ECLI:DE:BGH:2 016:061216BXZR105.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 105/14 Verkündet am: 6. Dezember 2016 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. D ezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen : Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Streitwert des Berufungsver t- gesetzt. Gründe: I. Die Beklagte war eingetragene Inhaberin de s am 19. Juli 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität einer US - amerikanischen Patentanmeldung vom 28. Juli 1994 angemeldet e n und mit Wirkung für die Bundesrep ublik Deutsc h- land erteilte n eur o p äi sche n Patent s 694 547 (Streitpatent). Das Streitpatent ist am 19. Juli 2015 wegen Zeitablaufs erloschen. D ie Ansprüche 1, 11 und 12 des Streitpatents haben in der Verfahren s- sprache folgenden Wortlaut : " 1. The compound 2 - (2 - amino - 1,6 - dihydro - 6 - oxo - purin - 9 - yl) methoxy - 3 - hydroxy - 1 - propanyl - L - valinate or a pharmaceuti - cally acceptable salt thereof, in the form of its (R) - or (S) - dia - stereomers, or in the form of mixtures of the two diastereo - mers. 1 2 - 3 - 11. A compound of the form ula wherein P 1 is hydrogen or a hydroxy - protecting group and P 2 is an amino - protecting group. 12. A process for preparing the compound 2 - (2 - amino - 1,6 - dihydro - 6 - oxo - purin - 9 - yl)methoxy - 3 - hydroxy - 1 - propanyl - L - va - linate or a pharmaceutically acceptable salt or diastereomers thereof which process comprises: (a) removal of an amino - and/or hydroxy - protecting group from a compound with the formula wherein: - 4 - P 1 is a hydroxy - protecting group or hydrogen, P 2 is an am i- no - protecting group, and P 3 is hydrogen or P 2 ; to afford the compound 2 - (2 - amino - 1,6 - dihydro - 6 - oxo - purin - 9 - yl) methoxy - 3 - hydroxy - 1 - propanyl - L - valinate or a pharma - ceutically acceptable salt thereof; (b) conversion of the compound 2 - (2 - amino - 1,6 - dihydro - 6 - oxo - purin - 9 - yl)methoxy - 3 - hydroxy - 1 - propanyl - L - va linate into a pharmaceutically acceptable salt thereof; or (c) esterification of 2 - (2 - amino - 1,6 - dihydro - 6 - oxo - purin - 9 - yl) methoxy - 1,3 - propanediol (ganciclovir) or a salt thereof, with an activated derivative of L - valine; or (d) condensation of an optionall y substituted guanine of the formula optionally in persilylated form, wherein: P 3 is hydrogen or an amino - protecting group, with an 2 - substi tuted glycerol of the formula wherein: Y 1 and Y 2 independently are halo, C 2 - 7 - acyloxy, C 1 - 6 - al - kyloxy, or aryl (lower)alkyloxy groups, and Z is a leaving group selected from C 2 - 7 - acyloxy, methoxy, isopropyloxy, benzyloxy, halo, mesyloxy or tosyloxy; optionally in the presence of a Lewis acid catalyst, to provide the co m- - 5 - poun d 2 - (2 - amino - 1,6 - dihydro - 6 - oxo - purin - 9 - yl) methoxy - 3 - hy droxy - 1 - propanyl - L - valinate; or (e) partial hydrolysis of the bis ester 2 - (2 - amino - 1,6 - dihydro - 6 - oxo - purin - 9 - yl)methoxy - 1,3 - propanediyl bis (L - valinate) or a salt thereof to afford the monoester 2 - (2 - amino - 1,6 - dihydro - 6 - oxo - purin - 9 - yl)methoxy - 3 - hydroxy - 1 - propanyl - L - valinate or a pharmaceutically acceptable salt thereof; or (f) diastereomeric separation of 2 - (2 - amino - 1,6 - dihydro - 6 - oxo - purin - 9 - yl)methoxy - 3 - hydroxy - 1 - propanyl - L - valinate into its (R) and (S) diastereomers. " Die A nsprüche 2 bis 8 sowie 14 bis 18 sind mittelbar oder unmittel bar auf A nspruch 1 rückbezogen. A nspruch 13 ist unmittelbar auf Patentanspruch 12 rück bezogen. