ECLI:DE:BGH:2018:280818UXZR105.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 105/16 Verkündet am: 28. August 2018 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan dlung vom 28. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des B undespatentgerichts vom 13. September 2016 wird auf Ko s- ten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhabe rin des europäischen Patents 1 890 583 (Streitp a- tent s ), das am 24. April 2006 unter Inanspruchnahme von zwei Prior itäten vom 26. April 2005 und 13. Mai 2005 angemeldet wurde. Das Streitpatent umfasst 16 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 5 wie folgt lauten: 1. Vorrichtung zum Trocknen (1) von Wischtüchern und/oder Wischbezügen und/oder Wischmopps und /oder Wischplatten und/oder Wischköpfen (29) eines Wischgerätes (31) mit einer Schleudervorrichtung (3), wobei die Schleudervorrichtung (3) von einem Behälter (15) für Reinigungsflüssigkeit (17) getr a- gen ist oder zumindest teilweise innerhalb eines Gehäuse s (9) angeordnet ist, das auf und/oder in einem Behälter (15) für Reinigungsflüssigkeit (17) angeordnet werden kann, und w o- bei die Schleudervorrichtung eine in dem Gehäuse (9) oder dem Behälter (15) drehbar gelagerte Aufnahme (5) aufweist, in die ein Wisch tuch und/oder ein Wischbezug und/oder ein Wischmopp und/oder ein Wischgerät (31) und/oder eine 1 - 3 - Wischplatte einführbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung zum Trocknen derart eingerichtet ist, dass bei b e- stimmungsgemäße m Trockenschleudern die Antriebskraft und/oder Antriebsenergie zum Ausschleudern über ein Wisc h- gerät (31) und/oder ein Bauteil eines Wischgerätes auf die Schleudervorrichtung (3) übertragen ist. 5. Reinigungssystem, umfassend eine Vorrichtung (1) zum Trocknen nach einem der vorhe rgehenden Ansprüche sowie ein Wischgerät (31) mit einem drehbar gelagerten, über eine am Wischgerät (31) vorgesehene Antriebsvorrichtung (39) a n- treibbaren Wischkopf, wobei beim Trockenschleudern die A n- triebskraft und/oder Antriebsenergie zum Ausschleudern über das Wischgerät und/oder ein Bauteil des Wischgerät e s auf die an der Vorrichtung zum Trocknen (1) vorgesehene Schleude r- vorrichtung übertragen ist. Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gege n- stand des Streitpatents sei nich t patentfähig. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent in der erteilten sowie hil fsweise in sechs beschränkten Fassungen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg . I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Trocknen von Wischtüchern durch Schleudern des Tuchs sowie ein darauf aufbauendes Re i- nigungssystem mit einem Wischgerät . 1. Im Stand der Technik sind nach der Beschreibung des Streitp a- tent s Vorrichtungen zum Trocknen eines Wischgerät e s bekannt, die einen in einem Behälter angeordnete n Antrieb aufweisen, der manuell oder per Fußp e- 2 3 4 5 6 - 4 - dal oder elektrisch angetrieben ist. Bei diesen Vorrichtungen muss der Benutzer zur Bedienung sowohl das Wischgerät festhalten als auch die Vorrichtung zum Trocknen betätigen. Dies ist umständlich und erfordert Geschick. Weiterhin sind Wischgeräte bekannt, deren Wischköpfe zum Zwecke der Trocknung über einen am Wischgerät angeordneten Antrieb in eine Rotation oder eine rotatorische Hin - und Herbewegung gebracht werden k ö nn en . Tei l- weise sehen diese Vorrichtungen vor, den Wischkopf dabei in einen Behälter einzuführen, damit d ieser die weggeschleuderten Schmutz - und Feuchtigkeit s- partikel auffängt. 2. Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, eine Vorrichtung zum Trocknen von Wischgeräten bereitzustellen, die eine einfachere und be s- sere Handhabung bei der Trocknung erlaubt . 