BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 106/05 Verk374ndet am: 25. April 2006 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB 247 123 VerbrKrG 247 4 Abs. 1, 247 6 Abs. 1 und 2, 247 9 Abs. 1 und 3 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) a) Nach 247 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nur dann nichtig, wenn die in 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG vorgeschriebene Gesamtbetragsangabe v366llig fehlt, nicht jedoch, wenn sie falsch ist. b) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG g374ltig, wenn dem Kreditnehmer die Darle-hensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgem344337 unmittelbar an ei-nen Treuh344nder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Gesch344ft gem344337 247 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. M344rz 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.). c) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbetei-ligung bewogen worden, kann er bei Vorliegen eines verbundenen Gesch344fts - 2 - im Sinne von 247 9 Abs. 1 VerbrKrG auch der die Fondsbeteiligung finanzieren-den Bank seine Anspr374che gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten und gem344337 247 9 Abs. 3 VerbrKrG die R374ckzahlung des Kredits verweigern, soweit ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht (Best344tigung von BGHZ 156, 46 ff. und Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.). d) Anspr374che gegen Gr374ndungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, ma337gebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber kann der Kreditnehmer nicht ge-m344337 247 9 Abs. 3 VerbrKrG dem R374ckzahlungsverlangen der Bank entgegenset-zen (Abweichung von BGHZ 159, 280, 291 f.; 159, 294, 312 f.; BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518 ff. und II ZR 374/02, WM 2004, 1525, 1526, vom 25. Oktober 2004 - II ZR 373/01, BKR 2005, 73, 74, vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297, vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547 und vom 21. M344rz 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845). e) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbetei-ligung bewogen worden, kann er auch den mit dem Anlagevertrag gem344337 247 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag nach 247 123 BGB anfechten, wenn die T344uschung auch f374r dessen Abschluss kausal war. Den daneben be-stehenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermitt-ler kann der Darlehensnehmer ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend machen, da der Vermittler bei einem verbundenen Gesch344ft nicht Dritter im Sinne von 247 123 Abs. 2 BGB ist. BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05 - OLG Karlsruhe LG Mosbach - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 21. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. M344rz 2005 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin begehrt R374ckzahlung eines dem Beklagten gew344hrten Darlehens. 2 Der Beklagte, ein damals 23-j344hriger lediger Kunststoffformgeber mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 60.000 DM, der sich bereits im Jahre 1993 mit Hilfe eines Kredits an einem Fonds beteiligt hatte, wurde im Jahre 1994 von dem Vermittler B. geworben, sich zur Steuerersparnis an dem in Form einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds S. , (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Nach einem Beratungsge-spr344ch im B374ro des Anlagevermittlers am 9. Februar 1994 erkl344rte der Beklagte am folgenden Tage mit notarieller Urkunde den Gesellschafts-beitritt, beantragte den Abschluss eines Treuhandvertrages mit einem Rechtsanwalt und wies die finanzierende Bank unwiderruflich an, das zur Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts und der Treuhandverg374tung auf-genommene Darlehen auf das n344her bezeichnete Treuhandkonto auszu-bezahlen. Ferner beantragte er den Abschluss einer Kapitallebensversi-cherung, welche am 1. M344rz 2014 f344llig sein sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss der Beklagte mit der Kl344gerin einen Darlehensvertrag. Nach Angaben des Beklagten hat er das ihm vom Vermittler B. vorgelegte, angeblich von der Kl344gerin