werden. 15 Aufgrund des Erkl344rungsgehalts des Schreibens vom 14. April 2005 konnte es davon ausgehen, dass die Beklagten - gerade im Hinblick auf ihre versicherungsrechtlichen Obliegenheiten - nicht in einen Meinungsaustausch 374ber den von der Kl344gerin geltend gemachten Schadensfall eintreten wollten. Aus der Formulierung der Beklagten, dass sie "zur Haftungssituation dem Grun-de und der H366he nach keinerlei Erkl344rungen abgeben" werden, war f374r die Kl344-gerin als Handelsgesellschaft eindeutig erkennbar, dass die Beklagten weder gegenw344rtig noch zuk374nftig bereit sind, 374ber die Berechtigung der geltend ge-machten Anspr374che zu sprechen. Darin kann eine sofortige und eindeutige Ab-lehnung im Sinne der vorgenannten Rechtsgrunds344tze, wie vom Berufungsge- 16 - 9 - richt angenommen, gesehen werden. Im Hinblick auf diese Erkl344rung sowie die Erg344nzung, dass die Pr374fung der Sach- und Rechtslage ausschlie337lich durch die Haftpflichtversicherung erfolge, war ferner eindeutig gekl344rt, dass auch et-waige Er366rterungen oder gar Verhandlungen zur Sache ausschlie337lich deren Angelegenheit seien. Die Bereitschaft, den Vorgang der Versicherungsgesell-schaft vorzulegen, konnte unter diesen Umst344nden von der gesch344ftserfahre-nen Kl344gerin nicht als Beginn von Verhandlungen oder einer entsprechenden Gespr344chsbereitschaft gewertet werden. Soweit die Revision den Aussagegehalt des Schreibens der Beklagten vom 14. April 2005 im Sinne einer unmittelbaren Verhandlungsbereitschaft deu-tet, ersetzt sie im 374brigen die in der Zust344ndigkeit des Tatrichters liegende Aus-legung durch ihre eigene, was revisionsrechtlich nicht zul344ssig ist. Hinzu kommt, dass die Beklagten mit ihrem Schreiben vom 15. April 2005, mit dem das Telefax der Kl344gerin vom selben Tag beantwortet wurde, darauf hingewie-sen haben, ihnen sei nicht erkennbar, welche Forderung die Kl344gerin 374berhaupt geltend machen will. Auch hieraus konnte die Kl344gerin erkennen, dass mangels hinreichender Konkretisierung eine Gespr344chsaufnahme auf Seiten der Haft-pflichtversicherung unter diesen Umst344nden noch nicht in Erw344gung zu ziehen war. 17 - 10 - Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob unter dem Gesichtspunkt der Schadenseinheit die Verj344hrung auch f374r die Prozesskosten zu einem fr374heren Zeitpunkt als der Eingang des Mahnantrags zu laufen begonnen hat. 18 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.07.2009 - 10 O 165/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.05.2010 - I-5 U 101/09 -
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