BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 106/03 vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 3. Mai 2007 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte, form- und fristgerecht erhobene Anh366-rungsr374ge legt entgegen 247 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dar, dass der Senat den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r verletzt habe. 1 Die pauschale Behauptung, die geltend gemachten Zulassungsgr374nde - mithin die gesamte Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde - seien bei dem ger374gten Beschluss nicht zur Kenntnis genommen worden, ist durch die-sen widerlegt. Die Bezeichnung etwa 374bergangener Teile des Beschwerdevor-bringens fehlt. 2 Soweit der Kl344ger sich auf angebliche Geh366rsverletzungen durch die In-stanzgerichte beruft, hat der Senat diese Verfahrensgrundrechtsr374gen in dem Beschluss vom 18. Januar 2007 bereits beschieden. Eine abermalige Befas- 3 - 3 - sung des Senates hiermit ist nicht Sinn und Zweck der Anh366rungsr374ge. R374ge-f344hig sind nur Geh366rsverst366337e der letzten Instanz oder von dieser trotz R374ge der Rechtsmittelbegr374ndung 374bergangene Geh366rsverst366337e der Instanzgerichte. Solche werden von der Anh366rungsr374ge nicht geltend gemacht. Sie liegen im 334brigen auch nicht vor, so dass eine zul344ssige R374ge in jeder Hinsicht unbe-gr374ndet w344re. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2001 - 23 O 522/00 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2003 - 27 U 222/01 -
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