stammende Darlehensformular bereits am 9. Februar 1994 blanko unter-schrieben. Der auf den 11. Mai 1994 datierte, bis zum 30. April 2004 til-gungsfreie Darlehensvertrag 374ber 83.333 DM mit einem f374r 10 Jahre fes-ten Nominalzins von 6,75% sah die Auszahlung der Valuta zum 30. M344rz 3 - 5 - 1994, die Tilgung mit 1% j344hrlich ab 30. April 2004 und die vollst344ndige R374ckzahlung bis sp344testens zum "30.02.2014" vor. Der Gesamtbetrag gem344337 Verbraucherkreditgesetz auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages ma337geblichen Kreditbedingungen wurde mit 215.320,30 DM angegeben; die Pr344mien f374r die Kapitallebensversiche-rung sind darin - worauf hingewiesen wurde - nicht ber374cksichtigt. Als "Sicherheiten" sah der Kreditvertrag die Verpf344ndung der Immobilien-fondsbeteiligung und die Abtretung der Anspr374che f374r den Todesfall aus der Lebensversicherung vor. In der "Widerrufsbelehrung gem. Verbrau-cherkreditgesetz" vom 11. Mai 1994 ist vermerkt, dass bei Aus374bung des Widerrufsrechts auch das finanzierte Gesch344ft nicht wirksam zustande komme. Nachdem der Beklagte nach vertragsgem344337er Auszahlung der Va-luta an den von ihm beauftragten Treuh344nder mit den f344lligen Zinsleis-tungen in R374ckstand geriet, k374ndigte die Kl344gerin das Darlehen mit Schreiben vom 13. Januar 2004. Mit der Klage begehrt sie R374ckzahlung des Darlehenskapitals (42.607,49 200) sowie Zahlung von Zinsr374ckst344nden (1.715,69 200), insgesamt 44.323,18 200, hilfsweise ausgehend von gesetzli-chen Zinsen 31.217,21 200 zuz374glich Zinsen. 4 Der Beklagte ist der Ansicht, der Darlehensvertrag sei nichtig, weil die auf die Kapitallebensversicherung zu entrichtenden Pr344mien im Dar-lehensvertrag nicht angegeben seien. Eine Heilung des Vertrages sei nicht eingetreten, weil die Darlehensvaluta nicht an ihn, sondern an den Treuh344nder ausgezahlt worden sei. Au337erdem k366nne er, weil ein ver-bundenes Gesch344ft vorliege, seine Einwendungen aus dem Erwerbsge-sch344ft der Kl344gerin entgegenhalten. Er sei durch arglistige T344uschung 5 - 6 - bewogen worden, dem Fonds beizutreten, so dass ihm insofern ein An-spruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zustehe. Der Ver-mittler habe 374ber die Rentabilit344t und die Wiederverkaufsm366glichkeit der Fondsbeteiligung vors344tzlich falsche Angaben gemacht und insbesonde-re 374ber ein Totalausfallrisiko und etwaige Nachschusspflichten nicht auf-gekl344rt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 7 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Der Darlehensvertrag sei nichtig, weil in ihm nicht die gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG erforderliche Angabe des Gesamt-betrags aller von dem Beklagten zur Tilgung des Kredits sowie zur Zah-lung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilleistungen enthalten seien. Der von der Kl344gerin gew344hrte Festkredit mit Tilgungs- 9 - 7 - aussetzung sei in Teilzahlungen zu tilgen gewesen, weil der Kredit bei F344lligkeit mittels der in der Zwischenzeit angesparten Lebensversiche-rung habe abgel366st werden sollen und die Zahlungen an die Lebensver-sicherung aus der ma337geblichen Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelm344337igen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber selbst gleichst374n-den. Allein entscheidend hierf374r sei, dass nach den getroffenen Verein-barungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag zum Zwe-cke m366glicher Tilgung bei Endf344lligkeit verbunden gewesen sei. Nach dem Gesamtkonzept der Kapitalanlage habe von vornherein festgestan-den, dass die am 10. Februar 1994 vom Beklagten beantragte Lebens-versicherung bei planm344337igem Verlauf im Zeitpunkt der Endf344lligkeit des Darlehens zur Tilgung habe herangezogen werden sollen. Diese enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzu-sparender Lebensversicherung ergebe sich ebenso wie deren Tilgungs-funktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. Nach den dort getroffe-nen Vereinbarungen habe die Lebensversicherung der Darlehenstilgung dienen sollen. Die Kl344gerin habe in der Vertragsurkunde selbst darauf hingewiesen, dass entsprechende Ansparkosten anfielen. Daraus folge die Verpflichtung