BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 106/02 Verkündet am:10. April 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:ja ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 1a)Ausgaben der Zwangsverwaltung genießen nur dann den Vorrang vor Grund-pfandrechten, wenn von ihnen im Einzelfall eine objekterhaltende oder - verbessernde Wirkung ausgeht; hierfür reicht es weder aus, daß die Zwangs-verwaltung mit Recht angeordnet ist, noch, daß die Ausgaben bei vorhandenenNutzungen aus diesen zu bestreiten gewesen wären.b)Die Vergütung des Zwangsverwalters kann nur berücksichtigt werden, wenn dieZwangsverwaltung notwendig war, um das Grundstück für die Zwangsversteige-rung zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Falle der Versteigerung eines Woh-nungseigentums muß regelmäßig hinzukommen, daß sich die Tätigkeit desZwangsverwalters gerade auf das Sondereigentum und nicht auf das Gemein-schaftseigentum bezog.c)Wird ein Wohnungs- oder Teileigentum versteigert, sind erbrachte Wohngeld-zahlungen des Zwangsverwalters nur insoweit zu berücksichtigen, als sie objekt-erhaltend oder - verbessernd verwandt worden sind; dies muß der die Zwangs-verwaltung betreibende Gläubiger darlegen und beweisen.BGH, Urteil vom 10. April 2003 - IX ZR 106/02 - LG Frankfurt a.M. AG Frankfurt a.M. - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterDr. Ganter, Raebel, Kayser und nnfür Recht erkannt:Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil der15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom28. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zumNachteil der Beklagten erkannt ist.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AmtsgerichtsFrankfurt am Main vom 4. Oktober 2001 - 30 C 2493/00 - 25 - wirdinsgesamt zurückgewiesen.Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist Verwalterin (§ 26 WEG) einer aus acht Wohneinheitenbestehenden Wohnungseigentumsanlage. Die im Aufteilungsplan mit derNummer 8 bezeichnete Wohnung, belegen im Dachgeschoß (fortan nur Woh- - 3 -nung), befand sich in den Jahren 1998/99 noch im Rohbauzustand. Die Fen-steröffnungen waren teilweise mit Folie verschlossen, die Löcher aufwies; derZugang zu der Wohnung durch das gemeinschaftliche Treppenhaus war unge-hindert möglich, weil die Trennwände noch nicht gesetzt waren und die Woh-nungsabschlußtür fehlte.Die beklagte Bank betrieb seit August 1998 aus der erstrangigen Grund-schuld III Nr. 3 die Zwangsversteigerung der Wohnung, die am 14. September2000 dem Meistbietenden zugeschlagen wurde. Während des laufendenZwangsversteigerungsverfahrens erwirkte die Klägerin als Prozeßstandschafte-rin der übrigen Wohnungseigentümer wegen titulierter Wohngeldrückstände dieZwangsverwaltung der Wohnung. Auf Anforderung des Vollstreckungsgerichtserbrachte sie Kostenvorschüsse von 8.000 DM sowie 2.000 DM, die derZwangsverwalter für Reparaturmaßnahmen, seine eigene Verwaltervergütung,die Befriedigung der laufenden Wohngeldansprüche sowie die Bezahlung derGrundsteuern bis auf einen Betrag von 122,05 DM verbrauchte. Am Tag derZuschlagserteilung hob das Vollstreckungsgericht die Zwangsverwaltung auf.Im Verteilungstermin nach der Zwangsversteigerung meldete die Kläge-rin 10.000 DM in der Rangklasse § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG an. Nach dem festge-stellten Teilungsplan fiel sie vollständig aus, weil das Gericht die Verwendungder Vorschüsse zur Erhaltung und nötigen Verbesserung des Wohnungseigen-tums als nicht nachgewiesen ansah und die Teilungsmasse nicht einmal aus-reichte, um das erstrangige Grundpfandrecht der Beklagten vollständig zu be-dienen. Die Klägerin erhob Widerspruch. Das Gericht teilte den von der Kläge-rin beanspruchten Betrag dieser für den Fall zu, daß ihr Widerspruch sich alsbegründet erweise, anderenfalls der Beklagten, und führte den Teilungsplaninsoweit durch Hinterlegung aus (§ 124 ZVG). - 4 -Mit ihrer in Prozeßstandschaft der Wohnungseigentümer erhobenen Kla-ge hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ihr Widerspruch begründetund der Teilungsplan in Höhe von (10.000 DM abzüglich 122,05 DM =)9.877,95 DM abzuändern sei. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von3.056,02 DM stattgegeben. Die Berufung der Klägerin war in Höhe von weiteren610,24 DM erfolgreich. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihrursprüngliches Klageziel weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevisiondie Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Die rechtzeitig erhobene (§ 554 Abs. 2Satz 2 ZPO) Anschlußrevision hat dagegen Erfolg.I.1. Das Berufungsgericht legt § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG dahin aus, daß "derAnspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz sei-ner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks" dieKosten eines der Zwangsversteigerung vorangegangenen Zwangsverwaltungs-verfahrens grundsätzlich nicht erfasse. Diese seien regelmäßig aus den in derZwangsverwaltung zu erzielenden Nutzungen des Objekts zu bestreiten (§ 155Abs. 1 ZVG). Reichten diese - wie im Streitfall - nicht aus, gehe dies zu Lastendes betreibenden Gläubigers. Nur wenn die Zwangsverwaltung als solche be-reits eine notwendige Maßnahme im Sinne des § 10 ZVG darstelle, also letzt-lich auch im Interesse des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers - 5 -liege, weil der Wert des Grundstücks erhöht oder ein Wertausfall vermiedenwerde, könnten diese Kosten in die Rangklasse § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG fallen.2. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft zu. Die Revisionvermag demgegenüber keine überzeugenden Gründe aufzuzeigen, die für einegenerelle Erstreckung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG auf sämtliche Kosten derZwangsverwaltung sprechen.a) Schon nach seinem Wortlaut erfaßt die Vorschrift nicht alle Ausgabeneines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers, sondern nur diejenigen"zur Erhaltung" oder "nötigen Verbesserung" des Grundstücks. Der Gesetzge-ber hat die gegenüber den dinglich Berechtigten bevorzugten Ausgaben nurinsoweit der ersten Rangklasse zurechnen wollen, als es sich bei ihnen wenig-stens um nützliche Verwendungen (impensae utiles) handelt (vgl. Denkschriftzum Bundesratsentwurf des Zwangsversteigerungsgesetzes, Materialien zuden Reichs-Justizgesetzen, herausgegeben von Hahn und Mugdan, Band V1897 S. 37 unter Bezugnahme u.a. auf das preußische Gesetz betreffend dieZwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 13. Juli 1883, dort§ 24, und RGZ 17, 273, 275; 25, 227, 229 f; s. ferner RGZ 73, 397, 401 f;Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 10 Rn. 7; Stöber, ZVG17. Aufl. § 10 Rn. 2 Anm. 2.1).b) Dies stellt letztlich auch die Revision nicht in Frage. Sie meint jedoch,alle mit der Zwangsverwaltung entstehenden Kosten seien zwangsläufig solche zur Substanzerhaltung und würden damit von § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG erfaßt, weildavon ausgegangen werden müsse, eine angeordnete Zwangsverwaltung wer-de ordnungsgemäß und gesetzeskonform durchgeführt. Diese Auffassung trifftnicht zu. In einem Zwangsverwaltungsverfahren können - rechtmäßig - auch - 6 -Aufwendungen erbracht werden, die im parallel laufenden Zwangsversteige-rungsverfahren keinen Vorrang genießen.aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschl. v.18. Juli 2002 - IX ZB 26/02, WM 2002, 1809, 1811 zur Veröffentlichung inBGHZ vorgesehen) verfolgt die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einervon ihr beantragten