BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 1/06 Verk374ndet am: 23. Februar 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 23. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 8. September 2005 verk374ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des am 25. November 1985 angemeldeten, mit Wirkung auch f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 524 657 (Streitpatents), das neun Patentanspr374che um-fasst, deren erster in der Verfahrenssprache lautet: 1 "A winder for thread, comprising a first chuck upon which pack-ages of thread can be wound and a second chuck upon which packages of thread can be wound, means operable to transfer a thread from a package wound on the first chuck to the second - 3 - chuck to start winding of a package thereon and screening means movable from a retracted position into an operating position between the completed package on the first chuck and the new-ley-forming package on the second chuck characterised by an auxiliary guide means for deflecting a thread during changeover of winding form the first to the second chuck, said guide means (44, 440) cooperating with the screening means (110) to screen a package (40) on the first chuck (24) from a winding operation on the second chuck (26)." Dieser Anspruch ist in der Streitpatentschrift wie folgt in die deutsche Sprache 374bersetzt: 2 "Filament-Spulaggregat mit einem ersten Spulendorn, auf wel-chem Fadenpackungen aufgespult werden k366nnen, und mit einem zweiten Spulendorn, auf welchem Fadenpackungen aufgespult werden k366nnen, und mit Mitteln zum 334bertragen eines Fadens von einer auf dem ersten Spulendorn aufgespulten Spulenpackung auf den zweiten Spulendorn zum Beginnen des Aufspulens einer Spu-lenpackung darauf, und mit Abschirm-Mitteln, die aus einer Ruhe-lage in eine Arbeitsstellung zwischen der fertig gestellten Spulen-packung auf dem ersten Spulendorn und der neu begonnenen Spulenpackung auf dem zweiten Spulendorn bewegbar sind, da-durch gekennzeichnet, dass Hilfs-F374hrungsmittel vorgesehen sind zum Auslenken eines Fadens w344hrend des Wechsels der Aufspu-lung vom ersten auf den zweiten Spulendorn, wobei die genann-ten F374hrungs-Mittel (44, 440) mit Abdeck-Mitteln (110) zusam-menwirken, um eine Spulenpackung (40) auf dem ersten Spulen- - 4 - dorn (24) von einem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn (26) abzuschirmen." Patentanspruch 5 lautet in der deutschen 334bersetzung: 3 "Spulaggregat gem344337 einem der vorangehenden Anspr374che, da-durch gekennzeichnet, dass die Abschirm-Mittel (110) und die F374hrungs-Mittel (44, 440) je eine Kante aufweisen, wobei diese Kanten nebeneinander liegen, wenn sich die Abschirm-Mittel (110) und die F374hrungs-Mittel (44, 440) in ihrer Abdeckposition befin-den." Wegen des Wortlauts der 374brigen Anspr374che wird auf die Streitpatent-schrift Bezug genommen. 4 Die Kl344gerin, die aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird, hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentf344hig, weil der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht neu sei, jedenfalls aber gegen374ber dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer T344-tigkeit beruhe und Gleiches f374r die Unteranspr374che gelte. Die Kl344gerin hat sich hierzu auf die europ344ischen Patentanmeldungen 73 930 und 161 385 (nachver-366ffentlicht), die US-amerikanischen Patentschriften 3 165 274, 3 409 238 und 4 327 872 sowie 4 613 090 (Anmeldungsdatum: 26. Februar 1985; Datum der Patentierung: 23. September 1986), auf die deutschen Offenlegungsschriften 25 44 365 und 22 12 505, auf die deutsche Patentschrift 24 49 912 sowie auf die japanischen Patentanmeldungen sho 60-15369 und 54-64148 berufen. Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgem344337 in vollem Umfang f374r nichtig erkl344rt. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung, deren Zur374ckweisung die Kl344- 5 - 5 - gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent dahin, dass Patentanspruch 1 die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 5 hinzugef374gt werden. Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. W. Hochschule N. , Fachbereich Textil- und Bekleidungstechnik, M. , ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 6 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 7 I. 1. Ohne Einfluss auf das Berufungsverfahren ist der Ablauf der Schutz-dauer des Streitpatents; der Kl344gerin ist nach st344ndiger Rechtsprechung ein weiter bestehendes Rechtsschutzbed374rfnis f374r die Verfolgung ihres Begehrens zuzubilligen, weil sie aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird. 8 2. Das Streitpatent betrifft Entwicklungen an Spulaggregaten f374r syntheti-sche Filamente. Der Beschreibung zufolge k366nnen beim Aufspulen solcher Fi-lamente Probleme auftreten, wenn das Fadenende einer fertig gestellten Spu-lenpackung in der Phase des Herabbremsens des Spulendorns bis zum Still-stand infolge der Zentrifugalkraft radial nach au337en nachgeschleppt wird und in den Arbeitsbereich hineinragt. Zur Bew344ltigung der daraus resultierenden, der Streitpatentschrift zufolge im Stand der Technik des Filamentspulens allgemein bekannten Probleme seien verschiedene L366sungen vorgeschlagen worden. Die 9 - 6 - US-amerikanischen Patente 3 165 274 und 3 409 238 beschrieben Abschir-mungen, die zwischen eine fertiggestellte Spulenpackung und das Reiban-triebselement eingeschoben werden k366nnten, um zu verhindern, dass ein Fa-denende auf dem Antriebselement aufgewickelt wird. Die US-Patentschrift 4 327 872 zeige ein schwenkbares Fadenr374ckhalteelement. Die japanische Pa-tentanmeldung sho 60-15369 offenbare ein Spulaggregat f374r synthetische F344-den, das zwei auf einem Revolver angebrachte Spulendorne und Abschirm-Mittel umfasse, die aus einer zur374ckgezogenen Ruhelage in eine Arbeitsstel-lung zwischen einer fertiggestellten Spulenpackung auf dem ersten und einer auf dem zweiten Spulendorn neu im Aufbau begriffenen Spulenpackung bewegt werden k366nnten. 3. Die Streitpatentschrift bezeichnet es als Ziel der vorliegenden Erfin-dung, eine L366sung der genannten Probleme vorzuschlagen, die der Verwen-dung auf einem Spulaggregat angepasst ist, das eine Mehrzahl von Spulendor-nen und Mittel zur Faden374bertragung von einem Spulendorn auf den anderen aufweist, und schl344gt ein Filament-Spulaggregat vor (zus344tzliche Merkmale gem344337 dem Hilfsantrag der Beklagten kursiv gedruckt), mit 10 1. einem ersten und einem zweiten Spulendorn, auf welche Fa-denpackungen aufgespult werden k366nnen, 2. mit Mitteln zum 334bertragen eines Fadens von einer auf dem ersten Spulendorn aufgespulten Spulenpackung auf den zwei-ten Spulendorn zum Beginnen des Aufspulens einer Spulen-packung darauf, und 3. mit Abschirm-Mitteln, die aus einer Ruhelage in eine Arbeitsstellung zwischen der