der Kl344gerin zur Angabe des Betrages der Gesamtbe-lastung unter Einschluss der Lebensversicherungspr344mien. Die durch den Versto337 gegen 247 4 VerbrKrG begr374ndete Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach 247 6 Abs. 1 VerbrKrG sei auch nicht gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Empfang des Darlehens geheilt wor-den. Da es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Kreditvertrag um ein ver-bundenes Gesch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG gehandelt habe, habe der Beklagte nicht die Darlehensvaluta empfangen, sondern die damit finan-zierte Gesellschaftsbeteiligung. Deshalb schulde der Kreditnehmer, wenn 10 - 8 - der Darlehensvertrag r374ckabgewickelt werden m374sse, nicht die R374ckzah-lung der Darlehensvaluta, sondern lediglich die Abtretung der Fondsbe-teiligung. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt rechtlicher Nachpr374-fung in wesentlichen Punkten nicht stand. 11 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht wegen Fehlens der nach 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG erforderlichen Gesamtbe-tragsangabe nichtig (247 6 Abs. 1 VerbrKrG). 12 Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-richts, dass nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 302, 306; Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 f., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 f.) auch bei end-f344lligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, die bei F344lligkeit mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Lebensversicherung abgel366st werden sollen, eine Angabe des Gesamtbetrages erforderlich ist. Um einen sol-chen Kredit handelt es sich hier. Nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts waren die Kapitallebensversicherung und der Kreditvertrag derart miteinander verbunden, dass die im Jahr 2014 auszuzahlende Le-bensversicherungssumme am in etwa zeitgleichen Ende der Kreditlauf-zeit zur Resttilgung eingesetzt werden sollte. Die von der Revision inso- 13 - 9 - weit erhobenen Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet (247 564 Satz 1 ZPO). 14 Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass im Kreditvertrag ei-ne Gesamtbetragsangabe enthalten ist, in der die Gesamtkosten mit 215.320,30 DM beziffert sind. Diese Angabe ist zwar fehlerhaft, weil sie die Kosten f374r die Kapitallebensversicherung nicht ber374cksichtigt. Nach 247 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag jedoch nur dann nichtig, wenn die in 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG vorgeschriebene Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilleis-tungen v366llig fehlen. Angesichts des eindeutigen und auf das Fehlen von Angaben abstellenden Wortlauts dieser Bestimmung entspricht es der vom Berufungsgericht 374bersehenen ganz herrschenden vom erkennen-den Senat geteilten Meinung, dass allein die Unrichtigkeit von Pflichtan-gaben nicht zur Nichtigkeit eines Kreditvertrages f374hrt (Senat, Urteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 420; M374nchKommBGB/ Ulmer, 4. Aufl. 247 494 Rdn. 12; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. 247 6 VerbrKrG Rdn. 10; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 247 494 Rdn. 9; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. 247 6 Rdn. 13; B374low, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. 247 494 BGB Rdn. 38, 39; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. 247 494 Rdn. 12). 2. Rechtsfehlerhaft ist, wie die Revision zu Recht r374gt, weiter, dass das Berufungsgericht die von ihm nach 247 6 Abs. 1 VerbrKrG angenom-mene Nichtigkeit des Darlehensvertrages nicht nach 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG als geheilt angesehen hat, weil der Beklagte die Darlehensva- 15 - 10 - luta durch weisungsgem344337e Auszahlung an den von ihm beauftragten Treuh344nder empfangen hat. 16 a) Ein Empfang des Darlehens im Sinne des 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ist ebenso wie im Fall des 247 7 Abs. 3 VerbrKrG und des 247 607 Abs. 1 BGB a.F. zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Verm366gen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Verm366gen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endg374ltig