Zwangsverwaltung selbst dann keine zweckwidrigen undinsoweit nicht schutzwürdigen Ziele, wenn sie sich bei der Antragstellung unteranderem von der Überlegung leiten läßt, weitere Wohngeldausfälle mit Hilfe desZwangsverwaltungsverfahrens zu vermeiden. Wird in einem solchen Fall dieZwangsverwaltung angeordnet, folgt hieraus indes nicht, daß die von der Woh-nungseigentümergemeinschaft oder dem Wohnungseigentumsverwalter alsProzeßstandschafter an den Zwangsverwalter geleisteten Vorschüsse nach§ 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG privilegiert sind. Dies zeigt bereits der Vergleich mit§ 155 Abs. 1 ZVG, der bestimmt, daß "die Ausgaben der Verwaltung" aus denNutzungen des Grundstücks vorweg zu bestreiten sind. In die deutlich engergefaßte Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG fallen erbrachte Aufwendungenerst, wenn die dort genannten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Diesverdeutlicht auch die Entstehungsgeschichte. Im Gesetzgebungsverfahren sindmehrere Anträge von Kommissionsmitgliedern, das Vorrecht des § 10 Abs. 1Nr. 1 ZVG auf alle Aufwendungen im Interesse des Grundstücks zu erweitern,abgelehnt worden, weil dies - wie in dem Kommissionsbericht ausdrücklich her-vorgehoben wird - den Realkredit "in nachteiligster Weise beeinflussen" würde(vgl. Bericht der XVI. Kommission, Materialien zu den Reichs-JustizgesetzenaaO S. 106 f). Eine solche zu mißbilligende Entwertung des Grundpfandrechtsist in gleicher Weise zu befürchten, wenn die Wohnungseigentümergemein-schaft ihren Ausfällen beim laufenden, nicht einmal titulierten Wohngeld mitHilfe der Zwangsverwaltung und des Rechtsinstituts des Kostenvorschusses - 7 -(§ 161 Abs. 3 ZVG) in der Zwangsversteigerung Vorrang vor den Forderungender Realgläubiger verschaffen kö) Deshalb können nur diejenigen Ausgaben der Zwangsverwaltung inder Zwangsversteigerung Vorrang vor den bestellten Grundpfandrechten ge-nießen, von denen eine im Einzelfall festzustellende objekterhaltende oder -verbessernde Wirkung ausgeht. Dazu reicht es nicht aus, daß die Ausgabendes Zwangsverwalters wie zum Beispiel das an den Verwalter einer Woh-nungseigentümergemeinschaft "zurückgeflossene" Wohngeld (§ 28 Abs. 2WEG) zur Bestreitung der Bewirtschaftungskosten der Wohnungseigentums-anlage und der versteigerten Wohnung objektiv bestimmt waren. Die Leistun-gen des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers müssen vielmehr fürden Gegenstand der Zwangsverwaltung auch zweckentsprechend verwendetworden sein und sich werterhöhend ausgewirkt haben, wofür der Gläubigerdarlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. RGZ 17, 273, 276; LG Mönchenglad-bach RPfleger 2000, 80; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth aaO § 10 Rn. 7;a.A. wohl Wolicki NZM 2000, 321, 324).II.Danach erweisen sich die von der Klägerin im Rahmen der Zwangsver-waltung geleisteten Aufwendungen, soweit über sie nicht bereits rechtskräftigentschieden ist, insgesamt als nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG privile-giert. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan ist deshalb inso-weit unbegründet. Dies gilt auch für diejenigen Aufwendungen, die das Beru-fungsgericht - über das amtsgerichtliche Erkenntnis hinausgehend - als erstat-tungsfähig anerkannt hat. - 8 -1. Die weiteren Gebühren und Auslagen des Zwangsverwalters sindnicht bevorrechtigt.a) aa) Diese Aufwendungen können dem Versteigerungsobjekt und da-mit dem Realkreditgeber nur werterhöhend oder werterhaltend zugute kommen,wenn die Tätigkeit des Zwangsverwalters über den üblichen Rahmen hinaus-geht. Schon nach allgemeinen Grundsätzen hat der Verwalter auch für die Er-haltung des Grundstücks zu sorgen. Diese Fürsorge ist aber nur eine Folge undnicht - wenigstens nicht in der Regel - der