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folge n- den Merkmalen vor: 1. Die Vorrichtung ist zum Trocknen (1) von Wischköpfen (29) und dergleichen (Wischtüchern, Wischbezügen, Wischmopps, Wisc h- platten) eines Wischgerätes (31) ausgebilde t und weist auf 1.1 eine Schleudervorrichtung (3) und 1.2 einen Behälter (15) für Reinigungsflüssigkeit (17). 2. Die Schleudervorrichtung (3) ist 2.1 von dem Behälter (15) getragen oder 2.2 zumindest teilweise innerhalb eines Gehäuses (9) angeordnet, das a uf oder in dem Behälter (15) angeordnet werden kann. 3. Die Schleudervorrichtung weist eine Aufnahme (5) auf, 3.1 die in dem Behälter (15) oder dem Gehäuse (9) drehbar gel a- gert ist und 7 8 9 - 5 - 3.2 in die der Wischkopf (oder dergleichen) eingeführt werden kann. 4. Beim bestimmungsgemäßen Trockenschleudern wird die Antrieb s- kraft oder Antriebsenergie zum Ausschleudern über das Wischgerät (31) oder ein Bauteil des Wischgerät e s auf die Schleudervorric h- tung (3) übertragen. Die nachfolgende Figur 1 des Streitpatents ze igt hierfür die schematische Darstellung eines Ausführungsbeispiels . Die nachfolgende Figur 5 zeigt zu P a- tentanspruch 5 das Ausführungsbeispiel für ein manuell angetriebenes Wisc h- gerät mit einem im Streitpatent als Brummkreiselantrieb oder Spindelantrieb b ezeichneten Drillstangenantrieb. 4. Im Hinblick auf e inige Merkmale be darf die erfindungsgemäße Lehre näherer Erläuterung: 10 11 - 6 - a) Der Gegenstand des Streitpatents umfasst in allen Variante n e i- nen Behälter für Reinigungsflüssigkeit (Merkmal 1.2) und z war auch dann, wenn die Schleudervorrichtung in einem Gehäuse angeordnet ist, welches auf einem Behälter angeordnet werden kann (Merkmal 2.2 ) . D e r Möglichkeit, das Gehäuse (9) in eine m Behälter (15) anordnen zu können, liegt das Verständnis zugrunde, dass Gehäuse und Behälter für ein Ineinander füg en zueinander pa s- send geformt sind, wie es beispielhaft in der oben wiedergegebenen Figur 1 des Streitpatents dargestellt ist. Demgemäß weist der Gegenstand des Streitp a- tents auch in dieser Variante einen Behälter auf (Merkmal 1.2). b) Der Begriff des Trockenschleuderns gemäß Merkmal 4 ist en t- sprechend dem allgemeinen sprachlichen Verständnis dahin zu verstehen, dass der nasse Wischkopf durch eine hinreichend schnelle Drehbewegung soweit getrocknet werden kann , dass der Boden feucht gewischt werden kann, hierbei aber kein Wasser abtropft. Durch das Adjektiv "bestimmungsgemäß" erfährt Merkmal 4 keine weitergehende Konkretisierung . D ie Antriebskraft für diese Drehbewegung wird ausschließlich vom Wischgerät übert ragen ; die Schleudervorrichtung oder ein anderes Bauteil in dem Gehäuse oder dem Behälter weist keine weitere Antriebsvorrichtung auf, die permanent mit der Aufnahme verbunden ist. Das Streitpatent stellt im Z u- sammenhang mit der Übertragung der vom Wischge rät ausgehenden Antrieb s- kraft (Abs. 11) als besonderen Vorteil heraus, dass der Benutzer zum Trocknen des Wischgerätes außer diesem selbst keine anderen Bauteile anfassen m uss (Abs. 12). Insbesondere könne der Benutzer mittels ein es Drillstangenantriebs se lbst den Trocknungsgrad bestimmen (Abs. 13), wobei auch andere manuelle und elektrische Antriebsarten einsetzbar seien, die die Antriebskraft vom Wischgerät auf die Schleudervorrichtung übertragen (Abs. 14, 38, 39). De m- nach soll die vom Wischgerät übertrag ene Antriebskraft eine Antriebsvorric h- tung an der Schleudervorrichtung oder in dem diese Vorrichtung tragenden G e- häuse oder Behälter entbehrlich machen. 