zugef374hrt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 7. M344rz 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Drit-ten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelm344337ig den Darlehens-betrag im Sinne des 247 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als Emp-f344nger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht 374berwiegend im Interesse des Darle-hensnehmers, sondern sozusagen als "verl344ngerter Arm" des Darle-hensgebers t344tig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. M344rz 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659). Dement-sprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen im Sinne des 247 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgem344337 an einen Drit-ten ausgezahlt hat (247 362 Abs. 2, 247 185 Abs. 2 BGB; Amtliche Begr374n-dung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch: EuGH WM 2005, 2079, 2085). - 11 - b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Darlehensvertrag und der finanzierte Fondsbeitritt ein verbundenes Gesch344ft im Sinne des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen. Die wirtschaftliche Verbundenheit der Gesch344fte bedeutet nicht, dass der Partner des finanzierten Gesch344fts die Valuta in erster Linie im Interesse des Darlehensgebers und nicht 374berwiegend im Interesse des Darle-hensnehmers und Anlegers erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. M344rz 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653 und Beschluss vom 22. September 1988 - III ZR 233/87, WM 1988, 1814). Dies gilt auch unter Ber374cksichti-gung der Ausf374hrungen des II. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540), vom 6. Dezember 2004 (II ZR 379/02, Umdruck S. 8 und II ZR 461/02, Umdruck S. 8 f.) und vom 21. M344rz 2005 (II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844). Ebenso wie das Oberlandesgericht Dresden (WM 2005, 1792, 1794 f.) und das Kammergericht (WM 2005, 2218, 2222 f.) kann auch der erkennende XI. Zivilsenat diesen Entscheidungen nicht folgen. 17 Nach einhelliger Meinung der Kommentarliteratur zu 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG (jetzt 247 494 Abs. 2 Satz 1 BGB) empf344ngt der Darle-hensnehmer das Darlehen auch bei verbundenen Vertr344gen durch die weisungsgem344337e Auszahlung an den Verk344ufer (vgl. M366ller/Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB 247 494 Rdn. 7; B374low, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. 247 494 BGB Rdn. 48; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 247 494 Rdn. 4; M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 494 Rdn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 247 494 Rdn. 20; Soergel/H344user, BGB 12. Aufl. 247 6 VerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. 247 494 Rdn. 7; ebenso Hadding WuB I E 2. 247 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.; 18 - 12 - Sch344fer DStR 2004, 1611, 1618). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Begr374ndung noch aus der Systematik des Gesetzes und dessen Sinn ergibt sich ein Ansatz f374r eine Differenzierung nach dem Verbundcharak-ter des Gesch344fts. Dem Wortlaut des Gesetzes ist nichts daf374r zu ent-nehmen, dass der Empfang eines Darlehens bei verbundenen Gesch344f-ten anders zu verstehen sein k366nnte als bei nicht verbundenen. Nach der Gesetzesbegr374ndung (BT-Drucks. 11/5462 S. 21) soll mit 247 6 Abs. 2 VerbrKrG ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Darlehensnehmers und -gebers erreicht und ersterer dadurch gesch374tzt werden, dass der formwidrige Vertrag zu f374r ihn g374nstigen Konditionen g374ltig wird. Der Gesetzgeber beabsichtigte mithin gerade keinen Schutz durch Nichtigkeit, sondern durch modifizierte G374ltigkeit des Vertrages. Auch systematisch besteht keinerlei Zusammenhang zwischen 247 6 VerbrKrG und der Verbundregelung des 247 9 VerbrKrG. Weder 374ber-schneiden sich ihre Regelungsbereiche inhaltlich, noch nehmen sie in irgendeiner Form aufeinander Bezug, wie es z.B. bei der "Empfangsrege-lung" des 247 7 Abs. 3 VerbrKrG der Fall ist, deren Anwendung durch 247 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG bei Verbundgesch344ften