Zweck der angeordneten Zwangs-verwaltung, so daß die dem Verwalter zu gewährende Vergütung nicht ohneweiteres der Erhaltung oder notwendigen Verbesserung des Grundstücks dient.In dieser Beziehung unterscheidet sich das Honorar des Zwangsverwaltersnicht von den sonstigen Kosten der Zwangsverwaltung (RGZ 25, 227, 230).Anders liegt es nur dann, wenn durch die Einleitung der Zwangsverwal-tung der Verwalter an die Stelle des Eigentümers tritt, um das Grundstück fürdie Zwangsversteigerung zu erhalten oder wieder herzustellen. Das Reichsge-richt (aaO) nennt hierzu den Beispielsfall, daß durch die Einleitung der Zwangs-verwaltung "Verwüstungen des Gutes durch den Eigentümer Einhalt gethanwurde". Nur in diesen oder vergleichbaren Fällen kann die dem Verwalter ge-zahlte, aus den Einkünften nicht zu deckende Vergütung als eine zur Erhaltungoder Wiederherstellung des Grundstücks dienende Ausgabe angesehen wer-den (RGZ aaO; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth aaO § 10 Rn. 8; Stöber aaO§ 10 Rn. 2 Anm. 2.1).bb) Im Streitfall ist weiterhin zu berücksichtigen, daß Gegenstand derImmobiliarvollstreckung kein Grundstück, sondern ein Wohnungseigentum ist(vgl. § 1 Abs. 2 WEG, § 864 Abs. 2 ZPO). Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich - 9 -des Gemeinschaftseigentums (vgl. § 5 Abs. 2 und 3 WEG) fallen deshalb in denZuständigkeitsbereich des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft(§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG) oder können als Maßnahmen der Notgeschäftsführungder Wohnungseigentümer gerechtfertigt sein (§ 21 Abs. 2 WEG). Nur soweit dieEigentümergemeinschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nichtselbst oder durch den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft han-deln kann, in aller Regel also nur dann, wenn sich die Sicherungsmaßnahmenauf das Sondereigentum des Schuldners (vgl. § 5 Abs. 1 WEG) beschränken,kann die Vergütung des Zwangsverwalters als bevorrechtigte Aufwendung an-gesehen werden.b) Hierzu fehlt ein hinreichender Sachvortrag der Klägerin. Dies gilt so-wohl für den Teil der Vergütung (23,20 DM), die das Berufungsgericht über denvom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus zugesprochen hat und der Gegen-stand der Anschlußrevision der Beklagten ist, als auch für die mit der Revisionweiterverfolgte Mehrvergütung für den Zeitraum ab Abschluß der Arbeiten imJuli 1999 bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung. Die den Vergütungsanträ-gen des Zwangsverwalters beigefügten Übersichten über den Zeitaufwand ge-ben für diesen Zeitraum keinen Hinweis auf besondere objekterhaltende Tätig-keiten; im wesentlichen wird "allgemeine Verwaltung" und "Objektbegehung"abgerechnet. Der notwendige Bezug gerade zum Sondereigentum des Schuld-ners wird ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die Aufrechterhaltung derZwangsverwaltung ab Juli 1999 diente ersichtlich dem Zweck, sich den Rangder Reparaturkosten aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG zu erhalten, weil dieser von derFortdauer der Verwaltung bis zur Zuschlagserteilung abhängig war. Eine ob-jekterhaltende Wirkung ging hiervon nicht mehr aus. Aus dem gleichen Grundkann auch der fiktive Zeitaufwand, der im Falle einer frühzeitigen Beendigung - 10 -der Zwangsverwaltung angefallen wäre, entgegen der Rechtsauffassung derRevision nicht berücksichtigt werden.2. Gleiches gilt für die vom Landgericht (teilweise) zuerkannten Kontofüh-rungsgebühren sowie die von der Klägerin beanspruchten, aber von den Vorin-stanzen nicht berücksichtigten Gerichtsgebühren für die Anordnung derZwangsverwaltung. Diese Aufwendungen mögen zwar als Ausgaben der Ver-waltung unter § 155 Abs. 1 ZVG fallen, wirken sich aber nicht wertsteigernd ausund genießen deshalb keinen