BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 106/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2007 - berichtigt durch Beschluss vom 29. Juni 2007 - wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 80.001,01 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, aus dem von den Beklagten unterlassenen Hinweis auf Regressanspr374che gegen den im Vorprozess t344tig gewesenen Instanzanwalt sei ein Schaden bereits im Zeitpunkt des rechtskr344f-tigen Abschlusses des Vorprozesses entstanden, k366nnte dies zwar Bedenken 2 - 3 - begegnen. Gegebenenfalls l344ge jedoch ein blo337er Subsumtionsfehler vor. Im rechtlichen Ansatz ist das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Senats gefolgt. Es besteht deshalb kein Anlass, durch eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts die Einheit der Rechtsprechung zu sichern. Zudem spricht viel daf374r, dass die im Senatsurteil vom 29. April 1993 (IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045) bezeichneten Haftungsvoraussetzungen im Streitfall nicht gegeben waren. 3 Im 334brigen wird von einer Begr374ndung gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 4 Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.07.2005 - 9 O 135/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.05.2007 - 3 U 2/06 -
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