BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 105/13 Verkündet am: 25. November 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651k Abs. 1, 4 und 5 a) Der Reisever mittler darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden nachgewiesen worden ist, dass der in einem anderen Mi t- gliedstaat der Europäischen Union ansässige Reiseveranstalter dem Reisenden eine den Anforderungen des § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Sicherheit geleistet hat. b) Die bloße Erklärung des Reiseveranstalters, es bestehe eine Inso l- venzabsicherung, reicht als Nachweis nicht aus. BGH, Urteil vom 25. November 2014 - X ZR 105/13 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - handlung vom 25. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Ric h ter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 25. Juli 2013 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Ko s- ten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger begehren von der Beklagten als Reisevermittlerin Schaden s- ersatz nach Insolvenz des Reiseveranstalters. Nach Vermittlung durch die Beklagte, ein in Deutschland ansässiges und über das Internet handelndes Reisebüro, buchten die Kläger am 14. Oktober 2011 durch ein en M itreisenden bei dem niederländischen Reiseveranstalter S . B.V. eine Flusskreuzfahrt vom 8. bis 11. Dezember 2011 zum Preis von 244 s scheins des niederländischen Kundengeldabsicherers S . vorgelegt. Auf die Rechnung und Reisebestätigung vom 19. Oktober 2011 zahlten die Kläger den auf sie entfallenden Reis e preis an die Beklagte. Der Reiseveranstalter geriet in finanzielle Schwieri g keiten, weshalb 1 2 - 3 - die geb uchte Reise nicht durchgeführt werden konnt e; k urz d a r auf meldete er Insolvenz an. Die Kläger erhielten den gezahlten Reisepreis nicht zurück. Der Kundengeldabsicherer verweigerte eine Erstattung des Re i sepreises mit der Begründung, aufgrund des mit dem R eiseveranstalter geschlossenen Versich e- rungsvertrags sei s eine Deckungspflicht auf Reisen b e schränkt, die auf dem niederländischen Markt angeboten und a b geschlossen worden seien. Die beiden Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des n icht zurückgezahlten Reisepreises. Das Amtsgericht hat der Klage stat t- gegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Ber u fungsgericht zugelassen en Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Abweisung der Klage we i ter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht aus § 651k Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 BGB verletzt, den Klägern eine Sicherheitsleistung nachzuweisen, bevor sie deren Zahlungen auf den Reis e preis entgegennahm. Gre nzüberschreitend anbietende Veranstalter mit Sitz in den Mitglie d- staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraum s seien von den weitergehenden Pflichten zur Insolvenzsicherung nach den Vorschri f- ten des § 651k Abs. 1 bis 4 BGB freigestel lt, wenn sie dem Reisenden eine Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen und § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechen de Sicherheit leisten . Dies entspr e che der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. F ür eine solche Sicherheit s- leistung genüge es jedoch nicht, eine abstrakte Deckung vorzusehen, die ledi g- 3 4 5 - 4 - lich für in dem betreffenden Staat abgeschlossene Reiseverträge gre i fe. Das Sicherungsinstrument müsse das konkrete Risiko des in Deutschland ansäss i- gen Kunden erfassen. Nur wenn der Reisende tatsächlich geschützt sei, en t- spreche das ausländische Sicherungsmittel den Vorgaben gemäß Art. 7 der Richtlinie und den Anforderungen aus § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB. Es reiche j e- doch aus, die Sicherheitsleistung nachzuweisen, ohne einen Sich e r ungsschein aus zu händigen . Diese Nachweispflicht gelte auch für den Reisevermittler, bevor er Za h- lungen auf den Reisepreis forder e oder ann ehme . Die Beklagte habe eine or d- nungsgemäße Sicherheitsleistung nicht ausreichend nachgewiesen. Es reiche nicht aus, sich vom Reiseveranstalter bestätigen zu lassen, dass eine Kunde n- geldabsicherung vorliege , denn der Vermittler sei selbst nachweispflic h tig. Auch ersetze das Wissen um die Existenz eines Sicherungsscheins nicht die Prüfung seiner uneingeschränkten Gültigk eit. Vielmehr hätte eine solche Prüfung durch Nachfrage beim Kundengeldabsicherer oder Abrufen seiner im Internet verö f- fentlichten Garantiebedingungen erfolgen können. