BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 106/03 vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 18. Januar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Januar 2003 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.001 200 festge-setzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde ist unbegr374ndet. Die ger374gte Verletzung des rechtlichen Geh366rs durch das Beschwerdegericht hat der Senat gepr374ft und nicht f374r durchgreifend erachtet (247 544 Abs. 4 Satz 2, 247 564 ZPO). Die Revision kann auch nicht wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden. 1 Grunds344tzliche, 374ber den Einzelfall hinausreichende Bedeutung kann eine Rechtssache auch dann haben, wenn es zwar nicht um die Kl344rung einer f374r eine Vielzahl von F344llen bedeutsamen Rechtsfrage geht, aber andere Aus-wirkungen eines Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in beson- 2 - 3 - derem Ma337e ber374hren und eine Entscheidung 374ber die erstrebte Revision er-forderlich machen. Dies kann sich insbesondere aus dem tats344chlichen oder wirtschaftlichen Gewicht der Sache f374r den Rechtsverkehr ergeben (BGHZ 152, 182, 192 m.w.N.). Allein aus dem Vorbringen der Beschwerde folgen solche Umst344nde hier jedoch nicht. Der Kl344ger st374tzt seinen Sachantrag in der Beschwerdeschrift nur noch auf einen v366lkerrechtlichen Anspruch des fr374heren slowakischen Staates, Zah-lungen an das Deutsche Reich f374r die Deportation seiner j374dischen B374rger in das Reichsgebiet erstattet zu erhalten. Zur Sachbefugnis des Kl344gers sind Er-kl344rungen slowakischer Regierungsstellen und ein slowakischer Kabinettsbe-schluss vorgelegt worden, die jeweils aus dem Jahre 2001 herr374hren. Die Be-schwerde wertet diese Erkl344rungen als Abtretung oder jedenfalls Erm344chtigung des Kl344gers, den vorbezeichneten Erstattungsanspruch des slowakischen Staa-tes vor deutschen Gerichten geltend zu machen. Das ist unzutreffend. Die Er-kl344rungen bezeichnen keine v366lkerrechtlichen Anspr374che des slowakischen Staates und enthalten keine Verf374gung 374ber solche Anspr374che zugunsten des Kl344gers. Der Kl344ger hat zudem nicht dargelegt, dass die Slowakische Republik des Jahres 2001 zu seinen Gunsten rechtswirksam 374ber einen v366lkerrechtli-chen Erstattungsanspruch verf374gen konnte, der m366glicherweise durch Zahlun-gen des damaligen slowakischen Staates in den Jahren 1942/43 gegen374ber dem Deutschen Reich entstanden war. Der Kl344ger hat im gegenw344rtigen Rechtsstreit, anders als jetzt in seiner Beschwerde, vielmehr selbst die Auffas-sung vertreten, dass der slowakische Staat der Deportationszeit ersatzlos un-tergegangen sei (Schriftsatz vom 27. M344rz 2001 Seite 7 Mitte, siehe auch Schriftsatz vom 19. Februar 2002 Seite 7 unten). Mit den anderweitigen An-spruchsgr374nden haben sich die Tatsacheninstanzen nach entsprechendem 3 - 4 - Kl344gervorbringen auseinandergesetzt, ohne dass die Beschwerde hierauf zu-r374ckgekommen ist. Es ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich, dass das Allge-meininteresse eine Entscheidung 374ber die erstrebte Revision des Kl344gers erfor-dert. Von einer weiteren Begr374ndung der Entscheidung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2001 - 23 O 522/00 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2003 - 27 U 222/01 -
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