fertiggestellten Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn - 7 - und der neuen Spulenpackung auf dem zweiten Spulendorn bewegbar sind, 4. mit vorgesehenen Hilfs-F374hrungsmitteln (44, 440) zum Aus-lenken eines Fadens w344hrend des Wechsels der Aufspulung vom ersten auf den zweiten Spulendorn, die 5. mit Abdeck-Mitteln (110) zusammenwirken, um eine Spulen-packung (40) auf dem ersten Spulendorn (24) von einem Auf-spulvorgang auf den zweiten Spulendorn (26) abzuschirmen; wobei 6. die Abschirm-Mittel (110) und die F374hrungsmittel (44, 440) je eine Kante aufweisen, 7. und wobei diese Kanten nebeneinander liegen, wenn sich die Abschirm-Mittel (110) und die F374hrungsmittel (44, 440) in ihrer Abdeckposition befinden. 4. Die nachstehend abgebildete Figur 1 des Streitpatents zeigt schema-tisch die Draufsicht auf ein Spulaggregat mit zwei Spulendornen und Reibwal-zenantrieb: 11 - 8 - Die um ihre L344ngsachse (20) rotierende Reibantriebswalze (18) ragt starr aus dem Antriebskopf-Geh344use (16) vor, w344hrend zwei Spulendorne (24, 26) drehbar auf Schwenkarmen (28, 30) gelagert sind. Auf sie sind Spulenh374l-sen (102) aufgesteckt, auf die der Faden mit Hilfe einer herk366mmlichen Chan-giervorrichtung (22) gespult wird, und zwar indem der Faden (14) um die Reib-antriebswalze gef374hrt und unter Druckkontakt zwischen Antriebswalze und Spu-lenpackung so lange auf die Spulenh374lse aufgespult wird, bis die vorgesehene Gr366337e erreicht ist. Dabei wandern die Achsen der Spulendorne, auf die jeweils eine Spulenpackung aufgespult wird, entsprechend ihrem zunehmenden Um-fang auf den Kurven (29 bzw. 31) in Richtung auf die jeweiligen Endpositionen (36, 250). Die patentierte Erfindung soll sich, der Streitpatentschrift zufolge, we-der auf die beschriebene Antriebsart durch Reibwalzen beschr344nken - die Spu-lendorne k366nnen auch durch Einzelmotoren angetrieben werden -, noch auf die 12 - 9 - Lagerung der Spulendorne auf Schwenkachsen (stattdessen: Aufnahme der Spulendornpaare auf Revolver, Anspruch 3, vgl. auch Streitpatentschrift, 334ber-setzung S. 16 f.). Die Mittel zum Abtrennen des Fadens und dessen 334bertragung von einer auf dem ersten Spulendorn aufgespulten Packung auf den zweiten Spulendorn zum Beginn des Aufspulvorgangs auf diesem (Merkmal 2) werden in der Streit-patentschrift nicht erl344utert, sondern daf374r wird auf die europ344ische Patentan-meldung 73 930 verwiesen. Soweit die Figur mit der Bezugsziffer 14A ein vom oberen Spulendorn herabh344ngendes Fadenende zeigt, ist unstreitig, dass die-ses in Anbetracht der gegen den Uhrzeigersinn gerichteten Laufrichtung des oberen Spulendorns mit falscher Ausrichtung eingezeichnet ist. 13 5. Figur 2 zeigt den Einsatz eines Hilfs-F374hrungsmittels (44) bei der Vor-bereitung des Wechsels des Fadens von einer ausschwenkenden vollen Spu-lenpackung (40) zum Aufwinden auf dem einschwenkenden Spulendorn (26): 14 - 10 - Das Hilfs-F374hrungsmittel, in der Streitpatentschrift auch als (Hilfs-)F374h-rungselement, (Hilfs-)Auslenkelement (44) oder Fadenauslenk- bzw. -auslen-kungsmittel bezeichnet, ist ein Bauteil, das zwischen einer zur374ckgezogenen Lage (mit durchgezogenen Linien in Figur 2 dargestellt) und einer Arbeitsstel-lung (strichpunktierte Linien in Figur 2) wechseln kann. Es lenkt in der Arbeits-stellung den Faden (18) zur Einleitung des Fadenwechsels von der fertiggestell-ten Spulenpackung (40) auf dem oberen Spulendorn (24) aus, damit der Faden vom einschwenkenden Spulendorn leichter abgefangen werden kann, so dass auf diese Weise der Beginn der Aufwicklung des Fadenendes auf die auf dem unteren Spulendorn (26) aufgebrachte H374lse sichergestellt ist. Diese Funktion ist in der europ344ischen Patentanmeldung 73 930 offenbart und beschrieben. 