ausdr374cklich ausge-schlossen wird. Nichts spricht nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes daf374r, die Heilung eines formunwirksamen Verbraucherkreditvertrages von dem gew344hlten Zahlungsweg abh344ngig zu machen, etwa die Heilung bei einer 334berweisung der zweckgebundenen Darlehensvaluta auf das Konto des Darlehensnehmers zu bejahen, sie aber zu verneinen, wenn sie zur Erf374llung des finanzierten Gesch344fts direkt an den Gl344ubiger des Darlehensnehmers flie337t. Die vom II. Zivilsenat und vom Berufungsgericht in diesem Zu-sammenhang angef374hrte Rechtsprechung des erkennenden Senats 19 - 13 - (BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 336 f.) ist nicht einschl344gig. In den genannten Entscheidungen waren die Darlehensvertr344ge nicht formnich-tig, sondern nach 247 3 HWiG widerrufen worden. F374r diese F344lle hat der Senat eine Pflicht des Darlehensnehmers zur R374ckzahlung der Valuta gem344337 247 3 HWiG bei verbundenen Gesch344ften nur deshalb verneint, weil andernfalls der Schutzzweck der Widerrufsregelung beeintr344chtigt w374rde, dem Darlehensnehmer innerhalb einer angemessenen 334berlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung zu er-m366glichen, ob er an seinen Verpflichtungserkl344rungen festhalten will. Um diese seine freie Entscheidung nicht zu gef344hrden, ist bei verbundenen Gesch344ften die Unwirksamkeitsfolge des Widerrufs sowohl nach 247 7 VerbrKrG als auch nach 247 1 HWiG auf beide Vertr344ge zu erstrecken und der widerrufende Darlehensnehmer keinem R374ckzahlungsanspruch des Darlehensgebers auszusetzen (BGH aaO). Anders als in diesen F344llen h344ngt im Fall der Formnichtigkeit nach 247247 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG die Wirksamkeit des Vertrages nicht von einer Entscheidung des Darlehensnehmers ab, sondern tritt kraft Gesetzes ein. Die Frage der Beeintr344chtigung der Entscheidungsfreiheit und des Schutzzwecks der Widerrufsregelung stellt sich damit nicht. Schlie337lich gebieten auch europarechtliche Erw344gungen keine an-dere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezem-ber 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten 374ber den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 in der Fassung der 304nderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61, S. 14) enth344lt keine besonderen Vorgaben zu Rechtsfolgen von Formverst366337en (OLG Dresden WM 2005, 1792, 1795). Dem Gebot in Art. 14 der Richtli- 20 - 14 - nie, sicherzustellen, dass Kreditvertr344ge von den zur Anwendung der Richtlinie ergangenen und ihr entsprechende innerstaatliche Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, wird durch das abge-stufte Sanktionensystem des 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rechnung getragen (vgl. M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 494 Rdn. 5). 3. Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in den Urteilen vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294 ff.; II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff.) und vom 21. M344rz 2005 (II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.) dargelegten abweichenden Auffassung zum "Empfang" des Dar-lehens im Sinne von 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei verbundenen Ge-sch344ften nicht festh344lt. Es bedarf daher keiner Vorlage der Sache an den Gro337en Senat f374r Zivilsachen gem344337 247 132 GVG. 21 III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 22 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist nicht deshalb nichtig, weil die vom Beklagten zu tragenden Kosten der Kapitallebensversicherung darin nicht beziffert sind. Die Pr344mien f374r eine Kapitallebensversicherung, mit deren Hilfe ein Verbraucherkredit getilgt werden soll, sind zwar nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung als Kosten einer "sonstigen Versicherung" gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1f VerbrKrG im Darlehensvertrag anzugeben (Senat BGHZ 162, 20, 27 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 247 492 Rdn. 64; M374nch- 23 - 15 - KommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 494 Rdn. 53; Soergel/H344user, BGB 12. Aufl. 247 4 VerbrKrG Rdn. 54; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 247 492 Rdn. 39; B374low, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. 