12 13 14 - 7 - c ) Eine drehbar gelagerte Aufnahme im Sinne von Merkmal 3.1 setzt voraus, dass die Aufnahme im Gehäu se oder Behälter frei und ungebremst drehbar gelagert ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass gemäß Merkmal 4 die Antriebskraft für eine Drehbewegung vom Wischgerät auf die Schleudervorric h- tung übertragen wird , um das Wischtuch trocken zu schleudern. Di e drehbare Lagerung der Aufnahme soll diese Übertragung der Antriebskraft für die Dre h- bewegung möglichst effektiv unterstützen, um so bei einfacher Handhabung ein gutes Trocknungsergebnis zu erzielen (Streitpatent, Abs. 10). d ) Das Wischgerät ist kein B estandteil der erfindungsgemäßen Tr o- ckenvorrichtung. aa) Das Patentgericht hat ausgeführt, Patentanspruch 1 bestimme nicht, dass die Vorrichtung zum Trocknen vom Wischgerät räumlich getrennt sein müsse. Auch Vorrichtungen, die konstruktiv mit dem Wischg erät verbu n- den seien, fielen unter Patentanspruch 1. bb) Dem ist nicht beizutreten. Vielmehr ist die Funktionsangabe in Merkmal 3.2 , wonach das Wischgerät in die gemäß Merkmal 3 zur Schleude r- vorrichtung gehörende Aufnahme eingeführt werden kann, dahin z u verstehen, dass die Schleudervorrichtung nebst Aufnahme einerseits und das Wischgerät andererseits vor dem Einführen zwei voneinander getrennte Gegenstände sind und nach dem Schleudern auch wieder voneinander getrennt werden können . Damit wird, wie die B eschreibung hervor hebt, erreicht , dass der Benutzer nur das Wischgerät anfassen muss, um dieses in der Schleudervorrichtung troc k- nen zu können ( Abs. 12). Dies bedingt, dass der Behälter, der die Schleude r- vorrichtung oder das diese aufnehmende Gehäuse trägt , beim Einführen des Wischgerät e s einen eigenen Stand auf dem Boden ha t und demzufolge das Wischgerät beim Wischen vom Behälter mit der Schleudervorrichtung getrennt ist . 15 16 17 18 - 8 - II. Das Patentgericht hat die Abweisung der Klage im Wesentlichen wie folgt begrün det: De r Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu . Die deutsche Patentschrift 102 23 074 (S9) zeige - entsprechend ihrer nachfolgend abgebildeten Figur 3 - eine Vorrichtung zum Trocknen eines Wischkörpers mit einer Schleudervorrichtung, die von einem Behälter für Rein i- gungsflüssigkeit getragen sei. Die Schleudervorrichtung weise eine in dem Behälter (21) drehbar gel a- gerte Aufnahme auf, die jedoch ausschließlich von einer im Behälter angeor d- nete n Antriebsvorrichtung angetrieben werde. In die Aufn ahme sei ein Wisc h- körper (14) einführbar. Die S9 offenbare somit die Merkmale 1 bis 3.2 in der Variante des Merkmals 2.1 , nicht aber Merkmal 4 . Die S9 zeige zwar eine Rutschkupplung (44) zwischen dem im Behälter angeordneten Antrieb (34) und der Aufnahme. Damit sei die Aufnahme aber nicht durch ein darin eingestelltes Wischgerät frei antreibbar. Die Wischkopfhalterung der S9 als Aufnahme im Sinne des Streitpatents könne deshalb nicht über ein Wischgerät mit Drehza h- 19 20 21 22 - 9 - len angetrieben werden, die es erlaubten, d amit ein Wischgerät trocken zu schleuder n . Die chinesische Gebrauchsmuster schrift 2 582 532 (S14) zeige eine Vo r- richtung zum Trocknen von Wischtüchern mit einer Schleudervorrichtung, die von einem Behälter für Reinigungsflüssigkeit getragen sei. Die zur Schleude r- vorrichtung gehörende Aufnahme werde vor dem Betrieb der Vorrichtung von oben über den Stiel des Wischmopps gestülpt und dabei der Kopf des Wisc h- mopps in die Aufnahme eingeführt. Anschließend werde der Wischmopp samt Aufnahme im oberen Bereich de s Behälters gelagert. Die S14 offenbare de s- halb keine in einem Behälter oder einem Gehäuse drehbar gelagerte Aufnahme entsprechend dem Merkmal 3.1 . Allerdings werde der Wischmopp in dieser Stellung durch ein Seil in Drehung versetzt und diese Antriebskraft über den Wischmopp auf die