BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 1/06 vom 24. Juli 2007 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. B374. wird f374r begr374ndet erkl344rt. Gr374nde: Das Ablehnungsgesuch ist gerechtfertigt. Ein Sachverst344ndiger kann nach 247 406 ZPO, der auch im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Par-tei aus hinreichende objektive Gr374nde vorliegen, die in den Augen einer ver-n374nftigen Partei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken (Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverst344ndi-genablehnung m.w.N.). Daf374r kommt es nicht darauf an, ob der gerichtlich be-auftragte Sachverst344ndige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt. Ma337geblich ist vielmehr, ob f374r die das Ablehnungsge-such anbringende Partei der Anschein nicht vollst344ndiger Unvoreingenommen-heit besteht. Dies kann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Sachver-st344ndige in einem aktuellen Mandatsverh344ltnis zu den Prozessbevollm344chtigten des Prozessgegners oder in n344heren Beziehungen zu einer der Parteien steht (BGH GRUR 2002, 369 - Sachverst344ndigenablehnung; Beschl. v. 13.1.1987 1 - 3 - - X ZR 29/86, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung). Entsprechend verh344lt es sich hier. 1. Nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit bei der Beklagten zu begr374nden, ist allerdings der Umstand, dass der Sachverst344ndige 1998/1999 die Kanzlei B. P. u. a. mit einer PCT-Anmeldung und der Ab- wicklung von Geb374hren und Kosten zur Internationalisierung von Patentanmel-dungen beauftragt hatte und dass dabei die Patentanw344lte K. und N. f374r ihn t344tig wurden, die nunmehr - in anderer Soziet344t - die Kl344gerin im Streitfall vertreten. Das Bestehen eines Mandatsverh344ltnisses zu den Pro-zessbevollm344chtigten des Prozessgegners zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverst344ndigen rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit deshalb, weil bei der anderen Partei der Eindruck entstehen kann, die Gegenpartei k366nnte 374ber Einflussm366glichkeiten verf374gen, die ihr selbst verschlossen sind. Um einen sol-chen Fall handelt es sich hier nicht. Die Patentanw344lte K. und N. haben den Sachverst344ndigen nicht nur zum Zeitpunkt seiner Beauftra- gung und danach nicht vertreten, sondern zuvor auch nur in einer anderen So-ziet344t. Jene Vorg344nge liegen 374berdies geraume Zeit, n344mlich sieben Jahre und l344nger, zur374ck. 2 2. Anders verh344lt es sich, soweit es die Verbindung zwischen dem Sach-verst344ndigen und Patentanwalt Pf. betrifft. Dieser war zum einen bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand 1999 Leiter der Rechts- und Patentabteilung der B. AG, einem Unternehmen, das die Kl344gerin erworben hat und das in ihren Konzern eingegliedert worden ist. Als Leiter der Patentabteilung hat Pa-tentanwalt Pf. vorprozessual f374r die B. AG sowohl im Streitfall, als auch in einem inzwischen ebenfalls beim Senat anh344ngigen Patentnichtigkeits-verfahren (X ZR 71/06) die Vorkorrespondenz mit der Beklagten 374ber die Ver- 3 - 4 - letzung der jeweiligen Streitpatente gef374hrt. Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, vertritt Patentanwalt Pf. auch heute noch einzelne F344lle aus dem Bereich der B. AG. Patentanwalt Pf. ist zum anderen dem gerichtlichen Sachverst344n- digen 374ber eine langj344hrige beratende T344tigkeit in Patentfragen verbunden. Er hat den Sachverst344ndigen seit 1997 und damit schon zu einer Zeit beraten, zu der er selbst hauptberuflich noch im Unternehmen der B. AG als Leiter der Rechts- und Patentabteilung t344tig war. Die Kanzlei, der Patentanwalt Pf. nunmehr angeh366rt, wird vom Sachverst344ndigen bis heute mandatiert. 4 Auch wenn Patentanwalt Pf. den Sachverst344ndigen w344hrend sei- ner T344tigkeit f374r die B. AG als Privatperson und au337erhalb der beruflichen Sph344re, n344mlich entweder in der eigenen Wohnung oder in den R344umlichkeiten des Sachverst344ndigen beraten hat, ist diese langj344hrige Verbundenheit auf-grund einer beratenden T344tigkeit in Patentfragen in den Augen einer verst344ndi-gen Partei geeignet, Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Sachverst344ndi-gen zu begr374nden. Auch eine besonnene Partei wird in Anbetracht dieses Hin-tergrundes nicht von der Hand zu weisende Zweifel daran hegen, dass die Be-gutachtung von dieser durch den Berater vermittelten N344he zwischen dem Sachverst344ndigen und der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin g344nzlich unbeein-flusst bleiben wird. F374r die Begr374ndetheit des Befangenheitsgesuchs sind allein diese nach den objektiven Gegebenheiten anerkennenswerten Zweifel daran ma337geblich, dass der Sachverst344ndige die n366tige Distanz nicht w374rde wahren k366nnen. Es kommt also nicht darauf an, dass die beratende T344tigkeit in keinem Zusammenhang zur T344tigkeit oder zu den Produkten der B. AG gestan- den hat. Auch die Frage, ob der Sachverst344ndige sich selbst subjektiv in der 5 - 5 - Lage sieht, das Gutachten frei und v366llig unparteilich zu erstatten, ist nicht ent-scheidend. Dem Ablehnungsgesuch war daher stattzugeben, ohne dass es auf den von der Beklagten zus344tzlich erhobenen Vorwurf ank344me, der Sachverst344ndige h344tte schon im Vorfeld seiner Beauftragung, auf die Frage, ob er zu einer der Parteien oder ihrer Vertreter in irgend einer Beziehung stehe oder gestanden habe, die Verbindung zu Patentanwalt Pf. offenlegen m374ssen. 6 Melullis Scharen Keukenschrijver Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.09.2005 - 2 Ni 12/04 (EU) -
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