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Außerdem fehle es an eine r ausführbaren Offenbarung . Die Beklagte hat das Streitpatent im erteilten Umfang sowie im Umfang von sechs Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig e r- klä rt. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte das Streitpatent im Haupta ntrag we i- terhin in der erteilten Fassung sowie mit vier Hilfsanträgen verteidigt . Die Kläg e- rin ist dem Re chtsmittel entgegengetreten . Nach Erlöschen des Streitpa tents haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt er klär t und wechselseitige Kostenanträge gestellt. I I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 121 Abs. 2 PatG i. V. mit § 91a ZPO nur noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung de s bish e- rigen Parteivorbringens über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 Xa ZR 10/05, juris Rn. 9; BGH, Beschluss 3 4 5 - 6 - vom 23. August 2016 X ZR 81/14, GRUR 2016, 1143, Rn. 4 - Photokatalyt i- sche Titandioxidschicht). Di e Kosten sind einer Seite aufzuerlegen, soweit sie absehbar unterlegen wäre. Danach entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, weil ihre Berufung voraus sichtlich ohne Erfolg geblieben wäre. 1. Nach den Erläute rungen in der Streitpatentschrift ware n Purin - Derivate zur antiviralen Behandlung von Krankheiten im Stand der Technik bekannt. In dem britische n Patent 152 3865 werde eine Verbindung aus der Stof f- klasse der Purin - Derivat e mit dem internationalen Freina men " Acyclovir " offe n- bart. Acyclovir weise eine gute Aktivität gegen Herpesvi ren, wie etwa Herpes - S implex, auf und sei bei topischer oder parenteraler Verabreichung sehr wir k- sam . B ei oraler Gabe werde es jedoch nur mäßig absorbiert. Auch die in dem US - a merikanischen Patent 4 355 032 offenbarte Ve r- bin dung " Ganciclovir " sei äußerst wirksam gegen Viren der Herpesfamilie, wie etwa Herpes - Simplex und Cytomega lovirus. Ganciclovir habe jedoch ebenfalls nur eine relativ geringe Absorptionsrate, wenn es oral vera breicht werde , und damit eine geringe Bioverfügbarkeit. Um hohe Dosierungen bei oraler Gabe zu vermeiden, erfolge die Verabreichung im Allgemeinen über eine intravenöse Infu sion. Dies habe den Nachteil, dass die Verabreichung für den Patienten vergleichswe ise unange nehm und oft von medizinischem Personal vorzune h- men sei und ein Infektionsrisiko insbesondere für Patienten mit eingeschrän k- tem Immunsystem be stehe . In der europäischen Patentanmeldung 375 329 seien Prodrug - Ver bin - dungen ( Verbindungen eines St offs, der erst durch Verstoffwechselung im O r- ganismus in einen aktiven Wirkstoff überführt wird) offenbart, die bei oraler Ve r- abreichung eine vorteilhafte biologische Verfügbarkeit aufwiesen . Als Beispiele 6 7 8 9 - 7 - seien u.a. Bis(L - isoleuci nat)ester von G ancic lovir als weißer Schaum, Bis(L - v alinat )ester von Ganciclovir als Feststoff oder Bis(L - alaninat)ester von Ganci - clovir als Sirup mit 90 % des Bis - Esters und 10 % des Monoesters beschrieben. Die Bis - Ester seien nichtkristalline Materialien, die bei der Herstellun g von or a- len p harmazeutischen Dosierungsforme n nur schwierig zu bearbeiten seien. Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, eine stabile Prodrug - Zubereitung eines Purin - Derivats mit verbe sserter oraler Absorption und geri n- ger Toxizität zur Verfügung zu stellen . Zur Lösung dieses Problems wird in Patentanspruch 1 vorgeschlagen: 1a Verbindung 2 - (2 - Amino - 1,6 - dihydro - 6 - oxo - purin - 9 - yl) methoxy - 3 - hydroxy - 1 - propanyl - L - valinat oder 1b ein pharmazeutisch annehmbares Salz davon 2a in Form seiner (R) - oder (S) - Diastereomeren oder 2b in Form von Mischungen der beiden Diastereomere. Die in Patentan spruch 1 unter Schutz gestellte Verbindung ist ein Pro - drug - Ester aus dem Purinderivat Ganciclovir und der Aminosäure (S) - Valin (= L - V alin) und besser bekannt un ter dem internationalen Freinamen (INN) " Valga n- ciclovir " . 10 11 12 - 8 - Valganciclovir - Hydrochlorid Ganciclovir Bei Valganciclovir handelt e s sich um einen Monoester, d er durch Vereste rung einer der beiden OH - Gruppen des Glycerylrests hergestel lt wird. 2 . Di e Angriffe der Beklagten gegen die vom Patentge richt verneinte P a- tentfähig keit hätten voraussichtlich jedenfalls insoweit nicht zum Erfolg geführt, als dieses angenommen hat, dass sich der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hat und deshalb nicht auf einer erfinder i- schen Tätigkeit beruht . Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob er durch den Stand der Technik vorweggenommen wird. a) Dabei wäre mit dem Pat entgericht davon auszugehen gewesen , dass der z uständi ge Fach mann ein promovier ter, mit der Herstellung und Entwic k- lung von Arzneimittelwirkstoffen befasst er Chemiker oder Pharmazeut war, der besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Stereo chemie und der Prodrugs von Wirkstoffen a uf wies und in einem Team arbeite te , dem auch ein pharm a- zeutisch forschender Mediziner angehör t e. b) War ein solcher Fachmann vor die Aufgabe gestellt, eine stabile Pr o- drug - Zubereitung von Purin - Derivaten mit verbesserter orale r Absorption und geringer Toxizität zu finden, hatte er Veranlassung, sich näher mit der europä i- 13 14 15 16 - 9 - schen Patentanmeldung 375 329 ( NiK6 ) auseinanderzusetzen. Darin wurde n ihm nicht nur allgemein Verbindungen nach der Strukturformel offenbart, wobei die Reste s- serstoffatom und einem Aminosäureacrylrest ausgewählt sind, vorausgesetzt, dass wenigstens einer der Reste R und R 1 ein Aminosäureacrylrest ist und B eine Gruppe nach der Formel bedeutet und R 2 für eine linea re C 1 - C 6 - , eine verzweigte C 3 - C 6 - oder eine cycl i- sche C 3 - C 6 - Alkoxygruppe oder eine Hydroxy - oder Aminogruppe oder für ein Wasserstoffatom oder physiologisch annehmbare Salze davon steht (NiK6, S. 2, Z. 21 ff.; S. 12, Z. 26 ff.; Anspruch 1) . Vielmehr konnte er der NiK6 darüber hinaus entnehmen, dass von den unter diese Strukturformel fallenden Verbi n- dun gen Aminosäureester des Ganciclovir und des Cytosins wegen ihrer im Vergleich zu den unveresterten Stammver bindungen verbesserten Bioverfü g- b arkeit bevorzugt seien, wobei als Aminosäureres te insbesondere Glycin, Al a- nin, Valin und Isoleucin, mit Ausnahme von achiralem Glycin jeweils in ihrer L - Form , empfoh len wü rden und sowohl Mono - als auch Diester umfasst seien - 10 - ( vgl. NiK6, S. 2 , Z. 5 4 ff.) . Dadurch wurde, wie es das Patentgericht ausg e- drückt hat, ein Kollektiv von 16 Verbindungen, jede mit dem Potential eines a n- tiviralen Prodrug - Wirkstoffs, in das Blickfeld des fachku ndigen Lesers gerückt . Dabei galt sein Interesse insbesondere auch de n Aminosäuree stern des Ganciclovir , von dem bekannt war, dass es eine starke Aktivität gegen die Viren der Herpesfamilie