15 - 11 - Dem Auslenkelement ist im Streitpatent eine zweite Funktion zugewie-sen, und zwar die der Abschirmung. In dieser Funktion tritt es zu dem au337er-dem vorzusehenden Abschirmmittel (110) und erg344nzt den von diesem verwirk-lichten Schutz vor einer 334bertragung des von einer vollen Spulenpackung ab-stehenden Fadenendes auf die Reibantriebswalze oder die neue Spulenpa-ckung. Die Streitpatentschrift bezeichnet die beiden Abschirmelemente als Haupt- und Hilfs-Abschirmmittel. Zu Letzterem ist das Fadenauslenkungsmittel der Streitpatentschrift zufolge "vorzugsweise" ausgebildet (334bersetzung S. 3); andere Hilfs-Abschirmmittel als die in der Doppelfunktion wirkenden Fadenaus-lenkungsmittel (44 i.V. mit 440) sind in der Streitpatentschrift allerdings nicht offenbart. 16 Das Auslenkelement besteht, worauf in der Beschreibung unter Bezug-nahme auf die Figur 2 hingewiesen wird, aus einem St374ck, wobei seine nach vorn vorstehende Partie als auswechselbare Leiste (440) ausgebildet sein kann, die sich im Wesentlichen 374ber die gesamte L344nge der auf einem Spulen-dorn aufzubringenden Spulenpackungen erstreckt. 17 6. Das Auslenkelement wirkt mit Abdeck-Mitteln zusammen, um eine Spulenpackung (40) auf dem ersten Spulendorn (24) von einem Aufspulvor-gang auf den zweiten Spulendorn abzuschirmen (Merkmal 5). Patentanspruch 1 verwendet den Begriff "Abdeck-Mittel" als Synonym f374r "(Haupt-)Abschirm-Mittel". Das ergibt sich aus der 374bereinstimmenden Zuordnung des Bezugszei-chens 110 und der Beschreibung sowie den Figuren. 18 Zu dem Zusammenwirken des Auslenkelements mit dem Abdeck-Mittel verh344lt sich Patentanspruch 1 nur insoweit, als er mit dem Auslenkelement und den Abschirm-Mitteln die Vorrichtungselemente benennt, mit denen die Ab- 19 - 12 - schirmwirkung erzielt werden soll. Diese Elemente m374ssen nur ganz allgemein die Eignung aufweisen, eine Spulenpackung (40) auf dem ersten Spulendorn (24) von einem Aufspulvorgang auf den zweiten Spulendorn abzuschirmen. Als Ausf374hrungsbeispiel illustriert Figur 3 dieses Zusammenwirken. Figur 3 zeigt als Kreisbogen den untersten Teil einer fertig gestellten o-beren Spulenpackung (40) und den Beginn des Aufspulvorgangs auf der auf den unteren Spulendorn (26) aufgesteckten Spulenh374lse (102 L), die sich dem-entsprechend in Kontakt mit der Reibantriebswalze (18) befindet. Die Platte (110) des Haupt-Abschirmmittels ist in diesem Ausf374hrungsbeispiel gebogen und kann mit Hilfe einer Konstruktion aus weiteren Platten, Schienen, Gleitern und Rollen (116, 118, 120, 122, 126) von der Ruhestellung bei der Wand (114) in die Arbeitsstellung verfahren werden. Die Befestigung und der Bewegungs- 20 - 13 - mechanismus f374r die Abschirmplatte sind der Streitpatentschrift zufolge jedoch nicht f374r die Erfindung wesentlich, sondern nur beispielhaft gezeigt. Entschei-dend ist ganz allgemein, dass sie bewegbar ist. Auch ansonsten beinhaltet Pa-tentanspruch 1 au337er der zuvor abgehandelten Funktion keine weiteren Vorga-ben. Die Abschirmplatte muss nicht gekr374mmt ausgebildet sein, sondern kann, je nach Platzverh344ltnissen, auch l344ngs einer Geraden hin- und