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Sowohl der zwischen d em Reiseveranstalter und den Klägern abg e- schlossene Reisevertrag als auch der mit der Beklagten abgeschlossene Re i- severmittlungsvertrag unterliegen dem deutschen materiellen Recht. Für den Vertrag mit dem niederländischen Reiseveranstalter folgt dies gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom - I - VO dar aus , dass die Kl ä ger Verbraucher sind . 2. Die Kläger waren Vertragspartner des Reisevertrags und schuldeten den auf sie entfallenden Reisepreis. Auf Seiten der Reiseteilnehmer gab zwar a l lein der Mitreisende H . R . e ine Willenserklärung zum Abschluss des Reisevertrag s ab . Die Namensverschiedenheit der Kläger ließ dabei j e doch 6 7 8 9 - 5 - deutlich den Willen erkennen, den Reisevertrag nicht nur für sich selbst , so n- dern , soweit es die Reiseteilnahme der Kläger betrifft, i n deren N amen a b- schließen zu wollen (vgl. BGH , Urteil vom 31. Juli 2012 - X ZR 154/11, NJW 2012, 3368 Rn. 27; Führich, Reiserecht, 6. Aufl., § 5 Rn. 117 mwN) . Besondere Umstände wie etwa ein besonderes Näheverhältnis zu den Mitreisenden, aus denen ein ausschließlic hes Auftreten im eigenen Namen zu folgern gewese n sein könnte , sind nicht festgestellt . 3 . Die Beklagte schuldet den Klägern Ersatz für den aus der Zahlung des Reisepreises entstandenen Schaden, nachdem der Reiseveranstalter i n- solvent wurde und eine Rü ckzahlung ausblieb. Wie das Berufungsgericht z u- tre f fend erkannt hat, verletzte die Beklagte ihre Pflicht aus § 651 k Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 BGB , indem sie Zahlungen auf den Reisepreis annahm, ohne dass den Reisenden nachgewiesen worden war, dass der Re i- severanstalter eine den Anforderungen des § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB entspr e- chende Sicherheit ge lei s t et hatte . a) Zur Sicherstellung der Erstattung des gezahlten Reisepreises und der in § 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB genannten Aufwendungen im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters ist dem Reisenden das Bestehen einer Ku n- dengeldabsicherung vor der Entgegennahme des Reisepreises auch dann nachzuweisen, wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem anderen Mi t- gliedstaat der Europäischen Uni on hat. In diesem Falle sind der Reiseveransta l- ter und der Reisevermittler nur von der Verpflichtung befreit, einen dem Re i- senden verschafften unmittelbaren Anspruch gegen einen Kundengeldab s ich e- rer durch Übergabe eine r von diesem oder auf dessen Veranlass ung ausg e- stellten Bestätigung (eines Sicherungsscheins ) nachweisen zu müssen (§ 651k Abs. 4 i . V . m . Abs. 5 Satz 2 BGB) - vorausgesetzt, das anwendbare nationale Recht fordert eine solche Übergabe nicht für die Wirksamkeit der Sicherheit s- 10 11 - 6 - leistung . Die Verpfl ichtung zum Nachweis der Sicherungsleistung bleibt jedoch als solche unberührt. Mit der Möglichkeit, die Kundengeldabsicherung auch auf andere Weise erbringen und nachweisen zu können, soll der Reiseveranstalter , sofern dies das Recht des Staates seiner Ha uptniederlassung gestattet, auf andere Formen der Sicherungsleistung und ihres Nachweises ausweichen kö n- nen, weil die Verschaffung eines dem deutschen Recht entsprechenden Sich e- rungsscheins im Hinblick auf die gegebenenfalls abweichenden Modalitäten auf de m heim i schen Reise - und Versicherungsmarkt des Reiseveranstalters mit einem erhöhten Aufwand verbunden sein kann . Auch dieser Nachweis dient gleichwohl dem Interesse, dem Kunden Beweissicherheit hinsichtlich der Inso l- venzabsicherung zu verschaffen, bevor d ieser Zahlungen