zeigt (NiK6, S. 2, Z. 7 ff.), und das zum Prioritätszeit punkt das führende Arzneimittel zur Behandlung von Infektionen mit Herpes - Simplex oder dem humanen Cy tomegalovirus (HCMV) war ( Beau champ et al., Amino acid ester prodrugs of a r cyclovir, Antiviral Chemistry & Chemotherapy (1992) 3(3), 157, 161, r. Sp. unten [NiK7] ) . Zwar gehörte es ebenfalls zum W issen des Fachmanns, dass (nicht - modifiziertes) Ganciclovir eine eher geringe orale Bioverfügbarkeit aufweist und deshalb typischerweise intravenös verab reicht wird, was im Hinblick auf die Pati enten - Compliance negativ bewertet wird (NiK6, S. 2, Z. 10 ff.) . Zu dem wurde die Behandlung mit Ganciclovir wegen se i- ner To xizi tät und häufigen I nkompatib ilitä t mit Zidovudin (Azidothymidin) als verbesserungsbedürf tig angesehen (NiK7, S. 161, r. Sp. unten). Gegenüber diesem Stand der Technik lehrte die NiK6 den Fachmann aber , dass insbeso n- dere auch die Aminosäurees ter des Ganc iclo virs überraschenderweise eine vorteilhafte Bioverfügbarkeit bei oraler Applikation aufwiesen, was in außerg e- wöhnlich hohen Spiegeln der Stammverbindung im Körper resultiere ( NiK6, S. 2, Z. 16 ff.). Aus der damit verbundenen Aussicht , bei Verabreichung geri n- gerer Mengen des Arzneimittels dennoch einen äquivalenten Arzneimittelmitte l- spiegel der Stammverbindung im Plasma bereitzustellen, folgt e für den Fac h- mann nicht nur die Erwartung einer gegenüber (nicht - verestertem) Ganciclovir verbesser ten Patienten - C ompliance (NiK6, S. 19 f.), sondern auch die Perspe k- tive, die mit der oralen Verabreichung von Ganciclovir verbundenen Probleme 17 - 11 - hinsichtlich Toxizität und häufiger Inkompatibilität mit Zidovudin zu lösen oder zumindest er heblich verringern zu können. D em damit durch die NiK6 beim Fachmann hervorgerufenen Interesse an Aminosäureestern d es Ganciclovirs als antiviralen Prodrug - Zubereitung en standen auch nicht die Testd aten (NiB1c) entgegen, die die Anmelderin der NiK6 mit geänderten Patentansprüchen beim E uropäischen Patentamt vor dem Prioritätsdatum des Streitpatent s nachgereicht hat te und die als Teil der verö f- fentlichten europäischen Patenta nmeldung der Öffentlichkeit zugänglich waren . Nach der NiB1c ist zwar einerseits die orale Absorption im Urin von R atten bei fast allen Aminosäureestern von Cytosin (Valin: 58,9 %; Leucin: 45,9 %; Alanin: 37 %; nicht aber Aminoacetat: 0 %) in absoluten Werte n höher als bei den Am i- nosäureestern von G anciclovir (Leucin: 26,1 %; Aminoacet a t: 20,4 %; Valin: 18,7 %; Alanin: 16,6 %) . A ndererseits ist die relative Steigerung der oralen A b- sorption bei den Aminosäurediester n von Ganciclo v ir ge genüber der Stam m- verbindun g mit einem Wert von 6 % weit größer als bei den Aminosäurediestern von Cytosin mit einer Absorptionsrate der St ammverbindung von 31 %. Das ließ aus fachlicher Sicht die in der NiK6 und NiB1c offenbarten Aminosäureester von Gancic lovir als unter dem Gesichtspunkt der humanen oralen Bioverfü g- barkeit nach wie vor er forschungswürdi ge Prodrug - Kan didaten erscheinen , w o- be i dies für alle vier Aminosäureester galt , da deren Werte in einem B ereich zwischen 16,6 % und 26,1 % und dami t zu nahe beieinander liegen, um einen oder mehrere da von für die weitere Entwicklung von vornherein auszuschli e- ßen . Dass dane ben gegebenenfalls a uch drei der vier in der NiK6 und NiB1c genannten Aminosäure ester von Cytosin (wohl nicht mehr Aminosäureacetat) als gleichermaßen er forschungswürdige