herbewegbar sein; sie braucht nicht starr zu sein, sondern kann als flexibles, aufrollbares Blatt wie beispielsweise in der US-Patentschrift 3 165 274 ausgestaltet sein, entscheidend ist allein, dass das unter Einfluss von Zentrifugalkr344ften auf und ab wehende Fadenende der fertiggestellten Spulenpackung am Abschirm-Element wie an einem Schild abprallt. In Figur 3 ist des Weiteren das Zusammenwirken des Haupt-Abschirm-mittels mit dem in eine Arbeitsstellung ausgefahrenen Auslenkelement (44), das mit einer auswechselbaren Leiste (440) ausgebildet ist, schematisch dargestellt. Der Abstand l kann aufgrund von Versuchen gew344hlt werden und ist vorzugs-weise so schmal wie m366glich, ohne dass die Platte (110) und die Leiste (440) sich ber374hren; der Spalt kann aber auch faktisch zum Verschwinden gebracht werden, indem die Platte und die Leiste so 374bereinander angeordnet werden, dass sie sich 374berlappen (334bersetzung S. 10, 11). 21 II. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu (Art. 54 EP334). 22 1. Die deutsche Offenlegungsschrift 22 12 505, die deutsche Patent-schrift 24 49 912 und die deutsche Offenlegungsschrift 25 44 365 betreffen al-lesamt die Aufwicklung von metallischen Dr344hten und damit g344nzlich anders geartete Materialien als Garne. Die offenbarten Maschinen weisen im 334brigen entweder keine (Hilfs-)F374hrungs-Mittel zum Auslenken des Drahtes (eines Fa- 23 - 14 - dens) auf, die mit den Abschirm- oder Abdeck-Mitteln zusammenwirkten, um eine Abschirmfunktion zu erf374llen, oder vorhandene F374hrungs-Mittel sind nicht dazu vorgesehen, mit den Haupt- und Hilfs-Abdeckungen zusammenzuwirken, um eine Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn von einem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn abzuschirmen (Merkmal 5). 2. Die US-amerikanischen Patentschriften 3 165 274, 3 409 238 und 4 327 872 sowie die japanischen Offenlegungsschriften sho 54-64148 und 60-15369 betreffen verschiedene Gestaltungen von Garnaufwickelmaschinen, die alle 374ber verschiedene Abschirm-Mittel (Merkmal 3) verf374gen, bei denen jedoch durchweg keine Auslenkmittel (Merkmal 4) vorgesehen sind. 24 Soweit der Sachverst344ndige in seinem schriftlichen Gutachten in Bezug auf die US-amerikanische Patentschrift 3 165 274 von einem Fadenauslen-kungssystem gesprochen hat, das 374ber Rollen funktioniere, handelt es sich da-bei nicht um ein Auslenkelement i.S. des Streitpatents; denn darunter versteht der Fachmann, wie der Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung 374ber-zeugend erg344nzt hat, ein zus344tzliches Element. Ein solches weist die genannte amerikanische Patentschrift nicht auf; vielmehr erfolgt die Fadenauslenkung dort allein infolge des durch das Verschwenken des Revolvers ausgel366sten Fa-denlaufs. 25 3. Die europ344ische Patentanmeldung 73 930 zeigt keine Abschirm-Mittel (Merkmal 3), die als Abdeck-Mittel (110) mit F374hrungs-Mitteln zusammenwirken (Merkmal 5). 26 III. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen einschlie337lich des Er-gebnisses der Beweisaufnahme (247 286 ZPO) kann der Gegenstand von Pa- 27 - 15 - tentanspruch 1 nicht als auf einer erfinderischen T344tigkeit beruhend bewertet werden. 