247 492 BGB Rdn. 128; v. Rot-tenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. 247 4 Rdn. 138; G366337mann, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 3/460). Die Nicht-angabe f374hrt nach 247 6 Abs. 1 VerbrKrG zur Nichtigkeit des Kreditvertra-ges (Senat BGHZ 162, 20, 28). Dieser ist hier aber nach 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden, weil der Beklagte die Darlehensvaluta, wie dargelegt, durch weisungsgem344337e Auszahlung an den von ihm be-auftragten Treuh344nder empfangen hat. 2. Der Kreditvertrag ist auch nicht deshalb nichtig, weil der Beklag-te den formularm344337igen Vertragsantrag nach eigenen Angaben blanko unterzeichnet hat. Zwar gen374gt eine Blankounterschrift dem Schriftform-erfordernis des 247 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nicht (BGHZ 132, 119, 126; BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 240/04, WM 2005, 1330, 1332). Der behauptete Formmangel ist aber ebenfalls nach 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden, weil der Beklagte die Darlehensvaluta, wie dargelegt, empfangen hat. 24 IV. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da der Sachverhalt nicht ausreichend aufgekl344rt ist und die Sache deshalb nicht zur Endentscheidung reif ist, muss sie zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen werden (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 25 - 16 - 26 1. Dieses wird nunmehr dar374ber Beweis zu erheben haben, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, der Vermittler B. habe 374ber die steuerliche F366rderung des Fonds sowie die Rentabilit344t und die Wieder-verkaufsm366glichkeit des Fondsanteils vors344tzlich falsche Angaben ge-macht. Mit der Behauptung des Beklagten, der Vermittler B. habe ihn fehlerhaft beraten, weil er weder auf ein Totalausfallrisiko der Anlage noch auf eventuelle Nachschusspflichten hingewiesen habe, wird sich das Berufungsgericht nicht zu befassen haben. Bei dem geschlossenen reinen Eigenkapital-Immobilienfonds 374ber eine Wohnanlage, dem der Beklagte beigetreten ist, ist die Haftung jedes Gesellschafters auf seine Einlage beschr344nkt und ein Totalausfallrisiko so gut wie ausgeschlossen. 2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vermittler B. 374ber die Fondsbeteiligung arglistig get344uscht hat, so ist der Beklagte, sofern er sein Recht nicht verwirkt hat (vgl. BGHZ 156, 46, 53), nach der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46, 50, 51) zur jederzeitigen fristlosen K374ndigung der Fondsbeteiligung berech-tigt und kann die Auszahlung seines Abfindungsguthabens verlangen. Bei einem verbundenen Gesch344ft kann er dieses Recht auch der Kl344ge-rin entgegensetzen und die R374ckzahlung des Kredits gem344337 247 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG verweigern, soweit ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht (BGHZ 156, 46, 50, 51). 27 3. Einen ungeschm344lerten Anspruch des Gesellschafters gegen die Fondsgesellschaft auf R374ckerstattung seiner Einlage hat der II. Zivilsenat in dieser Entscheidung mit der Begr374ndung verneint, einem solchen An-spruch st374nden die Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen, 28 - 17 - nach denen eine Gesellschaftsbeteiligung auch im Falle einer arglistigen T344uschung nicht mit R374ckwirkung angefochten werden und nur der Wert der Beteiligung im K374ndigungszeitpunkt als Abfindungsguthaben verlangt werden k366nne (BGHZ 156, 46, 53). Soweit sie reicht, teilt der erkennen-de Senat diese Beurteilung. Weitergehende Rechte stehen dem Beklag-ten auch unter Ber374cksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 291 f.; II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 312 f.; II ZR 392/01, WM 2004, 1518 ff.; II ZR 374/02, WM 2004, 1525, 1526), vom 25. Oktober 2004 (II ZR 373/01, BKR 2005, 73, 74), vom 6. Dezember 2004 (II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297), vom 31. Januar 2005 (II ZR 200/03, WM 2005, 547) und vom 21. M344rz 2005 (II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845), denen der erkennende Senat, insbe-sondere was die