Prodrug - Kandidaten in Betracht k a- men, hindert ein Naheliegen der Aminosäureester von Ganciclovir nicht, d a auch mehrere Lösungsalternativen naheliegend s ein können und es insoweit 18 - 12 - ohne Bedeutung ist, welche der Lösungsalternativen der Fachmann als erste erwogen hätte (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 X ZR 5/14, GRUR 2016, 1023 Rn. 36 Anrufroutingverfahren ). Von den somit vom Fachmann als - zumindest auch - erfors chungswü r- dige Prodrug - Verbindungen erwogenen vier Aminosäureestern von Ganciclovir ka men neben den Diestern auch die Monoester in Betracht. Zwar betreffen die Ausführungsbeispiele der NiK6 auss chließlich Diester, wobei l ediglich für das Ausführungsbeispiel 6 ausgeführt ist, dass Ganciclovir - bis - L - Alaninat nach der Aufarbeitung aus der Reaktionsmischung der letzten Synthesestufe im Gemisch mit etwa 10 % des Ganciclovir - m ono - L - Alaninat angefallen ist (NiK6, S. 9, Z. 32 ff.), während für das Ausführung sbeispiel 5 der NiK6, das Ganciclovir - bis - L - Valinat betrifft, ein Anteil von Ganciclovir - mono - L - Valinat im Endprodukt nicht beschr i e ben ist . Auch wurden die in der NiB1c dokumentierten Versuche allein mit den vier in der NiK6 beschriebenen Aminosäurediestern von Cytosin und Gancicl ovir durchgeführt. Dennoch gab die NiK6 dem Fachmann V eranlassung , neben den Diestern auch di e Monoester der vier in der NiK 6 genannten Amin o- säureeste r von Ganciclovir für wei tere Versu che im Hinblick auf deren orale Bioverfügbarkeit als antivira les Prodrug beim Men schen miteinzubeziehen, da hinsichtlich der Eignung von Mono - und Dies ter n insoweit ausdrücklich nicht unterschieden wird (NiK6, S. 3, Z. 5 : " The amino acid esters a ccording to the invention includes the mono - and di - esters of the compound of f o rm u la (I) " ). Dies bestätigend wird in der Fach veröffentlichung von Powell et al. zum chem i- schen und en zymatischen Monoester - Abbau von Ganciclovir - Prodrugs ausg e- führt, dass auch Monoester - Abbauprodukte die Qualität von Prodrugs von Ga n- ciclovir hätt en (Powell et al., Chemical and Enzymatic Degradation of Gancicl o- vir Prodrugs: Enhanced Stability of the Diad a mantoate Prodrug Under Acid 19 - 13 - Conditions, Pharmaceutical Research, (1991) Vol . 8, No. 11, 1418, 1420, l. Sp. unten; vgl. auch 1422 r. Sp. unten). Da sic h , wie das Patentgericht unangefochten ausgeführt hat, Monoester bei der Veresterung von Ganciclovir mit einer Aminosäure als Zwischenstufe auf dem Weg zu Diestern bilden und al s solche auch mittels konventioneller Synthesen und Ar beitsweisen isoliert werden können (vgl. NiK6, S. 5, Z. 19 ff. ), war es dem Fachmann schließlich auch ohne weiteres möglich, diese für seine Versuche in die Hand zu bekom men. Durch Variation des Verhält nis ses der Edukte war er zudem in der Lage, den Anteil des Monoesters am Reaktion s- produkt gegenüber dem des Diesters nach Bedarf zu steuern und dadurch M o- noester von Ganciclovir - L - Valinat in erforderlicher Menge zu erhalten . Demnach hätte alles dafür g esprochen , dass der Fachmann am Prior i- tätstag Veranlassung hatte, neben anderen Verbindungen aus dem Kontingent der ihm in der NiK6 als bevorzugt offenba rten 16 Verbindungen auch Gancicl o- vir - mono - (L - ) Valinat als Kandidaten für die Entwicklung eines antivir alen Pr o- drugs mit guter oraler Bioverfügb arkeit in Betracht zu ziehen . Auch wenn sich dann nach Durchführung entsprechender V ersuche bei Gancic lovir - mono - (L ) Valinat