1. a) Wie sich aus der Beschreibung des Streitpatents ergibt, war dem Fachmann bekannt, dass beim Filamentspulen tunlichst Abschirmungen vorzu-sehen sind, um zu verhindern, dass sich von fertiggestellten Spulenpackungen infolge der Zentrifugalkraft radial nach au337en nachgeschleppte Fadenenden auf der Reibantriebswalze oder der neuen Spulenpackung verfangen und dort auf-gespult werden bzw., dass von der fertigen Spulenpackung herr374hrende Flusen oder Fadenst374cke fehlerhaft mitaufgespult werden. F374r die herk366mmlichen Spulmaschinens344tze mit auf Revolvern aufgesetzten Spulendornen waren im Stand der Technik verschiedene L366sungen bekannt. Dem Streitpatent ging es ersichtlich darum, eine L366sung nicht nur f374r solche Systeme vorzuschlagen, sondern ganz allgemein f374r Spulaggregate mit mehreren Spulendornen (vgl. Beschreibung 334bersetzung S. 2 Mitte), also auch f374r auf Schwenkarmen gela-gerte Aufspulvorrichtungen, wie sie Gegenstand der europ344ischen Patentan-meldung 73 930 sind. Aus dieser Anmeldung sind Auslenkelemente, wie sie das Streitpatent zur Fadenauslenkung (Merkmal 4) und als (Hilfs-)Abschirmmittel vorsieht (Merkmal 5), bekannt. F374r den Fachmann war offenkundig, dass auch solche Aggregate mit einer wirksamen Abschirmung ausgestattet werden muss-ten, weil bei ihnen die Gefahr der Aufwicklung von Fadenenden, die von einer vollen Spulenpackung nachgeschleppt werden, gleicherma337en bestand. Die Schrift (334bersetzung S. 20 f.) er366rtert im Zusammenhang mit den aus der Geo-metrie der Maschine resultierenden Zw344ngen und m366glichen St366rungsquellen zwar, dass, wenn keine Vorkehrung f374r die rasche Entfernung eines vollen Spu-lenk366rpers getroffen w374rde, dieser weiter entfernt vom Reibantriebselement angeordnet sein m374sse, um St366rwirkungen zwischen dem fertiggestellten und dem neuen Spulk366rper zu vermeiden. Der Fachmann wird eine wirtschaftlich- 28 - 16 - technisch annehmbare Abschirmung aber nicht darin sehen, einfach nur die Endpositionen der Spulendorne so weit voneinander entfernt anzuordnen, dass allein durch die Distanz die Gefahr der unerw374nschten Fadenaufwicklung ge-bannt wird. Denn die Anwender dr344ngen normalerweise darauf, die gr366337tm366gli-chen Spulk366rperdurchmesser innerhalb der kleinstm366glichen Gesamtabmes-sungen zu erhalten (334bersetzung S. 20). Um die Dimensionierung der Aggrega-te in f374r die Abnehmer weiterhin attraktiven Grenzen zu halten, wird der Fach-mann deshalb eine wie ein Schild wirkende Abschirmung vorziehen, die zwi-schen eine volle Spule und die Reibantriebswalze und den Spulendorn mit der noch leeren Packung gef374hrt werden kann, weil der f374r eine wirksame Abschir-mung erforderliche Abstand zwischen den genannten Teilen auf diese Weise verkleinert werden kann. F374r die Ausgestaltung solcher Abschirmungen findet der Fachmann im Stand der Technik verschiedene Vorbilder, an die er ankn374p-fen kann. Dass diese durchweg f374r revolvergelagerte Spulendorne konzipiert sind, steht dem nicht entgegen, weil daraus keine prinzipiellen Abweichungen hinsichtlich der Funktion der Abschirmung und deren Ausgestaltung resultieren. Der Fachmann erkennt insbesondere, dass die Abschirmung bei beiden Kon-struktionsprinzipien zumindest zeitweilig aus einer Arbeitsposition in eine Ruhe-stellung bewegbar sein muss, um den Fadenwechsel nicht zu st366ren. b) Aufgrund der geometrisch-konstruktiven Gegebenheiten bei einem mit einem Auslenkelement ausgestatteten Spulmaschinensatz wird der Fachmann die Aufh344ngung f374r ein Abschirmelement, technisch zwangsl344ufig, an der dem Auslenkelement gegen374berliegenden Seite vorsehen. Die theoretisch vorstell-bare