Aufnahme übertragen. Die europäische Patentschrift 119 964 (S23) zeige - entsprechend den nachfolgenden Figuren 2 bis 4 - 23 24 - 10 - eine Vorrichtung zum Trocknen von Wischtüchern mit einer Schleudervorric h- tung, die ein Gehäuse (1 4) mit einem als Aufnahme fungierenden, nach unten offenen, drehbar gelagerten Lochzylinder (62) aufweise. Weiterhin sei in dem Gehäuse eine Welle (46) längsverschieblich gelagert, an deren unterem Ende ein Wischer (50) angebracht sei. Zum Ausschleudern we rde die einen integrie r- ten Antrieb (76) aufweisende Welle nach oben verschoben, so dass sich der Wischer innerhalb des Lochzylinders befinde. Über Kontakte (84, 86) werde der Antrieb betätigt und hierdurch die Welle samt Wischer in eine Drehbewegung verset zt, die den Lochzylinder mitnehme. Der Wischer werde dabei entwässert. Zum Reinigen des Bodens werde die Welle mit dem Wischer nach unten au s- g e fahren. Da das Gehäuse über die Öffnung (34) nach unten offen sei, fehle es an einem Behälter für Reinigungsflüss igkeit im Sinne der Merkmale 2.1 und 2.2 . Die Lehre des Patentanspruchs 1 habe sich für den Fachmann, bei dem es sich um einen Maschinenbauingenieur (FH) mit umfangreichen Kenntnissen mit Bezug auf manuelle Bodenreinigungseinrichtungen handele, nicht i n nah e- liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Ausgehend von der S9, die für den im Behälter angeordneten Antrieb e i- ne Handkurbel oder ein Fußpedal beispielhaft angebe , aber auch einen elektr i- schen Antrieb offenbare, habe für den Fachmann kein e Veranlassung besta n- den , von diesem Antriebskonzept abzuweichen und den Antrieb der Schleude r- vorrichtung entsprechend Merkmal 4 in das Wischgerät zu verlagern. Soweit die manuellen Antriebsmöglichkeiten als nachteilig und umständlich anzusehen seien, biet e die S9 mit dem elektrischen Antrieb selbst eine bessere Alternative. Der Fachmann habe deshalb auch keine Veranlassung gehabt , die brit i- sche Patentschrift 235 684 (S5) aus dem Jahre 1926 oder die britische Paten t- schrift 742 (S8) aus dem Jahre 1908 für eine Kombination mit der Lehre der S9 heranzuziehen . Die S5 und die S8 zeigten jeweils ein Wischgerät mit einem Dri ll stangenantrieb im Sti e l, mit dem der Kopf des Wischgerät e s getrocknet 25 26 27 - 11 - werden könne. Aufgrund des Alters dieser Druckschriften könne in der techn i- schen Lösung eines Drillstangenantriebs im Sti e l eines Wischgerät e s kein g e- nerelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel gesehen werden. Zudem hätte eine solche Kombination nicht zur Lehre des Streitpatents geführt , denn hierfür hätte der Fachmann keine Aufnahme im Si n- ne des Merkmals 3 als Wischkörperhalterung vorgesehen. Die S8 offenbare eine einfache Lösung für die Lagerung des rotierenden Wischkö r pers in einem Behälter, so dass es hierfür keiner weiteren, drehbar gelagerten Aufnahme b e- dürfe. III. Dies hält der Nachprüf ung im Berufungsverfahren stand . 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. a) Die Entgegenhaltung S9 offenbart nicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Das Patentgericht hat mit zutreffenden Gründen, die auch von der B e- klagten nicht in Zweifel gezogen werden, eine Offenbarung der Merkmale 1 bis 2.1 sowie des Merkmals 3.2 durch die S9 erkannt. Merkmal 3.1 ist hingegen nicht verwirklicht , weil die Aufnahme nicht frei drehbar gelagert ist. Die in der S9 gezeigte Aufnahme für ein Wischgerät ist über eine Rutschkupplung mit dem elektrischen Antrieb verbunden (S9, Abs. 21). Die Rutschkupplung ist mit einer Feder vorgespannt (S9, Abs. 42), so dass eine vom Wischgerät ausgehende Dr ehbewegung von der Kupplung oder dem damit verbundenen elektrischen Motor abgebremst