auf den Reisepreis leistet . Damit ist entgegen der Revision keine gegen Art. 56, 57 AEUV verst o- ßende Schlec h terstellung von grenzüberschreitenden Tätigkeiten verbunden ; vielmehr werden solche Tätigkeiten durch die Möglichkeit, auf andere Fo rmen der S i cherheitsleistung und ihres Nachweises ausweichen zu können, gerade erleic h tert . b) Die Sicherheitsleistung muss gewährleisten, dass gegenüber dem Reisenden im Insolvenzfall die Erstattungsleistungen nach § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB erbracht we rden , und dem Reisenden muss eben dies nachgewiesen werden . Ein ordnungs gemäßer Nachweis muss daher zunächst erkennen la s- sen , dass die Kundengeldabsicherung die Rückzahlungsansprüche des Re i- senden tatsächlich und wir k sam abdeckt. Ein " Sicherungsschein " , de r nur den Nachweis für eine Absicherung der Rückzahlungsansprüche von Kunden e r- bringt , die auf einem anderen nationalen M arkt Reiseverträge abschließen , ist für den konkreten Reisenden ohne Bedeutung und erfüllt nicht die Anforderu n- gen einer Kundengeldabsi ch e rung gemäß § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB. 12 - 7 - Die vom Berufungsgericht festgestellte Vorlage der Kopie eines Sich e- rungsscheins hätte deshalb allenfalls dann gegenüber den Klägern den Nac h- weis für eine Kundengeldabsicherung erbringen können , wenn sich daraus - in deutscher oder einer ande ren de m Reisenden leicht verständlichen Sprache (§ 10 BGB - InfoV) - eine verbindliche Erklärung des Absicherers erg ab , auch die E r stattung des von den Klägern zu zahlenden Reisepreises abzudecken. Nach den von der Revision nich t angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entsprach die Kopie eines als " Sicherungsschein " bezeichneten D o kuments nicht diesen Anforderungen, weil das Dokument eine Absicherung für Verträge , die nicht auf dem niederländischen Markt geschlossen w urden, nicht zum Au s- druck brachte . Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte den Klägern eine den Anforderungen des § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB entspreche n de Sicherheitsleistung nicht nachgewiesen hat , begegnet danach keinen rechtl i- chen Bedenken . c) Soweit die Revision anführt, die Beklagte habe vom Reiseveransta l- ter die Bestätigung erhalten, es bestehe eine Kundengeldabsicherung, ergibt sich auch daraus kein hinreichender Nachweis gegenüber den Klägern. Mit der genannten Bestätigung w u rde n den R eisenden keine Beweismittel präsentiert . Da der Reiseveranstalter selbst gemäß § 651k Abs. 4 und 5 BGB nachwei s- pflichtig ist , reicht seine bloße Erklärung nicht aus, um den Reisenden die geb o- tene Beweissicherheit zu ve r schaffen . 4 . Die Beklagte hat dem nach den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Zahlung des Reisepreises entstand, nachdem die im Re i- severtrag versprochene G e genleistung ausblieb. 13 1 4 15 - 8 - Dieser in Höhe des Reisepreises zu berechnende Schaden sersatz ist nicht aufgrund etwaiger - vom Berufungsgericht offen gelassene r - Ansprüche der Reisenden gegen den Kundengeldabsicherer des Reiseveranstalters zu reduzieren. Sollten solche Ansprüche entgegen de m Wortlaut der von den Pa r- teien vorgetragenen Versicherungsbedingungen gleichwohl zug unsten der Kl ä- ger bestehen, ergäben sich daraus lediglich Ansprüche gegen einen Dritten zur Kompensation des Schadens. Mit solchen Ansprüchen könnte nur ein - hier nicht geltend gemachtes - Zurückbehaltungsrecht zur Leistung Zug um Zug g e- gen die Abtretung der Ansprüche analog §§ 255, 274 BGB begründet we r den; der Schadensersatzanspruch selbst wird dadurch weder ausgeschlossen noch r e duziert (vgl. BGH , Urteile vom 20. November 1992 - V ZR 279/91, BGHZ 120, 261 unter I 2 b; vom 15. April 2010 - IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961 Rn. 35). 16 - 9 - III. Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.11.2012 - 30 C 1638/12 (71) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.07.2013 - 2 - 24 S 1/13 - 17
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