Einf374hrung einer Abschirmung von der vorderen Seite w374rde eine Kon-struktion erfordern, die einen deutlich h366heren konstruktiven Aufwand erforder-te, als die L366sung mit einer seitlichen Aufh344ngung. Wie sich aus der Er366rterung mit dem Sachverst344ndigen ergeben hat, misst der Fachmann der Gew344hrleis- 29 - 17 - tung eines kontinuierlichen, ungest366rten Produktionsablaufs h366chste Priorit344t bei, weshalb er bestrebt ist, die Abschirmung so vollkommen wie m366glich aus-zuf374hren. Darum wird er die vom Streitpatent vorgesehene Abschirmplatte so nahe an das Auslenkelement heranf374hren, wie dies m366glich ist, ohne dass bei-de Teile sich in der Arbeitsstellung des Auslenkelements ber374hren und durch den Kontakt besch344digt werden k366nnten. Damit gelangt der Fachmann zu einer Vorrichtung, wie das Streitpatent sie unter Schutz stellt, ohne erfinderisch t344tig werden zu m374ssen. c) Das gilt ungeachtet des von der Beklagten in der m374ndlichen Verhand-lung hervorgehobenen Umstands, dass dem Auslenkelement gem344337 Patentan-spruch 1 eine zus344tzliche Funktion zugewiesen ist, die weder in der europ344i-schen Patentanmeldung 73 930 noch sonst im in das Verfahren eingef374hrten Stand der Technik offenbart ist. Die Auffindung dieser zus344tzlichen Funktion rechtfertigt im Rahmen des Vorrichtungsanspruchs, als der Patentanspruch 1 formuliert ist, nicht die Gew344hrung von Patentschutz. Patentrechtlich ma337geb-lich ist insoweit, dass Patentanspruch 1 (lediglich) eine Vorrichtung unter Schutz stellt, die mit dem Auslenkmittel ein im Stand der Technik vorhandenes, mechanisches Vorrichtungselement einsetzt. Dass dem Fachmann abverlangt war zu erkennen, dass dem Auslenkelement (auch) die Eignung als (Hilfs-)Abschirmelement innewohnt und es deshalb eine Doppelfunktion 374ber-nehmen kann, 344ndert nichts daran, dass es sich um ein bekanntes Vorrich-tungselement handelt. Die technisch-intellektuelle Leistung, die in der Auffin-dung der Einsatzm366glichkeit des Auslenkelements in einer weiteren Funktion stecken mag, findet keine Entsprechung in den Merkmalen des Vorrichtungsan-spruchs und kann in diesem Rahmen deshalb auch nicht als erfinderische Leis-tung honoriert werden. 30 - 18 - d) Dass mit dem (Haupt-)Abschirm-Mittel ein Element vorgesehen ist, das mit dem Auslenkmittel zusammenwirkt, um die Abschirmung insgesamt zu gew344hrleisten, stellt f374r sich ebenfalls keine den Schutz der Vorrichtung recht-fertigende erfinderische Leistung dar, weil sich dem Fachmann, wie ausgef374hrt, auch bei einem mit einem Fadenauslenkelement versehenen Spulaggregat die Erforderlichkeit einer (weiteren) Abschirmung aufdr344ngt. 31 e) Zur Schutzf344higkeit gereicht es dem Gegenstand von Patentan-spruch 1 ferner nicht, dass f374r die Funktion der Auslenkung das vordere Ende des geknickten Elements (44) im Vordergrund steht, 374ber das der Faden ausge-lenkt wird, w344hrend die Abschirmfunktion von der Oberseite des Elements in seiner gesamten L344nge ausge374bt wird. Dieser Umstand ist kein besonderes Merkmal des Vorrichtungsanspruchs und deshalb f374r die Frage der Schutzf344-higkeit der Vorrichtung nicht heranzuziehen. Ebenso wenig f344llt es unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen T344tigkeit ins Gewicht, dass das Auslenkele-ment (44) nach Patentanspruch 1 mit einer Leiste (440) versehen ist, die in der europ344ischen Patentanmeldung 73 930 noch nicht vorgesehen ist. 32 