wird. Mit diesem W i- derstand wird eine vom Wischgerät ausgehende Drehbewegung nicht effizient auf die Aufnahme übertragen. Weiterhin ist Merkmal 4 nicht offenbart, weil die in S9 gezeigte Vorrichtung eine eigene Antriebsvorrichtung aufweist, die über die Rutschkupplung permanent mit der Aufnahme für das Wischgerät verbu n- den ist. 28 29 30 31 32 - 12 - b) Auch die Entgegenhaltung S14 nimmt den Gegenstand des P a- tentanspruchs 1 nicht vorweg. Di e S14 zeigt - entsprechend den nachfolgenden Figuren 1, 3 und 4 - e i- nen Wischmopp, über den ein als Halterung bezeichneter Lochzylinder (1) g e- stülpt ist und der damit in einem Reinigungsbehälter (8) drehbar gelagert und sodann mittels eines Seilzugs (2) in eine Drehbewegung versetzt wird. Dieser Gegenstand offenbart jedenfalls nicht das Merkmal 3.2 . Abges e- hen davon, dass zweifelhaft erscheint, ob der Wischmopp in den Lochzylinder eingeführt wird, da der Lochzylinder über den Wisch mopp gestülpt und mithin im Wesentlichen der Lochzylinder und weniger der Wischmopp bewegt wird, stellt d er Lochzylinder (1) zwar im weitesten Sinne eine Aufnahme für den Wischmopp dar. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Aufnahme im Sinne des Streitpatents , die in einem Behälter oder Gehäuse drehbar gelagert wäre (Merkmal 3.1). 33 34 35 - 13 - Die von der Berufung aufgezeigte konstruktive Alternative mit einer Ve r- kürzung des Lochzylinders und einem speziell konstruierten Reinigungsbehä l- ter, bei der der Lochzylinder beim Einbrin gen des Wischgerät e s in den Behälter über den Wischkopf gezogen werden könnte, entspricht nicht der Offenbarung der S14 und kann daher für die Prüfung der Neuheit nicht in Betracht gezogen werden. c) Ebenso wenig trifft die Entgegenhaltung S23 den Gegen stand des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich . Die S23 zeigt ein Wischgerät mit einer Schleudervorrichtung (Mer k- mal 1.1). Sie offenbart jedoch k eine Vorrichtung zum Trocknen von Wischt ü- chern eines Wischgerät e s mit einer drehbaren Aufnahme , in die ein v on der Vorrichtung getrenntes Wischgerät eingeführt werden könnte. Bei der S23 sind die Aufnahme und die Vorrichtung zum Trocknen der Wischtücher vielmehr B e- standteile des Wischgerät e s. Der Nutzer kann dieses Wischgerät nicht in e i ne - dem Gegenstand des P atentanspruchs 1 entsprechende - Trocknungsvorric h- tung einführen, während diese eigenständig auf dem Boden steht und hie r für vom Nutzer nicht angefasst werden muss. Vielmehr muss der Nutzer die Schleudervorrichtung stets, insbesondere während des Wischvorg angs , mit dem Wischgerät mitführen. Eine solche Konstruktion entspricht nicht den Merkmalen 1 und 3.2 . d) Auch die Entgegenhaltungen S5 und S8 offenbaren den Gege n- stand des Streitpatents nicht vollständig. 36 37 38 39 - 14 - Die S5 zeigt entspr e- chend ihrer nebenstehe nd links wiedergegebene n F i- gur 1 ein Wischgerät mit einem Drillstangenantrieb. Ebenso zeigt die S8 en t- sprechend ihrer nebenst e- hend rechts wiedergegeb e- nen Figur 2 ein solches Wischgerät, welches in e i- nem Eimer (K) angeordnet und darin von einer G a bel (h) an einer Halterung (H) gehalten werden kann. Die in S5 und S8 gezeigten Wischgeräte entsprechen vom Antriebspri n- zip her jenen Wischgeräten , die entsprechend dem System gemäß Patenta n- spruch 5 des Streitpatents mit einer Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ko m- biniert werden können . In Bezug auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 zeigt jedoch lediglich die S8 eine Vorrichtung zum Trocknen eines Wischger ä- t e s (Merkmal 1), die - mit dem Eimer - einen Behälter für Reinigungsflüssigkeit aufweist (Merkmal 1.2). W eitere Merkmale des Patentanspruchs 1 werden von S5 und S8 nicht offenbart. Insbesondere weist weder die S5 noch die S8 eine Aufnahme auf, in die der Wischkopf eingeführt würde. e ) Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts offenbaren auch die weiteren Entgegenhaltungen nicht den Gegenstand von Patentanspruch 1. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 hat sich nicht in naheli e- gender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. a) Mit de m Gegenstand de r S9 stand dem vom Patentgerich t zutre f- fend definierten F achmann im Stand der Technik eine Vorrichtung zum Troc k- 40 41 42 43 44 - 15 - nen eines Wischk opfes zur Verfügung , die die Merkmale 1 bis 2.1 sowie das Merkmal 3.2 aufwies. b ) Auch wenn der Fachmann sämtliche der von der S9 aufgezeigten Alternativ en für einen Antrieb der Aufnahme durch eine Handkurbel, ein Fußp e- dal oder einen Elektromotor als aus unterschiedlichen Gründen unbefried i- gend angesehen und daher Grund zu Überlegungen gesehen hätte, ob ihm we i tere, möglicherweise vorteilhaftere Antrie bsmöglichkeiten zu Gebote sta n- den, gab ihm dies keinen Anlass , eine Kombination des Gegenstand s der S9 mit einem drillstangenangetriebenen Wischgerät entsprechend der S5 oder S8 in Betracht zu ziehen . Die Entgegenhaltung S9 verfolgt mit einer Trockungs vorrichtung mit e i- ner in einem Behälter drehbar gelagerten Aufnahme für einen Wischkopf, we l- che von einer ebenfalls im Behälter angeordneten Antriebsvorrichtung angetri e- ben wird , ein anderes Konzept als die Wischgeräte der S5 und S8, die nicht die Aufnahme einer Trocknungsvorrichtung, sondern den Kopf des Wischgeräts selbst antreiben und den hierzu benötigten Antrieb im Stiel eben dieses Geräts unterbringen . Um eine Kombination der S9 mit der S5 oder S8 in Betracht zu ziehen, genügte die Überlegung mithin n icht, es könne außer einer Handkurbel, einem Fußpedal oder einem Elektromotor möglicherweise weitere geeignete Antriebs mittel für die Trocknungsvorrichtung nach der S9 geben. Vielmehr hätte sich der Fachmann hierzu zunächst von dem Konzept der angetriebene n Au f- nahme einer Trocknungsvorrichtung für einen Wischkopf lösen und die Mö g- lichkeit in Betracht ziehen müssen, den Wischkopf selbst anzutreiben. Hierzu konnten aber , wie auch der österreichische Oberste Gerichtshof angenommen hat (OGH, Beschluss vom 11. J uni 2018 - 4 Ob 80/18w, zu 4.4), Nachteile der von der S9 angebotenen Antriebsmittel allein keine Anregung vermitteln. Es ist deshalb auch unerheblich, ob der Drillstangenantrieb als solcher zum "Standardrepertoire" des Fachmanns gehörte und ihm, wo die s als objektiv 45 46 47 - 16 - zweckmäßig erkennbar war, als Lösungsmittel grundsätzlich zur Verfügung stand, ohne dass es hierzu einer konkreten Anregung bedürfte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. März 2014 X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 Farbversorgungssystem; Urt eil vom 26. September 2017 X ZR 109/15, Mitt. 2018, 21 Rn. 113 Spinfrequenz; Urteil vom 27. März 2018 X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 Kinderbett) . c) Darüber hinaus hätten selbst Überlegungen zu einer Kombination der Lehren der S9 einerseits s owie der S5 oder S8 andererseits den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 geführt. Denn wenn er die Übernahme des Drillstangenantriebs der S5 oder S8 für den Wischkopf erwogen hätte, hatte er, wie das Patentgericht zu Recht a n- genommen hat, keinen Anlass, gleichzeitig eine drehbar gelagerte Aufnahme in einem Behälter für diesen Wischkopf vorzusehen , wie sie die S9 und ä hnlich die japanische Offenlegungsschrift 2000 - 350691 (S10) mit einem Schleuderb e- hälter (5) und eine m Antriebsmotor (8) aufweisen . Die S8 zeigt bereits eine Halterung für das Wischgerät , so dass hierfür keine weitere Aufnahme erforderlich ist . Die Halterung gibt dem Wischgerät e i- n en stabile n Stand im Eimer und ermöglicht damit ein effektives Schleude rn des Wischkopf es . Die in den Entgegenhaltungen S9 und S10 gezeigte Aufnahme für einen Wischk opf hat demgegenüber in erster Linie die Funktion, die Dre h- bewegung des im Reinigungsmittelbehälter implementierten Antriebs auf den Wischk opf zu übertragen. Hätt e der Fachmann in Erwägung gezogen , auf einen solchen Antrieb zu verzichten und stattdessen einen Antrieb im Wischgerät selbst vorzusehen, hätte er erkannt , dass es in diesem Fall auch keiner Au f- nahme mehr bedurfte , um die Drehbewegung vo n eine m im Reinigu ngsmitte l- behälter angeordneten Antrieb auf den Wischk opf zu übertragen. d) Aus entsprechenden Gründen lag es für den Fachmann auch nicht nahe, ausgehend von der S5 oder S8 einen Reinigungsmittelbehälter mit einer 48 49 50 51 - 17 - Aufnahme nach dem Vorbild etwa der S9 un d entsprechend der Merkmalsgru p- pe 3 vorzusehen. e ) Schließlich bot auch die S14 keine Anregung, für ein drillstange n- an getriebenes Wischgerät und einen Reinigungsmittelbehälter zum Tr o- ckenschleudern eine gesonderte Aufnahme in dem Behälter vorzusehen. D ie Berufung verweist zwar zutreffend darauf, dass die S14 an gibt, die Tücher des Wischgeräts würden sich ohne den vorgesehenen Lochzylinder beim Drehen ausbreiten und deshalb dabei auf einen Widerstand treffen, mithin an den B e- hälterwänden reiben (S14 [ Übe rsetzung ] , S. 1 unten). D ies legt aber eine Ko m- bination eines angetriebenen Wischgeräts mit einer drehbaren Aufnahme im Behäl ter nicht nahe. Zum einen zeigen d ie Zeichnungen der S14, dass die Wischtücher de s- halb ohne den Lochzylinder beim Dreh en an den Behälterinnenwänden r i e ben, weil der Behälter relativ schmal gehalten ist. Demgegenüber kann, wie der in der S8 gezeigte Eimer zeigt, der Behälter ohne weiteres so breit gehalten we r- den , dass die Wischtücher auch während einer Rotation nicht an den Behälte r- innenwänden reiben. Zum anderen beruht die S14 , wie ausgeführt, auf einem anderen Konzept als die S9 . Das Wischgerät wird nicht in eine Aufnahme des Behälters eingeführt; vielmehr wird die Aufnahme (der Lochzylinder) über die Wischtücher gestülpt und der Verbund in den Behälter eingesetzt . Die Übertr a- gung auf ein Wischgerät gemäß der S8 führt deshalb nicht zu einer Aufnahme, wie sie in der S9 vorgesehen ist und der Merkmalsgruppe 3 entspricht. f ) Die weiteren von der Klägerin angeführten Entgegenhaltung en der US - amerikanischen Patentschriften 1 818 948 (S6) und 3 197 794 (S7) gehen insoweit nicht über den Offenbarungsgehalt der S5 und der S8 hinaus und ve r- mögen deshalb dem Fachmann keine weiteren Anregungen zu vermitteln. Die deutsche Offenlegungsschr ift 25 18 486 (S12) mit der darin gezei g- ten Salatschleuder war hinsichtlich einer Weiterentwicklung eines der in S5 52 53 54 55 - 18 - oder S8 gezeigten Wischgeräte oder der Trocknungsvorrichtung nach der S9 kein Gegenstand, den der Fachmann heran zu ziehen Anlass hatte . 3. Aus der Rechtsbeständigkeit des Patentanspruchs 1 folgt die B e- ständigkeit der auf diesen Anspruch rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 sowie des Nebenanspruchs 5, der ein Reinigungssystem mit einem Gege n- stand nach einem der vorhergehenden Patentansprüche betrifft , sowie der we i- teren Unteransprüche, die sämtlich auf Patentanspruch 5 rückbezogen sind. 56 - 19 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht , Entscheidung vom 13.09.2016 - 5 Ni 12/16 (EP) - 57
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