Vorrang (vgl. LG Augsburg RPfleger 2001, 92;Weitnauer/Hauger, WEG 8. Aufl. § 45 Rn. 15).3. Die übrigen laufenden Bewirtschaftungskosten der Wohnungseigen-tumsanlage, zu denen der Zwangsverwalter im Streitfall durch Zahlung einer(herabgesetzten) monatlichen Wohngeldzahlung (§ 28 Abs. 2 WEG) beigetra-gen hat, stellen ebenfalls Ausgaben der Verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1ZVG dar (vgl. OLG Hamburg OLGZ 1993, 431, 432), genießen aber nicht denVorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG, soweit sie nicht der Erhaltung oder Verbes-serung des Versteigerungsobjekts dienten (vgl. LG Hamburg ZMR 2001, 395,396; LG Mönchengladbach RPfleger 2000, 80; siehe ferner LG AugsburgRPfleger 2001, 92; a.A. LG Aachen NZM 2002, 141, 142; LG Frankfurt am MainNZM 1998, 635; Weitnauer/Hauger aaO § 45 Rn. 15; Wolicki NZM 2000, 321,324).a) Daß vorliegend mit dem Wohngeld Reparaturen am Sondereigentumdes Schuldners oder andere Erhaltungs- oder Verbesserungsmaßnahmen imengeren Sinne durchgeführt worden sind, die dem Versteigerungsobjekt zugutegekommen wären, ist von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht be-hauptet worden. - 11 -b) Nach ihrem Vortrag sind die laufenden Wohngeldzahlungen aus-schließlich auf Straßenreinigung, Feuer- und Gebäudehaftpflichtversicherungsowie anteilige Einzahlungen zur Instandhaltungsrücklage verwandt worden.Von diesen Positionen kommt nur der Teil des Wohngeldes als vorrangi-ge Forderung in Betracht, der auf die Feuerversicherung (§ 21 Abs. 5 Nr. 3 Fall 1 WEG) entfällt, weil Leistungen dieser Sachversicherung im Gegensatz zuLeistungen der Gebäudehaftpflichtversicherung dem Objekt im Sinne des § 10Abs. 1 Nr. 1 ZVG zugute gekommen wären (LG Augsburg RPfleger 2001, 92;a.A. Stöber aaO § 10 Rn. 2 Anm. 2.1). Die Klägerin hat den auf diese Versiche-rung entfallenden Teilbetrag nicht spezifiziert, sondern verweist auf Seite 5 ih-res Schriftsatzes vom 13. Juni 2001 wegen der Verwendung der Wohngelderpauschal auf die diesem Schriftsatz als Anlage Nr. 20 beigefügte Wohngeldab-rechnung für das Jahr 1999; diese weist keinen besonderen Betrag für die Feu-erversicherung aus. Der Prämienanteil kann deshalb nicht berücksichtigt wer-den.Die Einzahlungen des Zwangsverwalters in die Instandhaltungsrückstel-lung (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG) kommen nicht dem Versteigerungsobjekt, son-dern allenfalls mittelbar dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung zugute, wennnämlich die angesammelten Mittel zu einem späteren Zeitpunkt anstelle einerSonderumlage eingesetzt werden, um Ausgaben der Wohnungseigentümerge-meinschaft zu begleichen. Erst die spätere Beschlußfassung in der Wohnungs-eigentümerversammlung (§ 23 Abs. 1 WEG) und die Durchführung des Be-schlusses durch den Verwalter (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) entscheiden darüber,ob die Rücklage für eine nützliche Verwendung oder für andere, nicht privile-gierte Zwecke eingesetzt wird (z.B. für eine nicht werterhöhende Umgestaltung - 12 -der Außenanlagen). Die Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage stellendeshalb keine bevorrechtigten Aufwendungen dar.4. Schließlich fällt auch die von dem Zwangsverwalter für die versteigerteWohnung an die Stadt Frankfurt am Main entrichtete Grundsteuer nicht unter§ 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG. Nur hierüber ist im Streitfall zu entscheiden. Die Grundsteuer ruht zwar als öffentliche Last nach § 12 GrStG auf dem Woh-nungseigentum. Ihre Begleichung durch den Zwangsverwalter dient aber wederder Objekterhaltung noch der Objektverbesserung.KreftGanterRaebelRichter am Bundesgerichtshofr !#"$%&n'%$!()("*verhindert, seine Unterschriftbeizufügen.KayserKreft
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