f) Nichts anderes gilt schlie337lich f374r den Umstand, dass das Auslenkele-ment f374r diese Funktion gem344337 der Beschreibung der europ344ischen Patentan-meldung 73 930 so geschaltet wird, dass es nach Abschluss des Fadenwech-selvorgangs in eine zur374ckgezogene Stellung bewegt wird, in welcher es nicht irgendeinen der normalen Vorg344nge der Maschine st366rt - worunter nach den 374berzeugenden Angaben des Sachverst344ndigen namentlich der Aufspulvorgang zu verstehen ist (vgl. Beschreibung, 334bersetzung S. 33, 62 ff.). Dass diese Schaltung abgewandelt werden muss, wenn das Auslenkelement Abschirm-funktionen jedenfalls bis zum Stillstand der vollen Spulenpackung 374bernehmen soll, ist evident, aber ebenfalls nicht Gegenstand des Vorrichtungsanspruchs. 33 - 19 - 2. Der Senat h344lt im 334brigen daf374r, dass der Gegenstand von Patentan-spruch 1 dem Fachmann auch unabh344ngig von dem vorstehend unter IV 1 Ausgef374hrten durch den Stand der Technik nahegelegt war, sobald er die Auf-gabe, eine wirkungsvolle Abschirmung bereitzustellen, allgemein auf Spulma-schinenaggregate mit mehreren Spulendornen bezog und nicht nur auf solche mit Revolverwechselvorrichtungen. Denn unter dieser Voraussetzung hatte er auch die in der europ344ischen Patentanmeldung 73 930 offenbarte L366sung mit auf Schwenkarmen gelagerten Spulendornen und mit einer Fadenauslenkung ausgestatteten Maschinens344tzen im Blick. Wie ausgef374hrt, war f374r den Fach-mann von der Maschinengeometrie her ebenso vorgegeben, eine seitlich mon-tierte Abschirmung vorzusehen, wie, diese - im Interesse eines ann344hernd l374-ckenlosen Schutzes - so nahe wie m366glich an die Arbeitsstellung des Auslenk-elements heranzuf374hren. Die konstruktionszeichnerische Skizzierung der in Be-tracht kommenden, das vorhandene Auslenkelement in seiner maximalen Aus-lenkposition ber374cksichtigenden L366sungsm366glichkeiten f374hrte dem Fachmann unweigerlich vor Augen, dass sich das - zeichnerisch in Arbeitsstellung fixierte - Auslenkelement als Verl344ngerung der durch die Abschirmplatte verwirklichten Abschirmung anbot. Dass es f374r die Auslenkfunktion nur auf die schmale Stirn-seite dieses Elements ankam und dass es in der Funktion als Auslenkelement nur w344hrend eines vergleichsweise kleinen Zeitfensters in dieser Stellung verblieb, um anschlie337end in die Ruhestellung verschwenkt zu werden, 344ndert nichts daran, dass es von der gesamten Ger344tegeometrie her vom Fachmann als eine ideale Verl344ngerung und Erg344nzung des Hauptabschirmmittels erkannt wird. Unter diesen gegebenen Voraussetzungen stellt die daf374r erforderliche fachm344nnische Losl366sung von der reinen Auslenkfunktion und der auf sie ab-gestimmten Steuerschaltung keine das Verm366gen des Durchschnittfachmanns 374bersteigende Leistung dar. 34 - 20 - 3. Die Aufnahme der Merkmale des erteilten Unteranspruchs 5 in den Hauptanspruch dient, wie in der m374ndlichen Verhandlung klargestellt worden ist, der pr344gnanteren Herausstellung der Vorteile der Erfindung; eine die Ge-w344hrung des Patentschutzes rechtfertigende eigenst344ndige erfinderische Ma337-nahme ist darin ebenso wenig zu erkennen, wie in den Gegenst344nden der Un-teranspr374che. 35 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V. mit 247 97 Abs. 1 ZPO. 36 Scharen Gr366ning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.09.2005 - 2 Ni 12/04 (EU) -
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