Anwendung des 247 9 Abs. 3 VerbrKrG bei Anspr374chen des Anlegers gegen Gr374ndungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, ma337geb-liche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber angeht, nicht folgt (ablehnend auch Kindler ZGR 2006, 167, 172 f., 176) und an denen auch der II. Zivilsenat im Hinblick auf die nachfolgenden Ausf374hrungen zu 4. und 5. nicht mehr festh344lt, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, nicht zu. 4. Die Rechte des Anlegers und Darlehensnehmers ersch366pfen sich indes bei dessen arglistiger T344uschung durch einen Vermittler 374ber die Fondsbeteiligung und einem verbundenen Gesch344ft nicht in den ge-nannten Rechten gegen die Fondsgesellschaft, die gem344337 247 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG der kreditgebenden Bank entgegengehalten werden k366nnen. Der Kreditnehmer kann in einem solchen Fall vielmehr ohne wei-teres auch den mit dem Anlagevertrag gem344337 247 9 Abs. 1 VerbrKrG ver-bundenen Darlehensvertrag als solchen nach 247 123 BGB anfechten, wenn die T344uschung auch f374r dessen Abschluss kausal war, denn der 29 - 18 - Vermittler sowohl der Fondsbeteiligung als auch des Darlehensvertrages ist f374r die kreditgebende Bank nicht Dritter i.S. von 247 123 Abs. 2 BGB (BGH, Urteile vom 6. Juli 1978 - III ZR 63/76, WM 1978, 1154, 1155 und vom 8. Februar 1979 - III ZR 2/77, WM 1979, 429, 431; Hopt, in Fest-schrift f374r Stimpel S. 265, 269 ff.). Von einer solchen Kausalit344t, die fest-zustellen allerdings Sache des Berufungsgerichts ist, wird wegen der wirtschaftlichen Einheit von Fondsbeitritt und Kreditvertrag regelm344337ig auszugehen sein (Habersack, in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. 247 9 Rdn. 84). 5. Anstelle der Anfechtung auch des Darlehensvertrages kann der 374ber die Fondsbeteiligung get344uschte Anleger und Kreditnehmer, etwa wenn die Anfechtungsfrist des 247 124 Abs. 1 BGB verstrichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1979 - V ZR 75/78, WM 1979, 915) oder wenn es ausnahmsweise an der notwendigen Arglist fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2311), bei einem verbundenen Vertrag (247 9 Abs. 1 VerbrKrG) im Falle eines Verm366gens-schadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags-schluss gegen die kreditgebende Bank geltend machen. Denn diese muss sich bei einem verbundenen Gesch344ft das t344uschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter im Sinne von 247 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswi-derspruchs ist es deshalb geboten, bei einem verbundenen Gesch344ft (247 9 Abs. 1 VerbrKrG) der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige T344u-schung des Fonds- und Kreditvermittlers 374ber die Fondsbeteiligung, son-dern auch ein darin liegendes vors344tzliches Verschulden bei Vertrags-schluss zuzurechnen. Ob die Bank auch bei einem nicht verbundenen Gesch344ft unter besonderen Voraussetzungen sich entgegenhalten lassen 30 - 19 - muss, dass sie Kenntnis von der Unrichtigkeit von Angaben von Initiato-ren oder Vermittlern bzw. des Fondsprospekts gehabt hat, bedarf hier keiner Entscheidung. 31 Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (247 249 Satz 1 BGB) ist der Anleger und Kreditnehmer so zu stellen, wie er ohne die T344uschung gestanden h344tte. Nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen Sache der Bank ist, ist davon auszugehen, dass er dem Fonds dann nicht beigetreten w344re (vgl. Senatsurteil BGHZ 124, 151, 159 f. m.w.Nachw.) und deshalb auch den Kredit nicht aufgenommen h344tte. Der Anleger muss den Kredit deshalb nicht zur374ckzahlen, sondern nur seinen Fondsanteil, nach dessen K374ndigung seinen Abfindungsan-spruch, an die kreditgebende Bank abtreten, die ihrerseits die R374cker-stattung von Zins- und Tilgungsleistungen an den Kreditnehmer und An- - 20 - leger - abz374glich der nach dem Prinzip der Vorteilsausgleichung anzu-rechnenden Fondsaussch374ttungen und etwaiger Steuerersparnisse - schuldet. Nobbe M374ller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Mosbach, Entscheidung vom 26.10.2004 - 2 O 155/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2005 - 6 U 244/04 -
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