anders als bei anderen Verbindungen des durch die NiK6 identif i- zierten Kontingents von 1 6 Verbindungen - eine besonders hohe orale Biove r- fügbarkeit herausgestellt hätte , wie sie etwa in Beispiel 9 der Streitpatentschrift bei Ratten dokumentiert ist (Streitpatent, Rn. 129; vgl. allerdings auch Beispiel 10 , Streitpatent, Rn. 135, mit erheblich niedrigeren Werten der oralen biolog i- schen Verfügbarkeit bei Af fen ) , hätte ein solcher " Bonus - Effekt " eine erfinder i- sche Tätigkeit nicht zu be gründen vermocht , da der Gegenstand von Patenta n- spruch 1 für den Fach mann aus den genannten Gründen nach der vorau ssich t- lichen Wertung des Senats naheliegend war . 20 21 - 14 - 3. Voraussichtich wäre der Senat auch zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 und 2 für den Fachmann naheliegend war und damit nicht auf einer erfinder i- schen Tätigkeit beruht. Patentanspruch 1 in der Fassung des zuletzt angekü ndigten Hilfsa n- trags 1 unterscheidet sich von der jenigen des Hauptantrags dadurch, dass j e- ner auf die Verwendung der Verbindung Ganciclovir - mono - ( L - ) V alinat oder e i- nes ph armazeutischen Salzes davon in Form von Mischungen der (R) - und (S) - Diastereomere als therapeutisch wirksames Mittel gerichtet ist . In der Fassung des Hilfsantrags 2 ist darüber hinaus in Patentanspruch 1 vorgesehen, dass die (R) - und (S) - Diastereomere in gleichen Mengen enthalten sind. Wie ausgeführt, wird durch die NiK6 die Verwendung von Ganciclovi r - mono - ( L - ) V alinat als ein an t iviraler Prodrug - Wirkstoff und damit als therape u- tisch wirksames Mittel nahegelegt . Zudem fallen bei nicht stereoselektiv gefü h r- ter Synthese, wie sie in der NiK6 allgemein besch rieben ist (vgl. NiK6, S. 5, Z. 21 ff.), nach den Feststellungen des Patentgerichts beide Di a stereomere des Ganciclo vir - mono - ( L - ) V alinats als Gemisch in etwa äquimolaren Anteilen an und sind mittels üblich er Arbeitsweisen isolierbar. 4 . Auch aus der Fassung des Hilfsantrags 3, in der Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 1 auf das Hydrochloridsalz beschränkt wird, hätte sich nach voraussichtlicher Beurteilung durch den Senat kein auf ei ner erfinderischen Tätigkeit beruhender Gegenstand des Streitpatents erg e- ben . Denn für den Fachmann, dem in der NiK6 als physiologisch annehmbare Salze bevorzugt Säureadditionssalze, wie Salzsäure, Schwefelsäure, Pho s- phorsäure, Maleinsäure und Fumarsäure, Zitronensäure, Weinsäure, Milchsä u- re oder Essigsäure ge nannt wu rden (NiK6, S. 3. Z. 8 ff.) und der dort den Hi n- 22 23 24 25 - 15 - weis erhie lt, dass die Umwandlung eines Aminosäureesters in ein physiologisch annehmbares Salz auf konventionelle Weise, wie durch Behandlung der Ve r- bindung mit einer geeigneten Säure, durchgeführt werden kann (NiK6, S. 5, Z. 57 ff.), lag es nahe, nicht nur, wie in den Ausführungsbeispielen , Acetat (Salz der Essigsäure) in den Blick zu nehmen, son dern auch Hydrochlorid (Salz der Salzsäure). 5 . D ass der Senat schließlich zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass der Gegenstand des P atentanspruch s 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4, der die Beschränkungen der Hilfsanträge 1, 2 und 3 zusammen fasst, für den Fachmann ebenfalls naheliegend war, folgt aus d en vorstehenden Erläuteru n- gen , auf die deshalb verwiesen werden kann. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.07.2014 - 3 Ni 17/13 (EP) - 26
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